Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 16.01.2017 D-6895/2016

January 16, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,809 words·~19 min·4

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6895/2016 pjn

Urteil v o m 1 6 . Januar 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), beide Eritrea, beide vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2016 / N (…).

D-6895/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland im November 2014 zu Fuss in Richtung C._______, wo sie in ein Camp gebracht worden sei. Im März 2015 sei sie nach D._______ E._______ und anschliessend nach F._______ gekommen, wo sie während zwei Monaten geblieben sei. Auf dem Meer in Richtung G._______ sei sie vom Roten Kreuz gerettet und nach G._______ gebracht worden. Über H._______ sei sie am 13. Mai 2015 in die Schweiz gereist, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 29. Mai 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______ zur Person befragt. Am (…) wurde ihr Kind in der Schweiz geboren. Am 30. September 2016 führte das SEM eine Anhörung durch. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie aus J._______, Subzoba K._______, Zoba L._______. Da sie ihr zehntes Schuljahr nicht bestanden habe, sei sie anfangs 2014 von der Schule verwiesen worden. Anschliessend habe sie in ihrer Abwesenheit militärische Vorladungen erhalten, die von ihrer Mutter entgegengenommen worden seien. Um einer allfälligen Zwangsrekrutierung zu entgehen, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Die Beschwerdeführerin reichte einen Taufschein zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. November 2016 Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling (für sich und das Kind) sowie eventualiter den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Verlobten beziehungsweise Vaters und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Der Beschwerde lagen eine

D-6895/2016 Kopie der angefochtenen Verfügung, mehrere Kopien von Schriftwechseln im Zusammenhang mit der Kindesanerkennung, die Kopie einer Bestätigung über den Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin, die Kopie einer Vollmacht und eine Kostennote bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Erlasses eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurden abgewiesen und die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf ihre Beschwerde nicht eingetreten. Ausserdem wurde ihr das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stellungnahme innert Frist zur Motivsubstitution gewährt. E. Mit Eingabe vom 22. November 2016 wurde um Fristerstreckung für die Stellungnahme ersucht, welche der Beschwerdeführerin gewährt wurde. F. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 28. November 2016 bezahlt. G. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 wurde eine Stellungnahme zu den Akten gegeben. Auf deren Inhalt wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-

D-6895/2016 ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die vorinstanzliche Verfügung wurde im Asylpunkt nicht angefochten, was sich aus den Beschwerdebegehren und der Begründung ergibt. Die Frage der Asylgewährung ist folglich nicht im Zusammenhang mit der originären Flüchtlingseigenschaft, sondern nur bezüglich des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft des Lebenspartners beziehungsweise Vaters zu prüfen. Die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft wird nur im Zusammenhang mit der geltend gemachten illegalen Ausreise beantragt und ist folglich auch nur in diesem Zusammenhang zu prüfen. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

D-6895/2016 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin teilweise nicht glaubhaft und teilweise nicht asylrelevant seien. 6.1.1 Widersprüchlich habe die Beschwerdeführerin angegeben, wieviele militärische Vorladungen sie erhalten habe und wann diese eingetroffen sei beziehungsweise seien. Unterschiedlich habe sie sich auch zum Inhalt der Vorladung geäussert, indem sie einmal ausgesagt habe, diese habe ein Meldedatum enthalten, während sie ein weiteres Mal angegeben habe, die Vorladung gar nicht gelesen zu haben und somit deren Inhalt nicht zu kennen. Die anlässlich der Anhörung vorgebrachte Zwangsverheiratung habe die Beschwerdeführerin überdies erst nachträglich vorgebracht, weshalb diese nachgeschoben und somit unglaubhaft sei. Und schliesslich sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, sich hinreichend begründet zur Zustellung, zur Art der Zustellung, zum Inhalt der Vorladung und zur Zwangsheirat zu äussern. Vielmehr habe sie abschweifende, teilnahmslose unpersönliche Angaben zu Protokoll gegeben. 6.1.2 Bezüglich der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea bestehe keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung, weshalb dieses Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöge. 6.2 In der Beschwerde vom 9. November 2016 wurde Folgendes geltend gemacht:

D-6895/2016 6.2.1 Das SEM sei mit der Schlussfolgerung, die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea sei asylrechtlich nicht relevant, von der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Diese Praxisänderung sei nicht haltbar, weil sie auf einer ungenügenden Informationsgrundlage basiere und die in BVGE 2010/54 festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in mehreren Punkten nicht erfülle. An der eritreischen Herkunft und der Sozialisierung der Beschwerdeführerin werde nicht gezweifelt, zumal sie einen Taufschein zu den Akten gegeben habe. Ausserdem stehe fest, dass sie Eritrea im Alter von 18 Jahren, mithin im dienstfähigen Alter verlassen habe. Gestützt auf die Akten könne sie zudem keiner Kategorie von eritreischen Staatsangehörigen zugerechnet werden, welchen die Ausreise erlaubt sei, welche eine Ausreisebewilligung erhalten könnten oder welche in der Lage gewesen wären, eine legale Ausreise zu organisieren. Die illegale Ausreise werde von der Vorinstanz denn auch nicht in Frage gestellt. Dem Vorwurf der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe zu wenig konkret, detailliert und differenziert berichtet, sei entgegenzuhalten, dass sie anlässlich der Anhörung ihr kleines Kind bei sich gehabt habe. Ausserdem sei zu beachten, dass sie gemäss den Bemerkungen der anwesend gewesenen Hilfswerksvertretung nicht immer alles verstanden und eher kurze Antworten gegeben habe. Dies vermöge die teilweise nicht sehr detaillierten Aussagen der Beschwerdeführerin zu erklären. Insgesamt habe sie aufgrund ihrer illegalen Ausreise im Fall einer Rückkehr nach Eritrea mit Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu rechnen. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin sei wegen ihres Freundes, mit welchem sie schon in Eritrea eine Beziehung gehabt habe, in die Schweiz gereist. Gestützt auf das dem Freund gewährte Asyl habe er in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Sie hätten die Absicht gehabt zu heiraten und mit einem in der Schweiz geborenen gemeinsamen Sohn zusammenzuleben. Der Freund habe das gemeinsame Kind auch anerkennen wollen. Leider hätten noch gewisse notwendige Dokumente dazu gefehlt. Am 11. August 2016 sei der Freund jedoch unerwartet verstorben. Im Fall einer Rückkehr nach Eritrea hätten die Beschwerdeführerin und ihr Kind infolge der ihnen drohenden Reflexverfolgung begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung. Sie seien deshalb ins Familienasyl des verstorbenen Freundes und Vaters einzubeziehen.

D-6895/2016 6.3 Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2016 wurden der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stellungnahme zur beabsichtigten Motivsubstitution gewährt. Insbesondere wurde dargelegt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea nicht als glaubhaft zu betrachten seien: 6.3.1 So habe sie unterschiedlich angegeben, auf welchem Weg sie nach C._______ gelangt sei. Einerseits sei dies zu Fuss vom Dorf nach K._______ und weiter über die Grenze nach C._______ geschehen und andererseits habe sie zuerst vom Dorf aus den Bus bis M._______ genommen und sei dann mit vielen anderen Personen nach N._______ und nach C._______ gelaufen. 6.3.2 Des Weiteren sei sie mit fünf Personen nach C._______ gegangen, welche nicht aus ihrem Dorf, sondern aus O._______, das in der gleichen Richtung wie ihr Weg gelegen sei, stammten, was indessen nicht vereinbar sei mit ihrer Angabe, dass sie zuerst im Bus gereist sei, sowie mit ihrer Aussage, diese Leute seien mit ihr zusammen von zuhause aus aufgebrochen. 6.3.3 Ferner seien ihre Angaben über die Vorbereitungen der illegalen Ausreise äusserst substanzarm, ohne jegliche persönliche Beteiligung und oberflächlich ausgefallen. Sie habe bloss angegeben, die Flucht zusammen mit den andern heimlich geplant zu haben, die Kleidung der Einheimischen von N._______ getragen und besprochen zu haben, wie sie im Dorf rein- und rausmarschieren würden. Diese Angaben würden kaum Konkretes enthalten. 6.3.4 Es sei zudem nicht mit der Realität zu vereinbaren, dass die das Flussbett des P._______ bewachenden Soldaten nachts schlafen würden. 6.3.5 Insgesamt würden der Darstellung der illegalen Ausreise die nötigen Realkennzeichen fehlen. 6.4 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde zudem in Erwägung gezogen, dass der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft einer nicht mehr lebenden Person nicht möglich sei, weil diese mit ihrem Tod auch ihren Status verloren habe. Auch die Gefahr einer Reflexverfolgung sei unter diesen Umständen zu verneinen, dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin keine entsprechenden Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht habe.

D-6895/2016 6.5 In ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2016 wurde eingeräumt, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin über die illegale Ausreise substanzarm, mindestens in einem Punkt widersprüchlich und teils wenig plausibel seien. Indessen wurde eingewendet, dass die Verwertbarkeit des Anhörungsprotokolls vom 30. September 2016 in Zweifel zu ziehen sei, weil das Protokoll nur wenig aussagekräftig sei, folge man den protokollierten Vermerken und Beobachtungen der Hilfswerksvertretung. Es sei von Beginn weg klar gewesen, dass keine der formell notwendigen, auch im Handbuch des SEM zur Anhörung vorgeschriebenen Grundvoraussetzungen für die Anhörung erfüllt gewesen seien. Nur schon aus der Präsenz des Kleinkindes der Beschwerdeführerin sei zu schliessen, dass die Anhörung und die Aufmerksamkeit gestört worden seien. Aus der Tatsache, dass sie während der Anhörung das Kind habe stillen müssen, sei zu schliessen, dass die nötige Konzentration für die entscheidenden Fragen und die entsprechenden Antworten gefehlt hätten. Angesichts der weiteren Tatsache, dass der Lebenspartner und Vater des Kindes wenige Wochen zuvor verstorben sei, müsse auch die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, auf die Fragen und Antworten in der Anhörung zu fokussieren, bezweifelt werden. Somit sei die Klärung des Sacherhalts als unvollständig und die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin als nicht rechtsgenüglich zu betrachten. 7. 7.1 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 15. November 2016 festgehalten wurde, ist der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft einer nicht mehr lebenden Person nicht möglich, weil diese mit ihrem Tod auch ihren Status verloren hat. Auf den in der Beschwerde gestellten Eventualantrag, die Beschwerdeführerin und ihr Kind seien in die Flüchtlingseigenschaft ihres verstorbenen Freundes beziehungsweise Vaters einzubeziehen, ist somit nicht einzutreten. 7.2 Des Weiteren ist angesichts des Todes des Freundes der Beschwerdeführerin und im Hinblick darauf, dass sie keine konkreten, auf den Freund zurückgehenden und gegen sie gerichteten Verfolgungsmassnahmen, welche als Reflexverfolgung zu verstehen wären, geltend machte, die Gefahr einer drohenden Reflexverfolgung für den – hypothetischen – Fall ihrer Rückkehr ins Heimatland zu verneinen. 7.3 Zudem sind die Aussagen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der geltend gemachten illegalen Ausreise nicht glaubhaft, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 15. November 2016 festgestellt wurde. Um

D-6895/2016 unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist an dieser Stelle auf die in der erwähnten Zwischenverfügung enthaltenen Erwägungen und die Ausführungen unter Ziff. 6.3 ff. zu verweisen. Die in der Stellungnahme vom 8. Dezember 2016 erhobenen Einwände vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen, auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass eine Anhörung in Anwesenheit eines Kleinkindes mit gewissen Unruhen und damit verbundenen Konzentrationsschwierigkeiten einhergehen mag. Indessen ist vorliegend aus folgenden Gründen zu verneinen, dass das Anhörungsprotokoll nicht verwertbar ist: 7.3.1 So gab die Beschwerdeführerin an, die dolmetschenden Personen gut verstanden zu haben (vgl. Akte A4/11 S. 2 und 7 sowie Akte A27/16 S. 2), womit nicht von wesentlichen Verständigungsschwierigkeiten auszugehen ist, auch wenn die Beschwerdeführerin hin und wieder nachgefragt oder die dolmetschende Person eine Frage wiederholt hat (so beispielsweise bei Frage 60 auf Seite 6 f., bei Frage 93 auf Seite 9 oder bei Frage 112 f. auf Seite 11). Aus den Fragen und Antworten ergibt sich nämlich, dass Unklarheiten nicht ungeklärt blieben. Die im Anhörungsprotokoll zum Ausdruck gekommenen geringfügigen Verständnisprobleme haben sich somit nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgewirkt. Unter diesen Umständen kann nicht die Rede davon sein, dass der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich geklärt worden sei. 7.3.2 Sodann hat die Beschwerdeführerin beide Protokolle vorbehaltlos unterschrieben und damit zum Ausdruck gebracht, dass die darin enthaltenen Angaben ihren Aussagen entsprechen und ihr beide Protokolle rückübersetzt worden sind. Sie hat sich somit grundsätzlich auf beide Protokolle vorbehaltlos behaften zu lassen. Die in den beiden Protokollen enthaltenen Aussagen sind ihr somit anzurechnen. 7.3.3 Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin gefragt, ob sie angesichts des mitgenommenen Kleinkindes die Anhörung auf einen anderen Termin verschieben wolle, was von ihr jedoch abgelehnt wurde. Vielmehr bestand sie darauf, die Anhörung weiterzuführen (vgl. Akte A27/16 S. 6), weshalb der Vorwurf an das SEM, die mit der Beschwerdeführerin durchgeführte Anhörung entbehre angesichts des anwesenden Kleinkindes jeglicher vorgeschriebenen Grundvoraussetzungen, nicht gehört werden kann. Im Übrigen wurde in der Stellungnahme vom 8. Dezember 2016 denn auch nicht konkret aufgeführt, welche Voraussetzungen für die Anhörung nicht erfüllt wurden, weshalb dieser pauschale Vorwurf nicht über-

D-6895/2016 zeugt. Ausserdem hat sich die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen allfällige Ungereimtheiten voll anrechnen zu lassen, auch wenn ein Kleinkind anlässlich der Anhörung anwesend war. Offensichtlich hat dieses ihre Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit in Bezug auf die gestellten Fragen und die gegebenen Antworten nicht derart gestört, dass sie im Grundsatz nicht in der Lage gewesen wäre, substanzielle und widerspruchsfreie Angaben zu Protokoll zu geben. Andernfalls wäre sie auf das Angebot der Verschiebung der Anhörung eingegangen. 7.3.4 Sodann ist bezüglich der vorliegend interessierenden Fragen und Antworten im Zusammenhang mit der geltend gemachten illegalen Ausreise festzuhalten, dass dem Protokoll in diesem Fragenbereich nur eine einzige Bemerkung zu entnehmen ist, wonach das Kleinkind mit Weinen die Anhörung gestört haben könnte (vgl. Akte A27/16 S. 12). Ansonsten sind den Fragen und Antworten im Zusammenhang mit der Klärung der Ausreise keine Störmomente, welche auf das Kleinkind zurückzuführen wären, zu entnehmen. Ebenso wenig ergeben sich aus diesem Fragenbereich relevante Verständnisprobleme. Folglich ist davon auszugehen, dass die Antworten der Beschwerdeführerin in diesem Fragenbereich mit ausreichender Konzentration und ohne wesentliche Beeinflussung durch Störfaktoren erfolgt sind. 7.3.5 Des Weiteren vermag auch die Bemerkung der Hilfswerksvertretung, wonach die Beschwerdeführerin allgemein eher kurze Angaben mache und wenig spreche, die vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Unglaubhaftigkeit der Aussagen im Zusammenhang mit der geltend gemachten illegalen Ausreise nicht zu erklären. Insbesondere stellt diese Aussage keine Erklärung für widersprüchliche, substanzlose und nicht nachvollziehbare Antworten dar. 7.3.6 Auch die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anhörung, welche einige Wochen vor der Anhörung ihren Freund verloren hatte, vermag nicht als Grund für die Verneinung der Verwertbarkeit des Anhörungsprotokolls zu dienen. Immerhin stellte die Beschwerdeführerin zu Beginn der Anhörung klar, dass es ihr und ihrem Kind gut gehe. Dem Protokoll kann nicht entnommen werden, dass ihre Verfassung einer Anhörung hinderlich gewesen wäre, auch wenn sie bei Fragen im Zusammenhang mit dem Tod ihres Freundes emotional reagiert hat, was angesichts der besonderen Situation nachvollziehbar ist. Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang zu wiederholen, dass sie das Angebot der befragenden Person um eine Verschiebung der Anhörung abgelehnt hat. Diese

D-6895/2016 Haltung ist ebenfalls als Hinweis darauf zu verstehen, dass sie sich trotz ihrer damaligen Situation in der Lage fühlte, die ihr gestellten Fragen zu beantworten. Andernfalls hätte sie dieses Angebot angenommen. Auch in Berücksichtigung dieser Fakten besteht kein Anlass, das Anhörungsprotokoll als nicht verwertbar zu qualifizieren. 7.3.7 Insgesamt sind folglich die in der Eingabe vom 8. Dezember 2016 dargelegten Einwände gegen die Verwertung des Anhörungsprotokolls nicht stichhaltig. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Einwendungen gegen dieses Protokoll auch als nachgeschoben zu betrachten sind, zumal sie nicht bereits in der Beschwerde, sondern erst im Hinblick auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Motivsubstitution dargelegt wurden. Auch der in der Eingabe vom 8. Dezember 2016 erhobene Vorwurf, der Sachverhalt sei nicht vollständig geklärt worden, vermag angesichts des Nachschiebens einer näheren Prüfung nicht standzuhalten. Zudem hat sich gezeigt, dass die in der Eingabe vom 8. Dezember 2016 erhobenen Einwände auch nicht geeignet sind, die vom Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung vom 15. November 2016 festgestellte fehlende Glaubhaftigkeit zu widerlegen. Vielmehr wurde zugegeben, dass die Antworten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der geltend gemachten illegalen Ausreise substanzarm, widersprüchlich und unplausibel seien. 7.4 In Würdigung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin – soweit sie die geltend gemachte illegale Ausreise betreffen – überwiegend unglaubhaft ausgefallen sind, zumal sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin zahlreiche Ungereimtheiten ergeben, welche mit einer glaubhaften Darstellung nicht zu vereinbaren und weder mit der Anwesenheit ihres Kleinkindes anlässlich der Anhörung noch mit ihrer psychischen Verfassung zu diesem Zeitpunkt oder Verständigungsproblemen zu erklären sind. Somit ist die vorinstanzliche Argumentation im Resultat zu bestätigen, auch wenn die Begründung des SEM angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Motivsubstitution hinfällig geworden ist. Das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Zusammenhang mit der geltend gemachten Ausreise aus Eritrea ist aufgrund der unglaubhaften Aussagen zu verneinen und infolgedessen der Antrag auf Anerkennung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes als originäre Flüchtlinge abzuweisen. Zudem ist auf den Eventualantrag auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und ins Asyl des verstorbenen Freundes der Beschwerdeführerin beziehungsweise Va-

D-6895/2016 ter ihres Kindes und damit auf Gewährung der derivaten Flüchtlingseigenschaft und von Asyl nicht einzutreten. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel im Detail einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermöchten. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind konnten somit keine Gründe nach Art. 3 AsylG oder nach Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführerin und ihr Kind mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden andern Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – zu verzichten. Über diese müsste dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). 9.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-

D-6895/2016 führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

D-6895/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

D-6895/2016 — Bundesverwaltungsgericht 16.01.2017 D-6895/2016 — Swissrulings