Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 27.06.2017 D-7227/2016

June 27, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,621 words·~8 min·1

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. November 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7227/2016

Urteil v o m 2 7 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._________, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Mejreme Omuri, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. November 2016 / N_________

D-7227/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der minderjährige Beschwerdeführer am 26. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen der summarischen Befragung vom 19. Juni 2015 und – im Beisein seiner damaligen Rechtsvertreterin – anlässlich der Anhörung vom 1. September 2016 im Wesentlichen angab, nach dem Tod seines Vaters und wegen der Krankheit ihrer Mutter habe er die Verantwortung für seine Geschwister übernehmen müssen, was ihn sehr belastet habe, dass er im Weiteren befürchtet habe, in den eritreischen Militärdienst einberufen zu werden, weshalb er im September 2014 illegal nach Äthiopien und nach mehrmonatigem Aufenthalt in B.________ über Libyen und Italien in die Schweiz gelangt sei, dass eine am 29. Mai 2015 durchgeführte Altersbestimmung ein Knochenalter von vierzehn Jahren ergab, dass das SEM – mit am 3. November 2016 eröffnetem – Entscheid vom 2. November 2016 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und dessen Wegweisung anordnete, indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit auf den 21. November 2016 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 22. November 2016 aufgegebener Eingabe gegen diese Verfügung Beschwerde erhob, dass sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragte, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG ersucht wurde, dass mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gutgeheissen und Frau MLaw Mejreme Omuri, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, als amtliche Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer beigeordnet wurde,

D-7227/2016 dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. Dezember 2016, welche der Rechtsvertreterin am 28. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht wurde, die Abweisung der Beschwerde beantragte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde, die Beschwerde somit als nicht aussichtslos erachtet wurde, einer Behandlung der Beschwerde im

D-7227/2016 Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegensteht, dass dies namentlich dann der Fall ist, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG; vgl. zu den Voraussetzungen auch BVGE 2013/11 E. 5.1), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend mangels konkretem Kontakt des Beschwerdeführers zu den Militärbehörden eine begründete Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung verneinte, eine Einschätzung, auf welche auf Beschwerdeebene nicht näher eingegangen wird, dass es im Weiteren zu Recht die geltend gemachten Schwierigkeiten in der Familie als nicht asylrelevant erachtet hat, dass es die weitere Angabe der Beschwerdeführerin, illegal ausgereist zu sein, unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit als nicht asylrelevant erachtete, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausging, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe, dass im Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 das Gericht jedoch zum Schluss kam, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche,

D-7227/2016 dass damit implizit das Vorgehen der Vorinstanz bestätigt wurde, weshalb die in Ziff. 2.3 Bst. b (S. 5) der Beschwerdeschrift erhobene Rüge, das SEM sei unter Verletzung der in BVGE 2010/54 festgelegten Grundsätze von der Rechtsprechung des BVGer abgewichen, fehl geht, dass sich im Übrigen aus BVGE 2010/54 auch deshalb für die vorliegende Konstellation nichts ableiten lässt, weil die langjährige bisherige Praxis der Vorinstanz nicht auf einem publizierten Koordinationsentscheid des Gerichts beruhte, dass gemäss der aktuellen Praxis des BVGer eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen ist, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorliegen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. erwähntes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f., als Referenzurteil publiziert), dass das Vorliegen solcher Anknüpfungspunkte in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keinerlei behördlichen Kontakt hatte, zu verneinen ist, dass somit das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass der Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

D-7227/2016 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass indessen mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auch im jetzigen Zeitpunkt auszugehen ist, weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden, dass der Beschwerdeführer – ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2016 – die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Frau MLaw Mejreme Omuri, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, als amtliche Rechtsvertreterin eingesetzt wurde, dass der in der Kostennote vom 21. November 2016 aufgeführte Stundenansatz von Fr. 180.– zu hoch ist, beträgt der Stundenansatz für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter vielmehr, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2017 festgehalten, in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 150.– , dass somit, von einem Stundenansatz von Fr. 150.– ausgehend, der Rechtsvertreterin ein Honorar von total Fr. 860.– (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entrichten ist (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).

(Dispositiv nächste Seite)

D-7227/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 860.– ausgesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

Versand:

D-7227/2016 — Bundesverwaltungsgericht 27.06.2017 D-7227/2016 — Swissrulings