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Bundesverwaltungsgericht 04.02.2011 D-7332/2008

February 4, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,073 words·~15 min·3

Summary

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2008

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7332/2008 law/mah/dcl Urteil vom 4. Februar 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. Parteien A._______, (…), Afghanistan, vertreten durch Monica Capelli, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2008 / N (…).

D-7332/2008 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 – eröffnet am 21. Oktober 2008 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 30. Dezember 2006 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, forderte den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis zum 15. Dezember 2008 zu verlassen, und beauftragte den Kanton Graubünden mit dem Vollzug der Wegweisung. B. Mit Eingabe vom 18. November 2008 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Ziffern 3 bis 5 des angefochtenen Entscheids des BFM seien aufzuheben, es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren und von einer Wegweisung abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. C. Mit Verfügung vom 28. November 2008 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 15. Dezember 2008 entweder eine Übersicht seiner finanziellen Verhältnisse nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, verbunden mit der Androhung, bei ungenutztem Ablauf der Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. D. Der Beschwerdeführer legte mit der Eingabe vom 15. Dezember 2008 beigelegten Formular des Bundesverwaltungsgerichts zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege seine finanziellen Verhältnisse dar. E. Mit Verfügung vom 14. Januar 2009 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem BFM

D-7332/2008 Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 18. November 2008 einzureichen. F. In der Vernehmlassung vom 19. Januar 2009 hielt das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen würden. Die Vernehmlassung wurde am 21. Januar 2009 dem Beschwerdeführer zur Replik unterbreitet. G. Am 5. Februar 2009 reichte der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie

D-7332/2008 Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs werden in der Beschwerde vom 18. November 2008 nicht angefochten. Infolgedessen sind die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2008 in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der Beschwerdeschrift ist sodann davon auszugehen, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet. Zwar wird formell auch die Aufhebung der Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beantragt, in welcher die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügt wird. Indessen wird nicht dargelegt, weshalb das BFM die Wegweisung, welche als solche Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs bildet (Art. 44 Abs. 1 AsylG), zu Unrecht verfügt haben soll. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG) beziehungsweise, ob entsprechend den Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung infolge Unzumutbarkeit an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4. 4.1. Das BFM führte betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen aus, die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan habe sich in der letzten Zeit zwar verschlechtert und bleibe angespannt. Dennoch könne nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung in Afghanistan oder einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgegangen werden. Die Situation in den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie in Kabul, in der westlichen Provinz Herat, in Bamyan und der zentralen Provinz des

D-7332/2008 Hazarajat sei gemäss Einschätzung des BFM weiterhin als grundsätzlich sicher einzustufen. Es könne nicht von einer permanent instabilen Lage in diesen Regionen des Landes gesprochen werden. Eine Wegweisung in diese Provinzen sei somit grundsätzlich zumutbar. Die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar von Amtes wegen zu prüfen. Es sei nach ständiger Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK, heute Bundesverwaltungsgericht) jedoch nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflichten im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. Der Beschwerdeführer mache geltend, am 6. September 1990 geboren und somit zum Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs sechszehn Jahre alt gewesen zu sein. Weiter gebe er an, ausser seiner Mutter keine Verwandten zu haben. Die vom BFM in Auftrag gegebene Handknochenanalyse habe ergeben, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs achtzehn Jahre alt oder älter gewesen sei. Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs berufe sich der Beschwerdeführer auf die Angaben, die ihm seine Mutter gegeben habe, wonach er sechzehnjährig sei. Er habe jedoch seine Behauptung bis zum Entscheiddatum mit keinerlei Ausweispapieren stützen können. Ausserdem habe er sehr vage und teils widersprüchliche Angaben zu seinem Alter bei der Ausreise in den Iran und zur Länge seines Aufenthaltes im Iran gemacht. Entsprechend sei der Beschwerdeführer bereits im Empfangs- und Verfahrenszentrum als volljährig erachtet worden. Seine Identität und Herkunft stünden weiterhin nicht fest. Der Beschwerdeführer sage weiter, dass er Einzelkind sei, seine Eltern auch keine Geschwister gehabt hätten und sein Vater verstorben sei. Dies müsse im afghanischen Kontext als realitätsfremd eingestuft werden. Auf Nachfrage gebe der Beschwerdeführer zu, dass seine Grosseltern noch leben würden und sein Vater Geschwister habe, er diese aber nicht kenne. Aufgrund dieser ausweichenden Antworten bestünden erhebliche Zweifel an der familiären Situation des Beschwerdeführers. Wie aus den Erwägungen hervorgehe, seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf und seiner familiären Situation unglaubhaft. Es sei dem BFM deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Zudem gebe es auch keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprächen. Der Beschwerdeführer sei nämlich ein junger, gesunder und

D-7332/2008 lediger Mann, der sich mit der im Iran erworbenen Arbeitserfahrung im Baugewerbe eine Existenzgrundlage aufbauen könne. 4.2. In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Vorinstanz in ihren Ausführungen einerseits würdige, dass sich die Situation in Afghanistan in letzter Zeit verschlechtert habe, weise aber darauf hin, dass die Rückkehr in einige Provinzen als zumutbar erachtet werden müsse. Ausser Acht lasse das BFM, dass der Beschwerdeführer jedoch aus keiner dieser Provinzen stamme. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Ghazni, was im Übrigen nicht angezweifelt worden sei und wohin eine Wegweisung nicht zumutbar sei. Zweifel an der Glaubwürdigkeit habe das BFM indessen beim Alter des Beschwerdeführers. Aufgrund einer Handknochenanalyse werde festgestellt, dass das Alter des Beschwerdeführers vom angegebenen Alter abweiche und sein Knochenalter mehr als 18 Jahre sei. Ergebnisse von Handknochenanalysen seien laut Aussagen von Fachpersonen immer mit Vorsicht zu geniessen und nicht geeignet, ein tatsächliches biologisches Alter zu bestätigen. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einreise in die Schweiz angegeben, 16 Jahre alt zu sein. Leider verfüge er über keine Identitätspapiere. Es sei durchaus üblich, dass Menschen in Afghanistan, vor allem aus ländlichen Teilen, keine Geburtsurkunden hätten und ihr Alter lediglich durch die Aussagen ihrer Mutter kennen würden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit Absicht über sein Alter falsche Angaben gemacht habe. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass er das Alter angegeben habe, welches ihm vom seiner Mutter mitgeteilt worden sei. Weiter gebe das BFM an, dass der Beschwerdeführer sehr vage und teilweise widersprüchliche Angaben zu seinem Alter anlässlich seiner Ausreise in den Iran gemacht habe und leite davon generell eine Unglaubwürdigkeit ab. Bei genauem Studium der Akten ergebe sich folgender chronologischer Ablauf: – ca. 8 - 9 Jahre Tod des Vaters – bis ca. 10 Jahre 1 Jahr bei Mutter gelebt, dann Heirat der Mutter – bis ca. 11 Jahre bei Mutter und Stiefvater gelebt, dann verstossen – bis ca. 12 Jahre alleine in Afghanistan gelebt – ca. 12 - 13 Jahre Reise in den Iran, ca. 3-jähriger Aufenthalt in Iran – ca. 16 Jahre Ausreise aus Iran und Einreise in der Schweiz Diese Auflistung zeige auf, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang trotz einiger Ungenauigkeit doch stimmen könnten, wobei er ja auch immer wieder angegeben habe, sich nicht

D-7332/2008 an die genauen Daten erinnern zu können. Er gebe an, dass dies einerseits damit zu tun habe, dass er noch ein Kind gewesen sei, als er Afghanistan verlassen habe, andererseits mit seiner mangelnden Schulbildung. Die Aussage des BFM, dass der Beschwerdeführer ausser der Mutter und seinen betagten Grosseltern keine Verwandten mehr habe, sei im afghanischen Kontext als realitätsfremd einzustufen, entbehre jeglicher wissenschaftlichen Grundlage. In Afghanistan herrsche seit mehreren Generationen ein Klima von Gewalt und Krieg und tausende Menschen seien umgebracht worden, weshalb es also durchaus sein könne, dass ein Mensch nicht einer Grossfamilie entstamme. Einzig anlässlich der kantonalen Anhörung habe er sich einmal falsch betreffend seine Grosseltern geäussert, sich aber umgehend korrigiert. Deshalb auf seine Unglaubwürdigkeit zu schliessen und seine Herkunft völlig zu verneinen, sei nicht haltbar. Das BFM verwende in seiner Prüfung der Glaubwürdigkeit die falschen Massstäbe und verletze die Pflicht, auch die Vorbringen, die für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprächen, in ihren Erwägungen einzubeziehen, indem es nur die Umstände werte, die gegen den Beschwerdeführer sprächen. Es würdige nicht, dass die Aussagen des Beschwerdeführers ausführlich, substantiiert und in weiten Teilen nicht widersprüchlich seien. Ausser Acht lasse das BFM die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die letzten Jahre vor der Einreise in die Schweiz im Iran gelebt und somit die Verbindung zu seiner Familie vollkommen abgebrochen sei, was im Übrigen auch die Beschaffung von Papieren verunmögliche. Es werde nicht angezweifelt, dass der Beschwerdeführer dort gelebt und gearbeitet habe, was durch die diesbezüglichen substantiierten Ausführungen während der Anhörung untermauert werde. Gerade diese Tatsache erschwere eine Rückkehr zusätzlich. Der Kontakt zur Familie sei gänzlich abgebrochen, der Beschwerdeführer weile seit ca. fünf Jahren nicht mehr in Afghanistan, was in Anbetracht seines jugendlichen Altes eine beträchtliche Zeitspanne sei. Ausserdem habe sich, wie von der Vorinstanz zutreffend geschildert, die Sicherheitslage in Afghanistan in den letzten Jahren und Monaten zusehends verschlechtert. Der Beschwerdeführer verfüge in Afghanistan über kein soziales Netz mehr. Der Kontakt mit seinen Verwandten sei durch seine lange Abwesenheit abgebrochen. Er wisse nicht einmal mehr, ob diese noch in der Region Ghazni wohnen würden oder am Leben seien. Eine Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt müsse als unzumutbar eingestuft werden. Gemäss Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts müsse in diesem Zusammenhang die zu erwartende Lage im Heimatland von Rückkehrenden vertieft geklärt werden, bevor von einer Zumutbarkeit der Wegweisung gesprochen werden könne. Dies sei im Falle des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden. 5. 5.1. Die allgemeine Sicherheitslage hat sich in Afghanistan in den letzten Jahren kontinuierlich verschlechtert. In den östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen besteht nach wie vor eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin weiterhin als unzumutbar zu betrachten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 9 E. 7.8). Der Beschwerdeführer vermochte seine Identität nicht mit einem Reise- oder Identitätspapier zu belegen. Aus dem Bericht der vom BFM in Auftrag gegebenen radiologischen Untersuchung der Hand des Beschwerdeführers zur Altersbestimmung geht zudem hervor, dass das Alter des Skelets mehr als

D-7332/2008 18 Jahre beträgt und damit deutlich vom erklärten chronologischen Alter von 17 Jahren abweicht (vgl. act. A4/1). Angesichts der Standardabweichung zwischen dem wirklichen Alter und dem Knochenalter von bis zu drei Jahren kann daraus allerdings nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer habe über sein tatsächliches Alter getäuscht beziehungsweise zu täuschen versucht (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 4c), zumal der dem BFM von Dr. med. B._______ zugestellte Bericht vom 3. Januar 2007 die Minimalanforderungen an schriftliche Auskünfte betreffend eine radiologische Knochenaltersbestimmung offensichtlich nicht genügt (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 7.3). Mithin kann dem Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses der Knochenaltersanalyse auch nicht vorgeworfen werden, er sei seinen Wahrheits- und Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Alter von ungefähr 12 oder 13 Jahren verlassen und hat sich anschliessend im Iran aufgehalten, bevor er am 30. Dezember 2006 in die Schweiz einreiste. Aufgrund seines jugendlichen Alters zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan und der Tatsache, dass nur ein kleiner Teil der afghanischen Bevölkerung über Identitätsdokumente verfügt und besonders Personen aus ländlichen Gegenden oft nicht im Besitz von Personenausweisen sind, spricht der Umstand, dass er keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hat, nicht zwingend gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit. Es trifft auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer – wie das BFM feststellt – vage und widersprüchlich Angaben zu seinem Alter bei der Ausreise in den Iran und der und zur Länge seines Aufenthaltes im Iran gemacht hat. In seinen diesbezüglichen Angaben finden sich keine gravierenden Divergenzen. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) an, er habe ungefähr im Jahre 2003 als 13-jähriger sein Dorf verlassen und sei in den Iran ausgereist, wo er sich zwei bis drei Jahre aufgehalten habe (vgl. act. A1/9 S. 1, 3, 5). Anlässlich der Anhörung führte er aus, dass er ungefähr 12oder 13-jährig gewesen sei, als er in den Iran ausgereist sei und er habe sich dort zwei bis drei Jahre aufgehalten (vgl. act. A17/24 S. 6, 8). Bezüglich seiner Familienangehörigen gab er ferner übereinstimmend an, sein Vater sei – als er selbst knapp 9-jährig gewesen sei – im Krieg gestorben, seine Mutter lebe mit dem Stiefvater und dem Halbbruder im Dorf C._______. Er habe sonst keine Geschwister. Seine Grosseltern mütterlicherseits würden in D._______ wohnen, die Grosseltern väterlicherseits seien gestorben. Wahrscheinlich habe sein Vater Geschwister oder Halbgeschwister gehabt, aber er kenne diese nicht, und seine Mutter sei ein Einzelkind gewesen (vgl. act. A1/9 S. 3; A17/24 S. 3-6). Warum das BFM angesichts dieser Angaben feststellte, der Beschwerdeführer habe angegeben, ausser seiner Mutter keine Verwandten zu haben, und zur Ansicht gelangte, er habe ausweichende und im afghanischen Kontext realitätsfremde Angaben gemacht, ist nicht nachvollziehbar. Dass der Vater des Beschwerdeführer – etwa im Sommer 1999 – bei Gefechten rivalisierender Gruppen durch eine Kugel tödlich verwundet wurde, als er auf dem Acker arbeitete (vgl. act. A17/24 S. 3) ist angesichts der damals von kriegerischen Auseinandersetzungen und allgemeiner Gewalt geprägten Situation in Afghanistan keineswegs realitätsfremd. Angesichts der damaligen Verhältnisse ist auch nicht erstaunlich, dass der Beschwerdeführer nach der Ausreise den Kontakt mit den in Afghanistan verbliebenen Angehörigen nicht aufrecht erhalten konnte. Zudem erklärt der Umstand, dass der Beschwerdeführer noch im Kindesalter war, als sein Vater verstorben ist, und er später im jugendlichen Alter aus Afghanistan ausgereist ist, warum er keiner näheren Angaben zu den Geschwistern seines Vaters machen kann. Aus den Akten ergeben sich im Übrigen keine Indizien, welche hinreichend Anlass geben könnten, an der Herkunft des Beschwerdeführers aus der Provinz Ghazni zu zweifeln. Ebenso wenig bestehen – über die

D-7332/2008 Mutmassungen des BFM hinausgehende – konkret verwertbare Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer über Kontakte und Beziehungen zu Personen ausserhalb seiner Heimatprovinz Ghazni verfügt. Es kann daher nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass mutmasslich irgendwo im Land weitere Verwandte oder andere Bezugspersonen leben, die dem Beschwerdeführer eine gesicherte Existenzgrundlage bieten oder ihm bei deren Aufbau behilflich sein könnten. 5.2. Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan erweist sich nach dem Gesagten als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2008 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen. 8. Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist diese auf Fr. 900. -- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-7332/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 20. Oktober 2008 werden aufgehoben und das BFM angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand:

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