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Bundesverwaltungsgericht 05.12.2012 D-6840/2011

December 5, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,617 words·~13 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. November 2011

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6840/2011/mel

Urteil v o m 5 . Dezember 2012 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des BFM vom 17. November 2011 / N (…).

D-6840/2011 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Eritrea im Jahr 2006 und gelangte nach längeren Aufenthalten im Sudan und in Libyen von Italien her kommend am 17. Juli 2010 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 28. Juli 2010 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 23. August 2010 statt. A.b Die Beschwerdeführerin, tigrinischer Ethnie aus B._______, machte geltend, ihr Heimatland im Jahre 1988 verlassen und fortan im Sudan gelebt zu haben. Nach der Unabhängigkeit Eritreas beziehungsweise im Jahr 2004 sei sie nach B._______ zurückgekehrt. Ihre beiden Söhne hätten Militärdienst geleistet. Der ältere habe sich vom Dienst entfernt, weshalb sich die Behörden bei ihr nach ihm erkundigt hätten. Sie habe geantwortet, dessen Aufenthaltsort nicht zu kennen, und sei für drei Tage ins Gefängnis gebracht worden. Bei der Entlassung sei ihr Onkel als Bürge für sie eingestanden. Da sie das Geld nicht habe beschaffen können, sei sie wenige Tage später zurück in den Sudan und in der Folge nach Europa geflohen. A.c Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin eine eritreische Identitätskarte zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 17. November 2011 – eröffnet am 19. November 2011 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz legte dar, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verfolgung sei unglaubhaft. Sie habe ihre angebliche Rückkehr nach Eritrea nach dessen Unabhängigkeit, den Militärdienst des älteren Sohnes und ihre angebliche Wiederausreise aus dem Heimatland in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich geschildert. Entsprechend bestünden erhebliche Zweifel daran, dass sie aus dem Sudan überhaupt nach Eritrea zurückgekehrt sei, zumal sie die Frage zum Zugbahnhof in B._______ tatsachenwidrig beantwortet und keine genauen Angaben zu ihrer Adresse gemacht habe. Aufgrund der Aktenlage sei mithin erstellt, dass sie sich seit 1988 im Ausland aufgehalten habe. Eine allfällige asylbeachtliche Bestrafung wegen Desertion oder Refraktion hätten aber nur Personen zu befürchten, die nach Erreichen der Unabhängigkeit Eritreas im Jahr 1993 noch dort wohnhaft gewesen seien. Personen wie die Beschwerdeführerin, welche Eritrea vor Einfüh-

D-6840/2011 rung der allgemeinen Wehrpflicht im Jahr 1994 verlassen habe, riskierten bei der Einreise nicht, wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion belangt zu werden. Auch eine Bestrafung wegen illegaler Ausreise sei in dieser zeitlichen Fallkonstellation nicht zu befürchten. Ein – vorliegend eher hypothetischer – Einzug in den Militärdienst nach der Rückkehr sei als Bürgerpflicht ebenfalls nicht asylbeachtlich. B.b Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufgenommen. C. C.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 19. Dezember 2011 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das BFM, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. C.b Zur Begründung machte sie geltend, die ihr angelasteten Widersprüche in zeitlicher Hinsicht seien leicht erklärbar beziehungsweise bestünden de facto gar nicht. Sie habe jedenfalls übereinstimmend ausgesagt, nach dem Referendum von 1993 zurückgekehrt zu sein. Die Protokollierung der Rückübersetzung anlässlich der Anhörung sei mangelhaft beziehungsweise es hätten sich klärende Fragen aufgedrängt, welche indes unterblieben seien. Überdies habe sie generell Mühe mit Zahlen und Daten, zumal diesen in der eritreischen Kultur nicht dieselbe Bedeutung wie im Westen zukomme. So seien nur wenige Eritreer in der Lage, ihr Geburtsdatum zu nennen. Im Weiteren habe sie mit ihrer Aussage zum Zugbahnhof in B._______ lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass dieser nicht mehr im Betrieb sei. Sie habe sodann nachvollziehbar begründet, weshalb sie die genaue Wohnadresse in B._______ nicht habe angeben können. Im Weiteren belegten die eingereichten Beweismittel, welche in Eritrea entstanden seien, dass sie nach der Unabhängigkeit Eritreas tatsächlich wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt sei. Sie habe sich von 1994 bis zur erneuten Ausreise im Jahr 2006 dort aufgehalten und das Land in der Folge illegal verlassen. Die geltend gemachten Vorbringen habe sie tatsächlich erlebt. Bei einer allfälligen Rückkehr hätte sie Verfol-

D-6840/2011 gung wegen der illegalen Ausreise zu befürchten. Sie sei in Eritrea asylrelevant gefährdet. Mithin erweise sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig. C.c Der Eingabe lagen als Beweismittel zwei Fotografien, eine CD mit Videofrequenzen und ein Briefumschlag bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. E. Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Fotos und die CD mit Videofrequenzen einer Hochzeitsfeier vermöchten nicht zu belegen, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrer 1988 erfolgten Ausreise in den Sudan wieder längere Zeit in Eritrea aufgehalten und dort Wohnsitz gehabt habe. F. Mit Replik vom 30. Januar 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Vorbringen fest. Die Vorinstanz gehe angesichts der eingereichten Beweismittel richtigerweise nicht mehr davon aus, dass sie seit 1988 nicht mehr in Eritrea gewesen sei. Hingegen halte sie die eingereichten Belege nicht als beweistauglich für einen längeren Aufenthalt. Die Fotografien und das Hochzeitsvideo könnten zwar nicht als strikter Beweis für den Wohnsitz in Eritrea gewürdigt werden; ein solcher Beweis könne aufgrund der bekannten Schwierigkeiten der Beschaffung offizieller Dokumente für Angehörige von Deserteuren und Refraktären ohnehin kaum erbracht und von der Beschwerdeführerin auch nicht verlangt werden. Die Beweismittel seien aber als sehr gewichtige Indizien dafür zu werten, dass die vom BFM für unglaubhaft erachteten Vorbringen entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise doch stattgefunden hätten. Namentlich gehe aus den Beweismitteln hervor, dass sie am (…). Oktober 2002 (Hochzeitsfeier des Bruders) und am 11. April 2005 (Fotografie in B._______) in Eritrea verweilte. Es gebe keine Indizien dafür, dass sie das Land zwischen den beiden Daten verlassen habe. Die Videoaufnahme der Hochzeitsfeier nenne Ort und Datum der nach eritreischen Bräuchen stattfindenden Hochzeit. Anhand des äusserlichen Erscheinungs-

D-6840/2011 bilds der Gäste, der eritreischen Kleidung und der landestypischen Musik stehe ausser Frage, dass die Hochzeit in B._______ stattgefunden habe. Eine im Sudan stattfindende Hochzeit von Exileritreern sehe ganz anders aus. Bei Zweifeln der Beschwerdeinstanz sei ein Länderexperte beizuziehen. Zeitlich lasse sich die Videoaufnahme mittels des eingeblendeten Datums einordnen; aber auch aufgrund der Beschwerdeführerin, welche in einem Alter von über 40 Jahren zu erkennen sei, könne ausgeschlossen werden, dass die Hochzeit vor ihrer erstmaligen Ausreise im Jahr 1988 stattgefunden habe. Personen im wehrdienstfähigen Alter würde die Ausreise aus Eritrea in der Regel nicht gestattet. Die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der Ausreise zwar nicht mehr im wehrfähigen Alter gewesen. Ein legaler Grenzübertritt sei aber trotzdem nicht möglich gewesen, zumal man sie verdächtigt habe, ihrem Sohn zur illegalen Ausreise verholfen zu haben. G. Mit Eingabe vom 15. März 2012 verwies die Beschwerdeführerin auf das beigelegte neue Beweismittel. Es sei ihr Arbeitslosenausweis, welcher am 15. Februar 1994 in Eritrea ausgestellt und am 14. Februar 1997 sowie 25. April 2000 verlängert worden sei. Damit sei ihr Eritrea-Aufenthalt vom 15. Februar 1994 bis zum 25. April 2000 belegt. Das Dokument sei gemäss beigelegtem Briefumschlag aus Eritrea zugestellt worden. Die Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen seien nun definitiv ausgeräumt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von

D-6840/2011 Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-

D-6840/2011 chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Bei einer Durchsicht der Protokolle sind die vom BFM festgehaltenen Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin offensichtlich. Auch wenn man ihr ein schlechtes Zahlengedächtnis zu Gute hält und im Sinne der Beschwerdevorbringen von einer verringerten Bedeutsamkeit der Zahlen im eritreischen Bewusstsein ausgeht, leuchtet nicht ein, weshalb sie ihre Rückkehr nach Eritrea nach dessen Unabhängigkeit, den Militärdienst des älteren Sohnes und ihre angebliche Wiederausreise aus dem Heimatland in zeitlicher Hinsicht derart widersprüchlich schilderte, sollten diese Ereignisse in der geltend gemachten Form tatsächlich stattgefunden haben (A1/10 S. 2 und 6; A 13/11 Antworten 30 f., 93 ff. und S. 10). Insbesondere lässt sich nicht erklären, dass die Beschwerdeführerin auf die Frage, wie viele Jahre sie sich nach der Rückkehr in Eritrea aufgehalten habe, antwortet, "sie sei nicht lange geblieben" (vgl. A 13/11 S. 8), wenn sie nun geltend macht, es habe sich um einen Aufenthalt von 12 Jahren gehandelt. Insgesamt kann auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Entgegen den Beschwerdevorbringen sind den Akten auch keine Mängel bei der Anhörung respektive Rückübersetzung zu entnehmen. Ausserdem müssen die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Verfolgung in Eritrea wegen der Desertion des älteren Sohnes als kaum substanziiert bezeichnet werden. Entsprechend bestehen gewichtige Zweifel daran, dass sie seit 1994 wieder in Eritrea weilte und dort wegen ihres Sohnes behelligt wurde. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf die vom BFM monierten falschen beziehungsweise nicht hinreichend präzisen Angaben zum Zugbahnhof in B._______ und der Adresse vor Ort sowie die Gegenargumente in der Beschwerde näher einzugehen. 4.2 An der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel ebenfalls nichts zu ändern. Die beiden Fotografien sind offensichtlich nicht beweistauglich für den B._______-Aufenthalt der Beschwerdeführerin, auch wenn zumindest eine davon in B._______ entwickelt worden sein soll. Den Aufnahmen einer Hochzeitsfeier samt Datierung kommt wiederum kein schlüssiger Beweiswert für den Eritrea-Aufenthalt zu, da sie lediglich eine Feier zeigen, die – trotz der im Beweismittel gemachten Angaben – letztlich an einem beliebigen Ort hätte stattfinden können. Der eventualiter beantragte Bei-

D-6840/2011 zug eines Länderexperten erübrigt sich in Anbetracht dieser Umstände. Der nachgereichte Arbeitslosenausweis soll am 15. Februar 1994 in Eritrea ausgestellt und am 14. Februar 1997 sowie 25. April 2000 verlängert worden sein. Das angeblich bald 20-jährige Dokument ohne Fotografie wirkt indes auffallend neu. Jedenfalls vermag auch dieses Beweismittel den angeblich erneuten und langjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Heimatland nicht hinreichend glaubhaft zu machen. 4.3 Die Beschwerdeführerin weist sodann zwar zu Recht darauf hin, dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung einen (Kurz)Aufenthalt in ihrem Heimatland nach 1993 implizit nicht mehr ausschliesst. Die Frage, ob sie nach 1988 vom Sudan aus vorübergehend und mutmasslich besuchshalber noch einmal zurückkehrte, kann aber insofern offen bleiben, als eine eigentliche Wohnsitznahme im geltend gemachten Zeitraum nach wie vor für unglaubhaft zu erachten ist. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine nach einem solchen Besuch erfolgte, allfällig illegale Ausreise den eritreischen Behörden zur Kenntnis gelangt wäre. 4.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben mangels Stichhaltigkeit nichts zu ändern. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 5.3 Die Beschwerdeführerin wurde vom BFM in der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen, weshalb sich weitere Erörterungen erübrigen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-6840/2011 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2011 gutgeheissen; es besteht aufgrund der Akten kein Anlass, auf diesen Entscheid zurückzukommen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6840/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

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