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Bundesverwaltungsgericht 24.11.2008 D-7331/2008

November 24, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,983 words·~15 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung IV D-7331/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . November 2008 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. November 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7331/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 12. September 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie bei der Erstbefragung vom 1. Oktober 2008 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie anlässlich der am 6. November 2008 in C._______ durchgeführten direkten Bundesanhörung zur Begründung ihres Asylgesuches geltend machte, sie stamme aus dem Dorf D._______, wo sie auch zusammen mit ihrem Vater und ihren beiden Brüdern gelebt habe, dass ihre Brüder der ONEG (Oromo Netsanet Genbar, amharisch für: Oromo Liberation Front [OLF]) beigetreten seien und sie dadurch ebenfalls Mitglied der ONEG geworden sei, wobei sie selber jedoch nie Kontakt mit dieser Partei gehabt habe, dass die Behörden eines Tages zu ihnen nach Hause gekommen seien, nach den Brüdern gefragt und diese anschliessend auch mitgenommen hätten, dass ihre Brüder seither nicht mehr nach Hause zurückgekehrt seien und sie auch nicht wisse, wo sich diese befinden würden, dass die Behörden ungefähr einen Monat nach der Verhaftung der Brüder erneut bei ihnen zu Hause erschienen seien und ihren Vater gefragt hätten, wo sich die beiden Brüder aufhalten würden, dass die Behörden daraufhin ihren Vater - weil er auf die Frage keine Auskunft habe geben können - mitgenommen und inhaftiert hätten, dass während ihr Vater im Gefängnis gewesen sei, die Behörden einige Male zu ihr nach Hause gekommen seien und nach dem Verbleib ihrer Brüder gefragt und sie geschlagen hätten, dass ihr Vater nach zirka sechs Monaten wieder freigelassen worden sei und am 10. April 2008 an einer unbekannten Krankheit gestorben sei, dass sie nach dem Tod ihres Vaters von einer Frau aus der Umgebung erfahren habe, dass sie von den Behörden gesucht werde, D-7331/2008 dass am frühen Morgen des 23. Juni 2008 die Behörden bei ihr zu Hause erschienen seien und nach ihr gesucht hätten, dass sie durch ein Fenster die Behörden draussen habe stehen sehen und aus Angst, von ihnen festgenommen beziehungsweise getötet zu werden, durch die Hintertüre die Flucht ergriffen habe, dass sie in der Folge nach Addis Abeba geflohen und von dort via den Sudan, Lybien und Italien illegal in die Schweiz eingereist sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin bei der Einreichung des Asylgesuches im EVZ B._______ schriftlich aufgefordert worden ist, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen, dass das BFM mit Verfügung vom 11. November 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 12. September 2008 nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführerin anordnete, wobei diese die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin habe bei der Kurzbefragung erklärt, sie besitze weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte, jedoch verfüge sie über einen Ausweis ihrer Wohngemeinde, dass sie allerdings dieses Dokument dem BFM ohne glaubhafte Erklärung nicht zu den Akten gereicht habe, dass die Beschwerdeführerin im Weiteren ohne irgendwelche Identitätspapiere von Äthiopien in die Schweiz gereist sein wolle und dabei nie einer Personenkontrolle unterzogen worden sei, was als lebensfremd zu bezeichnen sei, dass aufgrund dieser Unstimmigkeiten davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin zwar über relevante Identitätspapiere verfüge, diese dem Bundesamt aber vorenthalte, D-7331/2008 dass somit keine entschuldbaren Gründe vorhanden seien, die es der Beschwerdeführerin verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin zudem auf den ersten Blick als nicht glaubhaft erweisen würden, dass die Beschwerdeführerin beispielsweise bezüglich der politischen Aktivitäten ihrer Brüder, der vorgebrachten Suche nach ihnen und der nachfolgenden Festnahme keinerlei Angaben habe machen können, was umso mehr erstaune, als sie angebe, sie sei selber Mitglied der ONEG gewesen, dass sie im Weiteren vorgebracht habe, die Behörden seien, nachdem sie ihre Brüder festgenommen hätten, erneut nach Hause gekommen und hätten ihren Vater gefragt, wo sich seine Söhne befinden würden, was nicht nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin überdies geltend gemacht habe, nach der angeblichen Festnahme ihres Vaters sei auch sie von den Behörden zu Hause aufgesucht worden, wobei sie bei der Kurzbefragung ausgesagt habe, sie seien zahlreiche Male zu ihr nach Hause gekommen, wohingegen sie anlässlich der Anhörung angegeben habe, die Behörden seien lediglich zweimal gekommen, dass die Beschwerdeführerin somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. November 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei auf das Asylgesuch einzutreten, D-7331/2008 dass eventualiter die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die vorinstanzliche Behörde anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutreten, dass zudem eventualiter festzustellen sei, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, weshalb ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass der Sozialdienst des Kantons Aargau am 19. November 2008 eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung bezüglich der Beschwerdeführerin einreichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. November 2008 beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-7331/2008 dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, D-7331/2008 dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass vorliegend die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Abgabe von Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass an dieser Beurteilung die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern vermögen, zumal insbesondere die Behauptung, es sei nicht erstaunlich, dass sie bei ihrer Reise in die Schweiz nie einer Personenkontrolle unterzogen worden sei, da sie von Äthiopien über den Sudan nach Libyen und dann nach Italien mit dem Auto, per Boot oder zu Fuss gereist sei, unglaubhaft ist, dass die weitere Behauptung in der Beschwerde, sie habe im Alter von zwölf Jahren mit Hilfe einer Freundin einen Pass beantragt und auch erhalten, in den Akten keine Stütze findet, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass vorab festzuhalten ist, dass für die Frage des Nichteintretens gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG eine summarische Prüfung vorzuneh- D-7331/2008 men ist, ob ein Asylgesuchsteller offenkundig die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (vgl. BVGE 2007/8 E. 6.2 S. 93), dass deshalb die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach es unzulässig sei, im Rahmen des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG eine materielle Prüfung vorzunehmen, unzutreffend ist, dass insbesondere der Verweis auf EMARK 1993 Nr. 16 in der Beschwerdeschrift unbehelflich ist, da dieses Urteil bezüglich des vorliegend zu prüfenden Nichteintretenstatbestandes keine Aussagen enthält, dass daher übereinstimmend mit der Vorinstanz zunächst eine summarische Prüfung vorzunehmen ist, ob die Beschwerdeführerin offenkundig die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, dass - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzuhalten ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin auf den ersten Blick als unglaubhaft erscheinen, dass sie insbesondere anlässlich der Bundesanhörung hinsichtlich des Beginns der Mitgliedschaft ihrer Brüder in der ONEG sowie deren konkrete Tätigkeiten für diese Partei keine Angaben machen konnte, was umso mehr erstaunt, als sie selbst Mitglied der ONEG gewesen sein will (act. A 10/16, S. 5), dass sie zudem bezüglich des Datums, an dem ihre Brüder angeblich von den Behörden entführt worden sind, erst nach mehrfachem Nachfragen eine ungefähre Angabe machte (act. A 10/16, S. 6 f.), obgleich zu erwarten gewesen wäre, sie würde sich an das Datum genau erinnern, handelt es sich doch bei dieser Entführung um ein sehr einschneidendes Erlebnis, dass auch die Schilderungen der Entführungen ihrer Brüder beziehungsweise ihres Vaters sehr vage und unsubstanziiert ausgefallen sind, obwohl sie beide Male anwesend gewesen sein will (act. A 10/16, S. 6 f.), dass es überdies unglaubhaft ist, dass die Behörden, nachdem sie die Brüder der Beschwerdeführerin angeblich entführt haben, erneut nach D-7331/2008 Hause gekommen sein sollen, um ihren Vater nach dem Verbleib ihrer Brüder zu fragen (act. A 10/16, S. 7), dass sich die Beschwerdeführerin zudem in ihren Aussagen teilweise widersprach, erklärte sie doch bei der Kurzbefragung, die Behörden seien nach der Festnahme ihres Vaters zahlreiche Male zu ihr nach Hause gekommen (act. A1/8, S. 5), wohingegen sie anlässlich der Anhörung vorbrachte, die Behörden seien lediglich zweimal erschienen (act. A 10/16, S. 8), dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal die Beschwerdeführerin im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen festhält, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG - und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), D-7331/2008 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihr in Äthiopien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Äthiopien dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, da in Äthiopien nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin grundsätzlich zu bejahen ist, dass es dem Gericht im vorliegenden Fall nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin zur individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da sie - wie oben dargelegt - gegenüber den Asylbehörden bezüglich ihrer persönlichen Verhältnisse unglaubhafte Angaben gemacht hat, D-7331/2008 dass Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass die Beschwerdeführerin deshalb die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung ihrer wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden vorliegend auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien schliessen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.), dass deshalb der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, D-7331/2008 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7331/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 13

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