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Bundesverwaltungsgericht 12.11.2009 D-6853/2009

November 12, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,008 words·~10 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung IV D-6853/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . November 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren ... , Russland, vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6853/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein minderjähriger Staatsangehöriger von Russland – am 23. August 2009 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass eine am 24. August 2009 vom BFM durchgeführte Abfrage der Eurdodac-Datenbank ergab, dass er bereits am ... Juni 2007 in Polen und am ... August 2007 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung durch das BFM vom 1. September 2009 bestätigte, dass er sich vor seiner Einreise in die Schweiz – zusammen mit seiner Mutter und einer älteren Schwester – als Asylsuchender in Polen aufgehalten habe, dass er betreffend die Eurodac-Registrierung in Österreich angab, seine Mutter, seine Schwester und er seien von Polen nach Österreich weitergereist, von wo sie aber wieder nach Polen zurückgeführt worden seien, dass er zu den Gründen für seine Ausreise aus Russland vorbrachte, seine Familie stamme aus Tschetschenien, aus einer Ortschaft in der Nähe von Grosny, und sie seien im Sommer 2007 – nach jahrelangen Behelligungen von Seiten des FSB (der russische Inlandsgeheimdienst) – über Weissrussland nach Polen geflüchtet, dass er in diesem Zusammenhang namentlich vorbrachte, sein Vater sei im Jahre 2002 als Kämpfer im Krieg gefallen und einer seiner Brüder befinde sich seit dem Jahre 2003 in russischer Haft, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung und nochmals am 4. September 2009 – nunmehr im Beisein einer dem Minderjährigen beigeordneten rechtskundigen Person – das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und einer damit verbundenen Wegweisung nach Polen gewährt wurde, dass er bei diesen Gelegenheiten zwar bestätigte, dass seine Familie in Polen über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfüge und sich seine Mutter und Schwester nach wie vor in Polen aufhielten, betreffend Polen jedoch geltend machte, er sei dort das Opfer von Übergriffen sei- D-6853/2009 tens der lokalen Bevölkerung geworden und er fürchte weitere Übergriffe, insbesondere sei er vor seiner Reise in die Schweiz in der Nähe seines Flüchtlingslagers von mehreren Personen spitalreif geschlagen worden, worauf seine Mutter einen psychischen Zusammenbruch erlitten habe, dass er versucht habe, den Vorfall zur Anzeige zu bringen, die polnischen Behörden sich jedoch geweigert hätten, seine Anzeige entgegen zu nehmen, dass er im Weiteren vorbrachte, der Aufenthalt in Polen sei für Tschetschenen gefährlich, da im polnischen Flüchtlingslager der Kreis der tschetschenischen Flüchtlinge von russischen Agenten unterwandert worden sei, dass das BFM am 10. September 2009 ein Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers an die zuständigen polnischen Behörden sandte (im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]), welches von polnischer Seite am 22. September 2009 positiv beantwortet wurde, dass das BFM mit Verfügung datierend vom 14. Oktober 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Polen anordnete, wobei das BFM festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass dieser Entscheid dem Beschwerdeführer am 2. November 2009 durch ... [die für den Beschwerdeführer zuständige kantonale Behörde] eröffnet wurde, wobei das BFM am gleichen Tag eine Kopie des Entscheides per e-Mail an die dem unbegleiteten Minderjährigen beigeordnete rechtskundige Person sandte, dass der Beschwerdeführer am 3. November 2009 – handelnd durch seine Rechtsvertreterin und vorab per Telefax – gegen den Entscheid des BFM Beschwerde einreichte, wobei er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch beantragte, D-6853/2009 dass er daneben um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, dass in der Beschwerdeeingabe unter anderem angeführt wurde, die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers und dessen Schwester würden sich derzeit in der Schweiz aufhalten, dass nach Eingang der Beschwerde von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts vorsorglich vollzugshemmende Massnahmen angeordnet wurden (mittels Telefax vom 3. November 2009), dass die vorinstanzlichen Akten am 5. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. November 2009 aufgefordert wurde, innert drei Tagen seine Angaben zum derzeitigen Aufenthaltsort seiner Angehörigen zu substanziieren, dass er in der Folge mit Eingabe vom 9. November 2009 fristgerecht präzisierende Angaben machte und namentlich auf einen bereits seit einiger Zeit andauernden Aufenthalt seiner Angehörigen im Empfangsund Verfahrenszentrum des BFM (EVZ) in X._______ verwies, dass am 10. November 2009 eine telefonische Nachfrage beim EVZ in X._______ ergab, dass sich tatsächlich sowohl die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers als auch seine Schwester bereits seit dem 1. November 2009 als Asylsuchende im EVZ in X._______ aufhalten, was vom BFM jedoch bis heute nicht in der massgeblichen Datenbank verzeichnet worden ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-6853/2009 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG) dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich begründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass im Rahmen der angefochtenen Verfügung namentlich der Vollzug der Wegweisung des minderjährigen Beschwerdeführers nach Polen als zulässig, zumutbar und möglich erklärt wird, dass in der Beschwerdeeingabe diesbezüglich zunächst gerügt wird, der Wegweisungsvollzug sei als zulässig erklärt worden, ohne dass im angefochtenen Entscheid auf den konkreten Einzelfall näher eingegangen worden sei, dass dem BFM dabei insbesondere eine mangelnde Auseinandersetzung mit der Lage des minderjährigen Beschwerdeführers entgegen gehalten wurde, wobei des Weiteren auf angeblich prekäre Verhältnisse für Asylsuchende in Polen verwiesen wurden, dass in der Beschwerdeeingabe ferner eingebracht wurde, mittlerweile befinde sich auch die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers und seine Schwester in der Schweiz, weswegen ein allfälliger Vollzug der Wegweisung zu einer Trennung von seinen nächsten Angehörigen führen würde, dass gemäss bisheriger Praxis im Falle von unbegleiteten Minderjährigen namentlich der Frage des Wegweisungsvollzuges zentrale Bedeutung zukommt und besondere Beachtung zu schenken ist, mithin das D-6853/2009 BFM verpflichtet ist, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13; Grundsatzurteil), dass dies sinngemäss auch in sogenannten Dublin-Verfahren zu geltend hat, mithin sich das BFM auch bei der Anwendung der Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG mit den konkreten Umständen des Einzelfalles bei unbegleiteten Minderjährigen auseinanderzusetzen hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zwar von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, sich in seinen Erwägungen jedoch auf eine blosse Auflistung von Textbausteinen zur Kinderrechtskonvention beschränkt, welche keinerlei individuellen Zuschnitt aufweisen (vgl. a.a.O., S. 3 f., II, insb. Ziff. 2), dass in der angefochtenen Verfügung namentlich eine Auseinandersetzung mit dem vorliegenden Einzelfall nicht ersichtlich ist, mithin die Erwägungen eine konkrete Auseinandersetzung mit der Person des Beschwerdeführers vollständig vermissen lassen, dass das BFM damit die Begründungspflicht nach Art. 35 VwVG verletzt, womit die angefochtene Verfügung einen schwerwiegenden Mangel aufweist, da mit einer ungenügenden Begründung ein Teilgehalt des Anspruchs auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verletzt wird, dass immerhin noch bis vor der Eröffnung des angefochtenen Entscheides davon auszugehen war, die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers und seine Schwester befänden sich als Asylsuchende in Polen, dass bei dieser Aktenlage eine Heilung der mangelhaften Verfügung im Rahmen eines Schriftenwechsels allenfalls noch möglich gewesen wäre, dass sich in der Zwischenzeit jedoch eine massgebliche Veränderung der Sachlage ergeben hat, indem sich die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers und seine Schwester nunmehr in der Schweiz befinden und sich für die Dauer ihres Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten können (Art. 42 AsylG), D-6853/2009 dass sich zum heutigen Zeitpunkt über die Dauer des Asylverfahrens der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers und seiner Schwester keinerlei Aussagen machen lassen, dass das BFM vielmehr Mühe damit bekundet hat, deren Asylverfahren überhaupt an die Hand zu nehmen, mithin bis heute eine Registrierung ihrer Asylgesuche in der für alle Behörden massgeblichen Datenbank – dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) – unterblieben ist, was gerade auch dem Bundesverwaltungsgericht eine korrekte und effiziente Verfahrensführung erschwert hat, dass bei vorliegender Sachlage – die Angehörigen des minderjährigen Beschwerdeführers können sich zumindest bis auf weiteres in der Schweiz aufhalten – eine allfällige Bestätigung des angefochtenen Entscheides das Risiko birgt, dass er getrennt von seiner Familie nach Polen zurückgeführt wird, mithin die Frage der Durchsetzung des Wegweisungsvollzuges, sobald dieser rechtskräftig angeordnet ist, in der Kompetenz der zuständigen kantonalen Behörde liegt, dass namentlich der in Art. 44 Abs. 1 AsylG statuierte Grundsatz der Einheit der Familie eine Wegweisung von minderjährigen Kindern ohne ihre Eltern verbietet, dass bei dieser Sachlage eine Bestätigung der angefochtenen Verfügung ausser Betracht fallen muss, dass nach vorstehenden Erwägungen – in Gutheissung der Beschwerde – die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung, namentlich unter Koordination respektive Verbindung mit dem Verfahren der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers, an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen auf eine Auseinandersetzung mit den Beschwerbevorbringen im Einzelnen verzichtet werden kann, da sie zu keinem anderen Entscheid führen können, dass mit vorliegendem Urteil die Gesuche um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (im Sinne von Art. 107a AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos werden, D-6853/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die obsiegenden Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten hat (vgl. dazu Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage jedoch hinreichen zuverlässig abschätzen lässt, weshalb die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 600.– festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-6853/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2009 wird aufgehoben und die Sache – im Sinne der Erwägungen – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; vorab per Telefax) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - ... (per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 9

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