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Bundesverwaltungsgericht 16.01.2020 D-6950/2019

January 16, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,134 words·~21 min·8

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. November 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6950/2019

Urteil v o m 1 6 . Januar 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. November 2019 / N (…).

D-6950/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie – suchte am 15. Juni 2017 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 20. Juni 2107 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 29. Januar 2018 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung). B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er aus C._______ beziehungsweise D._______ (Subzoba E._______, Zoba F._______) stamme. Am 1. März 2011 sei er dort im Rahmen einer Razzia festgenommen und daraufhin während mehrerer Monate in G._______ festgehalten worden. Anschliessend sei er für eine militärische Ausbildung im Rahmen des Nationaldienstes nach H._______ gebracht worden, wo er eine mehrmonatige Ausbildung absolviert habe. Nach Abschluss derselben habe er an mehreren Orten in Eritrea Dienst geleistet. Während seines Dienstes sei er auch wegen Dienstvergehen bestraft und inhaftiert worden. Am 20. Februar 2015 habe er von seinem damaligen Stationierungsort aus Urlaub beantragt und erhalten. Er habe sich zunächst zu seinen Grosseltern nach C._______ begeben, wo er sich aber nur kurz aufgehalten habe. Danach sei er nach I._______ (Zoba J._______) weitergereist, wo seine Eltern bereits seit längerer Zeit gewohnt und gearbeitet hätten. Er habe sich dort bis zu seiner Ausreise aus Eritrea im Februar 2016 aufgehalten und auf dem Feld gearbeitet. Im Februar 2016 sei er zu Fuss in den Sudan geflohen und anschliessend über Libyen am 3. September 2015 nach Italien gelangt, wo er sich bis am 15. Juni 2017 aufgehalten habe, bevor er im Rahmen eines Relocation- Verfahrens in die Schweiz gekommen sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen Urlaubsschein aus dem Nationaldienst in Kopie zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 27. November 2019 – eröffnet am 29. November 2019 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

D-6950/2019 D. Mit handschriftlich ergänzter Formulareingabe vom 30. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Ferner beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. E. Mit Schreiben vom 3. Januar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten

D-6950/2019 Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist von vornherein gegenstandslos. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-6950/2019 5. 5.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Laut dem von ihm eingereichten Urlaubsschein habe er vom 23. März 2014 bis zum 20. April 2014 Urlaub erhalten. Im Verlaufe des Verfahrens habe er indessen ausgesagt, den Urlaub am 20. Februar 2015 erhalten zu haben, anschliessend nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt und somit faktisch aus dem Nationaldienst desertiert zu sein. Laut seinen Angaben in der BzP sei er von K._______ aus desertiert beziehungsweise habe dort seinen Urlaub erhalten. Im Unterschied dazu habe er in der Anhörung ausgeführt, er habe den Urlaub in L._______ beziehungsweise M._______ erhalten, mithin, er sei von dort aus desertiert. In der BzP habe er zu Protokoll gegeben, er habe am 2. Februar 2016 I._______ verlassen. Im Widerspruch dazu habe er in der Anhörung ausgeführt, er habe die Ausreise am 12. Februar 2016 angetreten. Bei der Anhörung habe er sodann geschildert, er sei im Dezember 2016 in I._______ vom Militär festgenommen worden, wobei seine Mutter durch Leistung einer Bürgschaft seine Freilassung habe erwirken können. Auf Vorhalt, dass sich dieses Datum nicht mit seiner geltend gemachten Ausreise im Februar 2016 vereinbaren lasse, habe er das Datum auf Dezember 2012 korrigiert. Diese Angaben liessen sich aber wiederum nicht in Einklang mit seinen Aussagen anlässlich der BzP bringen, wo er auf konkrete Nachfrage bestätigt habe, während seines Aufenthaltes in I._______ keine Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt zu haben. Die Freilassung mittels Bürgschaft durch seine Mutter habe er dort ebenfalls mit keinem Wort erwähnt. Des Weiteren habe er sich auch widersprüchlich zu seinen Stationierungsorten geäussert. In der Anhörung habe er diese wie folgt benannt: H._______, N._______, K._______, N._______, O._______, N._______ und am Schluss L._______. In der BzP habe er im Gegensatz dazu dargelegt, er sei die letzten zwei Jahre in K._______ stationiert gewesen. Auch seine letzte militärische Einteilungsbezeichnung habe er unterschiedlich angegeben. Auf diese Ungereimtheit angesprochen, habe er bei der Anhörung keine überzeugende Erklärung zu liefern vermocht. Ebenso habe er unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt sowie zu den Umständen seiner Haft aufgrund disziplinarischer Massnahmen während der Leistung des Nationaldienstes gemacht. Aufgrund dieser Ungereimtheiten und Widersprüche würden bereits erste generelle Zweifel an der behaupteten Desertion und an den deshalb gegen ihn erfolgten Verfolgungsmassnahmen der eritreischen Behörden aufkommen.

D-6950/2019 Ferner habe er sich laut seinen Angaben nach seiner angeblichen Desertion im Februar 2015 noch bis Februar 2016 in I._______ aufgehalten und während dieser Zeit seiner Familie geholfen sowie die Ortschaft P._______ besucht. Im Falle einer Desertion wäre aber zu erwarten gewesen, dass er von den eritreischen Behörden in C._______ bei seinen Grosseltern oder in I._______ bei seinen Eltern gesucht würde. In der BzP habe er eine solche Suche nach ihm explizit verneint. Auch sei schwer nachvollziehbar, wie er in I._______ als mutmasslicher Deserteur während eines Jahres einer geordneten Arbeit habe nachgehen und ein normales Leben führen können. Von einer tatsächlich verfolgten Person sei zu erwarten, dass sie bestrebt wäre, auf schnellstem Weg den Verfolgerstaat zu verlassen. In dieser Hinsicht sei nicht nachvollziehbar, weshalb er Eritrea erst im Februar 2016, mithin ein Jahr nach seiner angeblichen Desertion, verlassen habe. Sein Verhalten respektive seine verzögerte Ausreise liessen sich nicht mit der behaupteten Desertion und damit möglichen Verfolgungsmassnahmen der eritreischen Behörden vereinbaren. Befremdend wirke in diesem Zusammenhang auch, dass er keinen plausiblen Grund für seine verspätete Ausreise habe angeben können. Auch fehle seinen Aussagen zufolge ein konkretes fluchtauslösendes Ereignis für seine im Februar 2016 angetretene Ausreise. Diese im eritreischen Kontext wirklichkeitsfremd ausgefallenen Schilderungen würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner behaupteten Desertion verstärken. Seine Angaben zur illegalen Ausreise in den Sudan seien ebenfalls wenig genau ausgefallen. Konkrete, ihm dazu gestellte Fragen habe er teils allgemein, teils abschweifend beantwortet, wobei seine Antworten nicht den Eindruck von persönlich erlebten Ereignissen zu vermitteln vermöchten. Aufgrund dieser wenig detailliert ausgefallenen Ausführungen sei auch seine illegale Ausreise als unglaubhaft zu werten. Zusammenfassend sei deshalb davon auszugehen, dass die von ihm geltend gemachten asylrechtlich relevanten Kernvorbringen – Desertion, illegale Ausreise – nicht der Wahrheit entsprechen würden. Falls er je in Eritrea Nationaldienst geleistet habe, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er anschliessend aus irgendeinem Grund ordentlich aus dem Dienst entlassen worden sei. Die hypothetische Leistung des Nationaldienstes ohne glaubhaften Nachweis einer Desertion vermöge indessen keine Asylrelevanz zu entfalten. Insofern er geltend gemacht habe, Eritrea im Februar 2016 illegal verlassen zu haben, sei festzuhalten, dass alleine die geltend gemachte illegale Ausreise keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermöge. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als

D-6950/2019 missliebige Person erscheinen liessen, seien nicht ersichtlich. Namentlich habe er keine individuelle Verfolgung im Zusammenhang mit dem Nationaldienst glaubhaft nachweisen können. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, dass in seinen Aussagen nicht so viele Widersprüche zu finden seien, wie von der Vorinstanz erwähnt würden. Er sei nervös gewesen, weshalb er teilweise die Daten "vertauscht" habe. Der Urlaub im Militär sei 2015, nicht 2014 gewesen. Er sei an verschiedenen Orten stationiert worden, weshalb es möglich sei, dass er in der ersten und zweiten Befragung andere Angaben gemacht habe, weil er etwas durcheinandergebracht habe. Es komme in Eritrea häufig vor, dass man aus dem Nationaldienst desertiere, aber "versteckt" im Land verbleibe. Man verstecke sich dann jeweils, wenn Soldaten auftauchen würden. So habe auch er es gemacht. Irgendwann habe er dann aber keine Alternative mehr gesehen als zu fliehen. Er habe sich dazu entschlossen, weil er früher oder später verhaftet worden wäre. Wenn er nach Eritrea zurückkehre, würden die eritreischen Behörden mit Sicherheit herausfinden, dass er ein Deserteur sei und ihn ins Gefängnis stecken und foltern. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt, auf den vorliegenden Fall korrekt angewandt und in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, welche Angaben des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu werten sind. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass die Vorinstanz die Akten sorgfältig geprüft und schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen. Dazu ist auf die obenstehenden, vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, welche weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden sind und denen sich das Gericht anschliesst (vgl. E. 5.1) Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen und erschöpft sich vielmehr in Erklärungsversuchen und Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer

D-6950/2019 rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen sollen. Insbesondere vermag die Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, er sei nervös gewesen und habe deshalb Daten verwechselt beziehungsweise er sei an sehr verschiedenen Orten stationiert gewesen und habe deshalb unterschiedliche Angaben gemacht, angesichts der zentralen und gewichtigen Widersprüche in keiner Weise zu überzeugen. Die Vorinstanz hat die vorgebrachte Desertion beziehungsweise Dienstverweigerung des Beschwerdeführers sowie dessen Furcht vor Inhaftierung nach einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea wegen Fernbleibens vom Militärdienst zu Recht als unglaubhaft beurteilt. Er ist folglich kein Deserteur oder Refraktär. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang noch festzuhalten, dass auch ein drohender Einzug in den Militärdienst bei einer Rückkehr nach Eritrea keine Asylrelevanz zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 [als Referenzurteil publiziert, bestätigt in BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.2]). 6.2 Aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea – deren Glaubhaftigkeit vorliegend offenbleiben kann – ergibt sich ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner früheren Rechtsprechung zwar davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht aber zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führten (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 4.1 und E. 5.1 f.). Eine solche Profilschärfung ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen, da er – wie oben dargelegt – keine Vorverfolgung glaubhaft zu machen vermochte. Auch sonst sind den Akten keine entsprechenden Anknüpfungspunkte zu entnehmen. 6.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

D-6950/2019 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im

D-6950/2019 Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK). 8.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geklärt. Es ist dabei zum Schluss gelangt, dass die Bedingungen im Nationaldienst grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sind. Gleichwohl besteht durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK, und zudem ist nicht erstellt, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienst leistende Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1, insbes. 6.1.5). 8.2.4 Gemäss BVGE 2018 VI/4 besteht im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst bei freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern kein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK (vgl. E. 4–6), und könnte eine möglicherweise drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG führen (vgl. E. 6.1.7). 8.2.5 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, den Akten seien keine konkreten Hinweise auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu entnehmen. Aufgrund seiner unglaubhaften Angaben zur Desertion verunmögliche der Beschwerdeführer die Prüfung, ob ein tatsächliches oder

D-6950/2019 unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe sowie der angeblich illegalen Ausreise könne für ihn auch nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den Nationaldienst ausgegangen werden. Aufgrund der unglaubhaften Angaben seien viele Möglichkeiten offen, die vom SEM nicht abschliessend abgeklärt werden könnten. So könne beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass er aus dem Nationaldienst entlassen worden sei oder diesen bereits ordentlich abgeschlossen habe. 8.2.6 Diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht Sache der Asylbehörden, nach hypothetischen Vollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person – wie vorliegend der Beschwerdeführer – durch unglaubhafte beziehungsweise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene Angaben eine vernünftige Prüfung von möglichen Vollzugshindernissen verhindert (vgl. BVGE 2014/12 E. 6). Vorliegend ist das Alter des Beschwerdeführers nicht belegt, da er keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht hat. Überdies steht weder der Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea fest, noch ist erstellt, ob er aus dem Nationaldienst einstweilen entlassen worden ist oder diesen bereits ordentlich abgeschlossen hat. Auch aus der Beschwerde ergeben sich keine Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Selbst ein möglicher Einzug in den Nationaldienst steht der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs allerdings nicht entgegen. 8.2.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit – sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In BVGE 2018 VI/4 kam das Bundesverwaltungsgericht auch zum Schluss, dass eine drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5).

D-6950/2019 Eine allfällige (erneute) Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.3.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Lebensbedingungen in Eritrea sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert haben. Die wirtschaftliche Lage ist zwar nach wie vor schwierig, doch haben sich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert. Der Krieg ist seit vielen Jahren beendet, und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Von den umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora profitiert ein Grossteil der Bevölkerung. Vor diesem Hintergrund sind die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss früherer Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermag nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes ist jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung auszugehen, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). 8.3.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden Mann. Er ist gemäss eigenen Angaben gesund ([…]), hat mehrere Jahre die Schule besucht und verfügt über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft ([…]). In I._______, wo sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise zuletzt aufgehalten hat, leben seine Mutter sowie seine Geschwister, zu denen er nach wie vor Kontakt hat ([…]). Weitere Verwandte leben in C._______ ([…]). Der Familie in Eritrea gehören schliesslich Tiere und Land, welches sie bewirtschaftet ([…]). 8.3.5 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen (vgl. zum Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch

D-6950/2019 BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Dass eine zwangsweise Rückkehr zurzeit nicht zu Gebote steht, ändert an der Möglichkeit des Vollzugs nichts. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. Der Beschwerdeführer ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6950/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Andrea Beeler

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