Abtei lung IV D-7226/2008 {T 0/2} Urteil v o m 9 . Dezember 2008 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Türkei, vertreten durch Dr. iur. LL.M. Markus Bachmann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. November 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7226/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein aus B._______/C._______ stammender türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, am 27. Januar 1992 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, das vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) am 30. März 1992 mit der Begründung abgewiesen wurde, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss alt Art. 12a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten, dass gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie deren Vollzug angeordnet wurde, dass die dagegen erhobene und auf den Wegweisungspunkt beschränkte Beschwerde vom 30. April 1992 mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 22. Juli 1993 abgewiesen wurde, dass das BFF dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. August 1993 eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 30. September 1993 ansetzte, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben der D._______ vom 14. Dezember 1993 als verschwunden gemeldet wurde, dass der Beschwerdeführer am W._______ in I._______ ein Asylgesuch einreichte, das mit Entscheid der J._______ vom Y._______ abgelehnt wurde und sich der Beschwerdeführer bis zum Z._______ in I._______ aufhielt, dass der Beschwerdeführer am 27. November 1996 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch einreichte, das mit Verfügung des BFF vom 28. Mai 1999 mit der Begründung abgewiesen wurde, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch würden sie den Voraussetzungen an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten, dass gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie deren Vollzug angeordnet wurde, D-7226/2008 dass auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. Juni 1999 mit Urteil der ARK vom 16. August 1999 wegen verspäteter Zahlung des Kostenvorschusses nicht eingetreten wurde, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben des E._______ vom 13. Oktober 1999 als verschwunden gemeldet wurde, dass der Beschwerdeführer am 25. September 2008 durch die F._______ wegen illegalen Aufenthaltes und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in der Schweiz festgenommen wurde, dass mit Verfügung des G._______ vom 30. September 2008 gestützt auf Art. 76 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) der Beschwerdeführer für die Dauer von drei Monaten in Ausschaffungshaft versetzt wurde, dass der Beschwerdeführer am 30. September 2008 anlässlich einer Einvernahme beim G._______ ein Asylgesuch stellte, dass mit Urteil des H._______ vom 3. Oktober 2008 die verfügte dreimonatige Ausschaffungshaft bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer am 3. November 2008 im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 AsylG zu seinem erneuten Asylgesuch angehört wurde und dieser zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen angab, er habe nach dem ablehnenden Asylentscheid im Jahre 1999 die Schweiz nicht verlassen, sondern sich die ganze Zeit illegal im Land bei Freunden aufgehalten und Parteitätigkeiten ausgeführt sowie seit 2003 bei seinem Bruder gearbeitet, dass er bei einer Rückkehr den bisher nicht geleisteten Militärdienst absolvieren und danach noch eine hohe Gefängnisstrafe gewärtigen müsste, dass seine in der Türkei lebende Familie von der Gendarmerie unter Druck gesetzt werde, da man vermute, dass er sich in den Bergen aufhalte, dass daher nach jeder Schiesserei in der Provinz C._______ seine Mutter oder sein Bruder auf den Posten gerufen und die Gendarmen D-7226/2008 ihnen sagen würden, dass er sich in den Bergen aufhalte und eines Tages umgebracht werde, dass das BFM mit Verfügung vom 5. November 2008 - eröffnet am 6. November 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, eine Einberufung in den Militärdienst wie auch ein militärstrafrechtliches Vorgehen gegen ein Dienstversäumnis stelle keine asylbeachtliche Massnahme im Sinne des Asylgesetzes dar, dass der Beschwerdeführer behauptet habe, es drohe ihm bei einer Rückkehr in die Türkei auch deshalb Verfolgung, weil die Gendarmerie vermute, er habe sich in den Bergen aufgehalten, und sie jeweils nach Schiessereien in seiner Heimatprovinz seiner Mutter oder seinem Bruder auf dem Posten erklärt habe, dass er in den Bergen sei und eines Tages getötet würde, dass dieses Vorbringen als konstruiert einzustufen sei, zumal sich der Beschwerdeführer jahrelang illegal in der Schweiz aufgehalten habe und erst nach seiner Festnahme vom 25. September 2008 und der darauffolgenden Wegweisung vom 30. September 2008 ein Asylgesuch eingereicht habe, um damit den Vollzug der Wegweisung zu vereiteln, dass auch konkrete Anhaltspunkte fehlten, die den angeblichen Verdacht der Gendarmen begründen würden, und überdies zu erwarten gewesen wäre, dass die Verwandten des Beschwerdeführers die Gendarmen hätten überzeugen können, dass er sich im Ausland aufhalte, zumal der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren erklärt habe, das Land mit seinem Reisepass legal verlassen zu haben, dass das am 27. November 1996 eingeleitete Asylverfahren seit dem 16. August 1999 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich zudem aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, nach dem Abschluss dieses Verfahrens seien Ereignisse eingetreten, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, D-7226/2008 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei auf sein Asylgesuch einzutreten, das Asylgesuch abzuweisen, von einer Wegweisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, sowie in formeller Hinsicht um Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Unterlagen ersuchte, unter Gewährung einer Frist von fünf Arbeitstagen zur Ergänzung der Beschwerdeschrift, und als vorsorgliche Massnahme die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens beantragte, dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 19. November 2008 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt wurde, der Beschwerdeführer könne - ohne dass damit ein Präjudiz in Bezug auf die angeordnete Ausschaffungshaft bestehe - den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass weiter die Vorinstanz aufgefordert wurde, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten aller Asylverfahren zu gewähren, dass ferner der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, innert fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Akten eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen, ansonsten im Unterlassungsfall aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 ersuchte, es sei ihm die an diesem Datum ablaufende Frist aus organisatorischen Gründen um zwei Tage respektive bis und mit 3. Dezember 2008 zu erstrecken, dass seitens des Instruktionsrichters die beantragte Fristerstreckung stillschweigend gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2008 eine ergänzende Beschwerdebegründung zu den Akten reichte, worin er beantragte, es sei die Vorinstanz aufzufordern, ihm auch noch in die Aktenstücke A13/3, A14/1, B9/3, B11/1, B16/2, B21/1, B22/1, C1/7, C2/4, C5/1, C8/1 sowie C11/1 Einsicht zu gewähren, es sei ihm nach gewährter Akteneinsicht eine Nachfrist von fünf Arbeitstagen zwecks Einreichung einer ergänzenden "Beschwerdefrist" anzusetzen, even- D-7226/2008 tuell sei ihm eine Nachfrist von fünf Arbeitstagen anzusetzen, um seine "Beschwerdefrist" ergänzend begründen zu dürfen, dass er zur Begründung ausführte, das Motiv seines Asylgesuches sei weiterhin die Militärdienstverweigerung und er müsse deswegen - nach einer Leistung des Militärdienstes - mit einer sehr hohen Gefängnisstrafe rechnen, dass der gewaltsame militärische Vorstoss der türkischen Armee in diesem Jahr sowie das erneute Aufflammen weiterer Gewalttaten der türkischen Armee gegen die kurdische Bevölkerung und der Einsatz von Angehörigen der kurdischen Bevölkerung gegen diese Minderheit hinlänglich bekannt seien, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt des gestellten Asylantrages - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG; vgl. nachstehende Ausführungen), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-7226/2008 dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass zunächst hinsichtlich der Akteneinsicht der Beschwerdeführer rügt, gemäss allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts habe er Anspruch auf vollumfängliche Akteneinsicht, dass der Instruktionsrichter in seiner Zwischenverfügung vom 19. November 2008 die Vorinstanz aufgefordert habe, Einsicht in die Akten aller Asylverfahren zu gewähren, dass der Begründung dieser Verfügung an keiner Stelle zu entnehmen sei, das BFM habe die Möglichkeit, selektiv Akteneinsicht zu gewähren, dass mit Bezug auf die erwähnte Zwischenverfügung zunächst klarzustellen ist, dass damit der Vorinstanz keine Verpflichtung zur Einsicht in alle Akten aller Asylverfahren, sondern lediglich zur Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten aller Asylverfahren auferlegt wurde, D-7226/2008 dass gemäss Art. 26 ff. VwVG den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren ist, wobei sich das Einsichtsrecht auf Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, sämtliche als Beweismittel dienenden Aktenstücke sowie auf die Niederschriften eröffneter Verfügungen bezieht (Art. 26 Abs. 1 VwVG), womit unter Art. 26 VwVG sämtliche Aktenstücke fallen, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, dass das Akteneinsichtsrecht im Sinne von Art. 26 VwVG jedoch durch wesentliche öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen beschränkt werden kann (vgl. Art. 27 VwVG), wobei in jedem Fall eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4 und 5), dass verwaltungsinternen Akten, d.h. behördlichen Unterlagen, welche ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt und lediglich Hilfsmittel bei der Entscheidfindung darstellen, weshalb die Einsicht in diese Unterlagen nicht bloss ausnahmsweise - bei Vorliegen von etwelchen überwiegenden Interessen -, sondern, weil sie gar nicht unter die in Art. 26 VwVG genannten Akten fallen, ohne jegliche Begründung verweigert werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 3a S. 8), dass es sich bei den Akten A13/3 (Anfrage an ärztlichen Dienst Bundesverwaltung), B11/1 (Aktennotiz betreffend Nichteintreten BFF), B22/1 (interne Verbuchung Ausweispapiere), C2/4 (Administrativakten), C5/1 (Organisation Anhörung), C8/1 (Übermittlungsschreiben) sowie C11/1 (interner Kopienverteiler) um interne Notizen beziehungsweise Akten handelt, weshalb sie als behördliche Unterlagen ohne Beweischarakter zu qualifizieren sind und damit nicht dem Einsichtsrecht unterstehen, dass das Aktenstück B21/1 (Zwischenverfügung BFF vom 11. Juli 1997 betreffend Aufforderung zur Beweismitteleinreichung) im Aktenverzeichnis die Bezeichnung „D“ für unwesentliche oder bekannte Akten trägt und ihm keine entscheidrelevante Bedeutung zukommt, zumal der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 5. August 1997 (Akte B24/1), worin er um Erstreckung der Frist ersuchte, auf diese Zwischenverfügung Bezug nahm, D-7226/2008 dass es sich beim Aktenstück C1/7 um Akten des G._______ betreffend die Anordnung der Ausschaffungshaft handelt, weshalb der Beschwerdeführer gehalten ist, sich an die zuständigen kantonalen Behörden zwecks Akteneinsicht zu wenden, dass die Frage, ob das Aktenstück C1/7 mit Aufnahme in das Aktenverzeichnis Gegenstand des Verfahrens geworden ist, offen bleiben kann, zumal davon auszugehen ist, die im Zusammenhang mit der Ausschaffungshaft stehenden Dokumente seien dem Beschwerdeführer bekannt, dass bei den Aktenstücken A14/1 (Stellungnahme ärztlicher Dienst der Bundesverwaltung), B9/3 (Akten zur RIPOL-Ausschreibung), B16/2 (Revokation der RIPOL-Ausschreibung) gewichtige öffentliche und private Interessen bestehen, welche geeignet sind, den Grundsatz des Rechtes auf Akteneinsicht einzuschränken (vgl. Art. 27 VwVG, EMARK 1994 Nr. 1 E. 4 und 5), dass das Schreiben des ärztlichen Dienstes der Bundesverwaltung (Akte A14/1) dem unter A15/1 abgelegten und zur Edition freigegebenen Dokument entspricht, auf dem zum Schutze der privaten Interessen der involvierten Personen (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG) die Namen beziehungsweise Referenzzeichen abgedeckt sind, dass dem Beschwerdeführer somit der wesentliche Inhalt von Akte A14/1, die ohnehin lediglich im Zusammenhang mit der Erstreckung der Ausreisefrist im Oktober 1993 steht, bekannt ist, dass überdies die Vorinstanz auf die Aktenstücke B9/3 (Akten zur RIPOL-Ausschreibung) und B16/2 (Revokation der RIPOL-Ausschreibung), an deren Geheimhaltung zum Schutze ungehinderter behördlicher Verfahrensabläufe ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG), in ihrem Entscheid keinen Bezug nahm und dem Beschwerdeführer ohnehin kein Nachteil entstand, weshalb ihm gemäss Art. 28 VwVG weder der wesentliche Inhalt dieser Aktenstücke offengelegt noch das Recht zur Stellungnahme eingeräumt werden musste, dass demnach zusammenfassend das BFM das Recht auf Akteneinsicht nicht verletzt hat, D-7226/2008 dass bei dieser Sachlage kein Anlass besteht, dem Beschwerdeführer die ihm von der Vorinstanz nicht offen gelegten Akten zuzustellen und ihm eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass die vom Beschwerdeführer in den beiden vorangegangenen Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen von der Vorinstanz in ihren Entscheiden vom 30. März 1992 sowie vom 28. Mai 1999 geprüft und sowohl als unglaubhaft als auch als asylirrelevant qualifiziert wurden, dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass er sich in seinem neuerlichen Asylgesuch im Wesentlichen auf die bereits im Rahmen des zweiten Asylgesuches angeführte Refraktion stützt und überdies vorbringt, er fürchte auch Verfolgung, weil die Gendarmen glauben würden, er halte sich in den Bergen auf, und deswegen auch seine Familienangehörigen wiederholt unter Druck setzten, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sowie in der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 3. Dezember 2008 nicht geeignet sind, die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid des BFM zu widerlegen, dass eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss konstanter Praxis sowohl der ehemaligen ARK als auch des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt und sich eine andere Beurteilung dann aufdrängt, wenn die wehrpflichtige Person wegen ihrer Weigerung, Militärdienst zu leisten, aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnis- D-7226/2008 mässig strengen Bestrafung rechnen muss (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3345/2006 vom 22. September 2008, D-6717/2006 vom 18. August 2008, E-1813/2008 vom 10. Juli 2008), dass wehrpflichtige Männer in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten werden, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde, dass die Wahrscheinlichkeit, dass kurdische Soldaten während des obligatorischen Militärdienstes gegen Angehörige ihrer eigenen Ethnie eingesetzt werden, sehr gering ist und es jedenfalls ausgeschlossen werden kann, dass dies auf systematische Weise geschieht, dass eine allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion vorliegend als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren wäre und bisher auch nicht bekannt wurde, dass kurdische Refraktäre/Dienstverweigerer ihrer Ethnie oder ihres Gewissens wegen im Sinne eines "Malus" generell strengere Strafen zu gewärtigen hätten als Refraktäre/Dienstverweigerer türkischer Ethnie, dass der Beschwerdeführer überdies eigenen Angaben beziehungsweise den Akten zufolge weder jemals ein Aufgebot zur Musterung noch einen Einrückungsbefehl erhalten hat, weshalb im heutigen Zeitpunkt noch gar nicht feststeht, ob der Beschwerdeführer überhaupt militärdiensttauglich ist (vgl. A14/9, S. 5), dass sodann angesichts der in den vormaligen Asylverfahren getroffenen Feststellung der fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen keine konkreten Hinweise ersichtlich sind, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen mit einer höheren Strafe zu rechnen als Refraktäre ohne einen solchen spezifischen Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zu den weiteren Vorhalten und Feststellungen der Vorinstanz nicht konkret äussert, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 5. November 2008 zu verweisen ist, D-7226/2008 dass der pauschale Vorwurf, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und ihr Wissen über die Kurden in der Türkei offensichtlich nicht in den Entscheid einfliessen lassen, als nicht stichhaltig erachtet werden kann, dass gemäss Untersuchungsgrundsatz die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen muss, dieser Grundsatz jedoch nicht uneingeschränkt gilt, sondern sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG) und sich trotz Untersuchungsgrundsatzes die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken kann, die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen, dass aufgrund dieser Umstände die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) und der Aktenlage zu Recht davon ausgegangen ist, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien, zumal ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt gilt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen bzw. überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286), dass die Vorinstanz nach einer Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt ist, was jedenfalls keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der neuerlichen Beurteilung der Asylvorbringen wie auch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzuges auf einer laufenden Überprüfung und Beurteilung der aktuellen Situation in der Türkei beruht, wobei die - zwar kurzen - entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zur Gesamtbeurteilung der Situation in der Türkei vom Bundesverwaltungsgericht geteilt werden, D-7226/2008 dass überdies auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers, er fürchte auch Verfolgung, weil die Gendarmen glauben würden, er halte sich in den Bergen auf, und deswegen auch seine Familienangehörigen wiederholt unter Druck setzten, als konstruiert erscheine, vorliegend zu bestätigen ist, zumal der Beschwerdeführer dieser Erkenntnis nichts Konkretes entgegenzuhalten vermag, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das weitere Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, weshalb es sich erübrigt, auf die Rechtsmitteleingabe und die mit dieser eingereichten Beweismittel zur aktuellen Situation in der Türkei näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen, dass bei dieser Sachlage auch keine weitere Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen und der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-7226/2008 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass - auch in Berücksichtigung der diesbezüglich eingereichten Beweismittel auf Beschwerdeebene - weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer sich gemäss eigenen Angaben zwar in den letzten 16 Jahren in westeuropäischen Staaten aufhielt, indessen in der Türkei nach wie vor über nahe Familienangehörige, so seine Mutter und zwei Brüder, verfügt, mit denen er eigenen Angaben zufolge in ständigen Kontakt stehe, weshalb er in der Türkei nach wie vor über ein Beziehungsnetz verfügt, das ihn bei seiner Reintegration unterstützen kann, dass keine Gründe ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer angesichts seiner sowohl in seiner Heimat als auch in der Schweiz gewonnenen diversen Berufserfahrungen nicht möglich und zumutbar ist, sich in seiner Heimat beziehungsweise Herkunftsregion eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, dass der Beschwerdeführer überdies in der Schweiz und in I._______ über mehrere Verwandte verfügt, welche ihn bei einer Rückkehr zumindest in finanzieller Hinsicht unterstützen können, D-7226/2008 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7226/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - G._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 16