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Bundesverwaltungsgericht 02.03.2026 D-733/2026

March 2, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,723 words·~14 min·3

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-733/2026

Urteil v o m 2 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Linda Marti.

Parteien

A_______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2025.

D-733/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. August 2024 in der Schweiz um Asyl. Am 2. September 2024 erfolgte die Personalienaufnahme, am 6. September 2024 fand ein Dublin Gespräch statt und am 20. September 2024 wurde ihm die Beendigung des Dublin-Verfahrens mitgeteilt. Am 17. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er geltend, er sei (…) Ethnie und (…) Glaubensrichtung. Er stamme ursprünglich aus dem Dorf (…). Im (…) sei er gemeinsam mit seiner Familie in das Dorf (…) in der Region (…) gezogen. Nach circa anderthalb Jahren sei er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Idlib gezogen, wo er an insgesamt fünf verschiedenen Adressen gewohnt habe. Er habe bis zur (…) die Schule besucht und als (…) und später in (…) in (…) gearbeitet. Er habe Syrien im (…) verlassen und sei am (…) in die Schweiz eingereist. Ungefähr Ende (…) habe das Asad-Regime begonnen, seinen Vater zu verfolgen. Der Vater sei im Dorf ein angesehener Mann gewesen und das Regime habe versucht, über den Einfluss des Vaters die Bevölkerung im Dorf zu überzeugen, für das Regime zu arbeiten. Der Vater habe sich aber geweigert. Anfangs 2015 sei das Regime mit Panzern in die Region und in ihr Dorf eingedrungen, weshalb die erwachsenen Männer, so auch sein Vater, geflohen seien. Das Regime habe Leute festgenommen und es sei zu Schiesserein gekommen, wobei er durch einen Schuss am linken Bein verletzt worden sei. Als er das Dorf nach einem Monat der Abriegelung habe verlassen können, sei er wegen seines verletzten Beines in (…) operiert worden. Nach diesem Vorfall, der Verletzung und der Behandlung habe seine Familie ihr Heimatdorf für immer verlassen und sie seien nach (…) gezogen. All diese Ortschaften seien 2015 befreit worden und seien seitdem von Oppositionstruppen kontrolliert worden. Das Regime sei etwa acht Kilometer von seinem Heimatdorf entfernt stationiert gewesen. Sein Vater und die anderen Männer seien im Heimatdorf, die Familien, Kinder und Frauen aber in (…) geblieben. Alle paar Tage habe der Vater sie besucht. Ende 2015, Anfangs 2016 habe das Regime ihr Dorf und auch ihr Haus bombardiert, wobei sein Vater ums Leben gekommen sei. Später habe der Dorfvorsteher, der Kontakte zum Regime gepflegt habe, mehrmals nach ihm, seinem Bruder und anderen gefragt, um sie für den Einsatz des Regimes zu rekrutieren. Aufgrund der Gefahr einer Zwangsrekrutierung sowie der Bedrohung durch eine mögliche Invasion der Stadt (…)

D-733/2026 seitens des Regimes habe er sich zur Ausreise entschieden. Er habe zunächst beabsichtigt, Syrien in Richtung (…) zu verlassen, sei jedoch auf dem Reiseweg an einem Checkpoint von regimetreuen Soldaten angehalten worden. Er und zwei weitere Personen seien namentlich aufgerufen worden, sie hätten den Minibus verlassen müssen und seien beschimpft, beleidigt und geschlagen worden. Er sei gefragt worden, wo er sich aufgehalten habe und wo sich sein Bruder befinde. Aus Angst, dass etwas Schlimmes passieren werde, hätten er und die beiden anderen versucht zu fliehen, wobei er von Kugeln in den Rücken getroffen worden und zu Boden gefallen sei. Daraufhin sei er zunächst vom Fahrer des Busses in ein Krankenhaus in (…) gebracht und später im Universitätsspital in (…) weiterbehandelt worden; er sei seit diesem Vorfall (…). Danach sei es ihm gelungen, über eine ärztliche Überweisung eine Behandlung in der (…) zu erhalten und damit aus Syrien auszureisen. Nach Ablauf des dreimonatigen Visums in der (…) hätte er nach Syrien zurückkehren müssen, weshalb er die Flucht Richtung Europa angetreten habe. Der Beschwerdeführer reichte seinen Reisepass und das Familienbüchlein (je in Kopie), Bilder seines zerstörten Hauses in Syrien und mehrere medizinische Dokumente zu den Akten. B. Am 23. Oktober 2024 erfolgte die Zuteilung des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren. C. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton (…) zugewiesen. D. Mit Schreiben vom 5. September 2025 bot das SEM dem Beschwerdeführer aufgrund der politisch veränderten Lage in Syrien die Gelegenheit, sich zu den folgenden Fragen schriftlich und unter Beilage allfälliger Beweismittel zu äussern: 1. Hat sich seit der Anhörung zu den Asylgründen vom 17. Oktober 2024 etwas an der geltend gemachten Gefährdungslage verändert 2. Gibt es abgesehen von den geltend gemachten Asylgründen weitere Gründe, welche gegen eine Rückkehr nach Syrien sprechen

D-733/2026 E. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 an das SEM führte der Beschwerdeführer unter Beilage von Arztberichten aus, die Gefährdungslage habe sich seit der Anhörung vom 17. Oktober 2024 nicht wesentlich verändert. Nach dem Sturz des Asad-Regimes hätten die Unruhen nicht abgenommen und die Sicherheitslage sowie die medizinische Versorgung in Syrien seien nach wie vor prekär. Insbesondere in der Provinz Idlib sei die Extremistenorganisation ISIS seit dem Sturz des Asad-Regimes äusserst aktiv und es komme täglich zu gewalttätigen Konflikten. Von einer Verbesserung der Gefährdungslage könne nicht die Rede sein – es hätten sich lediglich die Akteure verändert. Gegen eine Rückkehr spreche auch seine aktenkundige physische und psychische Gesundheit. F. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2025 – gleichentags eröffnet – hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer erfüllte die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffern 1 bis 3), wobei es aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete (Dispositivziffer 4) und den Kanton Bern mit deren Umsetzung beauftragte. G. Mit Eingabe vom 29. Januar 2026 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, (1) es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. (2) Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und dem Erlass eines neuen Entscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen. (3) Ferner sei festzustellen, dass er dem Kanton Zürich und nicht dem Kanton Bern zuzuweisen sei. (4) Soweit auf die Hauptanträge nicht eingetreten werden sollte, sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und es sei ein Schutzstatus oder, wie erstinstanzlich verfügt, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung vom 30. Dezember 2025, eine unterzeichnete Vollmacht vom 15. Januar 2026 sowie ein Arztbericht vom 16. Januar 2026 (alles in Kopie) bei.

D-733/2026 H. Das Beschwerdeverfahren betreffend das sinngemässe Gesuch um Wechsel vom (…) in den (…) (vgl. Bst. G. Antrag (3)) wurde vom vorliegenden Asylbeschwerdeverfahren abgetrennt. Es wird von der dafür zuständigen Abteilung VI des Bundesverwaltungsgerichts unter der Verfahrensnummer F-1204/2026 geführt und mit separatem Urteil abgeschlossen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG (SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht – in der Regel und auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – vorbehältlich E. 3. nachstehend – einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich in der Hauptsache gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Auf den entsprechenden Antrag (vgl. Bst. G. Antrag (4)) ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

D-733/2026 4. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtliche und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Präsident Bashar al-Asad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Asad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al- Sharaa, dem Anführer des Hay’at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Befreiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte

D-733/2026 "Verfassungserklärung" verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wobei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter namentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch "Democratic Autonomous Administration of North and East Syria" [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die ökonomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen EUROPEAN UNION AGENCY FOR ASYLUM, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; INTERNATIONAL CRISIS GROUP, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; MINISTE- RIE VAN BUITENLANDSE ZAKEN [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.). 6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der Ausgangspunkt die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.). 6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staatlichen Regimes zu ziehen respektive wie die aktuellen Verhältnisse einzuschätzen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation

D-733/2026 in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 8. Dezember 2024 vorzunehmen. Es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Die blosse Feststellung der Vorinstanz, wonach mit dem Sturz des Asad-Regimes die Aktualität der geltend gemachten Verfolgung des Beschwerdeführers entfallen sei, genügt diesen Anforderungen nicht. Eine solche pauschale Annahme ersetzt weder eine konkrete Analyse der aktuellen Lage im Herkunftsstaat noch eine individuelle und einzelfallbezogene Prüfung der Frage, inwiefern sich die veränderten Verhältnisse auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe auswirken. Die unzureichende Lagebeurteilung wird auch dadurch nicht behoben, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. September 2025 aufgefordert wurde, Stellung zur Veränderung seiner geltend gemachten Gefährdungslage zu nehmen. Es wäre vielmehr Sache der Vorinstanz gewesen, die aktuelle Lage im Heimatland von Amtes wegen sorgfältig abzuklären, deren Relevanz für den konkreten Einzelfall zu prüfen und dem Beschwerdeführer gestützt darauf das rechtliche Gehör zu gewähren. 6.5 Die zu erwartende umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist sodann nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu dieser Lagebeurteilung zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet. 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 30. Dezember 2025 und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut zu prüfen.

D-733/2026 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 700.– festgesetzt.

(Dispositiv nächste Seite)

D-733/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Kantonswechsel (vom Kanton (…) in den Kanton (…)) wird von der Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2025 abgetrennt und unter der Verfahrensnummer F-1204/2026 geführt. 2. Die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2025 wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 3. Die Ziffern 1–3 der Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2025 werden aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 700.-- zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti

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