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Bundesverwaltungsgericht 10.02.2017 D-725/2017

February 10, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,090 words·~10 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Januar 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-725/2017

Urteil v o m 1 0 . Februar 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Blaise Vuille; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am 31. Oktober 1977, Ukraine, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Januar 2017 / N (…).

D-725/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus der Ukraine stammende Beschwerdeführer am 9. Januar 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sich in den Effekten des Beschwerdeführers verschiedene in Deutschland ausgestellte und mit seinen Personalien versehene Dokumente befanden, im Einzelnen ein Impfbuch, ein Datenblatt und eine Anmeldebestätigung vom (…), dass ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der „Eurodac“-Datenbank vom 10. Januar 2017 ergab, dass er am 8. Januar 2015 in Polen, am 21. August 2015 in Luxemburg und am 15. Januar 2016 sowie 15. November 2016 in Deutschland Asylgesuche eingereicht hatte, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) vom 13. Januar 2017 zu Protokoll gab, er stamme aus der Ukraine und sei im Jahr 2015 nach Deutschland ausgereist, wo er ein Asylgesuch gestellt habe, welches abgelehnt worden sei, dass er nach seinem Aufenthalt in Deutschland am 8. Januar 2017 in die Schweiz eingereist sei, dass er zur Begründung seines Asylgesuches vorbrachte, er komme aus B._______ (C._______) und sei die schon mehrere Jahre währenden Kriegshandlungen in seiner Heimatregion leid, zumal er die Befürchtung habe, in den Militärdienst eingezogen zu werden, dass er weder die Politik der Ukraine noch die der D._______ unterstütze und in Frieden habe leben wollen, dass das SEM dem Beschwerdeführer im Anschluss an die BzP das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Polens, Luxemburgs oder Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer allfälligen Überstellung in eines dieser Länder gewährte, dass er dazu vorbrachte, er hätte nichts gegen eine Überstellung nach Deutschland, wenn Deutschland sich bereit erkläre, sich mit seinem Asylgesuch zu beschäftigen,

D-725/2017 dass er nichts zu Polen und Luxemburg sagen könne, da er nie dort gewesen sei und keine Erklärung für die „Eurodac“-Treffer habe, dass das SEM die deutschen Behörden am 16. Januar 2017 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die deutschen Behörden das Ersuchen am 23. Januar 2017 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 23. Januar 2017 – eröffnet am 27. Januar 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Poststempel: 1. Februar 2017) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und das Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen, dass er ferner um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses ersuchte, dass er zur Begründung seiner Beschwerdebegehren vorbrachte, sein Asylgesuch in Deutschland sei abgelehnt worden, dass er ein zum Christentum konvertierter Jude sei und in Deutschland Antisemitismus und Ablehnung erfahren habe und in der Schweiz um Asyl bitte, dass die deutschen Behörden ihn zurück in die Ukraine schicken würden und ihm dort und in der D._______ Gesetzlosigkeit und Militäreinsätze drohten, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

D-725/2017 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

D-725/2017 dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der „Eurodac“-Datenbank ergab, dass dieser am 15. Januar 2016 und am 15. November 2016 in Deutschland Asylgesuche eingereicht hatte, dass das SEM die deutschen Behörden am 16. Januar 2017 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin- III-VO ersuchte, dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 23. Januar 2017 zustimmten, dass auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Deutschland um Asyl nachgesucht zu haben und sein Wunsch, in der Schweiz zu bleiben, nichts an der Zuständigkeitsfrage ändert, dass festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass der Beschwerdeführer auch nichts Entsprechendes ausführt, zumal allein die Aussage, sein Asylgesuch sei in Deutschland abgelehnt worden, nicht auf systemische Schwachstellen hindeutet,

D-725/2017 dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seiner Kritik, wonach ihm aus Deutschland Rückschaffung in die Ukraine und D._______ drohte, wo er wegen Gesetzlosigkeit und Militäreinsätzen gefährdet sei, und ihm in Deutschland Antisemitismus begegnet sei beziehungsweise dort weiterhin Antisemitismus bestehe, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, beziehungsweise – sollte das Verfahren tatsächlich bereits abgeschlossen sein – diese hätten seinen Antrag nicht unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien geprüft,

D-725/2017 dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass auch davon ausgegangen werden kann, der deutsche Rechtsstaat wäre bereit und in der Lage, dem Beschwerdeführer Schutz vor allfälligen rassistischen Übergriffen von Drittpersonen zu bieten, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzwidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich zu bestätigen und die Beschwerde aus den genannten Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind und sich die Nachforderung einer Fürsorgebestätigung zum Nachweis der geltend gemachten Bedürftigkeit erübrigte,

D-725/2017 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-725/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Mareile Lettau

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