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Bundesverwaltungsgericht 10.11.2010 D-7091/2010

November 10, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,912 words·~15 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung IV D-7091/2010 law/bah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . November 2010 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Christoph Basler. (...), geboren (...), Irak, vertreten durch Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. September 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7091/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer den Irak eigenen Angaben zufolge am 17. Juni 2010 verliess und am 8. Juli 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 22. Juli 2010 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. September 2010 im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus Kirkuk (Provinz Kirkuk) und habe sich bis Mitte Juni 2010 dort aufgehalten, dass er am 15. Januar 2010 eine Schulkameradin zu sich eingeladen habe und er im Rahmen dieses Treffens Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt habe, dass seine Mutter bei der Familie dieses Mädchens für ihren Sohn (den Beschwerdeführer) mehrmals erfolglos um dessen Hand angehalten habe, dass das Mädchen am 3. Juni 2010 auf dem Nachhauseweg von der Schule ohnmächtig geworden und von seinem Bruder ins Spital gebracht worden sei, wo dessen Schwangerschaft festgestellt worden sei, dass sich die Brüder und ein Cousin des Mädchens in den folgenden Tagen bei ihm zu Hause mehrmals nach ihm erkundigt hätten, dass Angehörige des Mädchens auch seinen Onkel aufgesucht und diesen geschlagen hätten, dass das Mädchen am 10. Juni 2010 von seinen Angehörigen getötet worden sei, dass man, um dies zu vertuschen, einen Unfall vorgetäuscht habe, dass ein Freund ihm zur Ausreise geraten habe, da die Angehörigen des Mädchens ihn umbringen würden, dass das BFM beim Beschwerdeführer durch das B.__________ am 15. Juli 2010 eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung vornehmen liess, D-7091/2010 dass das Handskelett des Beschwerdeführers gemäss dem Bericht des Spitals vom gleichen Tag aufgrund der Tabellen von Greulich und Pyle ein männliches Skelettalter von 19 Jahren oder älter aufweist, dass das BFM das Urkundenlabor der C.__________ am 13. Juli 2010 darum ersuchte, die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente (Identitätskarte, Nationalitätenausweis) auf Fälschungsmerkmale hin zu überprüfen, dass das Urkundenlabor in seinen Kurzberichten vom 14. Juli 2010 darlegte, bei den beiden überprüften Dokumenten handle es sich um Totalfälschungen, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2010 zu den Ergebnissen der Knochenalters- und der Dokumentenanalyse das rechtliche Gehör gewährte, dass ein vom BFM beauftragter Experte aufgrund eines mit dem Beschwerdeführer am 30. Juli 2010 geführten Gesprächs eine Herkunftsanalyse (LINGUA) vornahm, dass dieser in seinem Bericht vom 24. August 2010 zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich hauptsächlich nördlich von Kirkuk sozialisiert worden, dass dem Beschwerdeführer zum Ergebnis der LINGUA-Analyse in der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. September 2010 das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 21. September 2010 – eröffnet am folgenden Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen oder zu beweisen, dass sich seine Aussagen insgesamt als unglaubhaft erwiesen, D-7091/2010 dass er angegeben habe, am 1. Juli 1994 geboren worden zu sein, und versucht habe, sein Alter und die geltend gemachte Identität mit gefälschten Identitätspapieren zu untermauern, dass sein Aussehen und seine Erscheinung das behauptete Alter als zweifelhaft hätten erscheinen lassen, und auch die Knochenaltersanalyse keine Hinweise auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, sondern auf ein Alter von 19 Jahren ergeben habe, dass demnach von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei den Asylbehörden zum Nachweis seiner Identität eine am 2. Februar 2009 in Kirkuk ausgestellte Identitätskarte sowie einen ebenfalls dort ausgestellten Nationalitätenausweis eingereicht habe, dass es sich gemäss der vom Urkundenlabor der C.__________ durchgeführten Ausweisprüfung bei beiden Dokumenten um Totalfälschungen handle, die in Bezug auf Trägermaterial, Druck und Sicherheitselementen eindeutig von echtem Vergleichsmaterial abwichen, dass aus den eingereichten Dokumenten zweifellos nicht die richtige Identität des Beschwerdeführers hervorgehe und diese offensichtlich ausgestellt worden seien, um seine angebliche Herkunft aus Kirkuk vorzuspiegeln beziehungsweise seine diesbezüglichen Behauptungen zu stützen, dass die Tatsache, wonach er gefälschte Identitätspapiere zu den Akten gereicht habe, zwingend zum Schluss führe, er versuche die Asylbehörden hinsichtlich seiner Identität zu täuschen beziehungsweise sei nicht gewillt, diese offen zu legen, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass er keine gezielt gegen ihn gerichtete oder persönlich erlebte Bedrohung oder Übergriffe habe geltend machen können, D-7091/2010 dass weder er noch seine Familie wegen befürchteter Übergriffe seitens der Angehörigen des geschwängerten Mädchens Anzeige bei der Polizei oder den Behörden erstattet hätten, dass sogar sein Onkel auf Erstattung einer Anzeige verzichtet habe, dass er eine plausible Erklärung schuldig geblieben sei, weshalb er von seinem Freund als gefährdet bezeichnet worden sei, obwohl die Familie des Mädchens dessen Tötung als Unfall getarnt habe, dass, hätte die Familie das Mädchen tatsächlich beseitigt und die Tat als Unfall getarnt, sein Freund und seine Mutter wohl schwerlich den wahren Sachverhalt erfahren hätten, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als Sachverhaltskonstrukt erwiesen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 29. September 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, die Behandlung des Asylgesuchs fortzusetzen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2010 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 19. Oktober 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde, dass der Kostenvorschuss am 16. Oktober 2010 eingezahlt wurde, D-7091/2010 dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 eine am 27. September 2010 ausgestellte Wohnsitzbestätigung mit Übersetzung einreichen liess, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. D-7091/2010 Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei minderjährig, dies jedoch nicht beweisen konnte, zumal die von ihm eingereichten Identitäts- oder Ausweispapiere sich als Fälschungen erwiesen haben, dass das BFM Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit hegte und vor der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen ohne Beiordnung einer Vertrauensperson vorfrageweise über die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit befand, was der geltenden Praxis entspricht (vgl. EMARK 2004 Nr. 30), dass die beim Beschwerdeführer durchgeführte Knochenaltersanalyse nicht geeignet ist, die Glaubhaftigkeit des von ihm angegebenen Geburtsdatums zu bestätigen, da sie ein (männliches) Skelettalter von 19 Jahren oder mehr ergab, D-7091/2010 dass das Ergebnis der Analyse das geltend gemachte Geburtsdatum aufgrund der möglichen Standardabweichung (act. A10/2 S. 1 f.) zwar nicht zu widerlegen vermag, aber auch keinerlei Hinweise auf dessen Richtigkeit gibt, dass der Schluss nahe liegt, der Beschwerdeführer versuche sein wirkliches Alter zu verschleiern, dass das BFM aufgrund der gesamten Aktenlage zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), da aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, er sei mit eigenen Reisepapieren versehen in die Schweiz gelangt, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 9. September 2010 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), D-7091/2010 dass die Verwandten des Beschwerdeführers, hätte die Familie des Mädchens vorgespiegelt, dieses sei bei einen Unfall ums Leben gekommen, wovon auch die Behörden ausgegangen wären, kaum Kenntnis davon gehabt hätten, dass das Mädchen in Tat und Wahrheit von der eigenen Familie getötet wurde, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass die Familie des Beschwerdeführers bei den Behörden nicht um Schutz nachgesucht hätte, falls die Familie seiner verstorbenen Freundin ihm nach dem Leben getrachtet hätte, dass die LINGUA-Analyse schliesslich auch den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Hauptsozialisationsort in Frage stellt, dass es sich bei der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers aufgrund der gesamten Aktenlage (Einreichen gefälschter Identitätsdokumente, Ergebnis der Knochenaltersanalyse, Ergebnis der LINGUA-Analyse, Aussagen des Beschwerdeführers) um ein Konstrukt handelt, dass es dem Beschwerdeführer auch mit der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Wohnsitzbestätigung nicht gelingt, die von ihm behauptete Herkunft, geschweige denn seine Identität zu belegen, da Dokumenten dieser Art aufgrund ihrer leichten Fälschbarkeit beziehungsweise käuflichen Erwerbbarkeit nur reduzierte Beweiskraft zuerkannt werden kann, dass solche Vorbehalte in Bezug auf die Wohnsitzbestätigung aus Kirkuk erst recht angebracht sind, weil der Beschwerdeführer sich im Zusammenhang mit der Beschaffung dieses Dokuments in Ungereimtheiten verstrickt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung erklärte, sein Vater sei im Jahr 2009 verstorben (act. A1/11 S. 3), dass im Schreiben vom 27. Oktober 2010 jedoch behauptet wird, der Beschwerdeführer habe seine Familie angerufen und sein Vater sei zum Gemeindevorsteher gegangen, der ihm die Wohnsitzbestätigung vom 27. September 2010 ausgestellt habe, dass das eingereichte Dokument in Anbetracht der gesamten Aktenlage die vorstehenden Erwägungen somit nicht zu relativieren vermag, D-7091/2010 da die Sachverhaltselemente die gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen diejenigen, die allenfalls dafür sprechen, bei weitem überwiegen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-7091/2010 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Irak droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM in seiner Verfügung ausführte, der Beschwerdeführer habe seine Herkunft aus Kirkuk erfolglos mit gefälschten Papieren zu untermauern versucht, dass seine Kenntnisse des Ortes und der Region, in der er seit Geburt gelebt habe, gemäss LINGUA-Analyse zumindest in Teilen ungenügend seien, dass sehr wahrscheinlich von einer nördlich von Kirkuk erfolgten Sozialisation in der Region von Erbil auszugehen sei, dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar sei, dass aufgrund der Aktenlage wesentliche Angaben zur Person des Beschwerdeführers nicht als gesichert gelten könnten, dass es nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung offenkundig nicht nachzukommen gewillt sei, D-7091/2010 dass weder die allgemeine Lage im Nordirak noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Erwägungen des BFM in dieser Hinsicht vollumfänglich zu bestätigen sind, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass diese durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-7091/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 13

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