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Bundesverwaltungsgericht 22.12.2009 D-7056/2009

December 22, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,368 words·~17 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung IV D-7056/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Dezember 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), alias D._______, geboren (...), alias E._______, geboren (...), alias F._______, geboren (...), und deren Ehemann G._______, geboren (...), Mongolei, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. November 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7056/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin – eine mongolische Staatsangehörige – ihr Heimatland am 16. Mai 2007 verliess und am 30. Mai 2007 via H. und ihr unbekannte Länder illegal in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I. unter Angabe falscher Personalien ein erstes Asylgesuch einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juni 2007 auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin die beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 27. Juni 2007 am 5. Juli 2007 zurückzog, dass die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2007 untertauchte, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Nichteintretensentscheid des BFM vom 21. Juni 2007 erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 9. Juli 2007 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abschrieb, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer – ein mongolischer Staatsangehöriger – am 1. Juni 2009 im EVZ J. gemeinsam um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen vom 23. Juni 2009 beziehungsweise 8. Juli 2009 und der Anhörungen zu den Asylgründen vom 7. September 2009 insbesondere geltend machten, die Beschwerdeführerin sei im Juli 2006 von der mongolischen Polizei bei einer Grenzkontrolle angehalten worden, nachdem sie Schweinefleisch und Geflügel illegal aus China in die Mongolei importiert habe, dass die Ladung beschlagnahmt und sie zusammen mit dem Fahrer während 72 Stunden festgehalten und dann inhaftiert worden sei, dass der Beschwerdeführer eine Kaution bezahlt habe, worauf die Beschwerdeführerin nach etwa drei Monaten Haft vor dem Prozess freigelassen worden sei, D-7056/2009 dass die Beschwerdeführerin daraufhin aus ihrem Heimatland ausgereist sei, dass sie sich nach ihrem Verschwinden vom 8. Juli 2007 teils in K. und teils in L. bei Landsleuten aufgehalten habe, dass der Beschwerdeführer ausführte, er habe die Mongolei im Mai 2009 verlassen, weil er die ständigen Polizeikontrollen wegen der Ausreise seiner Ehefrau nicht mehr ausgehalten habe, dass die Beschwerdeführenden am 18. Juni 2009 dem BFM eine Seite aus einer mongolischen Zeitung zu den Akten reichten, dass der Zeitungsausschnitt ein Foto der Beschwerdeführerin mit einem Kurzbeschrieb ihrer Personalien und eine Meldung der Polizei des Distrikts M. beinhalten soll, dass die Polizei mitteile, die Beschwerdeführerin werde von den Behörden gesucht, weil sie während des Untersuchungsverfahrens geflüchtet sei, dass daher alle, welche sie gesehen hätten, aufgefordert würden, sich an die Polizei zu wenden, dass indes beim Zeitungsausschnitt der Datum und Name beinhaltende Teil herausgerissen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 3. November 2009 - eröffnet am 5. November 2009 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche vom 1. Juni 2009 nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, seit 1990 habe sich die politische Struktur der Mongolei von einem einfarbigen Zentralsystem hin zu einer parlamentarischen Demokratie entwickelt, dass die internationalen Standards der Menschenrechte in die neue Verfassung (1992) aufgenommen worden seien und in der Praxis entsprechend angewendet würden, D-7056/2009 dass die Meinungs- und Pressefreiheit von der Verfassung garantiert und respektiert würden, dass die internationalen Menschenrechtsorganisationen und Beobachter in der letzten Zeit in der Mongolei keine staatliche Verfolgung aus ethnischen, religiösen oder nationalen Gründen oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen oder politischen Gruppe festgestellt hätten, dass der Bundesrat in Berücksichtigung dieser innenpolitischen Situation die Mongolei mit Beschluss vom 28. Juni 2000 als verfolgungssicheren Staat (“safe country”) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, dass das BFM deshalb auf Asylgesuche mongolischer Staatsangehöriger nicht eintrete, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung, dass derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, im vorliegenden Fall aus den Akten jedoch nicht ersichtlich seien, dass die Beschwerdeführerin bereits von einem Nichteintretensentscheid des BFM vom 21. Juni 2007 betroffen gewesen sei, dass sie während der Kurzbefragung vom 8. Juli 2009 und der Bundesanhörung vom 7. September 2009 erklärt habe, sie sei in der Zeit zwischen dem ersten und zweiten Asylgesuch stets in der Schweiz gewesen, dass sie neben den im Rahmen des ersten Gesuchs geltend gemachten Asylgründen nichts Neues vorzubringen habe (vgl. Anhörungsprotokoll vom 7. September 2009; B24, D22), dass es hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin von Bedeutung sei, die groben Widersprüche zwischen den anlässlich des ersten und zweiten Asylverfahrens gemachten Angaben hervorzuheben, dass sie im Rahmen der Kurzbefragung vom 12. Juni 2007 ausgeführt habe, seit 1993 Witwe zu sein, währenddem sie bei der Anhörung vom 8. Juli 2009 erklärt habe, sie sei seit 2000 verheiratet, D-7056/2009 dass sie als Beleg hierfür den Trauschein vom 1. Februar 2000 eingereicht habe, dass auch in den Vorbringen des Beschwerdeführers klare Widersprüche festzustellen seien, dass er bei der Kurzbefragung geltend gemacht habe, er sei im Mai 2007 (recte: Mitte Juli 2007; vgl. Akten BFM B2, S. 6) für 72 Stunden festgenommen und von der Polizei zum Verschwinden seiner Ehefrau befragt worden, dass er anlässlich der Bundesanhörung vom Befrager wiederholt aufgefordert worden sei, diese Begegnungen mit der Polizei detailliert zu schildern, dass er davon jedoch nichts erwähnt und sich lediglich darauf beschränkt habe, geltend zu machen, er sei von den Polizeikräften mehrfach zu Hause aufgesucht worden (vgl. Anhörungsprotokoll vom 7. September 2009; B25, D60, D66, D67), dass der Beschwerdeführer darüber hinaus die Frage, ob er abgesehen von den Besuchen zu Hause weitere Kontakte mit den Behörden gehabt habe, verneint habe (vgl. a.a.O., D71), dass dieser Widerspruch noch unglaublicher erscheine, wenn man berücksichtige, dass der Beschwerdeführer sich während seines Sachvortrags mehrmals auf die Verhaftung seiner Ehefrau und die Besuche der Polizei bezogen habe, dass es schliesslich nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer vergessen habe, seine Verhaftung anlässlich der Bundesanhörung zu erwähnen, zumal diese Anhörung eigens der Schilderung der Asylgründe diene und er sein Heimatland wegen des polizeilichen Druckes verlassen haben wolle, dass hinsichtlich des als Beweismittel eingereichten Zeitungsausschnittes eine oberflächliche Analyse genüge, um festzustellen, dass sowohl das Datum als auch der Name der Zeitung fehlten, dass die entsprechenden Stellen herausgerissen worden seien, D-7056/2009 dass die Meldung der Polizei einzig den Hinweis enthalte, dass die Beschwerdeführerin gesucht werde, weil sie sich dem Untersuchungsverfahren entzogen habe, dass indessen auf eine genaue Beschreibung dieses Verfahrens verzichtet werde, dass das Fehlen des Datums in der Polizeimeldung umso wichtiger erscheine, als die Beschwerdeführerin bei der ersten Bundesanhörung vom 12. Juni 2007 erklärt habe, sie sei im Juli 2005 verhaftet worden, währenddem sie anlässlich der Anhörungen im zweiten Asylverfahren behauptet habe, im Juli 2006 verhaftet worden zu sein, dass nach dem Gesagten die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geglaubt werden könnten, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, wonach die – widerlegbare – Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umgestossen werden könnte, weshalb in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. November 2009 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten und es sei ihnen in der Schweiz Asyl, allenfalls die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass sie um Beschaffung von Informationen zur Mongolei über die Schweizer Botschaft ersuchten, dass die Beschwerdeführenden schliesslich eine Einladung zu einer weiteren Befragung beantragten, dass sie zur Begründung ihrer Anträge insbesondere ausführten, sie hätten grosse Angst, in ihr Heimatland zurückzukehren, da sie dort sehr gefährdet seien, dass die Mongolei kein “safe country” sei, D-7056/2009 dass der Beschwerdeführer ausserdem an einer Allergie leide, die nur in der Schweiz behandelt werden könne, dass er zusammen mit der Rechtsmitteleingabe zwei Arztzeugnisse des Departements für Intensivmedizin, Regionalspital N., vom 12. Juli 2009 beziehungsweise der Abteilung für innere Medizin, Regionalspital N. (...), vom 16. Juli 2009 zu den Akten reichte, dass ihm in den Berichten eine allergische Reaktion Stadium III nach Wespenstich mit Quincke-Ödem und ausgedehntem Ausschlag diagnostiziert wurden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. November 2009 ein Schreiben einreichte, in dem er eine Bestätigung von Dr. med. O., (...), in Aussicht stellte, dass er als Beilagen zu diesem Schreiben zwei weitere Kopien obgenannter Arztzeugnisse ins Recht legte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. November 2009 den in Aussicht gestellten ärztlichen Bericht von Dr. med. O. vom 13. November 2009 nachreichte, dass ihm darin Phlegmone am rechten Unterschenkel und linken Oberschenkel nach Wespenstich, eine anaphylaktische Reaktion Stadium III nach Wespenstich ED und eine Hymenopteraallergie diagnostiziert wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-7056/2009 dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73, E. 5.6.5 S. 90 f.) - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), D-7056/2009 dass die Beschwerdeführenden mongolische Staatsangehörige sind, der Bundesrat die Mongolei mit Beschluss vom 28. Juni 2000 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist und der Einwand der Beschwerdeführenden, die Mongolei sei kein “safe country”, unbegründet ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf die Mongolei bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 12. November 2009 nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken, dass der Argumentation des BFM keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt werden, D-7056/2009 dass eine diesbezügliche Auseinandersetzung zwar nicht gänzlich unterbleibt, die Ausführungen der Beschwerdeführenden jedoch die substanziiert vorgebrachten und einwandfrei nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz nicht umzustossen vermögen, dass für das Bundesverwaltungsgericht nach Überprüfung der Akten kein Anlass besteht, die Erwägungen des BFM zu beanstanden, dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe geltend machten, ihnen habe die Sprache gefehlt, weshalb sich vermutlich Missverständnisse und Widersprüche eingeschlichen hätten, dass dieses Argument nicht zu hören ist, zumal sie jeweils im Anschluss an die Rückübersetzung der Protokolle deren Richtigkeit und Vollständigkeit unterschriftlich bestätigten, dass für die Glaubhaftigkeit der asylsuchenden Person namentlich die Übereinstimmung zwischen den verschiedenen Befragungen spricht (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.149), dass die Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren bei der Bundesanhörung vom 12. Juni 2007 geltend machte, sie sei am 21. Juli 2005 an der Grenze erwischt worden, als sie versucht habe, Handelsware illegal aus China in die Mongolei zu bringen (vgl. A7, S. 3), dass das Urteil im November 2005 gefällt worden sei (vgl. A7, S. 4), dass sie demgegenüber im zweiten Asylverfahren anlässlich der Bundesanhörung vom 7. September 2009 erklärte, sie sei im Juli 2006 angehalten worden (vgl. B24, D16), dass sie zur Begründung dieses Widerspruchs angab, sie habe sich geirrt, da sie bei der früheren Anhörung sehr erschrocken gewesen sei, die Verhaftung habe tatsächlich im Juli 2006 stattgefunden (vgl. B1, S. 4; B24, D37), dass darüber hinaus auch die Ausführungen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel an seiner Glaubhaftigkeit zulassen, D-7056/2009 dass diese Zweifel insbesondere dadurch verstärkt werden, dass er seine angebliche Festnahme von Mitte Juli 2007 bei der Bundesanhörung vom 7. September 2009 gänzlich unerwähnt liess, dass dies umso erstaunlicher ist, als er den auf ihn ausgeübten polizeilichen Druck wegen der Probleme seiner Ehefrau als Grund für seine Ausreise angab, dass sich aus dem eingereichten unvollständigen Zeitungsausschnitt nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden ableiten lässt, zumal sich dessen Inhalt nicht mit den widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführenden in Einklang bringen lässt, dass im Weiteren zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechend zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Sachverhalt vorliegend genügend erstellt ist, weshalb es sich erübrigt, über die Schweizer Botschaft weitere Informationen zur Mongolei einzuholen, dass der entsprechende Beweisantrag infolgedessen abzuweisen ist, dass schliesslich auch der Beweisantrag, lautend auf Einladung der Beschwerdeführenden zu einer weiteren Befragung, abzuweisen ist, da eine zusätzliche Anhörung am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts ändern würde, dass das BFM angesichts der gesamten Sachlage somit gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re- D-7056/2009 gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-7056/2009 dass weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr schliessen lassen, dass die Mongolei über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, dass es eine Vielzahl von Spitälern gibt und auch die Medikamentenabgabe gewährleistet ist, dass die beste Infrastruktur in P., woher die Beschwerdeführenden stammen, vorhanden ist, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Hymenopteraallergie (Allergie auf Insektenstiche) angesichts dieser Sachlage auch in der Mongolei angemessen behandelt werden kann, dass der Beschwerdeführer während acht Jahren die Schule besuchte und über eine Ausbildung als Elektriker verfügt, dass die Beschwerdeführerin Krankenschwester ist und Kenntnisse der russischen Sprache hat, dass die Beschwerdeführenden ausserdem im Verkauf tätig waren, dass es ihnen zuzumuten ist, in ihrer Heimat eine neue Existenz aufzubauen, dass sie in der Mongolei schliesslich über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister, Kinder, Onkel und Tanten) verfügen, das ihnen bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann, dass den Beschwerdeführenden somit die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen sollte, weshalb sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-7056/2009 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7056/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 15

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