Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-698/2014
Urteil v o m 2 6 . M a i 2014 Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien
A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), und dessen Ehefrau C._______, geboren (…), Irak, vertreten durch Karl Kümin, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Januar 2014 / N _______.
D-698/2014 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden – irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie – ihren Heimatstaat am 20. Mai 2013 und gelangten am 7. Juni 2013 via D._______ und ihnen unbekannte Länder illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ um Asyl nachsuchten. Am 17. Juni 2013 fanden die Befragungen zur Person statt und am 14. August 2013 wurden die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe gegen den Willen ihrer Familie geheiratet. Der Beschwerdeführer habe drei- bis viermal um ihre Hand angehalten, was jedoch abgelehnt worden sei. Daraufhin hätten sie ihre gemeinsame Flucht geplant. Am 19. Mai 2013 habe die Beschwerdeführerin das Haus der Familie unbemerkt verlassen und sei vom Beschwerdeführer abgeholt worden. Ein Mullah habe dann ihre Ehe geschlossen, woraufhin sie zusammen das Heimatland verlassen hätten. Aufgrund der Heirat gegen den Willen der Brautfamilie drohe ihnen im Irak Ehrenmord.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer dem BFM eine Kopie seines irakischen Führerscheins zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 8. Januar 2014 – eröffnet am 9. Januar 2014 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche vom 7. Juni 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Mit Eingabe vom 10. Februar 2014 liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass ihre Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen.
D-698/2014 Zur Untermauerung der Vorbringen wurden die Asylausweise der Beschwerdeführenden und ein Informationsschreiben des Kantonalen Sozialamts, F._______, vom 3. Februar 2014 an den Rechtsvertreter eingereicht.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 23. Februar 2014 liessen die Beschwerdeführenden zwei angeblich ihre Fluchtgründe nachweisende kurdische Bestätigungen mit deutscher Übersetzung ins Recht legen. D. Mit einer weiteren Eingabe vom 28. Februar 2014 wurde eine Unterstützungsbestätigung vom 25. Februar 2014 nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das Verfahren war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes am 1. Februar 2014 bereits hängig, weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Übergangsbestimmungen
D-698/2014 zur Änderung vom 14. Dezember 2012 im Asylgesetz [Stand am 1. Februar 2014], Abs. 1). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
D-698/2014 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids legte das BFM dar, die Angaben der Beschwerdeführenden in Bezug auf die Momente ihres Kennenlernens seien äusserst vage ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, er habe die Beschwerdeführerin ein- oder zweimal gesehen und sie habe ihm ihre Telefonnummer zugesteckt (vgl. Anhörungsprotokoll vom 14. August 2013, A13 S. 4 F32). Angesprochen auf die Telefongespräche habe der Beschwerdeführer jedoch nur vage Angaben machen können. Auf die Frage hin, worüber sie gesprochen hätten, habe er zunächst die Gegenfrage gestellt, worüber er denn hätte sprechen sollen. Daraufhin habe er ausgeführt, sie hätten sich unterhalten und er habe der Beschwerdeführerin gesagt, dass er um ihre Hand anhalten wolle (vgl. A13 S. 5 F42). Auf die Nachfrage hin, ob er tatsächlich bereits beim ersten Gespräch um die Hand der Beschwerdeführerin angehalten habe, habe er vorgebracht, beim ersten Telefongespräch habe er ihr lediglich gesagt, dass er Spiele auslassen und ehrlich sein wolle. Er liebe sie wirklich (vgl. A13 S. 5 F43). Mehr Details zu ihren ersten Gesprächen habe er keine nennen können (vgl. A13 S. 5 F42-44). Auch die Angaben der Beschwerdeführerin seien in Bezug auf den Zeitraum des Kennenlernens ausweichend und vage gewesen. So habe sie zunächst angegeben, sie hätten sich oft im Souk (Markt) als auch auf Hochzeiten sehen können (vgl. Anhörungsprotokoll vom 14. August 2013, A12 S. 4 F27). Gebeten, genauer zu erläutern, wo sie sich kennengelernt hätten, habe die Beschwerdeführerin geantwortet, das sei sehr lange her (vgl. A12 S. 4 F28). Nach wiederholter Frage habe sie lediglich ausgeführt, sie habe in G._______ und der Beschwerdeführer in H._______ gewohnt, wo sie sich auch getroffen hätten (vgl. A12 S. 4 F29). Mehr Details habe sie nicht genannt. Die Hochzeiten habe sie später nicht mehr erwähnt, sondern lediglich angegeben, nach mehrmaligem Augenkontakt im Souk habe sie dem Beschwerdeführer ihre Nummer ausgehändigt (vgl. A12 S. 5 F37).
Angesichts der geltend gemachten grossen Liebe wäre zu erwarten, dass die Beschwerdeführenden den Zeitraum ihres Kennenlernens detaillierter beschreiben könnten. Ihre detailarmen und vagen Aussagen erweckten
D-698/2014 indessen erste Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen. Diese Zweifel würden durch weitere vage Antworten bezüglich der Gespräche und Treffen erhärtet.
Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, sie hätten sich einmal treffen und miteinander sprechen können, seien die Aussagen als unsubstanziiert zu bezeichnen. Auf die Frage hin, ob sie sich für ein Gespräch getroffen hätten, habe der Beschwerdeführer angegeben, die Beschwerdeführerin habe, so glaube er, einmal ihre Schwester besucht, wobei sie sich auf einer Wiese hätten treffen können (vgl. A13 S. 5 F44). Dort hätten sie über die Liebe gesprochen (vgl. A13 S. 6 F48). Weitere Details zu ihren Gesprächen habe der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage hin nicht nennen können (vgl. A13 S. 6 F49f.). Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin seien bezüglich des geltend gemachten Treffens vage ausgefallen. So habe sie sich nicht erinnern können, worüber sie beim ersten Treffen gesprochen hätten (vgl. A12 S. 5 F39). Sie habe vorgebracht, sie könne sich nicht so genau erinnern, aber sie hätten bestimmt darüber gesprochen, dass der Beschwerdeführer um ihre Hand anhalten sollte (vgl. A12 S. 5 F40). Später habe sie festgehalten, sie wisse nicht, worüber sie gesprochen hätten, und habe angefügt, sie hätten "über alles" geredet (vgl. A12 S. 5 F42). Gegen Ende der Anhörung sei sie zur Verständnisklärung noch einmal gefragt worden, ob es richtig sei, dass sie sich lediglich einmal getroffen und miteinander gesprochen hätten, worauf sie vage geantwortet habe, wenn sie sich richtig erinnere, dann sei es nur das eine Mal gewesen (vgl. A12 S. 12 F126f.).
Die Aussagen der Beschwerdeführenden seien insgesamt als unsubstanziiert zu qualifizieren. Es wäre zu erwarten, dass sie genauere Angaben zu ihren Gesprächen und Treffen machen könnten, zumal gemäss ihren eigenen Aussagen nur ein Treffen stattgefunden habe. Angesichts der geltend gemachten verbotenen Liebe könne davon ausgegangen werden, dass ihre Gespräche und ihr vorgebrachtes einmaliges Treffen einprägend gewesen seien. Ihre detailarmen und vagen Aussagen vermittelten jedoch den Eindruck, dass sie das Geschilderte nicht selbst erlebt hätten.
Detailarme Angaben zur geltend gemachten Flucht würden die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen zusätzlich erhärten. So seien die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Flucht oberflächlich ausgefallen. Angesprochen auf deren Planung habe er angegeben, er habe der Beschwerdeführerin vorgeschlagen, gemeinsam zu flüchten (vgl. A13 S. 8 F72). Auf die Frage hin, ob sich die Beschwerdeführerin
D-698/2014 nicht nach Details erkundigt habe, habe er ausgeführt, sie habe gefragt, wohin sie gehen würden. Er habe als Destination Europa angegeben, woraufhin sie ihm gefolgt sei. Mehr habe sie nicht wissen wollen (vgl. A13 S. 8 F73, S. 11 F102). Die Beschwerdeführerin habe zu Protokoll gegeben, der Beschwerdeführer habe ihr vorgeschlagen, ins Ausland zu gehen, womit sie einverstanden gewesen sei (vgl. A12 S. 8 F72f.). Auf die Frage hin, ob sie nicht habe wissen wollen, was genau er vorhabe, habe sie lediglich ausgeführt, sie hätten keine andere Möglichkeit gehabt (vgl. A12 S. 8 F75). Später habe sie in diesem Zusammenhang weiter angegeben, sie könne sich nicht genau an das Gespräch erinnern. Der Beschwerdeführer habe einfach gesagt, dass sie ins Ausland gehen würden (vgl. A12 S. 8 F80). Angesichts der grossen Veränderung, welche eine Flucht zur Folge habe, wäre jedoch zu erwarten, dass sie sich vertiefter über den Fluchtort und die Zukunft unterhalten hätten. Auch die eigentliche Flucht sei oberflächlich und detailarm beschrieben worden. Der Beschwerdeführer habe der Beschwerdeführerin gesagt, sie solle zu einem bestimmten Ort kommen. Dort habe er sie mit dem Auto eines Freundes abgeholt (vgl. A13 S. 9 F76). Details zu ihrer Flucht habe er nur auf konkrete Fragen hin vorgebracht. So habe er geantwortet, er habe die Beschwerdeführerin telefonisch informiert und sie in der Nähe ihres Hauses abgeholt (vgl. A13 S. 9 F77f.). Auf die Bitte hin, den Treffpunkt genauer zu beschreiben, habe er lediglich wiederholt, die Beschwerdeführerin habe sich ein wenig von ihrem Zuhause entfernt (vgl. A13 S. 9 F79). Diese habe zunächst ausgeführt, sie habe das Haus ihres Vaters verlassen und sei daraufhin zusammen mit dem Beschwerdeführer zum Haus eines Freundes gegangen (vgl. A12 S. 9 F83). Auf die Frage hin, wo genau sie den Beschwerdeführer getroffen habe, habe sie zuerst nachgefragt, was mit der Frage gemeint sei. Danach habe sie ausgeführt, er habe einen Ort genannt, wo er auf sie gewartet habe (vgl. A12 S. 9 F84f.). Um Details gebeten, habe sie schliesslich das Quartier H._______ genannt. Das sei in der Nähe des Hauses seiner Familie (vgl. A12 S. 9 F86).
Es sei insgesamt festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden Fragen zu ihrer Flucht ausweichend beantwortet und Details gemieden hätten. Dieses Antwortverhalten erhärte die bereits angebrachten Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen. Weitere Angaben, die der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechen würden, untermauerten schliesslich diese Zweifel. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, insbesondere ihre Stiefmutter sei gegen die Heirat gewesen. Es widerspreche jedoch der allgemeinen Erfahrung, dass sich der Vater der Beschwerdeführerin nicht habe durchsetzen können. Der Beschwerde-
D-698/2014 führer habe zu Protokoll gegeben, der Vater der Beschwerdeführerin sei bezüglich ihres Heiratswunsches nicht so stur gewesen, er habe lediglich zu seiner Frau gehalten, wie dies bei ihnen üblich sei (vgl. A13 S. 8 F70). Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge wäre er aber grundsätzlich damit einverstanden gewesen, dass sie jemanden heirate, den sie möge (vgl. A12 S. 9 F82). Dass die Stiefmutter sie mit ihrem Bruder verheiraten möchte, obwohl sie sie gemäss eigenen Angaben nicht leiden könne (vgl. A12 S. 7 F68), widerspreche der allgemeinen Logik.
Aufgrund der detailarmen, vagen und unlogischen Aussagen der Beschwerdeführenden gelinge es ihnen nicht, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Ihre Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst unter Hinweis auf verschiedene Stellen im Anhörungsprotokoll A12 der Vorwurf erhoben, das BFM habe den Beschwerdeführenden zahlreiche Suggestivfragen zu entscheidenden Punkten gestellt. Mit einer solchen Vorgehensweise lasse sich der tatsächliche Sachverhalt nicht ermitteln. Zudem würden derart suggestive Fragen den Anspruch auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV verletzen. Der angefochtene Entscheid sei bereits aus diesem Grund aufzuheben. Auch aufgrund dessen, dass das BFM die Asylrelevanz der Fluchtgründe zu Unrecht nicht geprüft habe, rechtfertige sich eine Aufhebung des Entscheids.
Im Weiteren sei eine Zwangsheirat im Irak zwar verboten und werde mit bis zu drei Jahren Haft bestraft. Das UNHCR wie auch andere Organisationen wiesen jedoch darauf hin, dass viele Mädchen und junge Frauen trotz der gesetzlichen Bestimmungen zwangsverheiratet würden. Denjenigen, welche sich dagegen zur Wehr setzten, drohe Gewalt einschliesslich Ehrenmord. Gemäss dem UNHCR habe Gewalt gegen Frauen und Mädchen im Irak seit dem Jahr 2003 stetig zugenommen. Sogenannte Ehrdelikte verblieben dabei ein besonderes Problem. Am häufigsten würden Frauen und Mädchen, in geringerem Ausmass Männer und Knaben, umgebracht oder anderer Gewalt, insbesondere Verstümmelung, unter-
D-698/2014 zogen, wenn angenommen werde, dass sie durch eine kulturelle, soziale oder religiöse Regelverletzung Schande über die Familie gebracht hätten.
Die Sachdarstellung der Beschwerdeführenden sei alles andere als detailarm, vage, unlogisch, sondern vielmehr präzise übereinstimmend, lebensnah geschildert, kohärent und glaubhaft. Im Falle einer Rückreise in den Irak drohe ihnen eine unmenschliche Bestrafung wie Verstümmelung und ein Ehrenmord, weshalb sie auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien. Ihnen sei der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.
Soweit die Vorinstanz die Antworten als detailarm oder vage bezeichnet habe, sei anzumerken, dass die Beschwerdeführenden bei der Befragung sehr nervös gewesen seien. Angesichts des einschüchternden Befragungsklimas sei es alles andere als einfach gewesen, aus dem Nähkästchen zu plaudern.
Bestritten werde insbesondere die Beweiswürdigung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wonach es der allgemeinen Erfahrung widerspreche, wenn sich der Vater der Beschwerdeführerin nicht gegen seine Ehefrau durchsetzen könne. Hier habe die Vorinstanz durch Suggestivfragen ein Durcheinander veranstaltet. Der Vater der Beschwerdeführerin habe sich gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden nicht gegen die Stiefmutter durchsetzen müssen. Auch er sei für eine Heirat seiner Tochter mit dem Bruder seiner neuen Ehegattin gewesen, wenn auch etwas weniger resolut als diese selber. Der Vater habe somit nicht gegen seinen eigenen Willen gehandelt. Unabhängig davon sei es sehr wohl möglich, dass sich eine Stiefmutter gegen ihren Ehemann durchsetzen könne. Der von der Vorinstanz angerufene Erfahrungssatz werde bestritten. Dass Ehegatten zusammenhalten würden, sei demgegenüber ein Erfahrungssatz, der zutreffe. Im Weiteren sei die Annahme der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin gesagt habe, ihre Stiefmutter könne sie nicht leiden, falsch. Die Beschwerdeführerin habe in A12 S. 7 F68 vorgebracht, die Stiefmutter habe sich durch sie gestört gefühlt. Damit sei gemeint, die Stiefmutter habe sich daran gestört, dass die Beschwerdeführerin sich nicht mit ihrem Bruder habe verheiraten lassen wollen. Die Stiefmutter habe die Beschwerdeführerin sehr wohl als eine gute Partie betrachtet, ansonsten sie sicher keine Heirat mit ihrem Bruder gewollt hätte. Damit sei auch der Widerspruch zur "allgemeinen Logik", den die Vorinstanz erkennen wolle, nicht gegeben. In der Antwort zu A12 S. 9 F82 habe die Beschwerdeführerin etwas ganz anderes gesagt, als in der an-
D-698/2014 gefochtenen Verfügung aufgenommen worden sei. Sie habe erklärt: "Mir war es eigentlich egal. Weil ich meinem Vater böse war. Er sollte damit einverstanden sein, dass ich jemanden heirate, den ich mag. Aber meine Stiefmutter hat das nicht gelassen". Dies bedeute eben gerade, dass der Vater mit der Heirat der Beschwerdeführenden nicht einverstanden gewesen sei. Eine solche Annahme habe die Vorinstanz in ihren Fragen vielmehr suggeriert (vgl. A12 S. 11 F111). Es könne festgehalten werden, dass der Vater der Beschwerdeführerin sie zwar nicht zur Heirat mit dem Bruder seiner Ehefrau gezwungen habe, – diesbezüglich sei er etwas milder als seine Gattin gewesen – allerdings habe er klar gegen eine andere Heirat, insbesondere mit dem Beschwerdeführer, opponiert (vgl. A12 S. 7 F68). Die vom BFM vorgenommene Sachverhaltsermittlung und -würdigung sei falsch.
Aufgrund der konsistenten, lebensnahen, übereinstimmenden und detaillierten Aussagen der Beschwerdeführenden könne vom Vorliegen der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG ausgegangen werden.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wird in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, die politische Situation in der Heimatregion der Beschwerdeführenden habe sich betreffend Ehrenmorde und andere Ehrdelikte seit dem Jahr 2003 verschärft. Wenn eine Familie jahrelang so vehement gegen eine Liebesheirat opponiere, bestehe eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben der beiden durchgebrannten Eheleute. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin abgesehen von ihrer nun feindlich gesinnten Familie keine Angehörigen in der Heimatregion. Die Familie des Beschwerdeführers sei nicht in der Lage, die beiden dauerhaft vor Racheakten der Familie der Beschwerdeführerin zu schützen. Ein Leben im Untergrund wäre sicherlich unzumutbar, wenn nicht gar unmöglich. Die den Beschwerdeführenden drohende Behandlung verstosse gegen Art. 3 EMRK. Eine Wegweisung erweise sich als unzulässig und unzumutbar. 5.3 5.3.1 Einleitend gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden die Befragungstechnik des BFM zu Recht beanstanden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die bei beiden Anhörungen anwesende Hilfswerksvertretung weder irgendwelche Einwände zum Protokoll geltend machte noch weitere Sachverhaltsabklärungen anregte (vgl. A12 S. 15, A13 S. 14). Im Weiteren hatte sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich während rund dreier Stunden eingehend zu den Asylgründen zu äussern, weshalb nicht ersichtlich ist, inwie-
D-698/2014 fern der tatsächliche Sachverhalt nicht zuverlässig ermittelt worden wäre. Die Rüge, das BFM habe den Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt, erweist sich vor diesem Hintergrund als unbegründet. Nach dem Gesagten muss auch das Argument, die Beschwerdeführenden seien wegen des einschüchternden Befragungsklimas sehr nervös gewesen, als unbehelfliche Schutzbehauptung qualifiziert werden. Es besteht insgesamt kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. 5.3.2 Eine umfassende Durchsicht der Akten ergibt sodann, dass aufgrund des Aussageverhaltens der Beschwerdeführenden die Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen ernsthaft zu bezweifeln ist. 5.3.2.1 Hinsichtlich der Schilderung der Beschwerdeführerin fällt auf, dass sie nicht in der Lage war, konkrete Angaben zu machen. So vermochte sie sich beispielsweise weder daran zu erinnern, worüber sie beim ersten Treffen gesprochen noch welche Zukunftspläne sie geschmiedet hätten (vgl. A12 S. 5 F39/40). Auch die Frage, worüber sie sich bei den Treffen, bevor der Beschwerdeführer um ihre Hand angehalten habe, unterhalten hätten, beantwortete sie dahingehend, dass sie es nicht wisse, sie hätten über alles gesprochen (vgl. A12 S. 5 F42). Im Weiteren konnte sie die Situation, als der Beschwerdeführer erstmals um ihre Hand angehalten habe, nicht detailliert beschreiben. Diesbezüglich gab sie lediglich an, seine Eltern seien gekommen, ihr Vater und ihre Stiefmutter seien nicht einverstanden gewesen. Sie sei zwar zuhause gewesen, aber nicht im selben Raum. Etwas später hätten ihre Schwestern ihr mitgeteilt, dass der Vater nicht einverstanden sei. Eigentlich sei die Stiefmutter dagegen gewesen, habe es jedoch auf den Vater geschoben und gesagt, er möchte nicht, dass sie einen Fremden heirate (vgl. A12 S. 5 F47, S. 6 F48-51). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin selbst von Liebe sprach (vgl. A12 S. 5 F46) und ihr Heimatland zusammen mit dem Beschwerdeführer verlassen haben will, nachdem sich ihre Familie einer Heirat angeblich mehrmals widersetzt hat, darf davon ausgegangen werden, dass sich ihr die Begleitumstände derart eingeprägt hätten, dass es ihr möglich gewesen wäre, darüber beim Sachvortrag entsprechend Auskunft zu geben. Des Weiteren ist angesichts dessen, dass es sich bei der gemeinsamen Ausreise um einen bedeutsamen Schritt gehandelt haben dürfte, nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin an den genauen Plan nicht erinnern konnte und es ihr eigentlich egal gewesen sei (vgl. A12 S. 8 F80, S. 9 F82). Auch die Vorbringen zur angeblichen Flucht erwecken aufgrund ihrer Oberflächlichkeit nicht den Eindruck,
D-698/2014 dass die Beschwerdeführerin auf tatsächlich Selbsterlebtes zurückgreifen konnte (vgl. A12 S. 9 F83ff.). Schliesslich hätte sie über den Moment der Trauung (vgl. A12 S. 10 F95ff.) detaillierter berichten müssen, zumal der Beschwerdeführer im Vorfeld angeblich mehrmals erfolgslos um ihre Hand angehalten hat und diese Heirat Voraussetzung für die Ausreise gewesen sein soll (vgl. A12 S. 8 F79).
Übereinstimmend mit dem Vorhalt in der Beschwerde trifft es zwar zu, dass zwei Aussagen der Beschwerdeführerin (A12 S. 7 F68, S. 9 F82) in der angefochtenen Verfügung falsch gewürdigt wurden. Dieser Umstand vermag jedoch nach dem vorstehend Gesagten die im Übrigen zutreffenden Erwägungen des BFM nicht umzustossen. 5.3.2.2 Der Beschwerdeführer seinerseits gab auf die Frage, ob er der Beschwerdeführerin hinsichtlich der gemeinsamen Zukunft nichts Genaueres erzählt habe, lediglich an, er habe gehofft, ihre Familie wäre einverstanden, so dass sie normal hätten heiraten können. Auch auf Nachfrage hin wiederholte er, der Plan sei gewesen, um ihre Hand anzuhalten und dann zu heiraten (vgl. A13 S. 6 F49/50). Vor dem Hintergrund, dass er sie wirklich geliebt haben will und sie heiraten wollte (vgl. A13 S. 5 F43), hätten konkrete Angaben betreffend Zukunftspläne erwartet werden dürfen. Im Weiteren erstaunt, dass sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Ausreise lediglich nach dem Fluchtort erkundigt habe und nicht genau habe wissen wollen, wie bei der Flucht vorgegangen werde (vgl. A13 S. 8 F73, S. 11 F102). Die Ausführungen zu dieser Flucht sind ebenso vage und unsubstanziiert. So erklärte der Beschwerdeführer zunächst bloss, er habe der Beschwerdeführerin gesagt, sie solle zu einem bestimmten Ort kommen. Er habe sie mit seinem Freund mit dem Auto abgeholt und sie seien zu diesem nach Hause gegangen. Der Imam habe sie dann verheiratet, woraufhin sie am frühen Morgen den Ort verlassen hätten (vgl. A13 S. 9 F76). Erst auf konkrete Nachfragen hin äusserte sich der Beschwerdeführer detaillierter hinsichtlich des Fluchtablaufs (vgl. A13 S. 9 F77ff.). 5.3.3 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland aus anderen als den geltend gemachten Gründen verlassen haben. Das BFM hat aufgrund der unglaubhaften Vorbringen zu Recht auf eine Überprüfung der Asylrelevanz verzichtet, weshalb sich die entsprechende Rüge als unberechtigt erweist. Nach dem Gesagten darf insgesamt davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
D-698/2014 gungsmassnahmen ausgesetzt sein werden. Ihre Furcht, bei einer Rückkehr einem Ehrenmord beziehungsweise Racheakten zum Opfer zu fallen, erweist sich als unbegründet.
Nachdem es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, von der Glaubhaftigkeit ihrer Asylgründe zu überzeugen, vermögen sie auch aus den eingereichten kurdischen Bestätigungen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Bei dieser Sachlage kann entgegen der in der Beschwerde vertretenen Einschätzung darauf verzichtet werden, zusätzliche Beweise zu erheben. Auf die weiteren Beschwerdevorbringen braucht nicht näher eingegangen zu werden, da dies zu keiner anderen Betrachtungsweise führen würde. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
D-698/2014 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-698/2014 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil BVGE 2008/5 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleimaniya) befasst und ist dabei zum Schluss gelangt, dass in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stamme oder eine längere Zeit dort gelebt habe und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhänge (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72).
Diese Einschätzung beansprucht weiterhin Gültigkeit (vgl. BVGE 2013/1 E. 6.3.5.1 S. 7 f.). 7.3.2 Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, dass die gemäss eigenen Angaben aus I._______ (Provinz J._______) stammenden Beschwerdeführenden im Heimatland aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnten. Zunächst verfügt der Beschwerdeführer mit seiner Arbeitserfahrung als Taxichauffeur (vgl. A13 S. 3 F15) über eine gute Voraussetzung für den Aufbau einer neuen Existenz. Der Umstand, dass einer seiner Brüder ebenfalls in diesem Bereich tätig ist (vgl. A13 S. 3 F29), wird ihm die Suche nach einer Arbeitsstelle vereinfachen können. Da die Familienangehörigen der Beschwerdeführenden den Akten zufolge in der Heimat leben (Vater, drei Brüder, sieben Schwestern der Beschwerdeführerin [Befragungsprotokoll vom 17. Juni 2013, A6 S. 5]; Eltern, drei Brüder, vier Schwestern des Beschwerdeführers [Befragungsprotokoll vom 17. Juni 2013, A5 S. 5/6]), darf sodann angesichts der unglaubhaften Asylvorbringen von einem nach wie vor bestehenden tragfähigen Beziehungsnetz
D-698/2014 ausgegangen werden, welches den Beschwerdeführenden bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. 7.3.3 Angesichts aller Umstände erweist sich der Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit dem BFM als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der durch die Unterstützungsbestätigung vom 25. Februar 2014 ausgewiesenen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls abzuweisen. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
D-698/2014 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-698/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und das Gesuch um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: