Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D708/2011 Urteil v om 2 5 . Augus t 2011 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (…), Iran, alias A._______, geboren (…), Iran, alias A._______, geboren (…), Iran, alias A._______, geboren (…), Irak, und deren Kind B._______, geboren (…), Iran, alias B._______, geboren (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2010 / N .
D708/2011 Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess die am 6. Mai 1977 geborene Beschwerdeführerin 1 (nachstehend als Beschwerdeführerin bezeichnet), eine Iranerin kurdischer Herkunft, ihren Heimatstaat im Jahre 2002 und hielt sich in der Folge mehrere Jahre lang im Nordirak auf. Am 21. Juli 2008 gelangte sie auf dem Landweg und unkontrolliert in die Schweiz, wo sie noch gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. August 2008 im EVZ M._______ und der Direktanhörung vom 25. September 2009 durch das BFM machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei im Iran geboren und aufgewachsen. Ihr Vater sei bereits früh verstorben. Ihre Mutter habe die sechs Kinder praktisch alleine aufgezogen. Da im Iran Frauen, insbesondere Kurdinnen, nur wenige Rechte hätten, habe sie im Mai 2002 den Iran verlassen und sei in den Nordirak gegangen, wo sie der Komala beigetreten und während sechs Jahren als Peschmerga tätig gewesen sei. Im Jahre 2003 habe sie im Nordirak geheiratet und ein Jahr später eine Tochter (Beschwerdeführerin 2) geboren. Ihr Ehemann gehöre ebenfalls der Komala an und sei seit dem Jahre 2004 Mitglied des Zentralkomitees. Aufgrund von Spannungen innerhalb der KomalaPartei sei sie im Jahre 2007 aus der Komala ausgetreten, weil sie das Vertrauen in die Partei verloren habe. Sie sei alsdann mit ihrer Tochter Illegal aus dem Irak in die Türkei gereist und von dort weiter in die Schweiz gelangt. Ihr Mann sei nicht aus der Partei ausgetreten und befinde sich weiterhin im Nordirak. A.b. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin die nachstehend aufgeführten Beweismittel zu den Akten: einen iranischen Shenasnameh, verschiedene Fotos sowie Bestätigungsschreiben der KomalaPartei. B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2010 – eröffnet am 27. Dezember 2010 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an, schob indessen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung machte das BFM im Wesentlichen geltend, die Stellung der Frau im Iran sei generell
D708/2011 diskriminierend. Auch die kurdische Minderheit sei mit schwierigen Lebensbedingungen und Diskriminierungen konfrontiert. Diese träfen jedoch eine Vielzahl von Menschen im Iran in gleicher beziehungsweise ähnlicher Weise und stellten nach Art und Ausmass keine Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufenthalt bei der Komala im Irak sei nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, im Iran wären gegen sie aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden oder der iranische Geheimdienst habe Kenntnis vom Aufenthalt der Beschwerdeführerin bei der Komala im Irak. Dass sie die Aufmerksamkeit des iranischen Geheimdienstes auf sich gezogen haben solle, sei jedenfalls aufgrund des Profils der Beschwerdeführerin höchst unwahrscheinlich. Zudem habe die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP keine derartigen Ausreisegründe aus dem Irak geltend gemacht, sondern angemerkt, sie habe den Irak verlassen, weil sie aufgrund von Flügelkämpfen innerhalb der Komala das Vertrauen in die Partei verloren habe und deshalb aus der Komala ausgetreten sei. Konkrete Probleme mit den Behörden habe sie im Irak nicht gehabt. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin von den iranischen Behörden im Irak als engagierte Politaktivistin erkannt und als solche identifiziert worden sei. Nach dem Gesagten verfüge die Beschwerdeführerin über kein politisches Profil, das sie bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten folglich den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung zwar zulässig, doch erweise sich im vorliegenden Fall der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar. C. Mit Beschwerde vom 26. Januar 2011 liess die Beschwerdeführerin die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivpunkten 1 – 3 aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Schliesslich sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren. Auf
D708/2011 die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2011 hiess der zuständige Richter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden gut und forderte sie auf, bis zum 15. Februar 2011 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600. zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Beigabe eines Anwalts ab. D.b. Mit Eingabe vom 15. Februar 2011 liess die Beschwerdeführerin eine Unterstützungsbestätigung vom 10. Februar 2011 der Stadt Dübendorf zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
D708/2011 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
D708/2011 auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D708/2011 5. 5.1. Zur Begründung ihrer Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei von Mai 2002 bis Juni 2008 Mitglied in der Partei Komala gewesen. Ihr Engagement habe sie denn auch mit zahlreichen Beweismitteln belegt. Sie sei von der Partei als Peschmerga ausgebildet worden und während dreier Jahre als Fernseh und Radiomoderatorin sowie als Rednerin bei zahlreichen Anlässen tätig gewesen. In diesen Funktionen habe sie sich klar gegen aussen zu erkennen gegeben, weshalb davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin sei aus diesen Gründen auch den iranischen Behörden bekannt. Auf ihren Ehemann, bis vor kurzem Mitglied des Zentralkomitees, mithin in hoher Funktion aktiv, treffe dies gleichermassen zu. Den aktiven Mitgliedern dieser Partei drohe im Iran schwerste Verfolgung. Angesichts der notorischen Menschenrechtsverletzungen durch die iranischen Geheimdienste vor allem gegenüber Oppositionellen sei die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Iran konkret an Leib und Leben gefährdet. Neben der eigenen Tätigkeit für die Komala bestehe aber auch ein sehr hohes Risiko der Reflexverfolgung aufgrund der ausgeprägten oppositionellen Tätigkeit des Ehegatten für die Komala. Mittlerweile, nämlich ungefähr im August 2010, sei allerdings auch der Ehemann der Beschwerdeführerin aus der Partei ausgetreten. In Anbetracht der Sachlage sei der Wegweisungsvollzug vorliegend unzulässig. 5.2. Im Folgenden hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres exilpolitischen Engagements zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden zu befürchten hat und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. 5.2.1. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376). 5.2.2. Es ist allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland
D708/2011 überwachen und systematisch erfassen. Demzufolge bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden. Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr nicht die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und dergleichen, sondern Positionen (z. B. Vorsitzende/r einer Exilgruppe), Form und Einfluss von Aktionen (z. B. gewaltsamer Protest) von Bedeutung (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah Regimes wird. 5.2.3. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder eine Vorverfolgung noch ein bereits im Iran bestehendes regimekritisches Engagement geltend machte (A23/13 F26 S. 5). Somit ist nicht davon auszugehen, dass sie schon vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat. Des Weiteren ergeben sich aus den Akten auch für die Zeit nach ihrer Ausreise aus dem Iran keine Indizien für ein wie auch immer geartetes Interesse der iranischen Behörden an der Beschwerdeführerin (vgl. A23/13 F12/3 S. 3). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich der Schluss, dass sie vor ihrer Einreise in die Schweiz durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht als staatsgefährdende Politaktivistin fichiert war. 5.2.4. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Irak als Fernseh und Radiomoderatorin tätig gewesen sei, kommt vorliegend keine entscheidende Bedeutung zu, gehören doch Moderatoren typischerweise nicht selbst zu den treibenden politischen Kräften, auch wenn sie aus beruflichen Gründen allenfalls in deren Umfeld zu sehen sind. Auch lässt sich aufgrund der Akten nicht der Eindruck gewinnen, die Beschwerdeführerin habe zu irgendeinem Zeitpunkt eine Gefahr für das
D708/2011 MullahRegime dargestellt, und dies unabhängig davon, ob sie hin und wieder eine Rede gehalten hat. Als politisch und rhetorisch geschulte Moderatorin hätte sie nämlich insbesondere in der Lage sein müssen, auch anlässlich einer Direktanhörung in der Schweiz ihre politischen Überzeugungen eloquent, substanziiert und pointiert zur Darstellung zu bringen. Dies ist ihr indessen nicht gelungen (vgl. z.B. A23/13 F40/1 S. 7), weshalb es ausgeschlossen scheint, die iranischen Behörden könnten die Beschwerdeführerin als Gefahr für den Bestand ihres Regimes (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3) wahrnehmen, dies umso weniger, als bei der Motivation der Beschwerdeführerin für das geltend gemachte politische Engagement der Wunsch nach persönlicher Entfaltung und Freiheit im Vordergrund stand (A23/13 F29 – F32 S. 5 und 6). Im Übrigen trat die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2007 aus der Komala aus (A23/13 F60 S. 10), weshalb nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb sie in der Beschwerdeschrift sinngemäss immer noch als aktives Mitglied bezeichnet wird. Analoges gilt bezüglich des Ehemanns, der nach Angaben der Beschwerdeführerin im August 2010 aus der Partei ausgetreten ist, weshalb in Bezug auf das geltend gemachte Engagement bei beiden Ehegatten ein Bruch mit ihrer politischen Vergangenheit zu verzeichnen ist. Da der Ehemann den Akten zufolge bislang ebenso wenig seitens der iranischen Behörden verfolgt worden ist wie die Beschwerdeführerin selbst, hat sie auch nicht mit einer Reflexverfolgung zu rechnen. 5.3. Was eine allfällige Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden wegen ihrer illegalen Ausreise betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Personen aus dem Iran sowohl aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise aus ihrem Heimatland als auch wegen der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz bei einer Rückkehr in ihre Heimat gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten haben (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4, mit Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 20 E. 9b S. 182 f.). 5.4. In Anbetracht der gesamten Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerde oder die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, zumal dies insgesamt zu keiner anderen Einschätzung führen kann.
D708/2011 Im Ergebnis ist demnach festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe offensichtlich nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführenden nicht als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG anerkannt werden können. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche infolgedessen zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 21). 7. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der angeordneten Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem (ab und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche drei Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (BVGE 2009/51 E. 5.4). Demnach ist, solange die von der Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weiterbesteht, kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden an der Prüfung der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gegeben. Entsprechend ist auf den Eventualantrag, es sei die
D708/2011 angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit ihres Wegweisungsvollzugs festzustellen, nicht einzutreten. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Diesen ist jedoch mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2011 die unentgeltliche Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gewährt worden; diese Bedingung haben sie erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist des Weiteren nach wie vor nicht erwerbstätig, weshalb auf die Auferlegung der Kosten zu verzichten ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D708/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: