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Bundesverwaltungsgericht 15.11.2010 D-7147/2010

November 15, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,978 words·~15 min·4

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Full text

Abtei lung IV D-7147/2010/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . November 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 7. September 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7147/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit aktuellem Wohnsitz in (...) – ersuchte am 11. Mai 2010 bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Am 27. Mai 2010 befragte ihn ein Mitarbeiter der Botschaft zu seinen Asylgründen. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer (...) ein. Zudem reichte er im weiteren Verlauf des Verfahrens (...) zu den Akten. Dem Botschaftsprotokoll vom 27. Mai 2010 und den eingereichten Dokumenten ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der als (...) tätige, keiner Partei angehörende und normalerweise politisch nicht aktive Beschwerdeführer am (...) an einer Kundgebung (...) teilgenommen habe. Im Anschluss daran sei er verhaftet worden. Sowohl während der (...) Haft bei der Sicherheitsdirektion als auch während der anschliessenden, bis (...) dauernden Untersuchungshaft sei er geschlagen worden. Gegen ihn sei unter dem Vorwurf, Straftaten im Namen der Partiya Karkeren Kurdistan (PKK) begangen zu haben, ein Strafverfahren eröffnet worden, welches erstinstanzlich noch hängig sei und in dessen Rahmen er mit einer Verurteilung rechne. Nach der Haftentlassung sei ihm mehrmals telefonisch und per E-Mail für den Fall, dass er wegen der erlittenen Misshandlungen gestützt auf ärztliche Zeugnisse Anzeige erstatte, mit einer erneuten Festnahme und damit gedroht worden, dass man ihn während des noch zu leistenden Militärdienstes umbringen würde. Deshalb habe ihm sein Anwalt davon abgeraten, Militärdienst zu leisten. Zurzeit könne er sich frei bewegen. B. Mit via Schweizer Botschaft an den Beschwerdeführer versandter und ihm am 17. September 2010 zugegangener Verfügung vom 7. September 2010 verweigerte das BFM diesem die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. C. Mit Begleitschreiben vom 29. September 2010 sandte die Schweizer Botschaft dem Bundesverwaltungsgericht (Eingangsstempel: 5. Oktober 2010) eine ihr selbst am 27. September 2010 zugegangene deutschsprachige Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. September 2010 samt einem ebenfalls deutschsprachigen An- D-7147/2010 waltsschreiben vom selben Datum, (...) bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln sowie (...) weiteren, fremdsprachigen Dokumenten zur Behandlung als mutmassliche Beschwerde zu. Aus prozessökonomischen Gründen ordnete das Bundesverwaltungsgericht am 15. Oktober 2010 eine Übersetzung der fremdsprachigen Beschwerdebeilagen durch seinen gerichtsinternen Übersetzungsdienst an, welche ihm am 20. Oktober 2010 zuging. In seiner Eingabe beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, es seien die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und seine Asylgründe einer nochmaligen Überprüfung zu unterziehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall aus prozessökonomischen Gründen und mit Blick auf die Tatsache, dass die Schweizer Botschaft in ihrem Begleitschreiben vom 29. September 2010 die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. September 2010 als Beschwerde interpretiert hat, unpräjudiziell die Übersetzung der fremdsprachigen Beschwerdebeilagen durch seinen gerichtsinternen Übersetzungsdienst angeordnet. 1.3 Gemäss Begleitschreiben der Schweizer Botschaft vom 29. September 2010 wurde die angefochtene Verfügung unter Bezug- D-7147/2010 nahme auf den Rückschein am 17. September 2010 zugestellt und traf die Beschwerde am 27. September 2010 bei der Schweizer Botschaft ein. Sie ist mithin rechtzeitig erfolgt. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und – vom sprachlichen Mangel einzelner Beschwerdebeilagen abgesehen – formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Nach den Bestimmungen des Völkerrechts gilt eine Person dann als Flüchtling, wenn sie das Land verlassen hat, in dem sie eine Verfolgung befürchtet. Bei Einreichung eines Asylgesuchs im als Verfolgungsstaat bezeichneten Land bleibt somit aus diesem Grund kein Anlass für eine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Trotzdem kann das BFM gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Dabei hat die asylsuchende Person eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). Ferner kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem Drittland um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.2 Beim Entscheid zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind die Voraussetzungen grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die D-7147/2010 Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin geltende Praxis der Schweizerische Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Zusammenfassend ist für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet, dass zwischen dem Ereignis und der Flucht, mithin dem Asylgesuch, ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss. 5. 5.1 Das BFM begründete seinen negativen Entscheid im Wesentlichen damit, während des seit dem Jahr 2009 bei der ersten Instanz unter dem Vorwurf der Unterstützung der PKK hängigen Strafverfahrens sei der Beschwerdeführer nach einer rund viermonatigen Untersuchungshaft für die Dauer des Gerichtsverfahrens auf freien Fuss gesetzt worden. Dies deute auf einen für ihn eher günstigen Ausgang des Strafverfahrens hin. Gestützt auf die aktuelle Aktenlage und die Erkenntnisse des BFM über die türkische Gerichtspraxis sei in casu davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst bei einer erstinstanzlichen Verurteilung den rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens in Freiheit abwarten könnte, zumal er diesfalls die Möglichkeit hätte, gegen das Urteil beim Kassationsgericht Beschwerde einzureichen und auch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens mit hoher Wahrscheinlichkeit auf freiem Fuss abzuwarten. Mithin sei er keiner unmittelbaren oder in nächster Zeit zu erwartenden Verfolgung ausgesetzt. Daher sei es ihm zuzumuten, den Ausgang beziehungsweise weiteren Verlauf des Strafverfahrens in der Türkei abzuwarten. Im Fall einer einreisebeachtlichen Verurteilung hätte er die Möglichkeit, sich jederzeit an die Schweizer Vertretung in Ankara zu wenden und erneut ein Einreisegesuch zu stellen. Demnach sei die geltend gemachte Furcht nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes und für die Einreise D-7147/2010 nicht relevant. Es sei allgemein bekannt, dass die PKK zur Umsetzung ihrer Ziele im Rahmen ihres ‚bewaffneten Kampfes’ seit Jahren massive Gewaltakte verübe, die insgesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren und denen in den letzten 25 Jahren zahlreiche Menschen zum Opfer gefallen seien. Unter diesen Voraussetzungen sei eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützungstätigkeiten wie Propaganda für die PKK im Kern als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen. Dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, sich am (...) im Anschluss an (...) an einer Manifestation beteiligt zu haben, bei welcher PKK- Slogans gerufen und verschiedene Gewalttätigkeiten begangen worden seien. Seine Beteiligung daran habe er anlässlich der Anhörung in der Schweizer Botschaft abgestritten. Indes habe im Rahmen einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung die Frage, ob die beschuldigte Person das ihr angelastete Delikt tatsächlich begangen habe oder nicht, keinen Einfluss auf die Frage der Schutzbedürftigkeit bei einem Einreise- und Asylgesuch. Im vorliegen-den Falle könnten sich die türkischen Behörden vor dem Hintergrund der gesamten Aktenlage auf aussagekräftige Beweise wie Video- beziehungsweise Fotoaufnahmen und Aussagen von Beschuldigten und Polizisten stützen, weshalb die Anklage des Beschwerdeführers wegen PKK-Propaganda grundsätzlich als rechtsstaatlich legitim bezeichnet werden müsse. Bei einer Verurteilung drohe ihm eine mehrjährige Haftstrafe. Diese weise indes allein wegen des Strafmasses nicht auf die Wirksamkeit eines Politmalus hin. Dass der Beschwerdeführer während der Untersuchungshaft Misshandlungen ausgesetzt gewesen sein soll, müsse in Anbetracht der verbesserten Menschenrechtssituation in der Türkei eher als unwahrscheinlich bezeichnet werden. (...) beschreibe (...), ohne Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung. Dies weise auf eine – bekanntlich teilweise als exzessiv zu bezeichnende – polizeiliche Gewaltanwendung bei Auflösung von gewaltsamen Demonstrationen hin. Dass er seinen Aussagen zufolge indes unter Gewaltanwendung gezwungen worden sei, Dokumente zu unterschreiben, sei nicht glaubhaft, da in der Türkei Angeklagte einerseits jederzeit das Recht hätten, einen Rechtsanwalt beizuziehen, andererseits unter Gewalt erzwungene Geständnisse regelmässig aus dem Recht genommen würden. Schliesslich wäre bei einer allfälligen Verurteilung nicht von einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Strafvollzug auszugehen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei mehrmals (sinngemäss von Sicherheitskräften) bedroht worden, sei nur bedingt glaubhaft. Dass sich staatliche Stellen dazu der elektronischen Post bedienen sollten und dabei noch den Namen des D-7147/2010 Absenders nennen würden, sei nicht glaubhaft, da dadurch eine Identifizierung der Täterschaft problemlos möglich wäre. Unter diesen Voraussetzungen sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden das gegen den Beschwerdeführer unter dem Vorwurf der Unterstützung der PKK eröffnete Strafverfahren gestützt auf rechtsstaatliche legitime Motive und mit rechtsstaatlichen Mitteln führten. Somit sei er nicht schutzbedürftig. Zwar sei immer noch nicht gänzlich auszuschliessen, dass Kurden in der türkischen Armee vermehrten Schikanen durch ihre türkischen Kameraden und Vorgesetzten ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich indes regelmässig nicht um ernst hafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Die diesbezügliche Befürchtung des Beschwerdeführers, getötet zu werden, sei objektiv nicht begründet. Somit sei dieses Vorbringen nicht einreiserelevant. Der Beschwerdeführer habe weder besonders nahe noch sonstige Beziehungen zur Schweiz vorgebracht. Angesichts dessen sei es ihm zuzumuten, gegebenenfalls in einen anderen Staat auszureisen und sich dort um Aufnahme zu bemühen. Als türkischem Staatsangehörigen stehe ihm beispielweise die Möglichkeit offen, visumsfrei nach (...) zu reisen und dort ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren zu durchlaufen. Aus diesen Gründen sei ihm die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und sein Asylgesuch abzulehnen. 5.2 In der Beschwerde wird an den bisherigen Verfolgungsvorbringen sinngemäss festgehalten. Zudem wird eingewendet, die Bedrohungen des Beschwerdeführers seien vom BFM ausser Betracht gelassen worden. Da er in Gefahr gewesen sei, habe er sein Domizil während (...) nicht mehr verlassen. Die militärische Staatsanwaltschaft habe Klage gegen ihn erhoben und eine Freiheitsstrafe von drei bis sechs Monaten beantragt. Er werde überall gesucht und müsste, falls er interniert würde, auch den Militärdienst leisten. In der Gerichtsverhandlung vom (...) habe die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren beantragt. Sein Rechtsanwalt gehe davon aus, dass er in der nächsten Verhandlung vom (...) zu einer dementsprechenden Freiheitsstrafe verurteilt werde. Er werde den Schweizer Asylbehörden die Anklageschrift der militärischen Staatsanwaltschaft und die bestätigten Ermittlungsakten des zuständigen Gerichts auf postalischem Weg zukommen lassen. Es sei zu schwierig für ihn, sich nach (...) oder in einen anderen Drittstaat zu begeben, zumal dort weder Verwandte noch Bekannte von ihm leben würden. Demgegenüber lebten der Verwandte (...) und die Freunde des Hausstandes des Beschwerdeführers in der Schweiz. Diese D-7147/2010 könnten ihm bei seinen Problemen behilflich sein (vgl. Beschwerde). In seinem Schreiben vom 20. September 2010 bestätigt der ausländische Rechtsanwalt des Beschwerdeführers dessen Haft vom (...) in der Strafvollzugsanstalt (...) und die Hängigkeit der Strafsache beim dortigen (...) Schwurgericht. An der (...) Sitzung habe die Staatsanwaltschaft für den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe wegen 'Begehens von Straftaten für die Terrororganisation PKK, ohne dieser anzugehören' und 'Verstosses gegen das Gesetz Nr. 2911 über Versammlungen und Demonstrationen' verlangt. Die (...) Sitzung (Verurteilung) finde am 26. Oktober 2010 statt. Der Rechtsanwalt geht davon aus, dass der Beschwerdeführer wegen seiner ernsthaften Lage zurzeit nicht zum Militärdienst eingezogen werde. Er werde derzeit von der Polizei gesucht. Im Übrigen bestätigte er die schriftlichen Ausführungen seines Mandanten (vgl. Schreiben von Rechtsanwalt (...) vom 20. September 2010). 6. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht eine unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AsylG verneint und dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigert hat. 6.2 Einleitend bleibt festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz teilt, wonach der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig sei, da er keiner akuten Gefährdung ausgesetzt sei und den Abschluss des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens auf freiem Fuss abwarten könne, wobei dieses als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen sei, sich auch die im Zusammenhang mit dem Militärdienst geäusserte Furcht als nicht einreiserelevant erweise und er überdies die Möglichkeit habe, in einem anderen Land als der Schweiz um Asyl nachzusuchen. 6.3 Sodann trifft der Einwand des Beschwerdeführers nicht zu, die Vorinstanz habe die gegen ihn gerichteten Drohungen ausser Betracht gelassen. Diesbezüglich wird auf die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 5.1) verwiesen, welche sich nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen. 6.4 Im Zusammenhang mit der erwähnten Strafsache des Beschwerdeführers reichte dieser zusammen mit der Beschwerde eine Kopie des Protokolls (...) zu den Akten. Darin werden abschliessend die Anträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers aufgeführt und D-7147/2010 die nächste Sitzung für den (...) terminiert (...). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts erscheint es mit Blick auf die jahrzehntelangen massiven Gewaltakte der PKK rechtsstaatlich zulässig, auch die Beteiligung eines Einzelnen an einer Demonstration im Namen dieser Organisation als solche unter Strafe zu stellen beziehungsweise strafrechtlich zu ahnden. Dabei enthalten die zu den Akten gereichten gerichtlichen Unterlagen keine Hinweise darauf, dass im Strafverfahren des Beschwerdeführers rechtsstaatlichen Bestimmungen nicht hinreichend Rechnung getragen worden wäre. Hinzu tritt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, sich auf freiem Fuss befindet und auch anlässlich der (...) Gerichtssitzung keine Anordnungen getroffen wurden, welche ihm verwehren würden, den Ausgang seines Verfahrens in Freiheit abzuwarten. Insgesamt deuten die von ihm eingereichten Gerichtsunterlagen sowie seine Aussagen auf ein rechtsstaatlich korrekt durchgeführtes Verfahren hin. Ferner kann mangels entsprechender Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass die Rechte des Beschwerdeführers gegebenenfalls in einem Verfahren vor dem Kassationsgericht ebenso gewahrt würden. Jedenfalls liegen diesbezüglich keine Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt asylrechtlich relevante Nachteile zu erwarten hätte. An dieser Feststellung vermögen auch die in der Beschwerdeeingabe beziehungsweise im Anwaltsschreiben gemachten Ausführungen, wonach er überall beziehungsweise polizeilich gesucht werde, nichts zu ändern, umso weniger, als aufgrund der Aktenlage eine allfällige Suche nach dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Strafsache unwahrscheinlich erscheint, indes im Zusammenhang mit dem noch nicht geleisteten Militärdienst nicht auszuschliessen ist (vgl. E. 6.5). 6.5 Der Beschwerdeführer reichte betreffend Nichterscheinen zur Wehrerfassung auf Beschwerdeebene (...) ein. Bezüglich des letztgenannten Termins wird für das unentschuldigte Nichterscheinen eine Zwangsvorführung angedroht und darauf hingewiesen, dass die Beweisaufnahme beginne und erforderlichenfalls ein Haftbefehl erlassen werden könne (vgl. erwähnte Beschwerdebeilagen). In diesem Zusammenhang wird vorweg auf die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 5.1) D-7147/2010 verwiesen, welche sich nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen. Dazu ist sodann festzuhalten, dass eine allfällige Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung auch in der Türkei ausschliesslich aus militärrechtlichen und staatlich legitimen Motiven erfolgt, weshalb dieses Vorbringen ebenfalls nicht einreiserelevant ist. 6.6 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus seinen Ausführungen in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Beziehungsnähe zur Schweiz nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er diesbezüglich anlässlich der Anhörung in der Schweizer Botschaft einzig den in der Schweiz wohnhaften (...) nannte, dessen Aufenthaltsstatus ihm jedoch nicht bekannt sei und zu dem er auch keine Beziehung habe (...). 6.7 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung aus asylrechtlich relevanten Motiven aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz recht fertigen würde. Im Übrigen ist eine einreiserelevante Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen. Insgesamt liegen somit keine überwiegenden Anhaltspunkte für eine Einreise in die Schweiz vor (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 mit weiteren Hinweisen). Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat somit zu Recht die Bewilligung der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz verweigert und dessen Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen auf deren Erhebung verzichtet (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-7147/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - die schweizerische Vertretung in (...) - das BFM, (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 11

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