Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-713/2014
Urteil v o m 1 3 . Februar 2014 Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien
A._______, geboren (…), Kosovo, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Februar 2014 / N (…).
D-713/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist kosovarische Staatsangehörige und gelangte gemäss eigenen Angaben am 21. Oktober 2013 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. B. Sie wurde am 31. Oktober 2013 zu ihrer Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Gleichentags fand eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen statt. C. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 wurde das eingeleitete Dublin- Verfahren beendet. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 23. Januar 2014 ergänzend zu den Gründen ihrer Flucht angehört. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch damit, dass ihre Brüder ihr mit dem Tode drohen würden. D. Mit Verfügung vom 6. Februar 2014 (Eröffnung am 7. Februar 2014) wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 13. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
D-713/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Das vorliegende Urteil ergeht noch während laufender Beschwerdefrist.
D-713/2014 Die Voraussetzungen für ein Urteil vor Ablauf der Rechtsmittelfrist sind vorliegend erfüllt, da die Beschwerdeschrift als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist (vgl. zu den Voraussetzungen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch damit, dass sie kosovarische Staatsbürgerin albanischer Ethnie sei und aus Mitrovicë stamme, wo sie bis am 1. September 2011 gelebt habe. Im Herbst 2011 sei sie mit einem finnischen Visum nach Finnland gereist, um ihre Schwester zu besuchen. Dort habe sie (…) 2012 (…) geheiratet. Ihre Familie und insbesondere ihr Bruder B._______ (nachfolgend: Bruder) sei mit der Ehe nicht einverstanden gewesen, da ihr Ehemann kein Moslem sei. Ihr Bruder habe sie oft angerufen und sie (mit dem Tode) bedroht, falls sie in den Kosovo zurückkehren würde. Sie habe auch befürchtet, ihre in Deutschland wohnhaften Brüder würden sie aufsuchen und ihr etwas antun. (…) 2013 habe sie sich scheiden lassen und sei dann im Oktober 2013 aus Angst vor ihren Brüdern mit dem Auto in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte sie einen Eheschein ein.
D-713/2014 6.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in Finnland denjenigen der finnischen Behörden widersprächen. Die Ehe sowie die Scheidung seien sehr dürftig geschildert worden, wodurch diese Tatsache als unglaubhaft zu erachten sei, woran auch der eingereichte Eheschein nichts zu ändern vermöge, da dieser kaum Sicherheitsmerkmale aufweise und sich leicht fälschen liesse. Aus der Ehe könne somit keine Verfolgung seitens ihres Bruders hergeleitet werden. Ohnehin sei die Verfolgung widersprüchlich zu Protokoll gegeben worden, indem gemäss BzP sie seit ihrer Heirat mit niemandem ihrer Familie gesprochen habe, während in der Anhörung angegeben worden sei, ihr Bruder habe sie bereits einen Tag nach der Hochzeit angerufen und beschimpft. Des Weiteren handle es sich bei der Bedrohung durch den Bruder um eine private Verfolgung und sie habe den kosovarischen Behörden bisher keine Möglichkeit gegeben, ihre Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit unter Beweis zu stellen. Schliesslich widerspreche es der Logik des Handelns, dass sie als tatsächlich verfolgte Person nicht bereits in Finnland ein Asylgesuch eingereicht habe, sondern vielmehr in die Schweiz gelangt sei. Grundsätzlich handle es sich beim Kosovo um einen verfolgungssicheren Staat, und der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, diese Vermutung umzustossen. 6.3 Die Beschwerde beschränkte sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der Gesuchsgründe. Ergänzend wurde ausgeführt, dass sie zuletzt am 25. August 2013 mit ihrem Bruder gesprochen habe und anlässlich dieses Gesprächs erneut bedroht worden sei. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, wobei auf deren Ausführungen verwiesen werden kann. Die Verfolgung seitens des Bruders ist widersprüchlich und substanzlos und daher unglaubhaft geschildert worden. Es ist überdies nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin, wäre sie tatsächlich bedroht, nicht bereits in Finnland um Schutz ersucht hätte und ihre diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Anhörung vermögen nicht zu überzeugen. Zudem sind den Aussagen der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die kosovarischen Behörden ihrer Schutzpflicht nicht nachkommen könnten respektive wollten. Das BFM hat mithin zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
D-713/2014 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
D-713/2014 und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit für zulässig zu erachten. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.6 Aus den Akten sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. Vielmehr stammt die Beschwerdeführerin aus dem albanisch dominierten Teil von Mitrovicë und verfügt sowohl über eine gute Schulbildung als auch über ein soziales Netz in der Heimat, worauf bereits das BFM in seiner Verfügung zutreffend hinwies. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
D-713/2014 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-713/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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