Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6848/2025
Urteil v o m 1 3 . März 2026 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Türkei, alle vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. August 2025 .
D-6848/2025 Sachverhalt: A. A.a Ende (…) 2022 ersuchten die Mutter, eine Schwester sowie ein Bruder von B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) um Asyl in der Schweiz. Ihre Asylgesuche wurden vom SEM im Februar 2023 abgelehnt, indessen gewährte es ihnen zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme. Die gegen diese Entscheide erhobenen Beschwerden wurden später zurückgezogen. A.b Im (…) 2023 suchten zwei weitere Geschwister der Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl nach. Diese Asylgesuche wurden vom SEM im April 2025 abgelehnt und es wurde die Wegweisung sowie der Wegweisungsvollzug angeordnet. Die gegen diese Verfügungen gerichteten Beschwerdeverfahren sind am Bundesverwaltungsgericht noch hängig. B. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer A._______ suchten mit ihrer Tochter C._______ am 7. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl nach. C. Das SEM hörte die Beschwerdeführenden am 19. August 2025 zu ihren Fluchtgründen an. C.a Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei kurdischer Ethnie, in D._______ (Provinz [E._______]) geboren und dort bis zu ihrer Ausreise wohnhaft gewesen. Ihr Vater sei seit jeher ein schrecklicher Mensch gewesen und sie habe mitansehen müssen, wie er ihre Mutter gequält, und geschlagen habe. Im Juli (…) habe sich ihr Vater mit einer anderen Frau religiös trauen lassen und sei aus der Familienwohnung ausgezogen. Die Frau habe ihn aber verlassen. Weil sie (die Beschwerdeführerin) und ihre Familie den Vater nicht mehr hätten akzeptieren wollen, seien er und weitere Familienangehörige bewaffnet bei der Wohnsiedlung der Mutter erschienen und es seien Morddrohungen ausgesprochen worden. Zwar sei Anzeige bei der Polizei erstattet worden, die Behörden hätten jedoch nichts gegen den Vater unternommen. Im (…) habe sie ihre Mutter und Geschwister in der Schweiz besucht. Nach ihrer Rückkehr im (…) sei sie von ihrem Vater und dessen Familienangehörigen, einer Mafiabande, bedroht worden, weil sie den Aufenthaltsort ihrer Mutter und Geschwister hätten herausfinden wollen. Am (…) sei die Scheidung ihrer Eltern vollzogen worden. Einen Tag später habe der Vater ihre Tochter aus der Schule entführen wollen. Die Entführung sei durch die Schulleitung verhindert worden. Am
D-6848/2025 (…) sei ihr Ehemann panisch nachhause gekommen, um seinen Reisepass sowie einige Sachen einzupacken. Da sie schwanger gewesen sei, habe er ihr gesagt, sie solle sich mit der Tochter bei seinem Vater verstecken. Nach seinem Weggang sei der Ehemann weder auf dem Mobiltelefon noch in den sozialen Medien erreichbar gewesen. Als sie bereits bei ihren Schwiegereltern gewesen sei, habe sie Anrufe von unbekannten Personen erhalten, auch ihr Schwiegervater sei telefonisch kontaktiert und mit dem Tod bedroht worden, falls er den Aufenthaltsort seines Sohnes nicht bekannt geben sollte. Ihre Schwiegereltern hätten sie danach für alle Probleme und Schwierigkeiten ihres Sohnes verantwortlich gemacht. Im Verlauf des (…) sei sie mit ihrer Tochter wegen der anhaltenden Drohungen durch ihren Vater und dessen Verwandte sowie der ablehnenden Haltung ihrer Schwiegerfamilie zu ihrem Cousin mütterlicherseits gezogen. Ihre Anwältin habe beim Zivilgericht von D._______ einen Fernhaltebeschluss beantragt, der jedoch abgelehnt worden sei. Vom (…) bis zu ihrer Ausreise Ende Mai habe sie sich mit ihrer Tochter bei einem Onkel mütterlicherseits in F._______ aufgehalten. Da die Bedrohungen angehalten hätten, habe sie beim 1. Familiengericht in G._______ einen Antrag auf Anordnung präventiver Schutzmassnahmen gestellt, welcher ebenfalls abgelehnt worden sei. Aufgrund des Stresses habe sie eine (…) erlitten. Einige Tage vor ihrer Ausreise sei sie nach D._______ zurückgekehrt, um die Reisepässe zu holen. Ihre Cousins väterlicherseits hätten ihr dabei den Weg abgeschnitten und sie mit dem Tod bedroht. Nebst ihrer Mutter und den Geschwistern in der Schweiz sei eine weitere Schwester in H._______ geflohen. Eine verheiratete jüngere Schwester lebe mit ihrer Familie in E._______. Sie habe weder zu ihrem Vater noch zu dessen Familie Kontakt. Nach der Grundschule habe sie das Gymnasium im Fernstudium absolviert und danach mit ihrer Mutter zusammen einen Coiffeur- beziehungsweise Schönheitssalon betrieben. In dieser Zeit habe sie auch die Ausbildung zur Lehrmeisterin erfolgreich abgeschlossen. Sie habe den Salon nach der Ausreise ihrer Mutter schliessen müssen. C.b Der Beschwerdeführer gab an, er sei ebenfalls kurdischer Ethnie und in D._______ (Provinz [E._______]) geboren und dort bis zu seiner Ausreise wohnhaft gewesen. Sein Schwiegervater und dessen Verwandtschaft seien ständig an ihrem Wohnort aufgetaucht und hätten seine Schwiegermutter, seine Ehefrau sowie ihn mit dem Tod bedroht. Am (…) sei sein Schwiegervater mit einem Verwandten und zwei anderen Männern bewaffnet an seinem Arbeitsplatz aufgetaucht. Sie hätten ihn mit dem Auto an einen anderen Ort verbracht, wo es zu einer Auseinandersetzung und einem Gerangel gekommen sei. Nachdem er der Situation habe entfliehen
D-6848/2025 können, habe ihm sein Schwiegervater telefonisch mitgeteilt, dass er ihn töten würde, falls er ihm den Aufenthaltsort seiner Ex-Frau und seiner Kinder nicht bekanntgeben werde. Sollte er sich an die Polizei wenden, würde er ihn ebenfalls umbringen. Er habe dann einen Freund gebeten, ihn abzuholen und wegzubringen. Er habe drei Schwestern und fünf Brüder. Abgesehen von einem Bruder in F._______ und einer Schwester in I._______ seien sämtliche Geschwister sowie seine Eltern in der Provinz E._______ wohnhaft. Er habe das Gymnasium abgeschlossen und anschliessend in der (…) gearbeitet. Danach habe er während längerer Zeit im Unternehmen seines Vaters, einer (…), gearbeitet, bevor er (…) Jahre lang in einer anderen (…) als (…) tätig gewesen sei. Nach der Absolvierung seines Militärdienstes habe er ungefähr (…) Jahre lang als (…) in einer Firma gearbeitet. Die letzten (…) Jahre bis zu seiner Ausreise habe er sein eigenes Unternehmen in der (…) geleitet. D. Mit Eingabe der zugewiesenen Rechtsvertretung vom 26. August 2025 nahmen die Beschwerdeführenden zum Entscheidentwurf des SEM vom gleichen Datum Stellung. E. Mit Verfügung vom 28. August 2025 – gleichentags eröffnet – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Die Beschwerdeführenden fochten die Verfügung vom 28. August 2025 mit Beschwerde vom 8. September 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Weiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2025 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Abschluss des Verfahrens
D-6848/2025 in der Schweiz abwarten. Sodann hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Antrag auf Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin wies die Instruktionsrichterin ab. Des Weiteren lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. H. Die Vorinstanz liess sich – innert erstreckter Frist – am 3. Oktober 2025 vernehmen. I. Mit undatierter Eingabe (Posteingang: 15. Oktober 2025) reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein. J. Am 12. Januar 2026 gaben die Beschwerdeführenden einen Abklärungsbericht der J._______, vom 21. Oktober 2025 betreffend die Beschwerdeführerin in Kopie zu den Akten. Weiter reichten sie die Kopie eines Abschlussberichts von K._______ betreffend Bedrohungslage und Schutzmassnahmen für die in H._______ ansässige (…) der Beschwerdeführerin vom 13. November 2025 inkl. deutscher Übersetzung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-6848/2025 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM stellte in seinem Entscheid fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte es aus, dass es sich bei den geltend gemachten Übergriffen durch den Vater der Beschwerdeführerin um solche Dritter handle, die in der Türkei als Straftat geahndet würden. Aus den eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass die Beschwerdeführenden wegen Drohanrufen durch anonyme Personen mithilfe einer Anwältin einen Fernhaltebeschluss bei den Familiengerichten in D._______ und G._______ beantragt hätten. Eine allfällige einstweilige Verfügung habe aufgrund der Anonymität der Täterschaft nicht ausgestellt werden können. Der Antrag sei zwar abgelehnt worden, aber die türkischen Behörden hätten ihn durchaus anhand genommen. Gegen eine etwaige Schutzunwilligkeit spreche auch, dass in diesem Beschluss auf die Möglichkeit einer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft hingewiesen worden sei. Die Türkei verfüge demnach über funktionierende und effiziente
D-6848/2025 staatliche Schutzinfrastrukturen, weshalb es den Beschwerdeführenden zuzumuten gewesen wäre, sich nochmals an eine türkische Justizbehörde zu wenden. Es sei den Akten nicht zu entnehmen, weshalb die türkischen Behörden den erforderlichen Schutz nicht hätten gewähren sollen. Der Zugang zu diesem Schutz wäre den Beschwerdeführenden offenkundig zumutbar gewesen. Von einem Rechtsstaat könne nicht erwartet werden, dass er in sämtlichen Verfahren und Rechtsstreitigkeiten gemäss den Vorstellungen der geschädigten Person entscheide. Die türkischen Behörden hätten die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vergehen im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. Dass die Beschwerdeführenden nach dem ablehnenden Beschluss auf weitere Schutzbemühungen verzichtet hätten, sei nicht den türkischen Behörden anzulasten, zumal weder Hinweise bezüglich gegenwärtiger noch künftiger Schutzverweigerung ersichtlich seien. Die Beschwerdeführenden würden mit einer Tante und einem Onkel mütterlicherseits der Beschwerdeführerin in F._______ über eine innerstaatliche Schutzalternative verfügen. Die Beschwerdeführerin habe sich mit ihrer Tochter bis zu ihrer Ausreise bei diesem Onkel aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe eine Schwester in I._______ und einen Bruder in F._______. Auch wenn der Kontakt aus Angst vor dem Schwiegervater des Beschwerdeführers distanzierter geworden sei, sei dessen Wiederherstellung oder eine Annäherung nicht ausgeschlossen. Die Beschwerdeführenden seien gesund, gut ausgebildet und verfügten über viel Arbeitserfahrung. Die Tochter könne die Schule auch an einem anderen Ort wieder besuchen. Es sei den Beschwerdeführenden zumutbar, sich in einer anderen Gegend der Türkei niederzulassen, beispielsweise in einer der grossen Städte in der Westtürkei. Trotz der geltend gemachten Vernetzungen des Vaters der Beschwerdeführerin zu dessen Familie und weiteren Verwandten seien keine Hinweise ersichtlich, weshalb besagte Vernetzungen – unter Wahrannahme – zu Nachteilen in der gesamten Türkei führen würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie in einer anderen Millionenstadt gefunden werden würden. 4.2 Die Beschwerdeführenden entgegnen in der Rechtsmitteleigabe, dass sich die Gewalt des Vaters der Beschwerdeführerin trotz zahlreicher gerichtlicher und polizeilicher Massnahmen fortgesetzt habe. Aufgrund von Bedrohungen, Übergriffen und Einschüchterungen durch den Vater und seine Verwandten seien mehrere Familienangehörige der Beschwerdeführerin in die Schweiz geflüchtet. Die Mutter L._______, die Schwester M._______ und der Bruder N._______ hätten wegen des realen Risikos fortbestehender Übergriffe eine vorläufige Aufnahme erhalten. Diese Fälle würden zeigen, dass selbst bei direkter Inanspruchnahme staatlicher
D-6848/2025 Stellen kein wirksamer Schutz habe gewährt werden können. Hinzu komme, dass die ergriffenen Schutzmassnahmen faktisch wirkungslos bleiben würden. Der Täter habe seine Drohungen trotz gerichtlicher Fernhaltung fortgesetzt. Dieser Umstand belege, dass die abstrakte Existenz von Gesetzen oder Behörden in der Türkei nicht mit einer tatsächlichen Schutzgewährung gleichzusetzen sei. Entscheidend sei die praktische Wirksamkeit, welche im Fall der Familie der Beschwerdeführerin nachweislich fehle. Der Beschwerdeführer sei unmittelbar betroffen und schutzlos gewesen. Zusätzlich habe sich die allgemeine Schutzlage in der Türkei verschlechtert. Insbesondere seit dem Austritt der Türkei aus der Istanbul- Konvention am 1. Juli 2021 fehle die wichtigste völkerrechtliche Grundlage für den Schutz von Frauen und Kindern vor häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt. Die von der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter beantragten Schutzmassnahmen seien wegen der Anonymität der Täter abgelehnt worden. Diese formalen Ablehnungen würden eine gravierende Schutzlücke im türkischen Rechtssystem offenbaren. So würden Frauen, die Bedrohungen durch nahestehende Personen erleiden, durch rein formale Argumente von lebenswichtigen Schutzmassnahmen ausgeschlossen. Das Unterlassen einer Strafanzeige könne der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden. Zum einen habe sie ihr damaliger Rechtsbeistand unzureichend auf diesen Schritt hingewiesen und zum anderen habe sie sich aufgrund jahrelanger massiver Gewalt in einem psychisch hoch belasteten Zustand befunden, der ihre Handlungsfähigkeit erheblich eingeschränkt habe. Dieses Verhalten sei nicht Ausdruck fehlenden Willens, sondern eine unmittelbare Folge erlittener Verfolgung. Hinzu komme, dass der Täter und seine Familie systematisch und rücksichtslos vorgehen würden. Darüber hinaus kehre das SEM die Beweislast in unzulässiger Weise um. Es verlange von der Beschwerdeführerin den Nachweis, dass sie bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet habe und folgere aus dem Fehlen eines solchen Nachweises, dass das System habe Schutz bieten können. Dies widerspreche der Logik des Flüchtlingsrechts. Gemäss Art. 13 EMRK sei es Aufgabe des Staates, effektive Rechtsbehelfe bereitzustellen und deren Wirksamkeit zu gewährleisten. Wenn der Zugang zu einem Rechtsweg aufgrund von Einschüchterung, strukturellen Hürden oder realer Gefahr faktisch versperrt sei, könne der Staat nicht einfach auf die abstrakte Existenz dieses Weges verweisen. Die Erfahrungen der Familie würden dies bestätigen. Besonders zu beachten sei, dass die Beschwerdeführerin auch für ihre minderjährige Tochter C._______ Verantwortung trage. Es widerspreche nicht nur dem Grundsatz der Zumutbarkeit, sondern auch dem Vorrang des
D-6848/2025 Kindeswohls gemäss Art. 3 KRK, wenn eine Mutter in dieser Lage sämtliche theoretischen Rechtswege unter hohem persönlichem Risiko ausschöpfen müsse. Das SEM verkenne betreffend innerstaatliche Fluchtalternative sowohl die Persönlichkeit des Täters als auch die sozialen Bedingungen in der Türkei. Die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung eindrücklich geschildert, dass ihr Vater sie für die Trennung von seiner Ehefrau verantwortlich mache. Nach dem Besuch der Beschwerdeführerin bei ihrer Mutter in der Schweiz habe der Vater seine fixierte, ehrmotivierte Haltung verstärkt ihr (der Beschwerdeführerin) gegenüber ausgelebt. Es handle sich nicht um vereinzelte lokale Drohungen, sondern um eine verfestigte Verfolgungsmotivation, die nicht an Ortsgrenzen gebunden sei. Die sozialen Strukturen in der Türkei würden eine wirksame Fluchtalternative erheblich einschränken, da sich Informationen bezüglich Aufenthaltsorte über familiäre und gesellschaftliche Netzwerke schnell verbreiten würden. Bei der Verwandtschaft väterlicherseits handle es sich um ein stark vernetztes Clan-System mit mafiösen Strukturen. Die Beschwerdeführenden würden sich auch in entfernten Regionen wie westtürkischen Grossstädten nicht verstecken können, da die familiären und clanbasierten Kontakte landesweit reichen würden. Dass in verschiedenen Städten wie O._______, E._______ und F._______ Bedrohungen und Übergriffe erfolgt seien, belege zusätzlich, dass die Gefahr nicht auf D._______ beschränkt sei. Besonders gravierend sei, dass auch die Eltern des Beschwerdeführers bedroht worden seien. Dies zeige die Reichweite und Ernsthaftigkeit der Verfolgung sowie die Unmöglichkeit, innerhalb der Türkei einen sicheren Ort zu finden. Die minderjährige Tochter sei bereits Opfer eines Entführungsversuchs geworden. Sie habe gesundheitliche Probleme bekommen und befinde sich in psychologischer Behandlung. Ein Leben im Verborgenen mit ständigen Ortswechseln und der permanenten Bedrohung durch den Täter würde ihre gesundheitliche Lage erheblich verschlimmern. Dies widerspreche dem Vorrang des Kindeswohls gemäss Art. 3 KRK. Es sei der Beschwerdeführerin nicht möglich, in einer westtürkischen Stadt Fuss zu fassen, da nicht ihre ökonomische Fähigkeit entscheidend sei, sondern die existenzielle Gefahr durch den Täter. Das SEM verkenne weiter, dass es sich nicht um private Konflikte ohne Konventionsbezug handle, sondern um geschlechtsspezifische und familienbezogene Verfolgung, die unmittelbar mit den in der Genfer Flüchtlingskonvention (FK) anerkannten Verfolgungsgründen verbunden sei. Die Beschwerdeführerin sei als Frau innerhalb patriarchaler Strukturen und als
D-6848/2025 Mitglied einer Kernfamilie, die sich patriarchaler Strukturen widersetze, Teil einer klar abgegrenzten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A FK. Die internationale und nationale Rechtsprechung anerkenne seit Jahren, dass Gewalt im Kontext von Ehrvorstellungen eine Form von Verfolgung darstellen könne, die einen Konventionsgrund erfülle. Die Verfolgung der Beschwerdeführerin beruhe auf ihrer familiären Rolle und ihrem Geschlecht. Auch die Tochter der Beschwerdeführenden sei aufgrund des gezielten Entführungsversuchs und der ehrmotivierten Verfolgung als Teil der sozialen Gruppe unmittelbar mitbetroffen. Die Situation sei durch eine dramatische Zunahme von Femiziden in den letzten Jahren geprägt. Viele dieser Fälle seien inzwischen öffentlich dokumentiert und würden belegen, dass Frauen trotz gerichtlicher Schutzmassnahmen ermordet oder schwer verletzt würden. Vorliegend richte der Täter seine Gewalt- und Rachemotive nicht nur gegen die Beschwerdeführerin, sondern auch gegen den Beschwerdeführer und die Tochter. Die Haltung des SEM sei im Vergleich zu den Fällen der Mutter und der Geschwister der Beschwerdeführerin widersprüchlich. Dass in ihrem Fall eine Verfolgung anerkannt worden sei, im Fall der Beschwerdeführerin jedoch nicht, entbehre jeglicher sachlichen Grundlage. 4.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, dass bei den zwei weiteren Geschwistern der Beschwerdeführerin ein negativer Asylentscheid mit Wegweisungsvollzug verfügt und die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes bejaht worden sei. Betreffend Unterlassung einer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft sei der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sie während ihres Aufenthalts in F._______ offensichtlich in der Lage gewesen sei, beim Familiengericht in G._______ einen präventiven Schutzmassnahmenantrag zu stellen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern ein Gang zur Staatsanwaltschaft psychisch belastender gewesen wäre. Zudem liege entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden keine geschlechtsspezifische Verfolgung vor. Der Vater der Beschwerdeführerin habe die Beschwerdeführenden wiederholt aufgesucht, um den Aufenthaltsort seiner (…) ausfindig zu machen. Diese geltend gemachten Nachteile würden nicht auf das Sein ihrer Person abzielen. Der Verfolgungsgrund liege also nicht in der Identität der Beschwerdeführenden, mithin in einem Element, das für ihre persönliche Identität grundlegend sei. 4.4 In der Replik werden im Wesentlichen die Ausführungen auf Beschwerdeebene wiederholt sowie geltend gemacht, dass das SEM betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin festgestellt habe, dass die türkischen
D-6848/2025 Behörden trotz gerichtlicher Fernhaltung und polizeilicher Anzeigen keinen wirksamen Schutz hätten gewährleisten können und eine Rückkehr nach Art. 3 EMRK unzulässig sei. Die Beschwerdeführerin befinde sich durch denselben Täter in derselben Gefährdungslage, weshalb eine abweichende Beurteilung ihres Falles das Gebot der Gleichbehandlung sowie das Prinzip der Rechtssicherheit verletze. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und die Asylgesuche abzuweisen seien. Auf die Argumente der Vorinstanz kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – verwiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden im Falle nichtstaatlicher Verfolgung aus (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.3, D-7268/2023 vom 24. Januar 2024 E. 6.2, E-5733/2023 vom 28. November 2023 E. 6.4 je m.w.H.). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, hätten die Beschwerdeführenden die Möglichkeit gehabt, bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige einzureichen. Zudem wäre ihnen die Inanspruchnahme dieses Schutzes auch zumutbar gewesen. Aus dem generellen Einwand der Beschwerdeführenden, ihnen sei der Weg zu einer Strafanzeige faktisch nicht zugänglich gewesen, vermögen sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Dass ihr damaliger Rechtsbeistand – offensichtlich eine Fachperson – sie nur unzureichend auf diese Möglichkeit hingewiesen haben sollte, ändert nichts. Ohne die persönliche Situation der Beschwerdeführenden und die aus ihrer Sicht nicht erfolgreich verlaufenen Schutzbemühungen zu verkennen, sind sie darauf hinzuweisen, dass es keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Wie eingangs ausgeführt, ist dies in Bezug auf die Türkei zu bejahen.
D-6848/2025 5.3 Weiter ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf eine gefestigte Praxis die grundsätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates auch im Umgang mit Opfern häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt nach wie vor bejaht und davon ausgeht, dass insbesondere in den städtischen Gebieten eine relativ dichte Infrastruktur des Opferschutzes besteht. Obwohl in letzter Zeit in der Türkei eine Zunahme von Gewalt gegenüber Frauen festgestellt wurde und die Türkei per 1. Juli 2021 aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) ausgetreten ist, ist festzustellen, dass im heutigen Zeitpunkt noch nicht grundsätzlich von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen beispielsweise Urteile des BVGer E-4904/2025 vom 23. September 2025 E. 6.2; E-4483/2023 vom 19. November 2024 E. 6.2; D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2; jeweils mit Verweis auf das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 und w. H.). Somit vermögen die Beschwerdeführenden aus ihrem Vorbringen, dass sich der Schutz von Frauen und Kindern vor häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt seit der Kündigung der Istanbul-Konvention deutlich verschlechtert habe, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 5.4 Hinsichtlich des Vorbringens, eine innerstaatliche Fluchtalternative sei aufgrund der clanmässig organisierten Verwandtschaft väterlicherseits nicht realistisch gewesen, ist der Vorinstanz ebenfalls zu folgen. Die Beschwerdeführerin gab selbst an, die letzten Monate vor ihrer Ausreise zusammen mit ihrer Tochter bei ihrem Onkel mütterlicherseits in F._______ gewesen zu sein (SEM-Akten act. […]-27/14 F39, S. 6). Inwiefern es den Beschwerdeführenden nicht möglich sein sollte, in eben dieser westtürkischen Grossstadt Fuss zu fassen (vgl. Beschwerde, S. 12), erschliesst sich dem Gericht nicht. Die Beschwerdeführerin hat offensichtlich, wenn auch nicht sehr lange, dort gelebt und verfügt – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgehalten hat – über eine gute Ausbildung sowie Berufserfahrung. Dem gut ausgebildeten und beruflich erfahrenen Beschwerdeführer ist eine innerstaatliche Schutzalternative ebenfalls zuzumuten sowie möglich. Auch er verfügt mit einem Bruder in F._______ über familiäre Anbindung. Inwiefern der Beschulung der Tochter dort etwas im Wege stehen sollte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. 5.5 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, ihnen sei aufgrund des Gleichbehandlungsgebots Asyl respektive die vorläufige Aufnahme zu
D-6848/2025 gewähren, wurde bereits einleitend erwähnt, dass weder der Mutter noch den Geschwistern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt worden ist. Insofern geht der Einwand der Beschwerdeführenden von vornherein ins Leere. Für die Frage der vorläufigen Aufnahme wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Inwiefern in dieser Hinsicht eine Rückweisung an die Vorinstanz erforderlich wäre, ergibt sich weder aus den Beschwerdevorbringen noch den Akten. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demzufolge zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Die Vorinstanz führte betreffend Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. AslyG nicht angewandt werden könne.
D-6848/2025 Die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei lasse den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen und aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in der Türkei herrschende politische Situation noch andere Gründe wie namentlich die Niederschlagung des Militärputschversuches vom Juli 2016 oder die aktuelle Lage in den von den Erdbeben betroffenen Provinzen würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Aufgrund der guten Ausbildung sowie der langjährigen Berufserfahrung der Beschwerdeführenden sei es ihnen als möglich und zumutbar zu erachten, sich an einem Ort ihrer Wahl in der Türkei niederzulassen und einer Arbeit oder einer weiterführenden Ausbildung nachzugehen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem hätten die Beschwerdeführenden in F._______ Verwandte, die ihnen bei der Rückkehr in die soziale und wirtschaftliche Gesellschaft den nötigen Rückhalt und die nötige Unterstützung geben könnten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Beschwerden und Unterleibsprobleme stünden der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenso wenig entgegen. 7.2.2 In der Beschwerdeschrift wird im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung vorgebracht, dass die Gefährdungslage der Beschwerdeführenden individuell, konkret und durch die eingetretenen Gewaltakte belegt sei. Ein Vollzug verstosse gegen verschiedene völkerrechtliche Bestimmungen. Besonders gravierend sei, dass die minderjährige Tochter Opfer eines Entführungsversuchs geworden sei. Sie weise gesundheitliche Probleme auf und benötige kontinuierliche psychologische Betreuung. Eine Rückführung in die Türkei würde ihr den notwendigen Schutz sowie die Behandlung entziehen und sie erneut einer akuten Gefährdungslage aussetzen. Die Wegweisung wäre damit mit den Schutzpflichten der Schweiz gegenüber Kindern unvereinbar. 7.2.3 Die Vorinstanz machte in der Vernehmlassung keine Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung. Die Beschwerdeführenden verwiesen in der Replik erneut auf den Entführungsversuch ihrer minderjährigen Tochter und die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls. 7.3 Zunächst ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus der Vernehmlassung ergibt, aufgrund welcher Überlegungen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend die Beschwerdeführenden anders zu beurteilen war als
D-6848/2025 dies bei der Mutter und bei zwei Geschwistern der Beschwerdeführerin der Fall war (vgl. Bst. A.a). Ob dieser Umstand bereits eine Rückweisung rechtfertigen würde, braucht allerdings angesichts der nachfolgenden Erwägungen nicht abschliessend geprüft zu werden. 7.4 7.4.1 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Danach sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf einen Vollzug der Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 und 2009/51 E. 5.6; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e/aa, 1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260, 2005 Nr. 6 E. 6.2. S. 57 f.). Somit ist der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ist alsdann zu berücksichtigten, dass das Kindeswohl nicht erst dann gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H).
D-6848/2025 7.4.2 In der angefochtenen Verfügung wird hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit keinem Wort darauf eingegangen, dass die Beschwerdeführenden ein heute knapp zehnjähriges Kind haben. Entsprechend wurde durch die Vorinstanz auch in keiner Weise erwogen, ob und unter welchen Umständen ein allfälliger Vollzug der Wegweisung mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Schliesslich wurde auch in der Vernehmlassung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt des Kindeswohls in keiner Weise eingegangen. Allein die offensichtliche Tatsache, dass das Kind zusammen mit den Eltern in die Türkei zurückkehren würde, entbindet das SEM insbesondere angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falles ([behaupteter] Entführungsversuch des Kindes, mehrere in der Schweiz lebende Verwandte [insbesondere die Grossmutter] sowie Gesundheitszustand [vgl. SEM-Akten act. […]-27 F89 ff., […]-28 F17 ff.) nicht von einer Prüfung der Vereinbarkeit des Kindeswohls im Sinne der vorstehend (vgl. E. 7.4.1) dargelegten Grundsätze mit einem Wegweisungsvollzug. 7.5 Zu den Verfahrensgarantien, die der Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29‒33 VwVG; vgl. etwa MICHELE ALBER- TINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; BENOIT BOVAY, Procédure administrative, 2. Aufl., Bern 2015, S. 249 ff.; HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, S. 225 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl., 2025, S. 78 ff., 202 ff.) gehört unter anderem die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus folgt schliesslich auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c). Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., 2023, Art. 35, N 10, 17). 7.6 Im Hinblick auf einen allfälligen Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ist der Gesichtspunkt des Kindeswohls abzuklären und bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Indem das SEM weder entsprechende Abklärungen durchgeführt hat noch in der angefochtenen Verfügung auf
D-6848/2025 das Kindeswohl überhaupt eingegangen ist, hat es den Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt und ist seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, womit es den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat. Überdies wird das SEM – wenigstens kurz – darzulegen haben, aufgrund welcher Umstände die Situation der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anders zu beurteilen ist als die Situation der Mutter und Geschwister der Beschwerdeführerin. 7.7 Die Vorinstanz ist daher aufzufordern, die entsprechenden Massnahmen durchzuführen. Dabei sind sämtliche Aspekte des Sachverhalts abzuklären, die in diesem Zusammenhang von entscheidwesentlicher Bedeutung sein können. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit mit ihr die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des Asyls und die Aufhebung der verfügten Wegweisung beantragt wird. Hingegen stützt sich die angefochtene Verfügung bezüglich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend Kindeswohl auf einen unvollständig festgestellten Sachverhalt und entbehrt diesbezüglich sowie hinsichtlich der abweichenden Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs der Mutter und zweier Geschwister der Beschwerdeführerin einer rechtsgenügenden Begründung. Die Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüglich des Wegweisungsvollzugs beantragt wird, und die Sache ist zur Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf den Vollzug sowie zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre den Beschwerdeführenden an sich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 16. September 2025 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind trotz teilweisen Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben.
D-6848/2025 9.2 Nachdem die Beschwerdeführenden hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs – und insofern teilweise – obsiegt haben, ist ihnen eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Die Beschwerdeführenden haben keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.– auf Fr. 1‘000.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6848/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 28. August 2025 werden aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Den Beschwerdeführenden wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1‘000.– zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Michelle Rebsamen
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