Abtei lung IV D-6922/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . September 2010 Einzelrichter Richter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._________, geboren (...), B._________, geboren (...), C._________, geboren (...), Sri Lanka, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 17. August 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6922/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführende (...) suchte mit Schreiben vom 26. März 2008 an die Schweizer Botschaft in Colombo (Eingangsstempel: 31. März 2008), welchem zahlreiche Dokumente als Beweismittel beigelegt waren, für sich, (...) (Beschwerdeführende (...)) und (...) (Beschwerdeführender (...)) sinngemäss um Asyl nach. Dieses Asylgesuch ergänzte sie auf schriftliche Zusatzfragen der Schweizer Botschaft vom 8. April 2008 hin mit einem Schreiben vom 7. Mai 2008 (Eingangsstempel: 14. Mai 2008). Mit Schreiben vom 25. Mai 2008 leitete die Schweizer Botschaft die Akten an das BFM weiter, wobei ausgeführt wurde, dass mangels hinreichender personeller Ressourcen auf eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführenden verzichtet worden sei; zudem seien im Gesuch für die Dauer des vorangegangenen Jahres keine ernsthaften Todesdrohungen vorgebracht worden und die Informationen über die Gründe der Drohungen und deren Urheber ungenügend; das Gesuch basiere auf humanitären oder finanziellen Gründen. Mit zwei Schreiben vom 20. Januar 2009 (Eingangsstempel: 27. Januar 2009) und 27. Oktober 2009 (Eingangsstempel: 2. November 2009) an die Schweizer Botschaft teilte die Beschwerdeführende (...) mit, dass sich an ihrer Situation nichts geändert habe, und ersuchte um beförderliche Behandlung des Verfahrens. Mit Schreiben vom 18. Mai 2010 teilte das BFM der Beschwerdeführenden (...) mit, dass es den rechtserheblichen Sachverhalt gestützt auf die eingereichten Unterlagen als erstellt erachte, weshalb auf eine Anhörung verzichtet werde. Gleichzeitig wurden die voraussichtliche Ablehnung des Asylgesuchs und die Verweigerung der Einreisebewilligung in Aussicht gestellt, da die Beschwerdeführenden gestützt auf die Aktenlage nach der Einschätzung des BFM nicht auf den Schutz im Sinne des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angewiesen seien, und ihnen dazu das rechtliche Gehör gewährt. Die Stellungnahme der Beschwerdeführenden (...) datiert vom 14. Juli 2010 (Eingangsstempel: 19. Juli 2010), nachdem sie der Schweizer Botschaft mit Schreiben vom 2. Juli 2010 (Eingangsstempel: 5. Juli 2010) mitgeteilt hatte, sie habe inzwischen ihr Domizil gewechselt, weshalb die Zustellung des Schreibens vom 18. Mai 2010 misslungen sei und sie um erneute Zustellung desselben ersuche; dieses erhielt sie schliesslich am 10. Juli 2010. Mit Schreiben vom 21. Juli 2010 teilte die Schweizer Botschaft der Beschwerdeführenden (...) mit, dass sie D-6922/2010 die Akten an das BFM weitergeleitet habe. Die Beschwerdeführende (...) machte im Wesentlichen geltend, sie sei tamilischer Ethnie und stamme aus (...), wo sie zusammen mit den Beschwerdeführenden (...) am 2. Januar 2008 zu Hause von der Kriminalpolizei von (...) verhaftet und unter dem Verdacht, am Mord (...) beteiligt gewesen zu sein, inhaftiert worden seien. Mit Gerichtsurteil vom 7. März 2008 seien sie freigesprochen und aus der Haft entlassen worden. In der Folge habe die Beschwerdeführende (...) Drohanrufe von unbekannten Personen erhalten. Zudem sei sie von (...) belästigt und verhört worden. Sie werde weiterhin von der Polizei gesucht und von unbekannten Personen bedroht. B. Mit am 26. August 2010 über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung vom 17. August 2010 – eröffnet am 30. August 2010 – verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. C. Mit Eingabe vom 9. September 2010 an die Schweizer Botschaft (Eingangsstempel: 14. September 2010), welche mit Schreiben vom 16. September 2010 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das D-6922/2010 Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italienische (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.3 Die angefochtene Verfügung wurde am 30. August 2010 zugestellt. Die Beschwerde traf gemäss Eingangsstempel der Schweizer Botschaft am 14. September 2010 bei dieser ein und ist mithin rechtzeitig erfolgt. 1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die – abgesehen von dem unter E. 1.2 festgestellten Mangel – frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. D-6922/2010 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in seiner Entscheidsammlung BVGE unter 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asyl suchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 4.2 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführenden von der Schweizer Botschaft in Colombo zu ihrem am 31. März 2008 eingegangenen Asylgesuch nicht befragt, da die Botschaft dazu gemäss Überweisungsschreiben vom 25. Mai 2008 aus Kapazitäts- und weiteren Gründen nicht in der Lage war; die Beschwerdeführenden wurden indes mittels Schreiben vom 8. April 2008 zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert. Die in diesem D-6922/2010 Schreiben enthaltenen Fragestellungen decken sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte ab (vgl. dazu nachfolgende E. 5.2), namentlich die genauen Personalien der asylsuchenden Personen, die Asylvorbringen, die unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche, und die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Die Beschwerdeführende (...) hat die ihnen gestellten Fragen mit Eingabe vom 14. Mai 2008 (Eingangsstempel) ausführlich beantwortet, wobei sie ihre Angaben bereits zuvor mit entsprechenden Beweismitteln unterlegt hatte. Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Verfahren dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf Gewährung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich Rechnung getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in genüglicher Weise und umfassend abgeklärt wurde, zumal die Beschwerdeführenden ihre Asylgründe bereits im Rahmen ihres schriftlichen Asylgesuchs vom 26. März 2008 ausführlich dargelegt hatten. Die Vorinstanz hat schliesslich in der angefochtenen Verfügung zur Begründung des Verzichts auf eine persönliche Anhörung auf ihr entsprechendes Schreiben vom 18. Mai 2010 an die Beschwerdeführenden verwiesen. Damit ist sie ihrer diesbezüglichen Begründungspflicht nachgekommen. 5. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im D-6922/2010 Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2e-g S. 131 ff., und 2004 Nr. 20, welche dort akzentuierte Praxis angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 6. 6.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Weiteren voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 a.a.O.). 7. D-6922/2010 7.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus: Die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz diene nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern solle demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedürfe. In diesem Sinne seien die geltend gemachten Inhaftierungen im Jahr 2008 und die damit verbundenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung nicht mehr beachtlich. Die Beschwerdeführenden seien ohne weitere Bedingungen von einem Gericht freigesprochen worden. Somit habe nichts gegen sie vorgelegen. Mithin seien die geltend gemachten Inhaftierungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung im Hinblick auf ein Asylverfahren in der Schweiz nicht mehr asylrelevant. Angesichts der zahlreichen Gewaltereignisse der letzten Jahre, von denen auch die Beschwerdeführenden betroffen gewesen seien, habe das BFM viel Verständnis dafür, dass sie Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen hätten und in die Schweiz ausreisen wollten. Indes komme das Bundesamt zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden – bei einer objektivierten Betrachtungsweise – nicht akut gefährdet seien. Die geltend gemachten Asylvorbringen entsprächen keiner Verfolgungsmassnahme, welche eine Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Gemäss den Akten verfügten die Beschwerdeführenden über kein politisches Profil. Die geltend gemachten Belästigungen seien in den Kontext der allgemeinen Situation in Sri Lanka während des Bürgerkriegs zu stellen. Zudem habe sich die aktuelle Situation in Sri Lanka mittlerweile massgeblich verändert. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Die LTTE existiere in ihrer früheren Form heute nicht mehr. Damit befinde sich das gesamte Land erstmals seit dem Jahr 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka sei zwar noch nicht befriedigend, doch seien die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen und „Killings“ erheblich zurückgegangen. Vor diesem Hintergrund vermöge die geltend gemachte Angst vor einer erneuten Verfolgung durch den sri-lankischen Staat die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung zum heutigen Zeitpunkt nicht hinlänglich zu begründen. Was die geltend gemachten Bedrohung durch unbekannte Personen anbelange, gelte der sri-lankische Staat als schutzfähig und die Beschwerdeführenden hätten folglich die Möglichkeit, diesbezüglich die Behörden um Schutz vor Verfolgung zu ersuchen. Den Akten könnten keine Hinweise entnommen werden, D-6922/2010 welche auf eine Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden. Mithin seien die Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Daran vermöchten die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, zumal sie lediglich die Vorbringen der Beschwerdeführenden stützten, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde. 7.2 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen. Namentlich habe (...) die Beschwerdeführende (...) ersucht, ihren im Ausland weilenden (...) zur Rückkehr nach Sri Lanka aufzufordern, weil er ein (...) des der Tötung des (...) verdächtigten (...) sei, welcher sich nach wie vor in Haft befinde. Zudem habe (...) gesagt, sie könnte auch den Beschwerdeführenden (...) verhaften, da er auch verdächtigt werde (...). 7.3 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Mithin wurden die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als den Anforderungen an eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügend qualifiziert. Diesbezüglich wird auf E. 7.1 verwiesen. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz darin einig, dass nach der bedingungslosen Freilassung der Beschwerdeführenden mangels genügender Beweise durch (...) am 7. März 2008 aktuell keine konkreten Hinweise bestehen, welche zur begründeten Annahme berechtigen würden, die Beschwerdeführenden könnten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft erneut einer Verfolgung ausgesetzt sein. Demgegenüber steht das Vorbringen in der Beschwerde, auch der Beschwerdeführende (...) könnte verhaftet werde, da er als Tatverdächtigter gelte, in Widerspruch mit dem bisherigen Vorbringen, wonach er zusammen mit den Beschwerdeführenden (...) am 2. Januar 2008 verhaftet und am 7. März 2008 freigelassen worden sei, wozu allerdings im erstinstanzlichen Asylverfahren – im Gegensatz zu den Beschwerdeführenden (...) – keine Beweismittel eingereicht wurden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführende (...) zum Zeitpunkt des Tötungsdelikts sechs Jahre alt war, weshalb er als Täter kaum in Betracht fallen dürfte. Sollte er trotzdem der Tat dringend verdächtigt werden beziehungsweise worden sein, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er am 7. März 2008 mangels genügender Beweise D-6922/2010 bedingungslos freigesprochen wurde. Was das Vorbringen in der Beschwerde anbelangt, die Beschwerdeführende (...) sei ersucht worden, (...) zur Rückkehr nach Sri Lanka aufzufordern, weil dieser mit dem nach wie vor inhaftierten Tatverdächtigen (...) befreundet sei, handelt es sich dabei – abgesehen von der Frage, ob die Ahndung der Tötung des Parlamentsabgeordneten auf einem asylbeachtlichen Verfolgungsmotiv beruht – nicht um eine auf die Beschwerdeführenden abzielende Massnahme, weshalb dieses Vorbringen bereits aus diesem Grund flüchtlingsrechtlich als unbeachtlich zu qualifizieren ist. Was die für den Zeitraum nach der Freilassung geltend gemachten Kontrollen und Belästigungen sowie die schwierigen Lebensumstände der tamilischen Minderheit in Sri Lanka anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht hat letztmals im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 eine Lageanalyse betreffend Sri Lanka vorgenommen und gelangte dabei zum Schluss, dass sich die allgemeine Sicherheitslage seit Januar 2006 insgesamt, insbesondere aber in Colombo, kontinuierlich verschlechtert habe. Nach Ergehen dieses Urteils am 14. Februar 2008 hat sich der bewaffnete Konflikt zwischen der Regierung und den LTTE weiter zugespitzt. Im Anschluss an die Rückeroberung des letzten von den LTTE kontrollierten Gebietes im Raum Mullaitivu wurde am 18. Mai 2009 seitens der Regierung der endgültige Sieg über die LTTE verkündet und der Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. Auf diese Niederlage der LTTE hin haben die srilankischen Behörden – namentlich im Grossraum Colombo – die Sicherheitsmassnahmen zwar immer noch nicht gelockert, weshalb insbesondere junge Männer Gefahr laufen, überall und jederzeit von sri-lankischem Sicherheitspersonal einer minutiösen Personenkontrolle unterzogen und öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese so genannten „Anti- Terrormassnahmen“ werden im Raum Colombo – unbesehen der Rügen des Supreme Court – zwar immer noch als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt, doch kommt diesen Behelligungen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land und ebenso auch in Colombo ausgesetzt ist, aufgrund mangelnder Intensität indes kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. D-6922/2010 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM ent scheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylgesuch abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-6922/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (...) - die schweizerische Vertretung in Colombo (...) - das BFM, (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 12