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Bundesverwaltungsgericht 24.11.2016 D-7037/2016

November 24, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,425 words·~17 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7037/2016 law/joc

Urteil v o m 2 4 . November 2016 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2016 / N (…).

D-7037/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2016 in die Schweiz einreiste, wo sie am 10. Juli 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte und am 3. August 2016 zu ihren Personalien und zum Reiseweg sowie summarisch zu ihren Ausreisegründen befragt wurde, dass sie dabei erklärte, sie habe von 2009 bis 2010 mit ihrem Freund, einem Landsmann, der sich in der Schweiz befinde, in Eritrea zusammengelebt, dass sie ihren Heimatstaat im Juli 2014 verlassen habe, da sie zuvor mehrmals eine Vorladung zur Absolvierung des Militärdienstes erhalten habe, der sie nicht habe Folge leisten wollen, da sie sich um ihre Eltern habe kümmern müssen, dass sie von Eritrea zunächst in den Sudan gereist sei, dort längere Zeit verbracht habe und im März 2016 schliesslich nach Libyen gelangt und von dort mit einem Boot im Juni 2016 nach Italien gereist sei, wo sie am 26. Juni 2016 angekommen und ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, dass sie im Juli 2016 mit dem Zug weiter in die Schweiz gereist sei, dass das SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung das rechtliche Gehör zu dessen Auffassung gewährte, wonach aufgrund erkennungsdienstlicher Abklärungen und ihren Angaben mutmasslich Italien zur Prüfung ihres Asylgesuches zuständig sei, dass sie dazu erklärte, sie wolle nicht, dass die italienischen Behörden ihr Asylgesuch prüfe, da sie mit ihrem Freund in der Schweiz zusammenleben und von einem Familiennachzug profitieren möchte und sie in Italien Schlechtes erlebt habe, dass Asylsuchende in Italien auf der Strasse leben würden und sie aus Platzgründen selber einmal zwei Nächte auf der Strasse habe verbringen müssen, dass eine Anfrage des SEM vom 19. August 2016 an die italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin zwecks Behandlung des Asylgesuchs unbeantwortet blieb,

D-7037/2016 dass das SEM mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 – eröffnet am 9. November 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, sie aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien) wegwies, und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in den zuständigen Dublin-Staat zurückgeführt werden könne, dass es den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. November 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragt hat, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sich in Ausübung des Selbsteintrittsrechts für zuständig zu erklären; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes und erneuter Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung respektive um Vornahme vorsorglicher Massnahmen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht hat, dass der Beschwerde – nebst der angefochtenen Verfügung – eine Sozialhilfebestätigung vom 10. November 2016 beilag, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-7037/2016 dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem/einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem

D-7037/2016 Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem die asylsuchende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller respektive eine Antragstellerin, der/die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass, falls auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Dublin-III-VO genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt wird, dass ein Antragsteller respektive eine Antragstellerin aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 26. Juni 2016 illegal in Italien eingereist ist, wo sie am selben Tag in D._______ registriert und ihr am folgenden Tag die Fingerabdrücke abgenommen wurden (vgl. act. A3/1),

D-7037/2016 dass das SEM somit die italienischen Behörden am 19. August 2016 zu Recht um Aufnahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte (vgl. act. A11/7 S. 1 ff.), dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass demnach die grundsätzliche Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin gegeben ist, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller respektive eine Antragsstellerin in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller respektive Antragsstellerinnen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem/einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller respektive die Antragstellerin aus humanitären Gründen aufzunehmen, welche sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Art. 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist, wobei die

D-7037/2016 betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass die Beschwerdeführerin weder gegenüber der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene bestreitet, illegal nach Italien gereist zu und dort daktyloskopiert worden zu sein, indes – sowohl bei der Vorinstanz als auch auf Beschwerdeebene – erklärt, sie wolle nicht, dass Italien ihr Asylgesuch prüfe, sie habe dort aus Platzmangel zwei Tage und Nächte auf der Strasse übernachten müssen und sie wolle in der Schweiz mit ihrem hier wohnhaften Freund respektive Verlobten zusammenleben (vgl. act. A6/13 S. 9), dass sie in der Beschwerde zudem rügt, das SEM habe bei seinem Entscheid nicht berücksichtigt, dass sie mit ihrem in der Schweiz lebenden Freund respektive Verlobten über einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO verfüge und es habe diesem Aspekt weder im Sinne von Art. 10, 11 und 17 Abs. 1 Dublin-III-VO noch mit Blick auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) Rechnung getragen, weshalb es den Sachverhalt unvollständig erstellt und die Begründungspflicht verletzt habe, dass diese formellen Rügen unbegründet sind, da das SEM in seiner Verfügung klar festgehalten hat, dass die zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem in der Schweiz sich aufhaltenden Freund dargelegte Beziehung nicht als dauerhaft im Sinne von Art. 8 EMRK oder Art. 2 Bst. g Dublin-III- VO zu qualifizieren sei und sie daher nicht als Familienangehörige gelten könnten, weshalb auch keine Pflicht zur Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO bestehe, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht des SEM anschliesst, wonach die Beschwerdeführerin und ihr in der Schweiz als Asylgesuchsteller lebender Freund (vgl. Verfahrensakten SEM N […]) nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO respektive Art. 8 EMRK erachtet werden können, dass die Beschwerdeführerin nämlich einerseits angab, sie habe mit ihrem Freund von 2009 bis 2010 respektive bis zu dessen Ausreise aus Eritrea im Jahre 2011 zusammen in E._______ in einer Wohnung gelebt, wobei es sich im Jahre 2009 um eine bloss freundschaftliche Beziehung gehandelt habe, da sie noch zu jung gewesen sei (vgl. act. A6/13 S. 4),

D-7037/2016 dass sie andererseits vorbrachte, sie habe von 2009 bis 2014 zusammen mit ihren Eltern, ihrem Bruder und ihren beiden Schwestern und mit niemandem anderem sonst zusammen in E._______ gelebt (vgl. act. A 6/13 S. 5), dass damit widersprüchliche Angaben über den angeblichen Zeitpunkt ihres Zusammenlebens mit ihrem Freund in Eritrea bestehen, dass im Weiteren auffällt, dass ihr angeblicher Partner im Rahmen seines Asylverfahrens weder die Beschwerdeführerin namentlich erwähnte noch explizit von einem erfolgten Zusammenleben mit ihr oder dem Wunsch davon mit ihr zusammenleben zu wollen, erzählte, sondern einzig davon sprach, er sei ledig und habe eine Freundin in Eritrea gehabt, die bei seinen Eltern sei, er habe dieser aber nicht etwa gesagt, dass sie auf ihn warten solle (vgl. Verfahrensakten SEM N […] act. A4/14 S. 3 und act. A19/26 S. 10), dass er überdies darlegte, er sei im April respektive Mai 2011 im Rahmen einer Razzia in den Militärdienst eingezogen und in der Folge wegen versuchter Desertion verhaftet worden und erst im Januar 2015 – und damit nicht wie von der Beschwerdeführerin angegeben, bereits 2011 – aus Eritrea geflohen (vgl. act. A 6/13 S. 10, vgl. Verfahrensakten N […] act. A4/14 S. 5 ff. und act. A19/26 S. 10 ff.), dass damit von Vornherein nicht glaubhaft ist, die Beschwerdeführerin habe mit dem von ihr genannten Partner in Eritrea eine ernsthafte, gefestigte Beziehung geführt, dass selbst davon ausgehend, die damals erst (…) respektive (…) Beschwerdeführerin habe von 2009 bis 2010 mit einem ebenfalls damals noch (…) (vgl. Verfahrensakten SEM N […] act. A4/14 S. 1 und act. A19/26 S. 1) zusammen gelebt, in dieser kurzen, freundschaftlichen Beziehung zwischen zwei Minderjährigen keine gefestigte, dauerhafte respektive eheähnliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO respektive Art. 8 EMRK zu erkennen ist (vgl. zu den Voraussetzungen von Art. 8 EMRK: Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; Luzius Wildhaber in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Men-

D-7037/2016 schenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137, EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), dass sie ihren angeblichen Verlobten ihren Angaben zufolge überdies bereits seit dem Jahre 2011 (vgl. act. A6/13 S. 8) und damit fünf Jahre lang nicht regelmässig kontaktiert und erst im Juli 2016 in der Schweiz erstmals wieder getroffen hat, womit auch aktuell ebenfalls nicht von einer dauerhaften, gefestigten Beziehung im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft gesprochen werden kann, dass somit der in der Schweiz sich aufhaltende Freund der Beschwerdeführerin nicht – wie in der Beschwerde behauptet – als Familienangehöriger qualifiziert werden kann und damit eine Anwendung der von ihr genannten Art. 7, 10 und 11 Dublin-III-VO von Vorherein auszuschliessen sind, dass die Beschwerdeführerin nicht behauptet, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, sondern mit ihren weiteren Einwänden einzig die schlechten Aufnahmebedingungen in Italien bemängelt, indem sie auf Beschwerdeebene pauschal von schlimmen Zuständen spricht und – wiederholt – dargelegt, in Italien habe sie einmal während zwei Nächten auf der Strasse übernachten müssen und das sei für eine alleinstehende junge Frau gefährlich, dass sich das Bundesverwaltungsgericht auch in diesem Punkt der Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung anschliesst, da es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller respektive Antragsstellerinnen in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1), dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967

D-7037/2016 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde im Falle der Beschwerdeführerin den Grundsatz des Non- Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführerin keine genügend konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO – wie vom SEM zutreffend erwogen – den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),

D-7037/2016 dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der Antrag, die zuständige Vollzugsbehörde sei vorsorglich – vorsorgliche Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht können als solche nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten – anzuweisen, den Vollzug vorerst auszusetzten, infolge des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass – ungeachtet der belegten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin – das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist, dass angesichts der als aussichtslos zu bezeichnenden Begehren auch die Voraussetzungen für eine Rechtsverbeiständung, welche sich vorliegend nach Art. 65 Abs. 2 VwVG beurteilt (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG), nicht erfüllt sind und das entsprechende Gesuch ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-7037/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg

Versand:

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