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Bundesverwaltungsgericht 17.11.2008 D-7072/2008

November 17, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,446 words·~12 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung IV D-7072/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . November 2008 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, Nigeria, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7072/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Juli 2008 sein Heimatdorf in Nigeria verliess, seine Reise nach einem fünf- beziehungsweise viertägigen Aufenthalt in C._______ Richtung D._______ fortsetzte, von wo aus er nach einem etwa elftägigen Aufenthalt per Schiff in ein ihm unbekanntes Land reiste und von dort per LKW an einen wiederum ihm unbekannten Ort gelangte, seine Reise im Zug fortsetzte und am 17. August 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 29. August 2008 im E._______ befragt und am 17. Oktober 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen geltend machte, er habe sein Ziel, ein erfolgreicher Fussballspieler zu werden, nicht erreicht, weshalb er die Hilfe eines Medizinmannes in Anspruch genommen habe, der dann von ihm verlangt habe, mit seiner Halbschwester zu schlafen und ihm nach drei Monaten ein paar Schamhaare von ihr zu überbringen, dass er bei Befolgen dieser Anweisungen sehr reich werden würde, ihm jedoch, falls er die Schamhaare dem Medizinmann nicht überbringe, der Tod drohe, dass ihm der Medizinmann eine Medizin mitgegeben habe, welche er und seine Schwester vor dem Geschlechtsakt je zur Hälfte trinken sollten, dass er seiner Halbschwester am 7. oder 8. Juni 2008 die Hälfte der Medizin verabreicht habe und sie daraufhin Geschlechtsverkehr gehabt hätten, wobei er bemerkt habe, dass sie überhaupt keine Schambehaarung habe, weshalb er die Forderung des Medizinmannes nicht habe erfüllen können, dass seine Halbschwester von ihm schwanger geworden sei, dass er am 13. Juli 2008 während der Messe von einem Nachbarn erfahren habe, er werde von F._______ zu Hause gesucht und dürfe D-7072/2008 deshalb nicht mehr nach Hause zurückkehren, worauf er mit Hilfe von mehreren Personen habe flüchten und sein Heimatland verlassen können, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, dass keine Hinweise vorliegen würden, der Beschwerdeführer habe irgendwelche Anstrengungen zur Papierbeschaffung unternommen, und zudem sei nicht glaubhaft, dass er die Reise von Nigeria bis in die Schweiz ohne jegliche Ausweispapiere und ohne jemals kontrolliert worden zu sein unternommen habe, dass seine diesbezüglichen Antworten stereotypen Vorbringen von Gesuchstellern entsprechen würden, welche nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen, dass das BFM in den Aussagen des Beschwerdeführers zu den asylbegründenden Vorbringen zahlreiche Unstimmigkeiten und Widersprüche feststellte, so habe er beispielsweise bezüglich des Medizinmannes und der angeblichen Forderungen divergierende Angaben gemacht, dass auch seine Angaben bezüglich der behaupteten Flucht sowie der Personen, welche ihm zur Flucht verholfen hätten, widersprüchlich ausgefallen seien, so habe er unter anderem zunächst angegeben, er sei mit einem Anwalt namens G._______ im Auto nach C._______ gereist, jedoch später ausgesagt, ein Pfarrer habe ihn im Kofferraum seines Autos nach C._______ gebracht, dass er sich auch bezüglich der Daten widerspreche, so soll er H._______ zunächst am 14. Juli 2008, später am 18. Juli 2008 verlassen haben und seine Halbschwester am 8. Mai 2008 zuletzt gesehen haben, aber am 7., 8., 11. oder 12. Juni 2008 noch Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt haben, D-7072/2008 dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2008 sei vollumfänglich aufzuheben und sein Asylgesuch vom 17. August 2008 sei gutzuheissen; eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-7072/2008 dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit in der Rechtsschrift vom 7. November 2008 das Gutheissen des Asylgesuchs beantragt wird, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, D-7072/2008 dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung bezüglich der nicht eingereichten Identitätsdokumente vorbrachte, er sei noch nie im Besitz eines Passes gewesen und habe auch noch nie einen beantragt, jedoch habe er vor ungefähr drei Jahren eine Identitätskarte beantragt, welche er jedoch nie erhalten habe (vgl. A 1/9, S. 3 f.), dass er in Widerspruch zu der vorgenannten Aussage anlässlich der Direktbefragung zu Protokoll gab, nie eine Identitätskarte beantragt zu haben (vgl. A 9/15, S. 8), dass er auf Vorhalt der festgestellten abweichenden Aussagen erklärte, es handle sich vielleicht um ein Missverständnis, denn in der Erstbefragung habe er nicht gesagt, er habe eine Identitätskarte beantragt, dass er etwas anderes, nämlich die National-Identitätskarte beantragt habe (vgl. A 9/15, S. 12), dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher Protokolle nach deren Rückübersetzung ohne Einwände oder Anmerkungen unterschriftlich bestätigte und sich somit bei seinen Aussagen behaften zu lassen hat, weshalb der vorerwähnte Einwand als unbeholfener Erklärungsversuch für die festgestellten Ungereimtheiten in seinen Aussagen zu werten und nicht ansatzweise geeignet ist, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, dass er auf die Frage nach dem Unterschied zwischen einer Identitätskarte und einer National-Identitätskarte antwortete, die National-Identitätskarte könne man als Identitätskarte in Betracht ziehen, man könne beides gleichermassen betrachten (vgl. A 9/15, S. 12), womit der Beschwerdeführer seine anfängliche Behauptung, wonach es sich um ein D-7072/2008 Missverständnis handle und er nie von einer Identitätskarte gesprochen habe, gleich selbst widerlegt, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Vorakten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass sich an der vorerwähnten Beurteilung auch mit der nachträglichen Einreichung von Identitätsausweisen nichts ändern würde, da es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der Nichtabgabe von Identitätspapieren sowie der in diesem Zusammenhang festgestellten Widersprüche nichts entgegensetzt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderungen an Art. 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtete und folgerichtig auf eine Prüfung der Asylrelevanz verzichtete, wobei vorab auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, dass sich die Beschwerde im Wesentlichen in einer rudimentären Wiederholung der aktenkundigen Vorbringen erschöpft, und es der Beschwerdeführer unterlässt, sich mit den Erwägungen zu den festge- D-7072/2008 stellten Unglaubhaftigkeitsmerkmalen in seinen Aussagen auseinanderzusetzen, und die Beschwerde deshalb nicht ansatzweise geeignet ist, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten insbesondere keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von D-7072/2008 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7072/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein; Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2008 im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das I._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 10

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