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Bundesverwaltungsgericht 09.09.2008 D-7289/2006

September 9, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,310 words·~17 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 2. Okto...

Full text

Abtei lung IV D-7289/2006 {T 0/2} Urteil v o m 9 . September 2008 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 2. Oktober 2000 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7289/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde sunnitischen Glaubens, reichte am 1. Oktober 1998 in der Empfangsstelle B._______ ein Asylgesuch ein. Dazu wurde er vom BFF am 8. Oktober 1998 befragt und am 1. Dezember 1998 von der kantonalen Behörde angehört. Am 8. Oktober 1998 wurde dem Beschwerdeführer zudem das rechtliche Gehör gewährt, da das BFF festgestellt hatte, dass er Ende September 1998 schon unter der Identität C._______ erkennungsdienstlich von der Fremdenpolizei des Kantons D._______ erfasst worden war. Der Beschwerdeführer begründete die frühere falsche Namensangabe anlässlich der Anhörung damit, er habe Angst gehabt, den richtigen Namen zu sagen, da er sich nicht sicher gewesen sei, dass er sich in der Schweiz befinde. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus der Stadt E._______. Als die Kämpfe zwischen der Demokratischen Partei Kurdistans (PDK) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) ausgebrochen seien, hätten die Islamisten die PDK unterstützt. Bei einem Anschlag auf die Stadt E._______ durch die Islamisten beziehungsweise die PDK am 6. August 1994 seien zwölf Mitglieder seiner Familie getötet worden. Als er kurz darauf den Ort des Anschlages besucht habe, habe er schlecht über die Islamisten und die PDK gesprochen und diese verwünscht. Da Anhänger dieser beiden Gruppierungen am Tatort anwesend gewesen seien, hätten diese seine Aussagen gehört und ihren Gruppierungen davon berichtet. Die Islamisten und die PDK hätten daraufhin beschlossen, ihn zu töten, und einen Haftbefehl gegen ihn erlassen. Am 30. August 1994 seien PDK-Leute und Islamisten nach E._______ gekommen, weshalb er nach F._______ gegangen sei. Dort habe er unter dem Namen C._______ ein Kosmetikgeschäft geführt. Am 31. August 1996 hätten die PDK und die Iraker die Stadt F._______ erobert, worauf er in den Iran geflüchtet sei. Dort habe er für neun Monate bei einer Tante gelebt, bis er von den iranischen Behörden wegen illegalen Aufenthalts festgenommen worden sei. Nach seiner Freilassung sei er in den Irak zurückgekehrt und habe in G._______ wieder unter dem Namen C._______ ein Geschäft eröffnet. Am 24. beziehungsweise 25. August 1998 sei er bei seinem Onkel beziehungsweise Cousin eingeladen gewesen. Als er nach dem D-7289/2006 Essen zu seiner Wohnung zurückgekehrt sei, habe er vor seinem Haus zwei Autos mit bewaffneten Leuten gesehen. Daraufhin sei er zu seinem Onkel beziehungsweise Cousin zurückgekehrt. Der Cousin sei dann zu seiner Wohnung gegangen, um die Lage auszukundschaften. Dieser habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass die bewaffneten Leute Islamisten seien, die nach ihm fragen würden. Da habe er gemerkt, dass sein Leben in Gefahr sei, weshalb er am 25. August 1998 aus dem Irak ausgereist sei. Über den Iran und die Türkei, wo er zwanzig Tage verweilt habe, sei er schliesslich am 25. September 1998 über ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz eingereist. C. Mit Eingabe vom 8. November 1999 reichte der Beschwerdeführer eine Videokassette ohne Begleitbrief dem BFF als Beweismittel ein. D. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2000 - eröffnet am 3. Oktober 2000 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 1998 ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers an. Der Kanton H._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung als unglaubhaft zu qualifizieren sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. E. Mit Eingabe seines (damaligen) Rechtsvertreters vom 2. November 2000 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch vom 1. Oktober 1998 sei gutzuheissen. Gleichzeitig ersuchte der Rechtsvertreter um Zustellung der vom Beschwerdeführer eingereichten Videokassette, mit Gelegenheit zur anschliessenden Ergänzung der Eingabe. Zudem beantragte der Beschwerdeführer, Teilzahlungen leisten zu können, falls ein Kostenvorschuss erhoben würde, und ersuchte um die Erlaubnis, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten zu können. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D-7289/2006 F. Mit Verfügung vom 7. November 2000 teilte der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, und dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig stellte er dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die beantragte Videokassette zur Einsicht zu mit der Möglichkeit, bis zum 30. November 2000 eine Ergänzung der Beschwerde einzureichen. G. Mit Eingabe vom 30. November 2000 (Poststempel) reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerdeergänzung ein. H. Mit Eingabe vom 9. Februar 2001 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine weitere Videoaufzeichnung als Beweismittel zu den Akten. I. Am 6. Juli 2001 (Poststempel) liess die International Federation of Iraqi Refugees der ARK ein Schreiben zukommen, in dem sie sich zur Situation des Beschwerdeführers äusserte. Am 13. Juli 2001 reichte der Rechtsvertreter eine Kopie des Schreibens dieser Organisation mit einer Zusammenfassung des Inhalts in deutscher Sprache ein. Auf den Inhalt dieses Schreibens wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Verfügung vom 9. November 2005 lud der Instruktionsrichter der ARK die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 25. November 2005 ein. K. Mit Verfügung vom 23. November 2005 zog das BFM seinen Entscheid vom 2. Oktober 2000 bezüglich des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers in Wiedererwägung. In Würdigung aller Umstände, namentlich aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak und unter Berücksichtigung der Aktenlage, sah die Vorinstanz vom Vollzug der Wegweisung ab, weil ein solcher zur Zeit nicht zumutbar sei. Das BFM verfügte deshalb die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. D-7289/2006 L. Am 25. November 2005 wurde der Beschwerdeführer von der ARK unter Fristansetzung angefragt, ob er unter diesen Umständen an der Beschwerde - soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei - festhalte oder diese allenfalls zurückziehen wolle. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2005 hielt der Beschwerdeführer an der Beurteilung im Asylpunkt fest. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für den Fall des Beschwerdeabschlusses seine Kostennote ein. M. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2005 lud der Instruktionsrichter der ARK die Vorinstanz erneut zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 28. Dezember 2005 ein. N. In der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. Dezember 2005 hielt diese an ihrem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen in der Vernehmlassung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. O. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2005 gab der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 5. Januar 2006 eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz einzureichen. P. Mit Eingabe vom 5. Januar 2006 (Poststempel) nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Q. Da dem Beschwerdeführer am 5. April 2007 gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG durch die zuständige kantonale Behörde mit Zustimmung des BFM eine Aufenthaltsbewilligung ("B-Bewilligung") ausgestellt worden war, ersuchte der Instruktionsrichter des neu zuständigen Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. April 2007 um Mitteilung, ob er unter diesen Umständen an der Beschwerde - soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei - festhalte oder diese allenfalls zurückziehen wolle. Mit Schreiben des neu mandatierten Rechtsvertreters vom 19. April 2007 hielt der Beschwerdeführer an der Beurteilung hinsichtlich seiner Flüchtlingseigenschaft und des Asylpunktes fest. D-7289/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An- D-7289/2006 schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz qualifizierte die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch Islamisten als unglaubhaft, weshalb seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. In der Tat erscheint die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung durch die Islamisten als wenig plausibel. Insbesondere ist es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer von den Islamisten im August 1998 in G._______ aufgesucht worden sein soll. Einerseits, weil zu diesem Zeitpunkt seit der angeblichen Verwünschung der Islamisten durch den Beschwerdeführer über vier Jahre vergangen waren, andererseits, weil der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben davor über ein Jahr lang sein Geschäft in G._______ ohne Probleme führen konnte. Es mutet realitätsfremd an, dass einzig aufgrund einer Verwünschung die Islamisten derart intensiv und lange nach dem Beschwerdeführer gesucht haben sollen, zumal er gemäss seinen Aussagen nicht politisch tätig war (act. A9/13, S. 9) und somit für die Islamisten keine Gefahr darstellte. Im Weiteren kann auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, da er selber zumindest für kurze Zeit auf dem am 8. November 1999 eingereichten Videoband in einer Szene des Begräbnisses zu sehen sei, sei erwiesen, dass es sich bei diesem Video nicht um irgendein mit ihm nicht in Zusammenhang stehendes Beweismittel handle. Dazu ist festzustellen, D-7289/2006 dass selbst wenn der Beschwerdeführer auf dieser Videokassette zu sehen ist, dies nicht bedeutet, dass sich die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungssituation tatsächlich auch zugetragen hat. Das Videoband zeigt die Opfer eines Anschlages, deren Begräbnis und Personen, die an diesem Begräbnis teilgenommen haben. Aufgrund des Videos ist daher einzig davon auszugehen, dass bei einem Angriff auf die Stadt E._______ im August 1994 Personen getötet worden sind und der Beschwerdeführer an deren Begräbnis teilgenommen hat. Das Video beweist weder, dass es sich bei den getöteten Personen um Familienmitglieder des Beschwerdeführers handelt, da sehr viele Personen auf dem Videoband zu sehen sind und die Teilnahme am Begräbnis nicht automatisch bedeutet, dass man mit den Opfern auch verwandt ist, noch dass später der Beschwerdeführer aufgrund einer angeblich ausgesprochenen Verwünschung von den Islamisten verfolgt worden ist. Auch die am 9. Februar 2001 eingereichte Videokassette stellt - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - kein taugliches Beweismittel für die Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgungssituation dar. Auf dem Videoband sind lediglich beschädigte Gräber zu sehen und ein Mann, der erzählt, wie das passiert ist. Keinesfalls kann daraus auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Islamisten geschlossen werden. Ähnlich verhält es sich mit dem Schreiben der International Federation of Iraqi Refugees. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dieses Schriftstück als Gefälligkeitsschreiben zu bewerten. Dies einerseits deshalb, weil es keine konkreten vom Beschwerdeführer in der Befragung vom 8. Oktober 1998 und der Anhörung vom 1. Dezember 1998 vorgebrachten Ereignisse nennt, sondern lediglich in genereller Art und Weise von einer Verfolgungssituation spricht, die auf unzählige Personen zutreffen kann. Andererseits, weil in diesem Schreiben behauptet wird, der Beschwerdeführer sei durch den Anschlag auf seine Familie zu einer bekannten Persönlichkeit geworden, die sich gegen den Bürgerkrieg und die Brutalität der Islamisten gewandt habe. Zudem habe er Propaganda gemacht und Reden vor Leuten gehalten, um sie über den Bürgerkrieg und die Verbrechen der Islamisten aufzuklären. Diese Behauptungen stehen in Widerspruch zu den in der Befragung vom 8. Oktober 1998 beziehungsweise in der Anhörung vom 1. Dezember 1998 gemachten Aussagen, da der Beschwerdeführer D-7289/2006 dort diesbezüglich nichts erwähnte, sondern im Gegenteil angab, niemals politisch tätig gewesen zu sein (act. A 9/13, S. 9). Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers lassen überdies seine teilweise widersprüchlichen Äusserungen bei der Schilderung seiner Fluchtgründe in der Befragung vom 8. Oktober 1998 einerseits und der Anhörung vom 2. Dezember 1998 andererseits aufkommen. In der Befragung sagte der Beschwerdeführer beispielsweise aus, er sei am 24. August 1998 bei seinem Onkel zum Essen eingeladen gewesen. Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer jedoch aus, er sei am 25. August 1998 bei seinem Cousin zum Essen eingeladen gewesen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er wegen Verwünschung der Islamisten von diesen verfolgt und mit dem Leben bedroht werde, als nicht überwiegend wahrscheinlich und somit als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind. Vielmehr ist übereinstimmend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich bei der behaupteten Verfolgungssituation durch die Islamisten lediglich um ein Konstrukt des Beschwerdeführers handelt. Aufgrund der Aktenlage kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz vorliegend den Sachverhalt vollständig erstellte und zu Recht keine weitergehenden Abklärungen veranlasste. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist demnach unbegründet und der Antrag auf Seite 4 in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer sei ergänzend zu befragen und Unterlagen zur politischen Situation respektive zum Angriff in der Stadt E._______ im August 1994 seien zu beschaffen, wird abgewiesen. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Aussagen bedarf die Frage der Asylrelevanz nicht näherer Prüfung, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einzugehen ist. 4.2 Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein- D-7289/2006 heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die Asyl suchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist. 5.2 Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 23. November 2005 wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen. Zudem verfügt er seit dem 5. April 2007 über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung, welche durch die zuständige kantonale Behörde mit Zustimmung des BFM gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG ausgestellt wurde. Die Anordnungen des Bundesamtes betreffend Wegweisung und Vollzug derselben (Ziffern 3-6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sind unter diesen Umständen als dahin gefallen zu betrachten, da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel (Aufenthaltsbewilligung B) keinen Bestand haben können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178, EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist somit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes insoweit gegenstandslos geworden, als darin die Aufhebung der Verfügung vom 2. Oktober 2000 im Umfang der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzugs beantragt wird. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Ablehnung des Asylgesuchs Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung der Vorinstanz vom 2. Oktober 2000 ist demzufolge in Bezug auf die Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und Abweisung des Asyls zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs ist sie jedoch als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. E. 5.2). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit er beantragt, die Verfügung des Bundesamtes vom 2. Oktober 2000 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-7289/2006 7.2 Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung davon auszugehen, dass Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen gewesen wäre, da gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen ist, wenn das Asylgesuch abgewiesen wird. In diesem Punkt wäre der Beschwerdeführer somit unterlegen. Bezüglich des Vollzugs der Wegweisung hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. November 2005 von sich aus wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügt. In diesem Punkt hat somit die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zu vertreten, weshalb gemäss Art. 5 VGKE dem Beschwerdeführer diesbezüglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 7.3 Dem Beschwerdeführer sind demnach dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.4 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Wird das Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Art. 5 VGKE sinngemäss (Art. 15 VGKE). Da - wie unter E. 7.2 ausgeführt die Vorinstanz teilweise die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde zu vertreten hat, ist dem vertretenen Beschwerdeführer eine durch das BFM zu bezahlende reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Kostennote des ehemaligen Rechtsvertreters vom 12. Dezember 2005 hat ein Total von Fr. 1'734.50. Der Aufwand für die Eingaben vom 5. Januar 2006 und 19. April 2007 lässt sich zuverlässig abschätzen, weshalb diesbezüglich auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist die von der Vorinstanz zu entrichtende reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. D-7289/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Videokassette [der ARK eingereicht am 9. Februar 2001], Einzahlungsschein; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel entscheidet diese auf Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 12

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