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Bundesverwaltungsgericht 04.05.2016 D-703/2016

May 4, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,774 words·~19 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Januar 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-703/2016 law/auj

Urteil v o m 4 . M a i 2016 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

Parteien

A._______, geboren am (…), und deren Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Eritrea, alle vertreten durch lic. iur. Liliane Blum, Freiplatzaktion Zürich, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Januar 2016 / N (…).

D-703/2016 Sachverhalt: A. Die aus D._______ stammende A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) verliess gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat zusammen mit ihren zwei Kleinkindern im Februar 2015 und reiste am 5. Juli 2015 illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 9. Juli 2015 befragte das SEM die Beschwerdeführerin im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ zu ihren Personalien, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen (Befragung zur Person, nachfolgend: BzP). Dabei gab sie zu Protokoll, ihr Ehemann F._______, der in G._______ Nationaldienst geleistet habe, sei während ihrer zweiten Schwangerschaft verhaftet worden, weil er nicht rechtzeitig aus dem Urlaub in den Dienst zurückgekehrt sei. Sie habe Eritrea verlassen, weil sie keine Nachrichten und damit auch keine finanzielle Unterstützung mehr von ihrem Ehemann erhalten habe. Das Leben alleine mit zwei Kindern sei schwierig gewesen, und sie habe ihre Miete nicht mehr bezahlen können. Überdies habe sie den Wunsch gehabt, dass ihre Kinder hier die Schule besuchen und eine bessere Zukunft haben könnten. Sie habe sich mit den Kindern zirka zwei Monate in Sudan und einen Monat in Libyen aufgehalten und sei im Mittelmeer auf der Überfahrt nach Italien von einem Schiff gerettet worden. Nach der Ankunft in Italien Ende Juni 2015 seien sie fotografiert, namentlich registriert und in einem Camp untergebracht worden. Sie habe bei der Einreise in die Schweiz vier Zettel eines italienischen Hilfswerks für Unterkunft und Essen auf sich getragen, weil ihr eine vierte Person mit den Kindern geholfen habe; sie sei nicht in Begleitung ihres Ehemannes nach Italien gereist. Anlässlich der Befragung vom 9. Juli 2015 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dabei sagte sie, sie sei mit der Zielsetzung in die Schweiz gekommen, hier Asyl zu beantragen und möchte sich deshalb nicht nach Italien begeben. C. Das SEM wies die Beschwerdeführenden am 10. Juli 2015 dem Kanton H._______ zu.

D-703/2016 D. Am 16. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). E. Die italienischen Behörden stimmten mit Antwortschreiben vom 18. Dezember 2015 einer Übernahme der Beschwerdeführenden zu. F. Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 (eröffnet am 27. Januar 2016) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Mitgliedstaat (Italien) an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie unter Zwang in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt werden könnten. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton (H._______) mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden. G. Gegen diesen Nichteintretensentscheid liess die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 3. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, gestützt auf Art. 3 EMRK ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, gestützt auf Art. 29 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde weiter beantragt, es sei der vorliegenden Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzu-

D-703/2016 weisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die eingereichte Beschwerde entschieden habe. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Beschwerdeführerin in der Person der Unterzeichnenden eine amtliche Vertretung zu bestellen. H. Mit superprovisorischer Verfügung vom 8. Februar 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die kantonalen Vollzugsbehörden an, den Vollzug der Überstellung einstweilen auszusetzen. I. Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt einer allfälligen nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies er ab. J. Am 17. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Unterstützungsbestätigung gleichen Datums nach. K. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-703/2016 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde können im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid damit, dass Italien gemäss den Dublin-Kriterien zur Beurteilung des Asylgesuchs zuständig sei. Im Einzelnen führte es aus, gemäss der Rechtsprechung des EGMR i. S. Tarakhel gegen die Schweiz (Grosse Kammer, Nr. 29217/12) habe bei einer Rücküberstellung nach Italien bei Familien mit minderjährigen Kindern eine Zusicherung einer altersgerechten Unterbringung unter Wahrung der Einheit der Familie vorzuliegen. In einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 habe Italien den Dublin-Mitgliedstaaten zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindsgerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. In einem Schreiben vom 15. April 2015 habe das italienische Innenministerium der Europäischen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) übermittelt. In den aufgeführten Projekten würden Aufnahmeplätze für Familien reserviert, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht worden. Die italienischen Behörden hätten dabei erklärt, dass die

D-703/2016 genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen würden, welche sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung individuell begleite. Auf der Internetseite www.sprar.it sei eine detaillierte Auflistung der gewährleisteten Dienstleistungen zu finden. Die italienische Dublin Unit habe erklärt, dass die für Familien reservierten Aufnahmeplätze je nach Auslastung der einzelnen Projekte fortlaufend ergänzt würden. Das konkrete SPRAR-Projekt, in welchem eine Familie untergebracht werde, werde bei der Ankunft festgelegt. Das SEM habe zwei dieser Projekte besucht. Ein ausführlicher Bericht über die beiden Zentren habe aufgezeigt, dass die dort untergebrachten Familien eine vollumfängliche Betreuung erfahren würden, welche insbesondere auf eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Eingliederung abziele. Im Weiteren stellte das SEM fest, es habe beim Ersuchen um Aufnahme die italienischen Behörden darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden eine Familie bilden. Die italienischen Behörden hätten dem Ersuchen am 18. Dezember 2015 explizit zugestimmt und festgehalten, dass die Überstellung nach I._______ erfolgen solle. Im kürzlich ergangenen Urteil des BVGer D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 sei das Gericht zum Schluss gelangt, dass die Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte bereits an sich eine Garantie darstelle, dass eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleistet sei. Das Gericht habe weiter ausgeführt, dass es den italienischen Behörden zukomme, die konkrete Unterkunft festzulegen, in welcher die Familie nach der Rückkehr untergebracht werde. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung der Beschwerdeführenden in Italien lägen dem SEM keine konkreten Hinweise vor, dass Italien trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder gemeinsam in einer dem Alter der Kinder gerecht werdenden Struktur aufzunehmen. 3.2 In der Beschwerde wird demgegenüber vorgebracht, die von Italien im Antwortschreiben vom 18. Dezember 2015 (vgl. SEM-act. A17/1) geleistete Garantie beziehungsweise deren Überprüfung durch das SEM in der angefochtenen Verfügung genügten den Anforderungen an die Garantien, die vom Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 vorgegeben würden, nicht. Deshalb bestehe im Fall einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien das Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK.

D-703/2016 Im Einzelnen wird argumentiert, das von den italienischen Behörden seit einiger Zeit und auch vorliegend (im Antwortschreiben vom 18. Dezember 2015) verwendete Standardformular mit Hinweis auf die aus drei Personen bestehende Familiengemeinschaft und auf das Rundschreiben vom 8. Juni 2015 stelle keine persönliche Garantie dar. Das Antwortschreiben der italienischen Behörden vom 18. Dezember 2015 auf das Ersuchen der Schweiz um Aufnahme unterscheide sich einzig darin von früheren im Rahmen von Dublin-Verfahren benutzten Standardformularen der italienischen Behörden, dass folgender Satz eingefügt worden sei: „This family will be accomodated in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015“. Ausser Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der zu überstellenden Personen seien keinerlei weitere persönliche Daten aufgeführt. Es sei fraglich, ob bei so wenigen persönlichen Informationen eine individuelle konkrete Garantie geleistet worden sei. Beispielsweise fehlten Informationen zum Gesundheitszustand oder zur psychischen Verfassung der betreffenden Personen. Dem Schreiben der italienischen Behörden sei nicht zu entnehmen, in welcher konkreten Institution und unter welchen konkreten Lebensbedingungen die Beschwerdeführerin in Italien untergebracht werden würde. Es sei somit ungewiss und könne auch vom SEM nicht überprüft werden, ob eine für Kinder im Alter von (…) respektive knapp (…) Jahren angemessene Unterbringung geboten werde. Das SEM müsse jedoch aufgrund der Untersuchungsmaxime vor seinem Entscheid im Einzelfall über ausreichende Belege für das Bestehen angemessener und menschenrechtskonformer Unterbringungsmöglichkeiten verfügen. Der Ansicht des SEM, die Informationen über die Unterbringung seien „konkret, überprüfbar und somit justiziabel“, sei entgegenzuhalten, dass das Rundscheiben vom 8. Juni 2015 für die schweizerischen Asylbehörden keinerlei generell-abstrakten Normencharakter habe, sondern bloss den Charakter einer affirmativen Behauptung. Dementsprechend müsse angesichts der Tatsache, dass das SEM die Unterbringung im konkreten Fall nicht überprüfen könne, die Zusage, wonach die Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde, als unverbindliche Feststellung betrachtet werden. Das Rundschreiben, auf das sich das SEM und die italienischen Behörden beriefen, liege dem Dossier nicht im Wortlaut bei, obwohl es sich dabei um einen massgebenden Teil der von Italien zu leistenden Garantien und damit um eine entscheidrelevante Tatsache handle. Unter diesen Umständen sei eine vollständige Würdigung der Garantieerklärung nicht möglich, weshalb eine erhebliche Gehörsverletzung zu deren Nachteil vorliege.

D-703/2016 Ferner wird geltend gemacht, die Lage in Europa und insbesondere in Italien habe sich seit dem 8. Juni 2015 weiter zugespitzt. Der Bestand der damals im Rundschreiben behaupteten Unterbringungskapazität und -situation sowie der behaupteten günstigen Lebensbedingungen dürfte angesichts des Zeitablaufs und der grossen Anzahl inzwischen nach Italien eingereister Asylsuchender heute nicht mehr aktuell sein. Die chronische Überfüllung und die prekären Lebensverhältnisse von Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlingen in italienischen Aufnahmestrukturen hätten sich seit dem Zeitpunkt des Tarakhel-Urteils im November 2014 nicht wesentlich verbessert. Unter Hinweis auf das Urteil des BVGer E-6629/2014 vom 12. März 2015 (BVGE 2015/4) wird vorgebracht, die Garantien müssten auf Beschwerdeebene überprüfbar sein, was bedinge, dass die individuellen Garantien Italiens im Zeitpunkt des Entscheides des SEM vorliegen müssten und nicht erst im Vollzugsstadium. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Aus der Feststellung des SEM, dass die italienische Dublin Unit bei der Ankunft der Familie das konkrete SPRAR-Unterbringungsprojekt festlegen werde, könne keine ausreichende Garantie für eine menschenrechtskonforme Unterbringung und Betreuung abgeleitet werden. Das SEM könne die in BVGE 2015/4 aufgestellten Leitlinien, wonach im Zeitpunkt des (erstinstanzlichen) Entscheides eine individuelle, konkrete und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens überprüfbare Garantie vorliegen müsse, nicht mit dem Hinweis auf das Urteil des BVGer D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 umgehen, gemäss dem die von den italienischen Behörden erstellte Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte bereits an sich eine ausreichende Garantie für eine menschenrechtskonforme Behandlung darstelle. Das Urteil D-4394/2015 mache in E. 7.2 deutlich, dass vor dem Tarakhel-Urteil (§ 122) bloss individuelle und konkrete, aber nicht abstrakte und allgemeine Garantieerklärungen standhielten, und weise in E. 7.3 darauf hin, dass die italienischen Behörden in jenem konkreten Fall das Vorhandensein von zehn Aufnahmeplätzen in lokalen Aufnahmestrukturen der Provinz Campania in den Ortschaften Casoria und Santa Marina geltend gemacht hätten. Im vorliegenden Fall gebe das SEM demgegenüber lediglich bekannt, dass die Überstellung der Beschwerdeführenden nach I._______ erfolgen solle. Ob dort effektiv genügend Aufnahmeplätze zur Verfügung gestellt würden, lasse sich dem angefochtenen Entscheid ebenso wenig entnehmen wie über welche Einrichtungen und Betreuungsangebote diese Plätze verfügten. Alleine die Feststellung, dass die zu überstellenden Beschwerdeführenden eine aus drei Personen bestehende Fa-

D-703/2016 miliengemeinschaft bilden, verbunden mit dem Hinweis auf das Rundschreiben Italiens vom 8. Juni 2015, genüge den im Tarakhel-Urteil aufgestellten Anforderungen an die Garantien nicht. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 eingegangen. Demnach benötigen asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz, welcher umso wichtiger wird, wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handelt. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unterkunft vorfinden. Daraus folgt, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen auf die entsprechenden Erwägungen des EGMR). Das Bundesverwaltungsgericht führte in seinem Urteil weiter aus, dass die einzuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstellen, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung sind. Demzufolge muss im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert wird, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung steht und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt wird (ebd. E. 4.3). 4.2 In seinem Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit den konkreten Anforderungen an solche individuellen Zusicherungen für eine familiengerechte Unterbringung von Dublin-Rückkehrenden nach Italien befasst und dabei festgestellt, dass das gegenwärtig von den italienischen Behörden praktizierte System konkreter Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie der Anerkennung der Familieneinheit, zusammen mit einem (implizi-

D-703/2016 ten) Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt (vgl. Referenzurteil E. 5, insbes. 5.2). 4.3 4.3.1 Im Lichte dieser neusten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist vorliegend von einer genügenden Zusicherung Italiens auszugehen. Die Beschwerdeführenden werden im Schreiben der italienischen Behörden vom 18. Dezember 2015 explizit namentlich genannt, ihre Geburtsdaten und zudem ihre Staatsangehörigkeit erwähnt, und sie werden als Mutter und Söhne und ausdrücklich als Familieneinheit (nucleo familiare) bezeichnet. Welche weiteren persönlichen Daten erforderlich sein sollten, ist nicht ersichtlich; entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht erübrigt sich ein Hinweis auf den Gesundheitszustand oder die psychische Verfassung der Beschwerdeführenden, zumal gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin sie und ihre Kinder gesund sind (vgl. SEM-act. A6/14 Ziff. 8.02). 4.3.2 In der Beschwerde wird moniert, dem angefochtenen Entscheid lasse sich nicht entnehmen, ob in I._______ effektiv genügend Aufnahmeplätze zur Verfügung gestellt würden und über welche Einrichtungen und Betreuungsangebote diese Plätze verfügten. Zwar äussert sich die Erklärung der italienischen Behörden vom 18. Dezember 2015 nicht zur konkreten Art und Weise der Unterbringung der Beschwerdeführenden, sondern hält dazu lediglich fest, dass die Überstellung nach I._______ zu erfolgen habe. Dem Schreiben ist auch nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in einer SPRAR-Unterkunft untergebracht werden würden. Das Schreiben ist jedoch im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien in Form der vom SEM in der angefochtenen Verfügung erwähnten Rundschreiben vom 2. Februar 2015 und vom 8. Juni 2015 zu sehen. So garantiert Italien mit Schreiben vom 2. Februar 2015 die Wahrung der Einheit der Familie und eine familiengerechte Unterbringung ausdrücklich, und im Rundschreiben vom 8. Juni 2015 übermittelte es den Mitgliedstaaten und damit auch dem SEM zudem eine Liste von SPRAR-Projekten, in welchen Familien untergebracht würden. In Verbindung mit den genannten Rundschreiben stellt dies – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – eine hinreichende Garantieerklärung der italienischen Behörden dar (vgl. Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2). In diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht es begrüsst, dass die italienischen Behörden in neueren Dublin-Fällen

D-703/2016 einen entsprechenden Passus ausdrücklich in die individuelle Zusicherung aufgenommen haben, wonach die jeweilige Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde ("This family will be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015."). Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, dieses Rundschreiben habe bloss den Charakter einer affirmativen Behauptung, und da das SEM die Unterbringung im konkreten Fall nicht überprüfen könne, müsse die Zusage, wonach die Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde, als unverbindliche Feststellung betrachtet werden, ist demzufolge unzutreffend. 4.3.3 Dem Einwand in der Beschwerde, der Bestand der im Rundschreiben vom 8. Juni 2015 genannten Unterbringungskapazitäten sei nicht mehr aktuell, ist entgegenzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung auf Erklärungen der italienischen Dublin-Unit hingewiesen hat, wonach die für Familien reservierten Aufnahmeplätze je nach Auslastung fortlaufend ergänzt würden. Italien hat demnach zugesichert, dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt wird. Die italienischen Behörden haben am 15. Februar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte enthält. Auch daraus ergibt sich, dass es sich bei den SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handelt, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versucht. Die italienischen Behörden tragen den aktuellen Entwicklungen Rechnung und bemühen sich, für kontinuierliche, familiengerechte Unterbringungsplätze zu sorgen. Darüber hinaus bestehen derzeit auch keine Anzeichen dafür, dass es in Italien bei der Unterbringung von Familien zu gravierenden Problemen kommen würde. Sodann bleibt festzuhalten dass es sich bei Italien – trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden – um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt und an die Zusicherung daher keine überhöhten und kaum praktikablen Anforderungen zu stellen sind, wie etwa diejenige, dass die jeweiligen Unterkünfte im Voraus konkret genannt würden (vgl. auch Urteil des BVGer D- 6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2). 4.4 Auf Beschwerdeebene wird sodann gerügt, das SEM habe den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt, weil das Rundschreiben vom 8. Juni 2015, auf das sich das SEM und die italienischen Behörden beriefen, dem Dossier nicht im Wortlaut beiliege, und demzufolge eine vollständige Würdigung der Garantieerklärung auf Beschwerdeebene nicht möglich gewesen sei. Hierzu ist festzustellen, dass

D-703/2016 das SEM in seinem Entscheid den wesentlichen Inhalt des Rundschreibens wiedergab und die Überlegungen, von denen es sich mit Bezug auf dieses leiten liess, aufgezeigt hat. Das Rundschreiben ist überdies im Internet unter < http://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/circular-letteritalian-ministry-interior-all-dublin-units > abrufbar. In der Beschwerde wird denn auch unter Bezugnahme auf die Ausführungen des SEM zu diesem Rundschreiben Stellung genommen. Der hauptsächliche Inhalt war den Beschwerdeführenden somit bekannt und es war ihnen möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Gehörsverletzung ist daher zu verneinen, und er entsprechende Kassationsantrag ist abzuweisen. 5. Bestritten wurde in materieller Hinsicht vorliegend einzig das Vorhandensein hinreichender Zusicherungen zwecks Überstellung der Beschwerdeführenden als Familie nach Italien. Die damit verbundene Rüge einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist zu verneinen, da nunmehr hinlängliche Garantien vorliegen. Italien ist damit gestützt auf die Dublin-III-VO zur Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig. Das SEM ist zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat deren Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug angeordnet. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihnen mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite) http://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/circular-letter-italian-ministry-interior-all-dublin-units http://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/circular-letter-italian-ministry-interior-all-dublin-units

D-703/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

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