Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6941/2011/sps Urteil v om 4 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am … , und B._______, geboren am, Serbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2011 / N … .
D6941/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – Staatsangehörige von Serbien, welche sich der ethnischen Minderheit der Roma zurechnen und aus dem südserbischen Städtchen X._______ stammen – am 5. Dezember 2011 in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass am gleichen Tag auch ihr Sohn C._______ (N … ) sowie ihr Sohn D._______ und dessen Ehefrau (N … ) Asylgesuche in der Schweiz einreichten, dass diese Personen – mit gültigen Reisepässen und eigenen Angaben zufolge mit einem Touristenbus von Serbien über Ungarn und Österreich kommend – in die Schweiz eingereist waren, dass einen Monat früher bereits die Eltern des Beschwerdeführers (N …) in der Schweiz Asylgesuche eingereicht hatten, dass die Beschwerdeführenden vom BFM am 12. Dezember 2011 summarisch befragt und am 19. Dezember 2011 einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden, dass sie dabei vorbrachten, sie hätten sich ab 1991 als Asylsuchende in Deutschland aufgehalten, seien aber 2004 von Deutschland nach Serbien zurückgeschickt worden, worauf sie an ihrem Heimatort X._______ zurückgekehrt seien, wo sie mit ihren Söhnen und ihrer Schwiegertochter das Haus des Vaters des Beschwerdeführers bewohnt hätten, dass der Beschwerdeführer die nächsten Jahre mit seinen Söhnen und zwei Kollegen in der Region von Vranje (dem Hauptort des südserbischen Bezirks Pčinja) als Musiker tätig gewesen sei, dass sie im November 2010 ein zweites Mal nach Deutschland gegangen und dort nochmals ein Asylgesuch eingereicht hätten, welches jedoch abgelehnt worden sei, worauf sie im Juli 2011 von Deutschland wieder nach Serbien zurückgeschickt worden seien, dass sie ihren Heimatort X._______ jedoch am 3. Dezember 2011 erneut verlassen hätten, da sie befürchtet hätten, der Beschwerdeführer werde – vor dem Hintergrund der aktuellen Auseinandersetzungen um den Nordkosovo – demnächst zum Militärdienst eingezogen,
D6941/2011 dass er seinen Militärdienst zwar bereits … [Ende der 1980erJahre] absolviert habe, er aber als Reservist jederzeit wieder von Beamten des Innenministerium eingezogen und im Konflikt um den Nordkosovo eingesetzt werden könnte, da es in Serbien – gemäss seinen Erfahrungen aus den 1990erJahren – jederzeit wieder zu Masseneinberufungen kommen könnte, dass sie daneben vorbrachten, als Roma würden sie von den Serben als Staatsangehörige zweiter Klasse behandelt und als Zigeuner benachteiligt, beleidigt und beim Einkaufen beschimpft, dass es beispielsweise vor drei oder vier Jahren respektive im Jahre 2010 bei ihnen zuhause zu einem Einbruchsversucht gekommen sei, worauf ihnen die Polizei trotz ihrer Bitte nicht zu Hilfe geeilt sei, das die Beschwerdeführerin zudem kürzlich …. auf eigenen Kosten einen Privatarzt habe aufsuchen müssen, da sich der zuständige Kassenarzt geweigert habe, sie an einen … [Spezialisten] respektive in eine Erholungskur zu überweisen, dass sich schliesslich die Verhältnisse in letzter Zeit generell verschlechtert hätten, da der Beschwerdeführer und seine Söhne als Musiker viel häufiger als früher in Gaststätten beschimpft oder gar weggejagt worden seien, was sie kommentarlos hätten hinnehmen müssen, ansonsten ihnen Prügel gedroht hätten, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009 handle es sich bei Serbien um einen verfolgungssicheren Staat und weder mit der geltend gemachten Furcht vor einer angeblichen Einberufung in den Militärdienst, was aufgrund der heutigen Verhältnisse in Serbien als haltlos zu erkennen sei, noch mit den Vorbringen über Benachteiligungen als Roma gelinge es den Beschwerdeführenden, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen,
D6941/2011 dass das Bundesamt in seinen diesbezüglichen Erwägungen vereinzelte Benachteiligungen und Schikannen gegenüber Roma nicht ausschloss, im Übrigen aber auf eine grundsätzliche Verbesserung der Lage für die Angehörigen der ethnischen Minderheit der Roma in Serbien verweis, dass das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erkannte, dass die Beschwerdeführenden am 23. Dezember 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben, wobei sie in ihrer Eingabe sinngemäss die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung von Zuflucht nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) beantragten sowie um Erlass der Verfahrenskosten ersuchten, dass sie in ihrer Eingabe geltend machten, an ihrem Heimatort X.______ sei es seit dem Krieg zu verhängnisvollen politischen Veränderungen gekommen, indem die Albaner und die Roma von dort durch verschiedenste Massnahmen systematisch vertrieben würden, dass ihnen alleine aufgrund ihrer ethnischen Herkunft sowie überhaupt in jeder Hinsicht die Lebensgrundlage entzogen worden sei und ihren Kindern der Besuch der Schule verunmöglicht worden sei, dass der Beschwerdeführerin zudem eine notwendige medizinische Behandlung verwehrt worden sei, worauf sie an furchtbaren Rückenschmerzen habe leiden müssen, dass zudem dem einen Sohn die Behandlung wegen einer … Erkrankung verweigert und der andere Sohn von extremistischen Jugendlichen spitalreif geprügelt worden sei, dass schliesslich in der Nähe ihres Heimatdorfes X._______ Barrikaden aufgebaut worden seien, da es sich hier um das Grenzgebiet zum Kosovo handle, und es zu schweren Ausschreitungen gekommen sei, dass sie vor diesem Hintergrund als Roma in ihrer Heimat davon bedroht seien, einer "ethnischen Säuberungsaktion" zum Opfer zu fallen, weshalb sie auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien, dass am 27. Dezember 2011 die vorinstanzlichen Akten in Kopie beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
D6941/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind und sich ihre Eingabe als frist und formgerecht erweist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach Art. 32 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist, dass demzufolge die Frage der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft respektive einer allfälligen Asylgewährung nicht Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist,
D6941/2011 dass demgegenüber hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem 1. April 2009) Serbien zum "safe country" (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, dass bei dieser Sachlage die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, dass somit auf das Gesuch der Beschwerdeführenden nicht einzutreten ist, es sei denn, ihren Vorbringen wären Hinweise auf Verfolgung zu entnehmen, mithin die fehlende Verfolgung im Herkunftsland lediglich vermutet wird und diese Vermutung widerlegt werden kann, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweites nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 5 m.w.H.),
D6941/2011 dass die Beschwerdeführenden ihre Asylgesuche vorab mit der angeblichen Furcht des Beschwerdeführers vor einer Einberufung zum Militärdienst – angeblich zwecks Einsatz im Konflikt um den Nordkosovo – begründet haben, dass ihre diesbezüglichen Vorbringen jedoch aufgrund der heutigen Verhältnisse in Serbien als haltlos zu bezeichnen sind, wobei in dieser Hinsicht – anstelle einer Wiederholung – auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG), welchen von den Beschwerdeführenden nichts stichhaltiges entgegen gesetzt wird, dass sich die Beschwerdeführenden im Weiteren zwar darauf berufen, als Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma seien sie in ihrer Heimat benachteiligt und des Öfteren auch behelligt oder beleidigt worden, dass sie sich in diesem Zusammenhang jedoch durchwegs auf Nachteile bloss allgemeiner Natur berufen, welchen sie als Roma ausgesetzt gewesen seien, ohne ein konkretes Erlebnis von relevanter Bedeutung substanziiert schildern zu können, dass alleine die geltend gemachten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in seiner Tätigkeit als Musiker sowie eine angeblich nicht genügende respektive zu Unrecht nicht kostenfreie Behandlung der Beschwerdeführerin nicht darauf schliessen lassen, sie hätten ihre Heimat deswegen verlassen respektive verlassen müssen, dass die Beschwerdeführenden vielmehr nicht in der Lage waren, ein mit der Ausreise aus ihrer Heimat in einem zeitlich kausalen Zusammenhang stehendes Ereignis nachvollziehbar zu konkretisieren, womit die Vermutung der Verfolgungssicherheit in Serbien – mangels konkretem Verfolgungshinweis – auch nicht ansatzweise widerlegt ist, dass sich die allgemeine Lage für Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma in Serbien – wie vom BFM zu Recht erwogen – in den letzten Jahren grundsätzlich verbessert hat, auch wenn sich die Verhältnisse für Roma in sozialer und insbesondere wirtschaftlicher Hinsicht zum Teil nach wie vor als sehr schwierig darstellen, dass diese Umstände jedoch die grundsätzliche Feststellung der Verfolgungssicherheit nicht umzustossen vermögen, weshalb alleine die
D6941/2011 Berufung auf eine angeblich schwierige allgemeine Lage nicht als Ersatz für einen konkreten Verfolgungshinweis dienen kann, dass schliesslich die Beschwerdevorbringen betreffend eine angebliche Zuspitzung der Lage gerade in X._______ und eine dort angeblich drohende "ethnische Säuberungsaktion" als reine Schutzbehauptungen zu erkennen sind, da sich die Ortschaft noch hinter Vranje und damit relativ weit entfernt von der kosovarischserbischen Grenze befindet, weshalb es dort auch zu keinen Auseinandersetzungen, Barrikadenbauten oder anderen Vorfällen im behaupteten Zusammenhang gekommen ist, dass zusammenfassend im Falle der Beschwerdeführenden – auch unter Berücksichtigung eines weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweismasses – kein konkretes, ausreiserelevantes Ereignis und insbesondere keine rechtserheblichen Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind, weshalb der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass im Falle der Beschwerdeführenden aufgrund der Akten jedoch keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 4 AuG), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da die Beschwerdeführenden keine Hinweise auf eine konkrete Verfolgungssituation darzulegen vermochten und – entgegen ihren anders lautenden Beschwerdevorbringen – auch keine Anhaltspunkte für
D6941/2011 eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle der Beschwerdeführenden – ein Ehepaar, welches in X._______ seit Jahren über ein eigenes Haus verfügt und welches soweit ersichtlich aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Musiker auch ein selbständiges Auskommen hatte – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass sie zudem mit ihrem Sohn C._______ (N … ) in die Heimat zurückkehren können, da dessen Asylverfahren mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D6943/2011 vom heutigen Tag ebenfalls beendet wird, dass letztlich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Serbien auszugehen ist, dass zusammenfassend die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgrund der Akten ausser Betracht fallen muss, womit auch die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass aufgrund der gesamten Aktenlage die Beschwerdeanträge als aussichtslos bezeichnet werden müssen, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten – unbesehen der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D6941/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Lorenz Mauerhofer Versand: