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Bundesverwaltungsgericht 27.06.2008 D-7037/2006

June 27, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,122 words·~21 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 9. Augu...

Full text

Abtei lung IV D-7037/2006/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Juni 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, Irak, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; ab 1. Januar 2005: BFM) vom 9. August 2002 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7037/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 1. September 2000 auf dem Landweg in Richtung (Land 1), von wo er nach einem zweitägigen Aufenthalt in (Land 2) weiterreiste. Am 25. September 2000 begab er sich auf dem Seeweg nach (Land 3), von wo er am 5. Oktober 2000 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte. Gleichentags suchte er in (Ort) um Asyl nach. Am 12. Oktober 2000 wurde er in der dortigen Empfangsstelle erstmals befragt und am 24. November 2000 durch die zuständige Behörde des Kantons (Name), dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu den Asylgründen angehört. Am 7. August 2002 erfolgte eine ergänzende Anhörung durch das Bundesamt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (Ort) in der Provinz (Name). Sein Bruder B. (N_______) und dessen Dienstkollege hätten für die Kurdistan Democratic Party (KDP) als Peschmergas am Kontrollposten (Name) zwischen (Ort) und (Ort) gearbeitet. Eines Tages sei ein Auto mit zwei Islamisten ohne anzuhalten am Kontrollposten vorbeigefahren, weshalb der Dienstkollege des Bruders geschossen habe. Dabei sei der eine Autoinsasse getötet und der andere verletzt worden. Daraufhin seien der Bruder B. und der Dienstkollege von der KDP festgenommen worden. Letzterer habe zugegeben, der Schütze gewesen zu sein, weshalb der Bruder B. nach vier Tagen gegen eine Bürgschaft wieder freigelassen worden sei. In der Folge sei der Schütze umgebracht und der Bruder B., später auch der Beschwerdeführer selber, seien durch die Islamisten verfolgt worden. Am 29. August 2000, als sich der Bruder B. in der Schweiz befunden habe, sei das Haus der Familie beschossen und dabei seien der Vater und der Bruder C. des Beschwerdeführers verletzt worden, wobei dieser Islamisten als Täter vermute. Daraufhin hätten der Beschwerdeführer und sein Bruder D. aus Sicherheitsgründen eine Nacht auf dem Polizeiposten verbracht, wo sie bezüglich des Vorfalls befragt worden seien, während die Polizei den Vater und den Bruder C. ins Spital eingeliefert habe. Vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 1. September 2000 verlassen. D-7037/2006 Zur Stützung der Vorbringen reichte der Bruder B. des Beschwerdeführers eine Kopie eines vom 24. Juni 1999 datierenden, von ihm als Haftbefehl bezeichneten Schreibens ins Recht, welches vom Bundesamt als gefälscht erkannt wurde. Dazu wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 7. August 2002 das rechtliche Gehör gewährt. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 9. August 2002 – eröffnet am 14. August 2002 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So sei der Vorfall am Kontrollposten nicht glaubhaft, zumal den Islamisten mangels Hoheit über das dortige Territorium keine Befugnis zum Ausstellen von Haftbefehlen zustehe. Darauf anlässlich der Anhörung durch das Bundesamt angesprochen, habe der Bruder B. erklärt, das Dokument sei ihm in Abwesenheit zugestellt worden, wobei er aber nicht in der Lage gewesen sei, zu dem als Kopie eingereichten Dokument substanziierte Aussagen zu machen. Da das Dokument auf eine der Ausstellung solcher Schriftstücke widersprechende Art und Weise abgefasst sei, sei Bruder B. dazu am 4. Dezember 2001 schriftlich das rechtliche Gehör zu diesen Unstimmigkeiten gewährt worden, woraufhin er im Wesentlichen erklärt habe, das Dokument sei von einer ungebildeten Person ausgestellt worden und das Justizministerium befinde sich in Bagdad und Erbil, weshalb der Ausstellungsort selbstverständlich fehle. Da dadurch - so das Bundesamt weiter - die Unstimmigkeiten nicht aufgelöst worden seien, sei das in Kopie zu den Akten gereichte Dokument durch das Bundesamt eingezogen worden. Sodann hätten Bruder B. und sein Dienstkollege anlässlich des geltend gemachten Vorfalls am Kontrollposten grundsätzlich ordnungsgemäss gehandelt, so dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die KDP ihre eigenen Peschmergas hätte belangen sollen, umso weniger, als es sich beim Vater des Beschwerdeführers gemäss dessen Angaben um eine angesehene Person handle, welcher als Leiter und KDP-Peschmerga einer Gruppe von alten, wichtigen Leuten stets bewacht worden sein D-7037/2006 soll. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, weshalb die anderen Familienangehörigen weiterhin unbehelligt in (Ort) leben und von der KDP beschützt würden, während der Beschwerdeführer angeblich durch Islamisten verfolgt werde, was noch weniger plausibel sei, als er erklärt habe, mit Politik gar nichts zu tun zu haben. Schliesslich sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, in zeitlicher Hinsicht stimmige Angaben zum Vorfall am Kontrollposten zu machen, und habe im Zusammenhang mit dem angeblichen Vorfall vom 29. August 2000 einerseits erklärt, damals sei sein Bruder C. am Oberschenkel verletzt worden und sein Bein sei nun kaputt, wogegen er anlässlich der Bundesanhörung zu Protokoll gegeben habe, die Hand von C. befinde sich jetzt gesundheitlich wieder in einem guten Zustand. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 2. September 2002 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihm Asyl zu gewähren und auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten. Gleichzeitig reichte er ein Zwischenzeugnis seines Arbeitgebers in Kopie zu den Akten. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2002 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und auf einen Kostenvorschuss verzichtet werde. E. Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2002 schloss das Bundesamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. F. In einer weiteren Vernehmlassung vom 9. März 2006 beantragte das BFM erneut die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es insbesondere aus, gemäss der aktuellen Praxis des BFM würden aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak in der Regel keine Wegweisungen dorthin verfügt. Deshalb wäre im vorliegenden Fall wegen D-7037/2006 Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eine diesbezügliche Prüfung der Zumutbarkeitsfrage erübrige sich jedoch, da der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung in schwerwiegender Weise gefährde. Durch sein gravierendes strafrechtlich relevantes Verhalten während seines Aufenthalts in der Schweiz habe er gezeigt, dass er wiederholt bereit sei, sich nicht an die Rechtsordnung zu halten. Er sei folglich als nicht willens oder nicht fähig zu bezeichnen, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln zu halten. So habe er gemäss einem Bericht des Untersuchungsrichteramts (Name) bei einer Rauferei einem serbischen Staatsangehörigen ein Messer in die Brust gestochen und diesen dabei lebensgefährlich verletzt; in der Folge habe er sich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung während 50 Tagen in Untersuchungshaft befunden. Im Weiteren sei gegen den Beschwerdeführer ermittelt worden, weil er als Zwischenhändler mehrere Kilogramm Heroingemisch bezogen und in den Drogenszenen von (Ort) und (Ort) weiterverkauft habe. Die festgestellte Gefährdung der öffentlichen Ordnung sei keine Folge einer Geisteskrankheit des Beschwerdeführers, weshalb der Anwendung von Art. 14a Abs. 6 des damals geltenden Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20; seit 1. Januar 2008: Art. 83 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) in Beachtung der in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK (EMARK) 2001 Nr. 17 veröffentlichten Praxis nichts im Wege stehe. Zudem sei die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung verhältnismässig, zumal angesichts des gravierenden deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers während des Aufenthalts in der Schweiz das Interesse an der Anordnung des Wegweisungsvollzugs dasjenige des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiege. Da sich unter diesen Umständen die Prüfung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrige, verzichte das BFM darauf, den zuständigen Kanton anzufragen, ob beim Beschwerdeführer eine schwerwiegende Notlage gemäss (der damals geltenden Fassung von) Art. 44 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorliege. G. Am 29. März 2006 nahm der Beschwerdeführer in seiner Replik zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung. Gleichzeitig reichte er mehrere Arbeits- und Zwischenzeugnisse sowie einen Lebenslauf in Kopie zu den Akten und führte aus, er habe sich in der Schweiz an die Regeln D-7037/2006 gehalten und wolle hier bei seinem Bruder und seiner Schwägerin bleiben. H. Mit Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons (Name) vom 15. Februar 2008 wurde der in der Schweiz bereits im Jahr 2003 zweimal zu Gefängnisstrafen rechtskräftig verurteilte Beschwerdeführer wegen Führens eines Personenwagens trotz aberkannten ausländischen Führerausweises, Raufhandels sowie im Zeitraum von 2004 bis am 29. April 2005 mehrfach, mengenmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Mit Verfügung des Amts für Freiheitsentzug und Betreuung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons (Name) vom 26. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer bei einem Strafrest von sechs Monaten und sieben Tagen Freiheitsstrafe bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr. I. Im Zusammenhang mit einer groben Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 16. März 2008, spricht eine Spur-Person-Übereinstimmung für die Spurengeberschaft des Beschwerdeführers. Diesbezüglich ist gemäss Polizeirapport beziehungsweise -anzeige vom 8. Mai 2008 eine Strafuntersuchung beim Untersuchungsrichteramt (Ort) hängig, wobei es im Einzelnen um das mutwillige Verursachen eines Verkehrsunfalles - begangen durch den Bruder B. des Beschwerdeführers und diesen - zu Lasten einer Drittperson, verbunden mit weiteren, strafrechtlich relevanten Tatbeständen geht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das D-7037/2006 Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, D-7037/2006 die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde bestätigt der Beschwerdeführer, dass er sich nie für politische Aktivitäten interessiert habe, sondern das Gymnasium habe beenden und sofort ein Studium an der Universität beginnen wollen. Werde im irakischen Kurdistan eine Person getötet, so gerate die ganze Familie, der Clan und sogar der Stamm des Täters in Gefahr. Betreffend Dokumente verweist der Beschwerdeführer auf die fehlende beziehungsweise mangelhafte Ausbildung des irakischen Verwaltungspersonals. Sodann wird eingewendet, dass die Islamisten ohne Rücksicht auf KDP und die Patriotische Union Kurdistans (PUK) überall verfolgen und töten würden. KDP und PUK würden ihre Peschmergas mit bestimmten Aufgaben beauftragen, wobei sie jene bei Problemen mit Islamisten und Turkmenen aus Rücksichtnahme auf (Land 1) beziehungsweise (Land 2) ohne Schutz sich selbst überlassen würden. Was die Gesundheit des Vaters und Bruders C. anbelange, sei er froh, dass diese noch am Leben seien; deshalb habe er nicht Wert darauf gelegt, sie so zu beschreiben, wie es ihnen gehe. Im Übrigen habe das Bundesamt die Situation im irakischen Kurdistan in der angefochtenen Verfügung nicht richtig und übertrieben beschrieben (vgl. Beschwerde, S. 2-4). Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz aus zutreffenden Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifizierte (vgl. Sachverhalt, Bst. B hievor). Demgegenüber sind die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet, an den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz etwas zu ändern. So bestätigte der Beschwerdeführer, dass er sich nicht für politische Angelegenheiten interessiere. Sodann handelt es sich weder bei ihm noch bei seinem Bruder B. um den Täter. Vielmehr sei sein Bruder B. gegen eine Bürgschaft freigelassen worden, nachdem sein Dienstkollege ein Geständnis abgelegt habe. Unter diesen Umständen ist die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung durch die Islamisten nicht nachvollziehbar, umso weniger, als Familienangehörige von ihm weiterhin unbehelligt in (Ort) leben würden, wo die Islamisten stark vertreten seien. Diesbezüglich gab der D-7037/2006 Beschwerdeführer zu Protokoll, man sei nach dem Vorfall am Kontrollposten nicht nach (Ort) oder einen anderen Ort in den nördlichen Regionen gezogen, weil der Vater in (Ort) gearbeitet habe (vgl. A6/15, S. 10). Sodann widerspricht der Einwand in der Beschwerde, wonach die Peschmergas insbesondere bei Problemen mit Islamisten ohne Schutz sich selbst überlassen würden, der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der kantonalen Befragung, wonach sein Vater von der KDP beschützt werde (vgl. A6/15, S. 10). Des Weiteren erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die kurdische Verwaltung aus Milizen (Peschmergas) bestehe, welche zum grössten Teil für ihre Ämter nicht ausgebildet seien, als unbehelflich, zumal der gegen den Bruder B. erlassene Haftbefehl nicht durch die kurdische Verwaltung, sondern durch Islamisten ausgestellt wurde, welche im dortigen Gebiet über keine derartigen Hoheitsrechte verfügen. Schliesslich vermögen auch die Einwände im Zusammenhang mit den geltend gemachten Verletzungen des Vaters und des Bruders C. des Beschwerdeführers dessen diesbezüglich unstimmige Aussagen nicht plausibel zu erklären. 4.2 Nach dem Gesagten erweist sich die vom Beschwerdeführer befürchtete Verfolgung als unglaubhaft. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgewiesen. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 5.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, D-7037/2006 Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 5.2 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.4 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 5.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.6 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon- D-7037/2006 krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm unter Hinweis auf die Erwägungen unter 4.1 und 4.2 nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.7 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG wird die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 insbesondere dann nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich oder wiederholt verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. 5.8 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons (Name) vom 15. Februar 2008 wegen Führens eines Personenwagens trotz aberkannten ausländischen Führerausweises, Raufhandels sowie im Zeitraum von 2004 bis am 29. April 2005 mehrfach, mengenmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Aufgrund dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob auf eine allfällige vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG zu verzichten wäre. In diesem Zusammenhang ist auf die Praxis D-7037/2006 der schweizerischen Asylbehörden zu verweisen (vgl. EMARK 2004 Nr. 39 E.5.3. S. 271), welche sinngemäss weiterhin zur Anwendung gelangt. Letztlich aber kann die Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 83 Abs. 7 AuG erfüllt, offen bleiben, da - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall als zumutbar erachtet werden muss. 5.9 5.9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Es gilt jedoch, die Entwicklung sowohl an der türkischen Grenze als auch in den kurdisch dominierten Gebieten um die Städte Mosul und Kirkuk im Auge zu behalten. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak ins durch die kurdische Regionalregierung ("Kurdistan Regional Government" [KRG]) kontrollierte Gebiet. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Problematisch wegen einer möglichen konkreten Gefährdung kann namentlich die Rückreise für Familien mit Kindern sein, da oft weder ein ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht stehen. Dasselbe gilt für alleinstehende Frauen, die nicht über eine spezialisierte und auf dem dortigen Arbeitsmarkt nachgefragte Berufsbildung verfügen. Angesichts des defizitären Gesundheitssystems ist D-7037/2006 auch bei der Rückführung von kranken und betagten Personen grosse Zurückhaltung geboten. Fraglich erscheint auch ein Wegweisungsvollzug in die KRG-Region von Kurden, die aus kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya (namentlich aus Kirkuk und Mosul) stammen. Die kurdischen Behörden könnten ihnen aus der demografischen Überlegung heraus, in den von ihnen dominierten Gebieten eine kurdische Bevölkerungsmehrheit aufrecht erhalten zu wollen, das Bleiberecht in den drei Provinzen verweigern. Die Zumutbarkeit des Vollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG-Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht. 5.9.2 Der alleinstehende Beschwerdeführer stammt aus dem Nordirak/ Provinz (Name), wo gemäss Angaben anlässlich der Befragungen die Eltern mit (Zahl) Brüdern und (Zahl) Schwestern leben. Somit ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Nordirak nicht auf sich allein gestellt wäre, dort mithin auch heute ein familiäres Beziehungsnetz vorfindet, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte, zumal den Akten keine gegenteiligen Angaben entnommen werden können. Zudem sind den Akten auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu entnehmen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. 5.9.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.10 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be- D-7037/2006 stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7037/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 15

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