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Bundesverwaltungsgericht 27.11.2009 D-7261/2009

November 27, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,514 words·~13 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung IV D-7261/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . November 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, Benin, alias C._______, geboren D._______, Togo, E._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. November 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7261/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein togoischer Staatsangehöriger, sein Heimatland Anfang August 2007 Richtung F._______ verliess, seine Reise nach einem dreimonatigen Aufenthalt auf dem Luftweg Richtung Schweiz fortsetzte und am 15. Oktober 2008 im G._______ ein Asylgesuch stellte, dass er am 27. Oktober 2008 im G._______ befragt und am 7. August 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei vor ungefähr fünf Jahren wegen Geldschulden erschossen worden, dass er den Tatvorgang gesehen und sich am darauffolgenden Tag von seiner Mutter verabschiedet habe, um nach Togo zu gehen, da es nach dem Tod seines Vaters im Dorf nichts mehr für ihn zu tun gegeben und er sich gefürchtet habe, ebenfalls getötet zu werden, dass er sich während etwa zwölf Monaten im H._______ aufgehalten und dort Autoscheiben gewaschen habe, dass er eines Tages ein Gespräch zwischen zwei Personen mitgehört habe, wobei eine Person der anderen von einer Frau erzählt habe, welche beim Wasserholen ertrunken sei, dass er an der Erzählweise und weil seine Mutter immer Wasser holen gegangen sei, gewusst habe, dass es sich dabei um seine Mutter gehandelt habe, dass er einen Mann getroffen habe, welcher ihm seine Ausreise sowie die Ausweispapiere organisiert und ihn auf seiner Reise in die Schweiz begleitet habe, dass das I._______ am 2. Oktober 2009 eine dem Beschwerdeführer abgenommene beninische Identitätskarte sowie einen beninischen Reisepass einer Dokumentenanalyse unterzog und dabei zum Schluss kam, die Dokumente würden keine Fälschungsmerkmale aufweisen, D-7261/2009 dass dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2009 das rechtliche Gehör gewährt wurde, wobei er in seiner Stellungnahme vom 2. November 2009 daran festhielt, dass er die Dokumente vom Schlepper erhalten habe und ihm die Namen auf den Dokumenten nicht bekannt seien, dass er nicht mehr wisse, was er auf dem Personalienblatt angegeben habe, er jedoch sehr aufgeregt gewesen sei und deshalb nicht ganz ausschliessen könne, dass er etwas Falsches angegeben habe, dass das BFM mit Verfügung vom 10. November 2009 - eröffnet am 13. November 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer die Behörden im Rahmen des Asylverfahrens über seine Identität getäuscht habe, dass dem Beschwerdeführer im J._______ des G._______ zwei Identitätsdokumente abgenommen worden seien - ein beninischer Reisepass sowie eine beninische Identitätskarte, beide lautend auf den Namen A._______ - er diesen Namen sowie die beninische Staatsbürgerschaft im Rahmen der Asylgesuchstellung auf dem Personalienblatt ebenfalls eigenhändig aufgeführt habe, jedoch anlässlich der Kurzbefragung sowie der Direktanhörung geltend gemacht habe, er sei togoischer Staatsbürger und heisse C._______, dass bei der Prüfung der beim Beschwerdeführer gefundenen Identitätsdokumente keine Fälschungsmerkmale festgestellt worden seien, womit die Dokumente eindeutig dem Beschwerdeführer zuzuordnen seien, dass der Beschwerdeführer auf dem auszufüllenden Personalienblatt angegeben habe, A._______ zu heissen und beninischer Staatsbürger zu sein, was genau den Personalien entspreche, welche in den überprüften Identitätsdokumenten aufgeführt seien, dass zudem nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Schlepper dem Beschwerdeführer sowohl einen beninischen Reisepass als auch eine beninische Identitäskarte mit der gleichen Identität ausgehändigt ha- D-7261/2009 ben sollte, wenn doch ein Reisepass genügt hätte, um die Grenzkontrollen zu passieren, dass bei den - angeblich vom Schlepper erhaltenen - Identitätsdokumenten keine Fälschungsmerkmale festgestellt worden seien, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, substantiierte Angaben zu seinem behaupteten Herkunftsort in Togo zu machen, so habe er auf die Frage, wo er in Togo gelebt habe, lediglich mit "Im Dorf" geantwortet und auf Nachfragen hin geltend gemacht, aus dem Dorf K._______ zu stammen, indessen aber keine umliegenden Ortschaften kenne, da er nicht zur Schule gegangen sei, dass aufgrund dieser Ausführungen feststehe, der Beschwerdeführer habe die Behörden über seine Identität getäuscht, dass der Vollzug der Wegweisung in sein Heimatland zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragte, die Verfügung des BFM vom 10. November 2009 sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass mit Eingabe vom 23. November 2009 eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung (datiert vom 17. November 2009) des kantonalen Sozialdienstes des Kantons L._______ zu den Akten gereicht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-7261/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiterhin massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-7261/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass bei der durchgeführten Analyse der beninischen Identitätskarte sowie des beninischen Reisepasses keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden konnten, dass deshalb die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festhielt, die Dokumente seien eindeutig dem Beschwerdeführer zuzuordnen und es stehe fest, dass dieser die Asylbehörden über seine Identität getäuscht habe, dass zudem der Beschwerdeführer das amtliche Personalienblatt eigenhändig ausgefüllt und unterzeichnet hat und dabei {Bezeichnung von Vor- und Nachname} sowie "Benim" als Staatsangehörigkeit angegeben hat (vgl. A 1/1), dass nur dann vom Vorliegen einer Identitätstäuschung im Sinne der genannten Nichteintretens-Bestimmung ausgegangen werden kann, wenn dies aufgrund der vorhandenen Beweismittel - wie beispielsweise sichergestellter Ausweispapiere (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a S. 178) - ohne vernünftigen Zweifel feststeht, dass Dokumentenanalysen grundsätzlich geeignet sind, den Nachweis einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen, dass die vorliegende Ausweisprüfung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der Dokumentenanalyse die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen offensichtlich nicht zu widerlegen vermochte, D-7261/2009 dass die in der Beschwerde vorgebrachte pauschale Wiederholung der wesentlichen Sachverhaltselemente respektive das blosse Festhalten an der togoischen Staatsangehörigkeit nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen vermag, dass in der Beschwerde angeführt wird (unter Hinweis auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-4827/2007 vom 17. August 2007), der Nachweis, dass eine Person bei der Kontrolle durch Drittbehörden unter einer anderen Identität als der vor den schweizerischen Asylbehörden angegebenen in Erscheinung getreten sei, genüge den Anforderungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nur dann, wenn die betreffende Person der Drittbehörde ein authentisches Identitätspapier abgegeben habe, welches belege, dass die im Asylverfahren behauptete Identität falsch sei, dass diese Rüge ins Leere stösst, weil vorliegend der Beschwerdeführer nach wie vor an seiner togoischen Staatsangehörigkeit festhält, indessen keine Zweifel an der Echtheit der beninischen Identitätspapiere bestehen, womit die angeführten Beweisanforderungen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG erfüllt sind, dass - selbst wenn davon auszugehen wäre, die beninischen Ausweispapiere seien von den Grenzpolizei- und demnach nicht von den schweizerischen Asylbehörden beschlagnahmt worden - dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen würde, da der Beschwerdeführer das den Briefkopf des BFM aufweisende Personalienblatt mit den Personalien von A._______ eigenhändig ausfüllte (vgl. A 1/1), hingegen bei der von der gleichen Behörde durchgeführten Kurzbefragung und der direkten Anhörung eine auf C._______ lautende Identität angab, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 2. November 2009, er sei aufgeregt gewesen und könne nicht ganz ausschliessen, dass er auf dem Personalienblatt etwas Falsches angegeben habe, im Zusammenhang mit Angaben zur eigenen Identität schlichtweg realitätsfremd ist, dass der Hinweis auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-688/2007 vom 11. Juli 2007 nicht überzeugt, da sich die Erwägungen im zitierten Urteil ausschliesslich auf den Nichteintretenstatbestand von Art. 32. Abs. 2 Bst. a AsylG beziehen, hingegen die angefochtene Verfügung auf Art. 32. Abs. 2 Bst. b AsylG beruht, weshalb nicht weiter auf die diesbezüglichen Vorbringen einzugehen ist, D-7261/2009 dass auch der Verweis auf EMARK 2006 Nr. 18 (Anwendung der Schutztheorie) nicht einleuchtet, da es vorliegend darum geht zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass in der Beschwerdeschrift keine verwertbaren Einwände gegen die zum Nichteintretensentscheid des BFM führenden Erwägungen zu erkennen sind, dass aus den in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwogenen Gründen und nach dem Gesagten von einer mit genügender Sicherheit feststehenden Identitätstäuschung auszugehen ist, dass kein Anlass für weitere Abklärungen oder Beweismassnahmen besteht, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie D-7261/2009 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 83 Abs. 2-4 AuG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern oder Teilen von angegebenen Herkunftsländern zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 ff.), dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen, zumal die von ihm geltend gemachten Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung jeglicher Grundlage entbehren und somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer solchen darzustellen vermögen, dass im Übrigen vorliegend auf die vollumfänglich zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund der voranstehenden Erwägungen die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt, D-7261/2009 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzuweisen ist, dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses hinfällig geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7261/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das M._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 11

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