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Bundesverwaltungsgericht 28.11.2016 D-7199/2016

November 28, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,797 words·~14 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. November 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7199/2016

Urteil v o m 2 8 . November 2016 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. November 2016 / N (…).

D-7199/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. August 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 30. August 2016 im Wesentlichen geltend machte, er sei am 28. September 2008 aus seinem Heimatland Eritrea geflohen, nachdem er für den Militärdienst rekrutiert worden sei, dass er nach einer Odyssee durch verschiedene afrikanische Länder im Juli 2011 nach C._______ gelangt sei, wo er zunächst eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis, aber nach rund vierjährigem Aufenthalt einen negativen Asylentscheid erhalten habe, dass er am 31. März 2016 von C._______ nach D._______ ausgeschafft worden sei und von dort aus in den Sudan weitergereist sei, dass er ungefähr im Mai 2016 in E._______ eine junge Eritreerin namens F._______ im Haus eines Schleppers angetroffen und dieser aus Mitleid geholfen habe, dass er später mit F._______ eine Beziehung eingegangen sei und sie gemeinsam von Libyen aus im Juli 2016 auf dem Seeweg nach Italien gelangt und von dort aus in die Schweiz weitergereist seien, dass er nicht nach Italien, wo seine Personalien registriert und ihm die Fingerabdrücke genommen worden seien, zurückkehren möchte, da man dort als Eritreer nicht leben könne, dass er vielmehr in der Schweiz bleiben und sich hierzulande weiterbilden möchte, dass er in der Schweiz zwar über keine Verwandten verfüge, aber mit F._______ zusammenbleiben und diese heiraten möchte, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A6),

D-7199/2016 dass das SEM mit Verfügung vom 17. November 2016 – eröffnet am 22. November 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Eintreten auf das Asylgesuch ersucht wurde, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 22. November 2016 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er versuche, F._______ und deren in der Schweiz wohnhaften Mutter, die in einer schwierigen Situation seien, da sich die minderjährigen Geschwister von F._______ allein in G._______ aufhalten würden, nach Kräften beizustehen, dass sich zudem dank Facebook herausgestellt habe, dass sich doch Verwandte von ihm in der Schweiz aufhalten würden, wohingegen er in Italien weder Verwandte noch Bekannte habe, dass im Übrigen die Zustände für Asylsuchende in Italien unhaltbar seien, wie Berichte von Amnesty International und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie seine eigenen Erfahrungen – polizeiliche Bewachung der Bootsflüchtlinge – und seine Gespräche, die er mit Eritreern während seines Aufenthalts in H._______ geführt habe, zeigen würden, dass ihm in Italien ein Leben auf der Strasse ohne Perspektive auf Schutz und Existenzsicherung drohen würde, dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,

D-7199/2016 dass die vorinstanzlichen Akten am 24. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),

D-7199/2016 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 14. Juli 2016 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war, dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt auch nicht bestritt, dass das SEM die italienischen Behörden deshalb am 16. September 2016 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin- III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers somit gegeben ist, und sein Wunsch um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3),

D-7199/2016 dass der Beschwerdeführer die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zuständigkeit Italiens auch mit den Vorbringen in der Befragung vom 30. August 2016 und den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 22. November 2016 nicht zu negieren vermag, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin- III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta mit sich bringen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1), dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst,

D-7199/2016 dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidungen Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78, sowie Tarakhel gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014, §§ 114 f. und 120), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist und die in der Rechtsmitteleingabe erwähnten Berichte (bspw. der SFH von August 2016) nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken (vgl. etwa Urteile des BVGer D-6246/2016 vom 18. Oktober 2016 S. 8 und D-5686/2016 vom 3. Oktober 2016 S. 8), dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, wonach er befürchte, in Italien, wo die Zustände für Asylsuchende generell schlecht seien, auf der Strasse zu landen, und er mit seiner Freundin F._______ zusammenbleiben möchte, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch „aus humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer im Fall seiner Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden, dass vorliegend indes kein Grund zur Annahme besteht, dass die italienischen Behörden dem Beschwerdeführer, der sich gemäss eigenen Angaben auf seiner Durchreise nicht um Aufnahme in das italienische Asylverfahren bemüht habe, die Aufnahme oder den Zugang zum Asylverfahren verweigern respektive in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1

D-7199/2016 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in sein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer mit den allgemeinen Ausführungen zur Situation von Flüchtlingen in Italien auch keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen vermag, die darauf hindeuten würden, Italien würde ihm dauerhaft die Rechte, die ihm aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien zustehen, vorenthalten, und er sich im Übrigen bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sich darüber hinaus – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Italien annehmen, dass damit kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten, dass hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er möchte mit seiner Freundin F._______ zusammenbleiben und diese heiraten, darauf hinzuweisen ist, dass Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu berücksichtigen ist, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. GRA- BENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 2012, S. 235 f.; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 1999, S. 365; Urteil des EGMR K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer] vom 12. Juli 2001, Nr. 25702/94, § 150), dass vorliegend angesichts der Aktenlage, wonach sich der Beschwerdeführer und F._______ vor der Ausreise aus Eritrea nicht gekannt hätten, sondern sich erst im Mai 2016 in E._______ kennengelernt und bisher nie zusammengewohnt und einen gemeinsamen Haushalt geführt hätten, nicht von einer gefestigten, bereits längere Zeit andauernden respektive eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ausgegangen werden kann,

D-7199/2016 dass der Beschwerdeführer und F._______ somit nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO respektive Art. 8 EMRK erachtet werden können, womit der Beschwerdeführer keine Rechtsansprüche aus Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO abzuleiten vermag, dass an dieser Einschätzung auch die geäusserte Heiratsabsicht nichts zu ändern vermag und der Beschwerdeführer ein allfälliges Ehevorbereitungsverfahren in Italien abwarten könnte, dass er schliesslich auch mit dem Hinweis auf in der Schweiz lebende Verwandte in der Rechtsmitteleingabe vom 22. November 2016 keine Rechtsansprüche abzuleiten vermag, zumal keine Anhaltspunkte vorliegen, dass es sich bei den genannten Personen um zur Kernfamilie gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zählende Familienmitglieder (Ehegatten, minderjährige Kinder) handeln könnte, und auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO vorliegen, hatte der Beschwerdeführer bei der Befragung vom 30. August 2016 doch noch verneint, in der Schweiz über Verwandte zu verfügen (vgl. A6 S. 5), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, und an dieser Stelle nochmals festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Italien angeordnet hat, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,

D-7199/2016 dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-7199/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

Versand:

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