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Bundesverwaltungsgericht 12.06.2026 D-7141/2023

June 12, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,145 words·~36 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. November 2023

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7141/2023

Urteil v o m 1 2 . Juni 2026 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Rechtsbüro, (…), Beschwerdeführer,

Gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. November 2023.

D-7141/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, ersuchte am 11. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl. B. Am 16. Juni 2022 fand die Personalienaufnahme und am 21. Juli 2022 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer brachte zu seinen persönlichen Umständen vor, er habe in der Türkei gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwister in der Stadt B._______ gelebt. Nach dem Gymnasium habe er in Hotels, in der Baubranche sowie bei einem grossen Automobilhersteller gearbeitet. Im Jahr 2019 habe er sich an einer Universität eingeschrieben. Weil es zu Schwierigkeiten gekommen sei, habe er seine Eintragung aber löschen müssen. Von September 2020 bis Februar 2021 habe er Militärdienst geleistet. Sein Asylgesuch begründete er damit, dass seine Familie nach dem gewaltsamen Tod seines Grossvaters fichiert worden sei. Sie hätten deshalb oft umziehen müssen. Vom Osten der Türkei seien sie in den Westen gezogen, was mit grossen Schwierigkeiten verbunden gewesen sei. Sie hätten die türkische Sprache nicht beherrscht und seien im neuen Wohnquartier geplagt worden. Des Weiteren sei der Arbeitsplatz seines Vaters von der Polizei gestürmt worden. In der Schule hätten sich Lehrer und Schüler wegen seiner kurdischen Herkunft ihm gegenüber rassistisch geäussert. Deshalb habe er so schnell wie möglich Türkisch lernen wollen. Wegen seines kurdischen Namens sei er ausgegrenzt worden und habe keine Stelle finden können. Bei seinem früheren Arbeitsgeber, dem Automobilhersteller, sei er vom Abteilungsleiter rassistisch behandelt worden, dieser habe ihn vor der Geschäftsleitung erniedrigt, so dass er (der Beschwerdeführer) nicht befördert worden sei. Schliesslich habe er wegen dieser Erlebnisse die Schreibweise seines Namens offiziell in die türkische Form ändern lassen. Im Jahr 2020 sei er Mitglied bei der HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) geworden. Diese Mitgliedschaft sei kurz darauf von den türkischen Behörden gelöscht worden. Im Jahr 2022 habe er sich erneut als Mitglied eintragen lassen. Er habe an Kongressen teilgenommen, sei auf die Strasse gegangen und habe versucht, das Volk von der Richtigkeit der Parteivorhaben der HDP zu überzeugen. Er habe auch

D-7141/2023 bei den Vorbereitungen für das Newroz-Fest geholfen und Hilfeleistungen für mittellose Familien organisiert. Am 21. Dezember 2021 sei es in der Wohnung seines Cousins, wo er sich zu diesem Zeitpunkt aufgehalten habe, zu einer Hausdurchsuchung gekommen. Er sei dabei nackt durchsucht worden, wobei es nur darum gegangen sei, ihn zu schikanieren. Am 13. März 2022 sei er nach einem Kongress der HDP von einigen Personen angesprochen worden. Diese hätten sich als Polizisten zu erkennen gegeben und ihn mit dem Auto an einen Ort ungefähr 40-45 Minuten von seinem Haus entfernt gebracht. Dort hätten sie von ihm verlangt, dass er ihnen Informationen über Mitglieder der HDP liefere. Nachdem er sich geweigert habe, hätten sie ihm eine Frist gesetzt und ihn an Ort und Stelle stehen gelassen. Eine Woche später – am 19. März 2022 – sei er von fünf Personen gegen seinen Willen in ein Auto gezerrt worden. Dabei seien ihm die Augen verbunden worden, und man habe ihn weit weg vom Festnahmeort gefahren und erneut bedrängt, Informationen "von den Bergen" zu liefern. Man habe ihm gedroht, er werde auf dieselbe Weise sterben wie sein Grossvater. Nachdem er erneut abgelehnt habe, hätten sie auf ihn eingeschlagen, dabei habe er zwei Zähne verloren. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an, er habe wegen seiner familiären Vorgeschichte sowie seiner ablehnenden Haltung gegenüber dem Krieg keinen Militärdienst leisten wollen, sei aber unter Druck gesetzt worden, so dass er den Dienst unter erschwerten Bedingungen schliesslich doch geleistet habe. Am 1. Juni 2022 habe er die Türkei verlassen. Als Beweismittel für seine Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst zivil- und arbeitsrechtlichen Dokumenten verschiedene Fotografien von sich an (politischen) Anlässen, zwei Fotografien von Online-Artikeln (einen betreffend den Tod seines Grossvaters), Auszüge aus sozialen Medien (gemäss dem Beschwerdeführer ein auf der sozialen Plattform "Instagram" veröffentlichtes Drohschreiben), einen Beschluss über eine Namensänderung, einen Auszug aus dem Strafregister, eine Mitgliedschaftsbestätigung der HDP sowie eine Auflistung seiner Ein- und Ausreisen in und aus der Türkei zu den Akten. C. Am 27. Juli 2022 teilte das SEM das Verfahren des Beschwerdeführers zur Behandlung dem erweiterten Verfahren zu.

D-7141/2023 D. Mit Verfügung vom 14. November 2023 (Eröffnungsdatum unbekannt) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 25. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie die Gewährung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Fotografien beziehungsweise Bildschirmfotos von Videoaufnahmen von sich und seinem Cousin an verschiedenen (politischen) Anlässen und anlässlich einer Festnahme ein. F. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei und wies das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung unter Verweis auf Art. 32 VwVG ab. Zudem lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein. G. Am 7. Februar 2024 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. H. Nachdem die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Replik gewährt hatte, ersuchte dieser am 27. Februar

D-7141/2023 2024 um Verlängerung der Replikfrist und machte geltend, es sei in der Türkei gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet worden. Dabei reichte er als neue Beweismittel eine an eine türkische Rechtsanwältin ausgestellte Vollmacht sowie mehrere Schreiben dieser Rechtsanwältin zu den Akten. I. Am 6. März 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Fristverlängerung ab. Der Beschwerdeführer reichte darauf am 14. März 2024 und am 2. Juli 2024 weitere Fotografien von sich an politischen Anlässen und Kundgebungen, verschiedene Auszüge aus sozialen Medien sowie drei Dokumente betreffend ein türkisches Ermittlungsverfahren ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs.2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht formelle Rügen geltend, welche vorab zu prüfen sind, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 3.2.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisierte Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde, den Parteien zu

D-7141/2023 ermöglichen, sich zu äussern, und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG; vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). 3.2.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BIN- DER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; BENJAMIN SCHINDLER, in: a.a.O., Art. 49 N. 29). 3.3 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Anhörung habe lediglich von 13:40 Uhr bis 17:36 Uhr und damit zu wenig lange gedauert. Zudem sei sie nicht sachgerecht durchgeführt worden, da der Befrager des SEM auch gleichzeitig die Anhörung protokolliert habe. Zu den von ihm geschilderten Entführungen seien ihm keine weiteren Fragen gestellt worden, auch zu seinen Tätigkeiten für die HDP sei nicht weiter nachgefragt worden. Aus diesem Grund habe er nur zusammenfassende Erklärungen zu seiner Position in der HDP geliefert. Des Weiteren sei er weder zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten noch nach Beweisen oder Dokumenten gefragt worden. Auch sei eine seiner Aussagen – wie oft er von der Polizei mitgenommen worden sei – nicht korrekt protokolliert worden. Der Befrager habe ihn missverstanden und habe ihn gefragt, warum er diesen Sachverhalt nicht bereits vor der Pause zu Protokoll gegeben habe, obwohl er ausgiebig dazu befragt worden sei. Aus diesen Gründen habe er seine Asylgründe nicht ausführlich darlegen können und auch nicht angegeben, dass einige seiner Verwandten Mitglieder der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) gewesen seien oder wegen entsprechender Verbindungen verfolgt würden. Demnach sei der rechtserhebliche Sachverhalt nicht richtig und vollständig erstellt worden. Des Weiteren habe das SEM seine Pflicht zur vollständigen und korrekten Ermittlung des Sachverhalts auch deshalb verletzt, weil es die vorliegenden Tatsachen nicht richtig gewürdigt habe. Es habe sich bei seiner Begründung nur teilweise auf die Vorbringen des Beschwerdeführers

D-7141/2023 gestützt, in einer Gesamtwürdigung wäre des Weiteren zu berücksichtigen gewesen, dass er nach den Morddrohungen und angesichts seiner Vorgeschichte bereits aus dem Grund nicht in die Türkei zurückkehren könne, weil er seit seiner Geburt unter einem täglichen, unerträglichen psychischen Druck leiden würde. 3.4 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, dass die für eine Anhörung vorgesehenen vier Stunden vollumfänglich ausgeschöpft worden seien. Der Beschwerdeführer habe zudem unterschriftlich bestätigt, dass das Protokoll vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche. Betreffend den Vorhalt, es seien bestimmte Themen nicht vertieft angesprochen worden, habe die anwesende Rechtsvertreterin lediglich festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer noch nicht zu den Problemen im Zusammenhang mit seiner Einschreibung an der Universität habe äussern können. In der Beschwerde hingegen sei dieser Punkt nicht bemängelt worden. 4. 4.1 Betreffend die formellen Rügen ist folgendes festzuhalten. Die Anhörung hat knapp 4 Stunden (3 Stunden und 56 Minuten) gedauert. Tatsächlich bestehen keine verbindlichen gesetzlichen Weisungen betreffend die Dauer einer Anhörung im Asylverfahren. Diese bestimmt sich nicht anhand von starren zeitlichen Vorgaben, sondern jeweils situativ und unter Berücksichtigung individueller Kriterien. Allein aus der Dauer der Anhörung lässt sich grundsätzlich keine unvollständige oder unrichtige Ermittlung des Sachverhalts oder eine andere Verletzung von Verfahrensrechten ableiten (vgl. Urteil des BVGer D-1470/2021 vom 15. Mai 2025 E. 3.3.2). Zwar deutet die Aussage des Beschwerdeführers, er wisse nicht, wieviel Zeit er habe, damit er alles ausführlich erzählen könne, darauf hin, dass er die Zeit als zu knapp empfand. So antwortete er auf den Vorhalt des Befragers, weshalb er von "diesen Problemen" erst nach der letzten Pause erzählt habe, er habe gedacht, er habe viel mehr Zeit, um zu erzählen; es seien nun vier Stunden vergangen und er habe es nicht geschafft, in dieser Zeit alles zu erzählen (vgl. SEM-Akte A13 F53). Diese Anmerkungen ändern aber nichts daran, dass das SEM davon ausgehen durfte, dem Beschwerdeführer habe genügend Zeit zur Verfügung gestanden, um die für die Begründung seines Asylgesuches wesentlichen Vorbringen darzulegen (vgl. dazu im Einzelnen unten E. 4.3), und auf weitere Abklärungen wie beispielsweise die Ansetzung eines zweiten Anhörungstermins verzichtete. Die Rüge, die Anhörung habe nicht der erforderlichen Dauer entsprochen, ist somit unbegründet.

D-7141/2023 4.2 4.2.1 An der Anhörung zu den Asylgründen nehmen verschiedene Personen teil, namentlich die gesuchstellende Person, die befragende Person des SEM, die Rechtsvertreterin oder der Rechtsvertreter und in den meisten Fällen eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher. Des Weiteren ist eine Protokollführerin oder ein Protokollführer anwesend (vgl. SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel C6.2, Die Anhörung zu den Asylgründen, www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/asylverfahren/nationale-verfahren/handbuch-asyl-rueckkehr.html, zuletzt abgerufen am 20. Mai 2026). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die befragende und die protokollführende Person nicht ein und dieselbe Person sind. Dies wird bereits dadurch impliziert, dass im Handbuch die beiden Funktionen stets separat benannt werden. Auch in der Anweisung, die protokollführende Person dürfe weder eine Frage auf eigene Initiative ergänzen noch eine Antwort zusammenfassen oder neu formulieren, damit sie verständlich wird, wird implizit vorgegeben, dass sich die protokollführende Person nicht gleichzeitig mit der Leitung der Anhörung und der damit verbundenen Aufsicht sowie der Aufgabe der Befragung befassen kann und soll. Verstärkt wird diese Annahme durch die ausdrücklich festgehaltene Anweisung, dass sich die protokollführende Person während der Anhörung neutral im Hintergrund zu halten hat. 4.2.2 Im ersten Teil des Anhörungsprotokolls ist ersichtlich, dass nebst dem Befrager bei den anwesenden Personen die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, deren zur Qualitätskontrolle anwesende Begleitung sowie die dolmetschende Person aufgeführt sind. Nicht erwähnt ist hingegen eine protokollführende Person (vgl. SEM-Akte A13 S. 1). Es ist demnach den Akten zufolge anzunehmen, dass eine solche in der Anhörung nicht anwesend war und das Protokoll, wie in der Beschwerde vorgebracht, vom Befrager geführt wurde. Das SEM äusserte sich zu diesem Punkt in der Vernehmlassung nicht explizit, sondern verwies lediglich auf die unterschriftliche Bestätigung des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine vollständige Protokollführung gemäss seinen freien Äusserungen. 4.2.3 Beim oben erwähnten Handbuch SEM handelt es sich um eine interne Weisung der Vorinstanz, aus der seitens des Beschwerdeführers grundsätzlich keine Rechte und Pflichten abgeleitet werden können (vgl. Urteil des BVGer D-7292/2017 vom 3. April 2018 E. 6.1.4). Zur beanstandeten Durchführung der Anhörung ohne separat dolmetschende Person ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass diese Konstellation, sollte sie wie vorgebracht stattgefunden haben – gemessen an den Anforderungen des

D-7141/2023 Untersuchungsgrundsatzes – wie nachfolgend aufgezeigt offenbar nicht dazu geführt hat, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig erhoben worden ist. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nötig, das SEM aufzufordern, sich explizit zu diesem Punkt zu äussern. 4.3 4.3.1 Die Frage, ob er irgendwelche ernsthaften Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden gehabt habe, beantwortete der Beschwerdeführer damit, dass er nicht wisse, wieviel Zeit sie hätten, damit er ausführlich erzählen könne, was er alles erlebt habe (vgl. SEM-Akte A13 F45). Auf die Frage, was das Schlimmste gewesen sei, stellte er die Schilderung von drei Vorfällen in Aussicht, erwähnte darauf aber lediglich (in sehr kurzer Weise) seine Mitgliedschaft bei der HDP sowie die Gründe, weshalb er dieser Partei beigetreten war (vgl. SEM-Akte A13 F46 ff.). Bevor er weitere Vorfälle hat erwähnen können, fand eine Pause statt. Nach dieser Pause übernahm die Rechtsvertretung die Befragung zu den zentralen Themen – was grundsätzlich nicht ihre Aufgabe gewesen wäre –, womit sich der Beschwerdeführer zu den massgeblichen Punkten hat äussern können. Sie stellte Fragen wie zum Beispiel, ob es zu Hausdurchsuchungen gekommen sei (vgl. SEM-Akte A13 F49), wie sich die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers bei der HDP gestaltet hätten (vgl. SEM-Akte A13 F51) und ob es ausser der erwähnten noch weitere Mitnahmen (durch die Behörden) gegeben habe (vgl. SEM-Akte A13 F52). Darauf kamen die zentralen Asylgründe zur Sprache – die Mitnahme des Beschwerdeführers, seine Entführung und die Bedrohung mit dem Tod durch Polizisten sowie durch unbekannte Personen (vgl. SEM-Akte A13 F49). Explizite Nachfragen des Befragers zu diesen Themen konnten unterbleiben, weil die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der materiellen Beurteilung genügten (vgl. dazu weiter unten E. 7). 4.3.2 Fragen zu seinem getöteten Grossvater (der den Angaben des Beschwerdeführers zufolge im November 1996 getötet wurde) und den Familienverhältnissen erübrigten sich bereits angesichts dessen, dass dieses Ereignis bereits sehr lange zurückliegt und für die Einschätzung der aktuellen Gefährdung des Beschwerdeführers keine weitere Bedeutung entfaltet. Der Beschwerdeführer selbst hat diesen Vorfall nur nebenbei erwähnt und zu den erduldeten Schwierigkeiten seiner Familie ebenfalls nur sehr wenig ausgeführt. Massgeblich für die Einschätzung der asylrechtlichen Gefährdung sind aber vielmehr die vor der Ausreise des Beschwerdeführers erlebten eigenen Behelligungen sowie das Interesse der staatlichen

D-7141/2023 Behörden an seiner Person. Diese sind, wie nachfolgend aufzeigt, materiell abschliessend ohne Weiteres beurteilbar. Zudem bemängelte die Rechtsvertretung zum Schluss der Anhörung lediglich, dass der Beschwerdeführer Probleme mit der Immatrikulation an der Universität erwähnt habe, sich zu diesen aber noch nicht habe äussern können. Weitere Rügen im Hinblick auf die Sachverhaltserstellung brachte sie nicht vor. Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er nun alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte, mit "ja" geantwortet hat (vgl. SEM-Akte A13 F55). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist demnach – nicht zuletzt aufgrund der zahlreichen Fragen der an der Anhörung anwesenden Rechtsvertretung – aufgrund der sehr kurzen dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zeit knapp, aber dennoch vollständig erstellt worden. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sowie den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt hat. Der Rückweisungsantrag ist demnach abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, Angehörige der kurdischen Bevölkerung könnten in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein. Dabei handle es sich aber

D-7141/2023 nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatstaat verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis auch unter Berücksichtigung der sich verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Diskriminierungen würden zudem in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung ebenfalls treffen könnten. Hinsichtlich des Engagements des Beschwerdeführers für die HDP – so das SEM weiter – sei nicht von einem Interesse an seiner Person seitens der türkischen Behörden auszugehen, zumal er sich erst im Jahr 2022 (erneut) als gewöhnliches Mitglied der HDP habe registrieren lassen. Er habe betreffend seine angeblichen Kontakte mit den Sicherheitsbehörden keine Beweise vorgelegt, und eine Kontaktaufnahme sei angesichts dessen, dass es sich bei der HDP um eine legale Partei handle, unwahrscheinlich. Auch erachte das SEM die Ausführungen über seine Tätigkeiten bei dieser Partei als substanzlos. Zudem habe er für die Zeitspanne seit seiner letzten Mitnahme am 19. März 2022 bis zur erfolgten Ausreise am 3. Juni 2022 offenbar keine Probleme mehr mit den Behörden gehabt, und es sei auch nie ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. 6.2 In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass ihn die türkischen Behörden aufgrund seiner familiären Vorgeschichte sehr gut kennen würden, weshalb er die gegen ihn ausgesprochenen Drohungen ernst nehme. Auch seine Familienangehörigen, die bei der PKK aktiv gewesen seien, spielten in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle. Dass Verwandte des Beschwerdeführers entweder der PKK angehören oder wegen PKK-Aktivitäten inhaftiert seien, habe er als unerfahrene Person in der Anhörung verschwiegen. Sein Onkel habe vor Jahren wegen Mitgliedschaft bei der PKK aus der Türkei fliehen müssen, sei im Iran deswegen verhaftet worden und befinde sich zurzeit in Haft. Sein Cousin lebe seit mehreren Jahren in den Bergen und sei ebenfalls Mitglied bei dieser Organisation. Dieser Cousin habe in der Türkei für eine Weile mit den türkischen Behörden zusammengearbeitet, habe das Land aber wieder verlassen. Aufgrund der engen Zusammenarbeit des Cousins mit den türkischen Behörden sei es möglich, dass dieser über den Beschwerdeführer ausgesagt habe, und er deshalb nicht nur mit der HDP, sondern auch mit der PKK in Verbindung gebracht werde. Zudem habe der Beschwerdeführer von seinem Rechtsanwalt erfahren, dass eine weitere Person den Behörden mitgeteilt habe,

D-7141/2023 dass er mit der PKK in Kontakt stehe. Nach seiner Ausreise habe er seine politischen Aktivitäten fortgesetzt und sei in der Schweiz für die kurdische Jugendbewegung aktiv, was durch die eingereichten Beweismittel belegt sei. 6.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, dass der einzige Zusammenhang des Beschwerdeführers zu seinem Cousin darin bestehe, dass er sich angeblich am 19. März 2022 anlässlich des Newroz-Festes zusammen mit ihm habe fotografieren lassen. Beide exilpolitischen Aktivitäten, die der Beschwerdeführer durch die Einreichung der Links und Fotografien geltend mache, seien erst nach der Verfügung des SEM vom 14. November 2023 erfolgt, was darauf hindeute, dass er diese in erster Linie zwecks Provokation eines türkischen Strafverfahrens vorgenommen habe, um in der Schweiz zumindest vorläufig aufgenommen zu werden. Bislang sei es offensichtlich aber nicht zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn in der Türkei gekommen. Dies sei nicht überraschend, da er bis zum heutigen Zeitpunkt über kein politisches Profil verfüge und es überdies den türkischen Strafverfolgungsbehörden durchaus bekannt sein dürfte, dass asylsuchende Personen im Ausland sich wiederholt an politischen Aktivitäten beteiligen würden, um auf diese Art und Weise ihre Aussichten in einem Asylverfahren zu verbessern. Vorliegend fehlten aber jegliche Hinweise, wonach sich die türkischen Behörden in diesem Zusammenhang für den Beschwerdeführer interessieren würden. 6.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Replik, auf den weiteren erhaltenen Fotografien von Veranstaltungen beziehungsweise Demonstrationen sei ersichtlich, dass er eine Weste trage, die nur Mitgliedern "dieser Organisation" mit besonderen Aufgaben vorbehalten sei. Dies mache deutlich, dass er in der kurdischen Jugendbewegung bekannt und aktiv sei und somit die Verantwortung für "diese Organisation" trage. Darüber hinaus führe er seit 2022 unter seinem früheren Namen "C._______" einen Twitter-Account, über welchen er offensichtlich politische Beiträge verbreitet habe. Um eine Gefährdung und Verfolgung durch den türkischen Staat zu vermeiden, habe er auf diesem Account kein Foto von sich veröffentlicht und keine weiteren Informationen über sich preisgegeben. 7. 7.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht

D-7141/2023 geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 6.1; SEM- Akte A29 Ziff. II), die das Gericht vollumfänglich teilt. 7.2 Insbesondere ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei keine asylrechtlich relevante Verfolgung drohte. Dass er wegen seiner Mitgliedschaft bei der HDP mehrfach von der Polizei bedroht und auch geschlagen worden sein soll, stellt keinen Nachteil genügender Intensität im Sinne des Asylgesetzes dar (vgl. Urteil des BVGer D-1928/2023 vom 17. Februar 2026 E. 5.2). Die von ihm geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen, die er wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie habe erleiden müssen (Ausgrenzung wegen seines kurdischen Namens, Schwierigkeit eine Arbeitsstelle zu finden, rassistische Behandlung und verhinderte Beförderung seines Arbeitgebers), waren ebenfalls nicht intensiv genug, um eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne zu begründen. Die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und 2013/21 E. 9, je m.w.H.) sind vorliegend mangels Intensität auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei nicht erfüllt (vgl. etwa das Urteil BVGer D-1583/2022 vom 21. Juli 2025 E. 8.1 m.w.H.). 7.3 Bezüglich der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, der Beschwerdeführer habe in der Türkei seit seiner Kindheit unter einem unerträglichen psychischen Druck gelitten, ist Folgendes festzuhalten: Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die für sich allein betrachtet keine ernsthaften Nachteile darstellen, weil sie zu wenig intensiv sind, können in ihrer Gesamtheit asylrechtlich dennoch erheblich sein. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die betroffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlaggebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f.; Urteil des BVGer D-2564/2924 vom 16. Mai 2025 E. 5.5 m.w.H.). Die Intensität, welche solche Massnahmen aufweisen müssen, lässt sich sodann nicht in allgemeine Regeln fassen. Staatliche Behelligungen wie Drohungen, Diskriminierungen, Schikanen, Belästigungen und Beleidigungen sind flüchtlingsrechtlich aber dann relevant, wenn sie lange andauern

D-7141/2023 oder immer wieder vorkommen, einen geordneten Tagesablauf stets und grundsätzlich verunmöglichen und eine ständige Angst vor weiteren derartigen Übergriffen entstehen lassen und Betroffene so letztlich in ähnlich schwerer Weise wie bei unmittelbaren Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder Bewegungsfreiheit getroffen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 7 E. 3b, 2005 Nr. 21 E. 10.3, BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H., 2011/16 E. 5.1 sowie 2014/29 E. 4.3 f., BBl 1983 III 783 m.w.H.; CONSTAN- TIN HRUSCHKA in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 3 AsylG N 9; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Auflage 2021, S. 190 f.; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 269 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im vorliegenden Fall nicht, dass die Schikanen seitens des früheren Arbeitgebers sowie die Mitnahme durch die Polizeibehörden für den Beschwerdeführer belastend waren. Von einer in der Rechtsprechung aufgeführten Situation ist aber dennoch nicht auszugehen, da der Beschwerdeführer trotz gesellschaftlicher und behördlicher Nachteile während mehrerer Jahre in seinem Privatleben offenbar unbehelligt blieb und auch nach der zweiten Mitnahme durch die Polizei noch für eine Weile in der Türkei verblieb, wobei er für diese Zeitspanne keine besonderen Vorkommnisse mehr geltend machte. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass er bereits als Schüler ein Praktikum in Grossbritannien absolvierte und danach in die Türkei zurückgekehrt ist (vgl. Beweismittelverzeichnis 8/1) und dass seine übrigen Familienmitglieder nach wie vor in der Türkei leben (vgl. SEM-Akte A13 F7 ff.); auch auf Beschwerdestufe wurde zum Aufenthaltsort der Eltern und Geschwister nichts weiter vorgebracht. Ferner ist auch zu bezweifeln, dass die Polizei ihn aufgrund eines in Art. 3 AsylG aufgeführten Motivs mitgenommen hat, zumal er hierzu explizit angab, die Polizisten hätten ihn dazu bewegen wollen, Informationen über Mitglieder der HDP zu liefern. Demnach kann objektiv betrachtet nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer (unmittelbar vor seiner Auseise) aufgrund unerträglichen psychischen Drucks ein weiterer Verbleib in der Türkei nicht zuzumuten gewesen wäre. 7.4 Auch der Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seines politischen Engagements für die HDP sowie der (neu geltend gemachten) Verbindungen seiner Verwandten zur PKK eine Verfolgung zu befürchten habe, ändert an dieser Einschätzung nichts. Einerseits

D-7141/2023 geht das Gericht davon aus, dass das politische Engagement des Beschwerdeführers in der Türkei sehr durchschnittlich und damit nicht geeignet war, ihn zwingend in den Fokus der türkischen Behörden zu rücken (vgl. dazu seine Aussagen in der Anhörung A13 F51 f.). Andererseits erwähnte der Beschwerdeführer das Vorbringen, Familienangehörige würden teilweise der PKK angehören oder seien sogar wegen Mitgliedschaft bei dieser Organisation inhaftiert, in der Anhörung nicht explizit. Hingegen führte er zum Ende der Anhörung aus, er habe Beispiele innerhalb der Familie erlebt, dass Personen "in die Berge gegangen seien" um zu kämpfen, und er fürchte sich davor, "ebenfalls vernichtet" oder für den Rest seines Lebens ins Gefängnis gebracht zu werden (vgl. SEM-Akte A13 F56). Diese Aussage könnte sich durchaus auf seinen Onkel bezogen haben, und angesichts der eher knappen Anhörung und kurzen Zeitspanne, seine Asylgründe zu schildern, ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass er die Situation dieses Verwandten aus diesem Grund (noch) nicht näher beschrieben hat. Allerdings ändern auch die präzisierenden Ausführungen im Beschwerdeverfahren, sein Onkel befinde sich wegen Mitgliedschaft bei der PKK in Haft, und sein Cousin habe ebenfalls gemeinsam mit seiner Frau für die PKK gekämpft und anschliessend mit den türkischen Behörden zusammengearbeitet, an der Einschätzung nichts, dass die Behörden am Beschwerdeführer selbst – wenn überhaupt – nur ein untergeordnetes Interesse haben. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich selbst an, die Hausdurchsuchungen habe in der Wohnung seines Cousins und nicht bei ihm zuhause stattgefunden (vgl. SEM-Akte A13 F49). Aufgrund der Inhaftierung seines Onkels dürften die türkischen Behörden kein Interesse (mehr) an dessen Auffinden haben und den Beschwerdeführer aufgrund allfälliger Informationen über den Onkel oder dessen Verbleib aufsuchen. Der Cousin arbeitete zuletzt für und nicht gegen die türkische Regierung, und es wurde nicht dargelegt, weshalb er angeblich nach der Hausdurchsuchung in den Iran geflohen sei. Demnach ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeiten seines Cousins Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erlitten hätte oder befürchten muss. Bei der Aussage in der Beschwerde, es sei nicht auszuschliessen, dass er von seinem Cousin gegenüber den türkischen Behörden mit der PKK in Verbindung gebracht wurde, handelt es sich um reine Spekulation. Insgesamt ist zwar nicht auszuschliessen, dass die türkischen Behörden wegen dieser familiären Verbindungen zu PKK-Mitgliedern ein Augenmerk auf die Familie des Beschwerdeführers legen und diese auch schikanieren. Inwiefern es sich dabei aber um asylrechtliche Nachteile handeln könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. Diesen Ausführungen zufolge hat das SEM zu Recht

D-7141/2023 festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat keine Verfolgungshandlungen erlitten hat. 8. 8.1 Somit ist zu prüfen, ob sich allenfalls nach der Ausreise des Beschwerdeführers Gründe ergeben haben, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten. 8.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe können unter anderem unerwünschte exilpolitische Betätigungen, das illegale Verlassen des Heimatstaates (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1, je m.w.H.). 8.3 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer unter Einreichung von drei Dokumenten geltend, nach seiner Ausreise aus der Türkei sei gegen ihn in der Türkei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eröffnet und ein Haft- beziehungsweise Vorführbefehl erlassen worden (vgl. Beschwerdeakte Nr. 9, Beschwerdebeilagen Nrn. 15–17, Antrag der Staatsanwaltschaft B._______ an das Strafgericht B._______ vom 28. März 2024, Beschluss des Strafgerichts B._______ vom 29. März 2024, Vorführbefehl des Strafgerichts B._______ vom 2. April 2024). Dabei werde ihm "Propaganda für eine terroristische Organisation" vorgeworfen. Unter der Annahme, dass es sich bei den Ermittlungsdokumenten nicht um Fälschungen handelt, ist festzustellen, dass es Zweck eines Vorführbeschlusses ist, den Beschwerdeführer vorerst nur einzuvernehmen, und nicht, ihn zu inhaftieren. Ob die Staatsanwaltschaft die ihm vorgeworfenen Handlungen tatsächlich als strafrechtlich relevant erachten und Anklage erheben wird, ist derzeit offen. Weder ist in den Akten ersichtlich noch macht der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend, dass eine formelle strafrechtliche Anklage gegen ihn ergangen wäre. Zudem ist nicht voraussehbar, ob das zuständige Gericht eine mögliche Anklage überhaupt als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen wird, ob der Beschwerdeführer verurteilt und ob eine allfällige Verurteilung (aus asylrechtlich relevanten Gründen und zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe)

D-7141/2023 von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde. Es ist erstellt, dass lediglich ein Bruchteil der Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit pro-kurdischen Veröffentlichungen auf sozialen Medien in der Türkei mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist und bei der Strafzumessung als "Ersttäter" behandelt würde. Schliesslich ist festzustellen, dass den auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben einer türkischen Rechtsanwältin, in denen die Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine ihm drohende Verurteilung beschrieben wird, aufgrund der nicht auszuschliessenden Möglichkeit eines Gefälligkeitsschreibens nur beschränkter Beweiswert beigemessen werden kann. Aus diesen Gründen kann auch offenbleiben, ob es sich bei den Dokumenten um echte Beweismittel handelt. 8.4 Des Weiteren ist auch das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers nicht geeignet, ihn zwingend in asylrechtlicher Weise in den Fokus der türkischen Behörden zu rücken (vgl. dazu die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien von verschiedenen Veranstaltungen und Kundgebungen einer kurdischen Jugendbewegung vom (…) 2023, (…) 2023 sowie (…) 2024, den Video-Screenshot eines Interviews mit dem Nachrichtensender "(…)" vom (…) 2023 sowie die vom Beschwerdeführer auf seinem im (…) 2022 eröffneten Twitter-Account [heute: "X"] geteilten pro-kurdischen Bilder und fremdsprachigen Beiträge [sog. "Reposts"], auf denen unter anderem uniformierte Personen zu sehen sind [Beschwerdebeilagen Nrn. 7, 8, 13 und 14]). Das Gericht geht davon aus, dass sich die türkischen Behörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die Personen aus der Masse herausheben und als ernsthafte Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit, sondern einer Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie zu einer Gefahr für das türkische Regime wird (vgl. hierzu etwa das Urteil des BVGer D-1583/2022 vom 21. Juli 2025 E. 8.2.4). Der Beschwerdeführer hat zwar den eingereichten Bildern zufolge mehrere pro-kurdische Veranstaltungen besucht, bei denen er sich – wie sein Auftritt

D-7141/2023 auf der Bühne sowie das Tragen einer Leuchtweste zeigt – offenbar auch in gewisser Weise engagiert hatte. Desgleichen gab er einem Fernsehsender ein Interview. Aus diesen Umständen kann jedoch nicht geschlossen werden, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten vonseiten der türkischen Regierung Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu erwarten hätte. Mit Blick auf Art und Umfang seiner Aktivitäten erfüllt er trotz dieses Engagements nicht das Profil eines ausserordentlich engagierten und exponierten Regimegegners, der sich über das Mass von der grossen Zahl exilpolitisch tätigen Türkinnen und Türken abhebt und innerhalb der exiltürkischen Regimegegner und -gegnerinnen eine herausragende und meinungsbildende Rolle ausübt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sein exilpolitisches Engagement dasjenige vieler seiner Landsleute nicht übersteigt. Aufgrund dessen und angesichts dessen, dass er in der Türkei für nur relativ kurze Zeit ein gewöhnliches Mitglied der HDP war, ist nicht davon auszugehen, dass diese Aktivitäten sein politisches Profil in einer Weise schärfen, dass er von den türkischen Behörden asylbeachtliche Behelligungen zu befürchten hätte. 8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten (Teilen von prokurdischen Beiträgen, Teilnahme an politischen Anlässen der kurdischen Diaspora in der Schweiz, Interview mit einem Fernsehsender) trotz einer gewissen Frequenz und eines gewissen Engagements niederschwellig und nicht geeignet sind, subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass er (auch im Fall einer Verurteilung wegen den ihm vorgeworfenen Straftaten) damit rechnen müsste, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch nicht im Hinblick auf sein exilpolitisches Engagement. Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung demnach zu Recht verneint. 9. Dem Beschwerdeführer gelingt es demnach nicht, ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Bei dieser Aktenlage hat das SEM zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

http://links.weblaw.ch/BVGer-D-1922/2020 http://links.weblaw.ch/BVGer-D-1922/2020 http://links.weblaw.ch/BVGer-D-1922/2020 http://links.weblaw.ch/BVGer-D-1922/2020 http://links.weblaw.ch/BVGer-D-1922/2020

D-7141/2023 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.2 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem

D-7141/2023 Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit, etwa dem schweren Erdbeben im Februar 2023, den Protesten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul, der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die nächsten Wahlen gilt, oder der im Frühjahr verkündeten Auflösung der PKK, ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem türkischen Staatsgebiet auszugehen, auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. das Referenzurteil E-4103/2024 E. 13.2, Urteil des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2). Eine generelle

D-7141/2023 Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in die Türkei ist demnach nicht anzunehmen. 11.3.3 Zudem lassen auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat schliessen. Er ist jung, gesund und verfügt über Schuldbildung und Berufserfahrung. Zudem hat er in der Türkei ein familiäres Beziehungsnetz, auf das er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. Somit ist nicht anzunehmen, dass er bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation gerät. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2024 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 13.2 Mit derselben Zwischenverfügung hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 102m AsylG gut und ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Demnach ist dieser ein Honorar für ihre notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten.

D-7141/2023 Die Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, da der notwendige Aufwand für die Vertretung im vorliegenden Verfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsbeiständin ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'800.– (12 Stunden à Fr. 150.–) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-7141/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Nesrin Ulu, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss

Versand:

D-7141/2023 — Bundesverwaltungsgericht 12.06.2026 D-7141/2023 — Swissrulings