Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 16.06.2026 D-7200/2024

June 16, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,002 words·~10 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2024

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7200/2024

Urteil v o m 1 6 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien

A._______, geboren am (…), und dessen Kind B._______, geboren am (…), Iran, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2024 / N (…).

D-7200/2024 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) suchte am 6. Januar 2024 in der Schweiz für sich und sein Kind um Asyl nach. B. Das SEM hörte ihn am 2. April 2024 zu seinen Asylgründen an und führte mit ihm am 26. Juni 2024 eine ergänzende Anhörung durch. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei im Alter von (…) Jahren aufgrund seiner (…) das erste Mal verhaftet worden, und habe dann 17 Tage in Haft verbracht. Die Situation habe ihn gezwungen, C._______ zu verlassen. Nach seiner Rückkehr dorthin habe er bis zu den Mahsa-Amini- Protesten keine Probleme gehabt. Ungefähr zwei Tage, nachdem jene Proteste angefangen hätten, habe er auch daran teilgenommen. Er sei normalerweise immer direkt von seinem Arbeitsplatz an die Demonstrationen gegangen, ausser an einem Freitag, als er von daheim aus losgegangen sei. Die Behörden des D._______ ([…]) hätten ihn daraufhin verhaftet. Sie seien in sein Haus gestürmt und er hätte ein Dokument unterschreiben sollen. Er sei dann zwölf Tage inhaftiert gewesen. Währenddessen habe sich seine Frau von ihm getrennt und er sei mehrmals von einem gewissen E._______ verhört worden. Er sei mit den Vorwürfen Unruhe gestiftet, Aktivitäten gegen das System ausgeführt und in betrunkenem Zustand (…) zu haben, für drei Monate und einen Tag inhaftiert worden. Dank der Hinterlegung einer Kaution sei er am (…) freigekommen. Dabei sei er vom Richter gezwungen worden, ein Blatt zu unterschreiben. Er habe daraufhin versucht, für sich und seinen Sohn einen Pass ausstellen zu lassen. Später habe man ihn vorgeladen, wobei E._______ ihn verhört und gefragt habe, wo er hinwolle. Am (…) sei ein Urteil erlassen worden. Zu jenem Zeitpunkt sei er bereits auf der Flucht gewesen. Er habe sich bei seinem Onkel mütterlicherseits in F._______ versteckt. Seine Eltern seien ebenfalls unter Druck gesetzt worden. Sie hätten mehrmals bei den Behörden vorstellig werden müssen und seien aufgefordert worden, ihn zur Rückkehr zu überreden. Auch seine Schwester habe seinetwegen Probleme bekommen, sei jedoch von den Behörden nie persönlich kontaktiert worden. Er habe den Iran im (…) verlassen und sei via G._______ und H._______ in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte Identitätsnachweise und verschiedene Beweismittel ein.

D-7200/2024 C. C.a Eine vom SEM über die Schweizerische Botschaft in Teheran durchgeführte vertrauliche Abklärung ergab unter anderem, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer eingereichten Urteil des (…) der Stadt C._______ vom (…) um eine Fälschung handle. C.b Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis. Eine entsprechende Stellungnahme ging am 2. September 2024 beim SEM ein. D. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 – eröffnet am 25. Oktober 2024 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer, lehnte ihre Asylgesuche vom 6. Januar 2024 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 15. November 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerde lagen neben einer Kopie der angefochtenen Verfügung weitere Unterlagen bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2024 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführer auf, bis zum 12. Dezember 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten. G. Der Kostenvorschuss wurde am 12. Dezember 2024 fristgerecht einbezahlt.

D-7200/2024 H. Mit Eingabe vom 30. Juli 2025 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen und reichte zusätzliche Beweismittel ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat mit seinem Sohn am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten, nachdem der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demons-

D-7200/2024 trationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreichen Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). 4.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», US-Präsident Donald Trump rief er das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. 4.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden in der Region führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht

D-7200/2024 absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. 5.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2024 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägung 5.1 zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. Dabei wird das SEM auch die Vorbringen in der Beschwerde vom 15. November 2024 und der Eingabe vom 30. Juli 2025 inklusive die damit eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen haben. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung

D-7200/2024 mit den Ausführungen in der Beschwerde und der weiteren Eingabe, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 12. Dezember 2024 einbezahlte Kostenvorschuss ist den Beschwerdeführern entsprechend zurückzuerstatten. 6.2 Den rechtlich nicht vertretenen Beschwerdeführern sind keine Parteikosten erwachsen, weshalb ihnen trotz ihres Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7200/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2024 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.– wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig

Versand:

D-7200/2024 — Bundesverwaltungsgericht 16.06.2026 D-7200/2024 — Swissrulings