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Bundesverwaltungsgericht 22.10.2010 D-7107/2010

October 22, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,359 words·~7 min·4

Summary

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone | Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Full text

Abtei lung IV D-7107/2010 D-7106/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Oktober 2010 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. A._______, Syrien, Beschwerdeführer 1, und B._______, Syrien, Beschwerdeführer 2, vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Zwischenverfügungen des BFM vom 22. September 2010 / N [...] und N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7107/2010 D-7106/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführer am 24. August 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie mit an das BFM gerichteter Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. September 2010 um Zuteilung an die Kantone C._______ oder D._______ ersuchten, mit der Begründung, in diesen Kantonen würden ihre als Flüchtlinge anerkannten Brüder E._______ und F._______ leben, dass das BFM die Beschwerdeführer mit Zwischenverfügungen vom 22. September 2010 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zuwies, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, besonders schützenswerte verwandtschaftliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie, die bei der Kantonszuteilung zu berücksichtigen seien, lägen nur dann vor, wenn – neben einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung zwischen den Familienangehörigen – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliege, dass jedoch im Falle der Beschwerdeführer zum einen aufgrund der langjährigen Trennung von ihren Brüdern nicht von einer nahen und tatsächlich gelebten Beziehung gesprochen werden könne, dass zum anderen kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliege, zumal die Beschwerdeführer gemeinsam dem Kanton G._______ zugeteilt würden, seit Jahren ohne die direkte Hilfe ihrer Brüder ausgekommen seien und bei allfällig auftretenden Problemen mit der Unterstützung der zuständigen kantonalen Asylbehörden rechnen könnten, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 30. September 2010 gegen diese Zwischenverfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfüngen sowie die Zuteilung an den Kanton D._______, eventualiter an den Kanton C._______ beantragten, D-7107/2010 D-7106/2010 dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchten, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2010 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abwies und die Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufforderte, bis zum 20. Oktober 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten, dass die Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss am 11. Oktober 2010 fristgerecht leisteten, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Zwischenverfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sie ferner eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie rügen und damit den in Art. 27 Abs. 3 AsylG genannten zulässigen Rügegrund anrufen (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2 S. 672), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), D-7107/2010 D-7106/2010 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs.3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt, wobei es gemäss Art. 22 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, Staatsangehörigkeiten und eine allfällige Betreuungsintensi tät berücksichtigt, dass sich das Bundesamt dabei in formeller Hinsicht mit einem ausdrücklichen und eingehend begründeten Gesuch um Zuweisung in einen bestimmten Kanton aus familiären Gründen konkret auseinandersetzen muss und in der Zuweisungsverfügung eine Abwägung vorzunehmen und diese zu begründen hat (vgl. BVGE 2008/47 E. 3 S. 674 ff.), dass das BFM im vorliegenden Fall den formellen Anforderungen Rechnung getragen hat, indem es den Beschwerdeführern am 8. September 2010 mündlich das rechtliche Gehör zur Frage der Kantonszuteilung gewährte und sich in den Zwischenverfügungen vom 22. September 2010 einlässlich mit ihren Vorbringen auseinandersetzte, dass mit Blick auf das Beschwerderecht bei Kantonszuteilungen der Schutzbereich des in Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG erwähnten Grundsatzes der Einheit der Familie nicht über denjenigen hinausgeht, der sich aus den entsprechenden Begriffen in Art. 44 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG sowie Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ergibt (BVGE 2008/47 E. 4.1 S. 677 ff.), D-7107/2010 D-7106/2010 dass mithin für die Berufung auf diesen Grundsatz bei nahen Angehörigen, die nicht der Kernfamilie zuzurechnen sind, nach der Rechtsprechung ein Abhängigkeitsverhältnis gegeben sein muss (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 4.1.2 S. 678, mit weiteren Hinweisen), dass die volljährigen Beschwerdeführer und ihre in der Schweiz lebenden, ebenfalls mündigen Brüder keine Kernfamilie darstellen, dass sodann E._______ und F._______ ihren Heimatstaat bereits in den Jahren 2002 beziehungsweise 2007 verlassen haben, mithin eine tatsächlich gelebte Beziehung mit den Beschwerdeführern bereits seit längerer Zeit nicht mehr besteht, dass das BFM ferner – wie in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2010 bereits ausgeführt – zu Recht das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne der zitierten Rechtsprechung verneint hat, dass die Beschwerdeführer über eine 12- beziehungsweise 9-jährige Schulausbildung verfügen und sich aus ihren ausführlichen und klaren Äusserungen anlässlich der Befragungen durch das BFM keinerlei Hinweise auf etwelche physischen oder psychischen Beeinträchtigungen ergeben, die auf eine ausgeprägte Unterstützungsbedürftigkeit schliessen liessen, dass in der Beschwerdeeingabe vom 30. September 2010 diesbezüglich zwar vorgebracht wird, der knapp volljährige Beschwerdeführer 2 sei äusserst sensibel und psychisch labil und auch der etwas ältere Beschwerdeführer 1 sei aufgrund eines 5-monatigen Gefängnisaufenthaltes psychisch angeschlagen (vgl. Beschwerdeeingabe, Ziff. I/1, S. 2), dass indessen damit alleine eine besondere Abhängigkeit der Beschwerdeführer von ihren in der Schweiz lebenden Brüdern nicht gegeben ist, zumal das BFM in den angefochenen Zwischenverfügungen zu Recht auf die Zuteilung in denselben Kanton hinweist, wo im Übrigen bei gegebener Notwendigkeit adäquate psychiatrische beziehungsweise psychologische Behandlungsangebote bestehen, D-7107/2010 D-7106/2010 dass schliesslich auch der Einwand der fehlenden Kenntnisse einer schweizerischen Landessprache zu keinem anderen Ergebnis führt, da sich die Beschwerdeführer diesbezüglich nicht von der Mehrzahl der Asylsuchenden in der Schweiz unterscheiden, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtenen Zwischenverfügungen den Grundsatz der Einheit der Familie verletzen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem von ihnen am 11. Oktober 2010 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-7107/2010 D-7106/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem von ihnen am 11. Oktober 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Zwischenverfügungen des BFM vom 22. September 2010 im Original) - das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] und N [...] (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 7

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