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Bundesverwaltungsgericht 15.12.2010 D-7306/2010

December 15, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,864 words·~19 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft und vorläufige Aufnahme; Ve...

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7306/2010 Urteil vom 15. Dezember 2010 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom 8. September 2010 / N (…).

D-7306/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 3. September 2009 ein erstes Asyl�gesuch. Zur Begründung dieses Gesuchs machte er bei den Be�fragungen im Wesentlichen geltend, anlässlich der Wahlen im Iran im Juni 2009 habe er Wahlpropaganda für Mussawi betrieben. Nachdem Mussawi die Wahlen verloren habe, habe er sich an diversen Demonstrationen beteiligt, um den Unmut über den Wahlausgang zum Ausdruck zu bringen. An diesen Demonstrationen habe er Stoffe und Transparente an die Leute verteilt. Nachdem einige seiner Freunde und Verwandten, die ebenfalls an den Demonstrationen teilgenommen hätten, von den iranischen Behörden verhaftet worden seien, habe er Angst bekommen, weshalb er am 11. August 2009 sein Heimatland verlassen und via die Türkei und ihm ansonsten unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei. B. Mit Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Das Bundesamt begründete seinen Entscheid in der Hauptsache damit, dass die Vorbringen des Be�schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht zu genügen vermöchten. Mit Urteil vom 8. Dezember 2009 (D-7452/2009) trat das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen er�hobene Beschwerde mangels Rechtzeitigkeit der Beschwerdeein�gabe nicht ein. Für den Inhalt des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Schreiben vom 1. März 2010 an das BFM ersuchte der Be�schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter erneut um Asyl. Er be�antragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzu�stellen und die vor�läufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vor�läufige Aufnahme anzuordnen. Zudem sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses im Sinne von Art. 17b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu verzichten. Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs machte der Be�schwer-deführer im Wesentlichen geltend, es hätten sich neue Tat�sachen ergeben, die geeignet seien, seine Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe herbeizuführen. So habe er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Insbesondere habe

D-7306/2010 er an mehreren, hauptsächlich von der DVF (Demokratische Vereinigung für Flüchtlinge) organisierten Demonstrationen gegen das iranische Regime teil-genommen. Zudem habe er einen Artikel verfasst, der bald veröffentlicht werde. Da er sich bereits vor seiner Ausreise im Iran politisch exponiert habe, seien seine exilpolitischen Tätigkeiten im Gesamtzusammenhang seiner politischen Aktivi�täten zu sehen. Der Eingabe lagen die folgenden Beweismittel bei: Dokumentationen von mehreren Demonstrationen (inklusive mehrere Ausdrucke von im Internet veröffentlichten Fotos), ein Internetausdruck eines fremd�sprachigen Artikels, eine Stellungnahme der PDK-I (Democratic Party of Iranian Kurdistan) gegenüber der UNO vom 11.-13. November 2009 (in Kopie) sowie ein Bittschreiben der PDK-I an den UNO-General�sekretär vom 18. November 2009 (in Kopie). D. Mit Eingabe vom 31. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter dem BFM eine Kopie einer auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellten Mitgliederkarte 2010 der DVF, ein Bestätigungsschreiben der PDK-I vom 25. Mai 2010 (Faxkopie) sowie einen Ausdruck eines auf einer Internetseite veröffentlichten fremd�sprachigen Artikels vom 1. April 2010 (inklusiver deutscher Übersetzung) einreichen. E. Am 1. Juni 2010 hörte das BFM den Beschwerdeführer erneut zu seinen Asylgründen an. Dabei machte dieser im Wesentlichen geltend, er sei Mitglied der DVF und der Gruppe Yekati Lavan, die unter der Schirmherrschaft der PDK-I stehe. Im Mai 2010 habe er an drei weiteren Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen. Ende Mai 2010 sei zudem sein zweiter politischer Artikel unter seinem eigenen Namen (inklusive Foto) im Internet veröffentlicht worden. Die iranischen Behörden würden seinetwegen Druck auf seine im Iran lebende Familie ausüben. So hätten sie im Februar 2010 das Haus seines Onkels gestürmt und durchsucht, um ihn zu verhaften, da sie noch immer vermuten würden, er verstecke sich irgendwo im Iran. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer unter anderem die folgenden Beweismittel zu den Akten: Ausdrucke von zwei auf einer Internetseite veröffentlichten fremdsprachigen Artikel vom 1. April und 29. Mai 2010 (einer davon wurde bereits am 31. Mai 2010 eingereicht), Unterlagen zu Kundgebungen vom 1., 7. und 14. Mai 2010 (inklusive mehrere Ausdrucke von im Internet veröffentlichten Fotos) sowie eine CD-Rom. F. Mit Verfügung vom 8. September 2010 - eröffnet am folgenden Tag -

D-7306/2010 stellte das BFM fest, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht stand�halten. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Be�schwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Weg�weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zudem erhob die Vorinstanz eine Gebühr von Fr. 600.--. Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass exilpolitische Aktivitäten nur dann zur Flüchtlingseigenschaft führen könnten, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge haben. Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei hier in der Schweiz Mitglied der DVF sowie der Gruppe Yekati Lavan, die unter der Schirmherrschaft der PDK-I stehe. Die blosse Mitgliedschaft in dieser Vereinigung beziehungsweise Gruppierung vermöge jedoch nicht zu begründen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rück�kehr in den Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt würde. Den Akten könnten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die iranischen Behörden von diesen Mitgliedschaften auch nur Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Mass�nahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Der Beschwerdeführer habe im Weiteren geltend gemacht, in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen und regimekritische Aufsätze im Internet und in Zeitungen publiziert zu haben, was er mit Beweis�mitteln dokumentiere. Gerade diese Eingaben, aber auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte würden jedoch zeigen, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend gestellte Gruppenaufnahmen von insgesamt Hunderten von Teilnehmern auf einschlägigen Inter�netseiten publiziert würden, sodass es den iranischen Behörden unmöglich sei, all diese oftmals schlecht erkennbaren Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Selbst wenn die iranischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert seien, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Aus�land lebenden iranischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den iranischen Behörden bekannt sein, dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regime�kritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgingen. Dazu gehöre auch die Publikation von Presseartikeln mit Name und Foto in bestimmten exil�iranischen Zeitungen, die offensichtlich nur in dieser Absicht publiziert und quasi unter Ausschluss der Öffentlichkeit nur sehr beschränkt in den entsprechenden Kreisen Beachtung fänden. Die iranischen Be�hörden hätten indessen nur dann ein Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten vermöchten keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht ge�eignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu be�wirken, zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, im Iran seien gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten be�hördliche Massnahmen eingeleitet worden. Es

D-7306/2010 sei somit davon aus�zugehen, dass der Beschwerdeführer über kein derartiges politisches Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetze. An dieser Einschätzung vermöge auch die Aussage des Beschwerde�führers in der Anhörung vom 26. Juli (recte: 1. Juni) 2010 nichts zu ändern, wonach er aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten im Iran gesucht worden sei. So sei bei seinem Onkel eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Um dieses Vorbringen zu belegen, habe der Beschwerdeführer eine CD-Rom mit einem Video zu den Akten ge�reicht, das diese Hausdurchsuchung dokumentieren solle. Diese Videoaufnahme enthalte jedoch keine Indizien, welche die geltend gemachte Hausdurchsuchung glaubhaft machen könnten, zumal weder eine Erstürmung/Angriff des Hauses des Onkels sichtbar werde, noch ersichtlich werde, wann und wo das Video aufgenommen worden sei, sowie um welche Personen es sich dabei handle. Die Aufnahme habe demzufolge keinen Beweiswert und vermöge die Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu stützen, zumal die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 22. Oktober 2009 als unglaubhaft qualifiziert worden seien. Es könne zudem auch deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten im Iran gesucht werde, weil er in der Anhörung vom 1. Juni 2010 angegeben habe, die iranischen Behörden hätten ihn im Haus seines Onkels gesucht, da die iranischen Behörden davon ausgingen, dass er sich irgendwo im Iran versteckt halte. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. G. Mit Beschwerde vom 11. Oktober 2010 (Poststempel) an das Bundes�verwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechts�vertreter beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Voll�zugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme an�zuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundes�gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lagen mehrere Aus�drucke von im Internet veröffent�lichten Fotos, drei Farbfotos (in Kopie), ein Ausdruck von einem auf einer Internetseite veröffentlichten fremdsprachigen Artikel vom 24. Juni 2010, ein Todesschein des Vaters des Beschwerdeführers (in�klusive deutscher Übersetzung) sowie eine Fürsorgebestätigung vom 28. September 2010 als Beweismittel bei.

D-7306/2010 H. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2010 wurde dem Be�schwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 12. November 2010 zu bezahlen habe. Der Kostenvor�schuss ging am 10. November 2010 bei der Gerichtskasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs�gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor�instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be�treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be�sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf�hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

D-7306/2010 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruch�körper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an�erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu�letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus�reise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigen�schaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/28 E. 7.1 S. 352; vgl. ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren

D-7306/2010 Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs vor, aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz würden subjektive Nachfluchtgründe bestehen. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob er durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich wegen seines politischen Engagements in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigen�schaft erfüllt. 5.2. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Überein�stimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden, weshalb diesbezüglich zur Ver�meidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden vorinstanz�lichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I; Bst. F. vorstehend). Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, das Engagement des Beschwerdeführers sei über die blosse Mitgliedschaft beziehungs�weise Teilnahme an Versammlungen und Kundgebungen der DVF und der PDK-I hinausgegangen. Auch der Auftritt des Beschwerdeführers zu�sammen mit einem Chor im exilkurdischen Fernsehen und die von ihm im Internet publizierten politischen Beiträge verleihen ihm nicht das Profil eines gewichtigen und staatsgefährdenden Exilaktivisten. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers auf�grund seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz im Falle einer Rückkehr in den Iran ist unwahrscheinlich, zumal er keine Führungsposition und weder Verantwortung noch besonders wichtige Aufgaben inne hat, weswegen er auch nicht als besonders exponierter exilpolitischer Aktivist erscheint und demzufolge von den iranischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht als staats�gefährdende Person wahrgenommen wird. Im geltend ge�machten exilpolitischen Engagement ist nicht das

D-7306/2010 Gefährdungspotenzial zu ersehen, welches der Beschwerdeführer daraus zu ziehen versucht, zumal nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine der�artige Ex�ponierung in der Öffentlichkeit massgebend ist, welche auf�grund der Persönlichkeit, der äusseren Form des Auftritts und nicht zuletzt auf�grund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Er�klärung den Eindruck erwecken würde, dass der Beschwerdeführer zu einer Gefahr für den Bestand des heimatlichen Regimes werde. 5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Insbe�sondere fehlen im vorliegenden Fall jegliche glaubhafte Hinweise darauf, dass im Iran aufgrund der genannten politischen Aktivitäten im Exil gegen ihn ein Strafverfahren oder andere behördliche Mass�nahmen eingeleitet worden sind, was ein Indiz für eine fehlende Ver�folgungsgefahr im Heimatland darstellt. Der Beschwerdeführer hat auch aufgrund seiner Aus�reise aus dem Iran und der Asylbeantragung in der Schweiz bei einer Rückkehr in seine Heimat keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten. Das gilt selbst dann, wenn es zu�treffen sollte, dass er illegal ausgereist ist, wie das von ihm behauptet wird (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). An dieser Einschätzung ändert auch der in der Rechtsmittelschrift erhobene Hinweis auf § 56 des Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), R.C. vs. Schweden vom 9. März 2010, Nr. 41827/07, nichts, zumal auch dort nicht festgehalten wird, bei einer illegalen Ausreise aus dem Iran seien bei einer Rückkehr dorthin in jedem Fall asylrechtlich relevante Nachteile zu befürchten. Vielmehr wird dort lediglich fest�gestellt, dass bei einer illegalen Ausreise aus diesem Land eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person bei ihrer Rückkehr in den Iran einer genauen Prüfung unterzogen und ihre Vergangenheit aufgedeckt wird. Da der Beschwerdeführer - wie in E. 5.2 dargelegt - nicht das Profil eines gewichtigen und staatsgefährdenden Exilaktivisten aufweist und zudem seine Vorfluchtgründe als unglaubhaft zu beurteilen sind, hat er bei einer Rückkehr in den Iran mit über�wiegender Wahrscheinlichkeit keine asylrelevanten Nachteile zu be�fürchten. 5.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel im Einzelnen

D-7306/2010 einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch ab�gelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver�hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf�nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. 7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver�pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent�gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

D-7306/2010 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei�heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch�licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht�lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde�führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlich�keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge�richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge�fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be�stimmungen zulässig. 7.3. 7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft

D-7306/2010 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2. Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht. 7.3.3. Der - soweit aktenkundig - gesunde, alleinstehende Be�schwerdeführer wohnte vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland in der Provinz Westaserbaidschan, wo gemäss seinen eigenen Aussagen auch seine Eltern und seine neun Geschwister leben, weshalb zu schliessen ist, dass er bei seiner Rückkehr in den Iran ein soziales Netz vorfinden wird. Vor seiner Ausreise hat der Beschwerdeführer zudem zusammen mit seinem Bruder ein Immobiliengeschäft be�trieben sowie in der Landwirtschaft gearbeitet, weshalb davon auszugehen ist, er könne sich in seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hin�sicht wieder integrieren. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung in sein Heimatland nicht als unzumutbar bezeichnet werden. 7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu�ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not�wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes�halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg�weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

D-7306/2010 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be�schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins�gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 10. November 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 10. November 2010 vom Beschwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - Den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Todesschein des Vaters des Beschwerdeführers; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente entscheidet das BFM auf Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (…) (per Kurier; in Kopie) - (…)

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