Bu nde s ve rw altungs ge r icht Tr i buna l adm inis trat if fé dé r al Tr i buna le amm inis t r at ivo fe de r ale Tr i buna l adm inis trativ fe de r al
Abteilung IV D-6825/2011
Urteil vom17 . April 2012 Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. November 2011 / N (…).
D-6825/2011 Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführerin, eine srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______(Distrikt Kilinochchi), verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern (vgl. N (…); D-6824/2011) am 2. September 2009 auf dem Luftweg und gelangte zunächst via Dubai (VAE) nach Italien. Am 25. September 2009 reiste sie von dort herkommend illegal in die Schweiz ein, ersuchte gleichentags zusammen mit ihren Familienangehörigen im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach und wurde dort am 2. Oktober 2009 summarisch befragt. Das BFM hörte die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen an und wies sie in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu. A.b. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihr Vater habe früher die LTTE unterstützt. Ausserdem seien die jüngere Schwester des Vaters sowie die Tochter seiner älteren Schwester (d.h. ihre Cousine) bei der LTTE gewesen. Ungefähr im August 2008 seien sie und ihr Bruder von den LTTE zwangsrekrutiert worden. Sie seien ungefähr 6 Tage lang in einem Camp festgehalten worden, danach habe A., der Mann ihrer Cousine, welcher ebenfalls LTTE-Mitglied sei, sie abgeholt und nach Hause gebracht. In der Folge sei sie zusammen mit der ganzen Familie im September 2008 nach Vavuniya gegangen. Dort sei ihr Vater mehrmals von Angehörigen einer armeefreundlichen Organisation mitgenommen und befragt worden, weil sie aus dem Vanni-Gebiet nach Vavuniya gekommen seien. Aus diesen Gründen seien sie Anfang September 2009 aus dem Heimatland ausgereist. Sie habe Angst, nach Sri Lanka zurückzukehren. Nach Jaffna, dem ursprünglichen Herkunftsort ihrer Familie, könne sie nicht zurückkehren, da dort der jüngere Bruder der Mutter sowie deren Cousin erschossen worden seien. A.c. Zum Beleg ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihre Geburtsurkunde (inkl. Übersetzung) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 konfrontierte das BFM die Beschwerdeführerin (sowie ihre Familienangehörigen) mit mehreren sich widersprechenden Aussagen und gab ihr Gelegenheit, sich innert Frist dazu zu
D-6825/2011 äussern. Die Beschwerdeführerin liess sich dazu mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 17. Oktober 2011 vernehmen. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 15. November 2011 – eröffnet am 17. November 2011 – fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2011 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventuell sei sie infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem wurde beantragt, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, und infolgedessen seien die zuständigen Vollzugsbehörden mittels vorsorglicher Massnahme anzuweisen, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem sei der Beschwerdeführerin zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz ein Replikrecht zu gewähren. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 7. Dezember 2011, eine Bestätigung der Caritas D._______ vom 2. Dezember 2011 betreffend Teilunterstützung sowie eine Honorarnote vom 19. Dezember 2011 bei. E. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 27. Dezember 2011 zunächst fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Ferner verzichtete er antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. Januar 2012 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
D-6825/2011 schwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 12. Januar 2012 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-6825/2011 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin bringe dieselben Asylgründe vor wie ihre Familienmitglieder (vgl. N …). Wie auch ihre Familienangehörigen, habe die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe unsubstanziiert und uneinheitlich dargelegt. Ausserdem entstehe aufgrund von Wiederholungen der Eindruck, als sei die Geschichte konstruiert und auswendig gelernt worden. Zu ihrer angeblichen Mitnahme durch die LTTE habe die Beschwerdeführerin äusserst spärliche und unbestimmte Ausführungen gemacht. Ihre Antworten auf die Fragen, wie sich die Mitnahme abgespielt und was sie bei den LTTE gemacht habe, seien oberflächlich und schemenhaft ausgefallen. Sie habe auch nicht angeben können, wohin sie von den LTTE gebracht worden sei. Ihre Aussage, wonach man sie an einen Ort in der Nähe ihres Hauses gebracht habe, sie jedoch nicht genau wisse, wo dieser Ort sei, sei nicht nachvollziehbar, ebenso wenig das Vorbringen, wonach sie nicht wisse, wo sich ihr Bruder aufgehalten habe. Zu weiteren Themen (Befragung des Vaters in Vavuniya, Verbleib der Identitätsdokumente, Aufenthalt in Italien sowie ihr letzter Schultag) habe die Beschwerdeführerin ebenfalls nur unsubstanziierte, unklare und stereotype Angaben gemacht. Insgesamt seien ihre Vorbringen als unglaubhaft zu erachten. Daher erfülle die Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ihr Asylgesuch sei abzulehnen. Der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sei durchführbar. Zwar sei eine Rückkehr ins Vanni-Gebiet, dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin, nicht zumutbar, jedoch habe sie eine zumutbare innerstaatliche Wohn-
D-6825/2011 sitzalternative ausserhalb des Vanni-Gebiets, beispielsweise im Jaffna- Distrikt, in Colombo oder in Vavuniya, wo sie überall über Bezugspersonen verfüge. 4.2. In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt und auf mehrere Internetseiten mit Informationen zur aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka verwiesen. Anschliessend wird zu den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Asylvorbringen unglaubhaft seien, Stellung genommen. Dabei wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe an den Befragungen wahrheitsgetreu Auskunft gegeben und jene Antworten gegeben, welche für sie im Vordergrund gestanden hätten. So habe sie beispielsweise erwähnt, dass sie im LTTE-Camp geweint habe. Die Frage, wo sich das Camp befunden habe, habe sie nicht genau beantworten können. Sie habe nur ungefähr gewusst, wo sich das Camp befand, habe allerdings die korrekte Adresse nicht gekannt, da ihr immer wieder gesagt worden sei, sie solle sich vom Camp fernhalten. An die Daten, an welchen ihr Vater befragt worden sei, habe sie sich nicht erinnern können, da sie aufgrund der ganzen Vorkommnisse (Zwangsaufenthalt bei den LTTE, Flucht) verwirrt und zudem durch die Situation bei der Bundesanhörung eingeschüchtert gewesen sei. Der Vorwurf, welcher das BFM der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Identitätspapiere gemacht habe, treffe nicht zu. Sie habe ausgesagt, sie habe nie einen Reisepass beantragt, und die Identitätskarte habe sie dem Vater gegeben. Der Reisepass, mit welchem sie ausgereist sei, habe der Schlepper auf sich getragen. In Bezug auf das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin sei zu beachten, dass die junge Frau aus einem bildungsfernen Umfeld stamme. Sie sei es gewohnt, auf Fragen lediglich zu antworten, anstatt aus Eigeninitiative längere Reden zu halten. Zudem sei sie vor der Befragung zur Person standardmässig aufgefordert worden, sich kurz zu fassen. Vor der einlässlichen Anhörung sei sie darauf hingewiesen worden, sie könne unterbrochen werden, wenn ihre Erklärungen unnötig seien. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin widerspruchslos seien und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprächen. Damit seien die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit erfüllt. In der Beschwerde wird anschliessend Stellung genommen zur Frage der Flüchtlingseigenschaft. Dabei wird vorgebracht, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine Tamilin mit Familienangehörigen, welche die LTTE unterstützt hätten. Ausserdem sei ihr Vater von regierungsnahmen Kreisen mitgenommen und verhört worden. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie müssten auch in Zukunft damit rechnen, von staatlicher Seite als LTTE-Unterstützer verfolgt zu werden. Das Gerücht einer Zu-
D-6825/2011 sammenarbeit mit den LTTE reiche, um bei der Beschwerdeführerin eine begründete Verfolgungsfurcht hervorzurufen. Tamilen seien in Sri Lanka zudem generell einem erhöhten Risiko willkürlicher Polizeimassnahmen ausgesetzt. Noch immer werde jede Person mit vermuteter Verbindung zu den LTTE gesucht und unter Druck gesetzt. Personen, welche aus einer Region stammten, welche jahrelang von den LTTE kontrolliert worden sei, würden generell als potenzielle LTTE-Mitglieder oder -Unterstützer angesehen und seien prinzipiell verdächtig. Gleiches gelte für Rückkehrer aus dem In- oder Ausland. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil (vom 27. Oktober 2011) in Sachen E-6220/2006 bestätigt, dass Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen respektive gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterlägen. Der Vater der Beschwerdeführerin erfülle mehrere risikobegründende Faktoren: so sei er dreimal von der EPDP bezüglich seiner Beziehung zu den LTTE befragt worden, seine Schwester sei ein aktives LTTE-Mitglied gewesen und er habe mit seiner Familie in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Nach dem Gesagten erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihr Asyl zu gewähren sei. Für weitere Ausführungen namentlich zum Vater der Beschwerdeführerin werde auf die entsprechende Beschwerdeeingabe (vgl. D-6824/2011) verwiesen. Schliesslich sei festzustellen, dass das BFM zu Unrecht von einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative der Beschwerdeführerin ausgegangen sei, da sie nämlich weder in Colombo noch im Jaffna-Distrikt oder in Vavuniya über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. 5. Unter Buchstabe A, Ziffer 3 der Beschwerdebegründung (vgl. S. 3 der Beschwerde) wird unter anderem die Rüge der unrichtigen respektive unvollständigen Sachverhaltsfeststellung unter Hinweis auf den vorinstanzlichen Entscheid vom 15. November 2011 erhoben. Diese Rüge wird allerdings in der Folge mit keinem Wort näher begründet, ebenso wenig wird ein Kassationsantrag gestellt. Aus diesem Grund wird darauf verzichtet, darauf näher einzugehen, zumal aufgrund der Aktenlage die geltend gemachte unrichtige respektive unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch das BFM nicht offensichtlich erscheint. 6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat.
D-6825/2011 6.1. Seitens der Beschwerdeführerin wird zunächst geltend gemacht, sie und ihr jüngerer Bruder seien von den LTTE zwangsrekrutiert worden. Ihre Angaben zu diesem Vorfall sind indessen äusserst unsubstanziiert, unpräzise und stereotyp ausgefallen. So konnte sie die angebliche Mitnahme durch die LTTE nur ungefähr ("etwa im 8. Monat"; vgl. A9 S. 8) datieren. Die Dauer des Aufenthalts im LTTE-Camp konnte sie ebenfalls nur ungefähr bezeichnen ("ca. sechs Tage" respektive "fünf/sechs Tage"; vgl. A1 S. 5; A9 S. 9). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin diese angebliche Zwangsrekrutierung als einschneidendes Erlebnis darstellte, erstaunen diese Ungenauigkeiten umso mehr. Die Beschwerdeführerin war zudem nicht in der Lage anzugeben, wohin genau sie gebracht worden war; gleichzeitig erklärte sie jedoch, das LTTE-Camp habe sich in der Nähe ihres Hauses befunden (vgl. A9 S. 9). In der Beschwerde wird diesbezüglich ausgeführt, man habe ihr früher immer gesagt, sie dürfe nicht in die Nähe des Camps gehen, daher wisse sie nicht genau, wo sich dieses befinde. Diese Erklärung überzeugt indessen nicht, da man grundsätzlich die genaue Position einer Sache kennen muss, will man sich von ihr effektiv fernhalten. Die Beschwerdeführerin gab im Weiteren zu Protokoll, sie habe während ihres Aufenthaltes im Camp nur geweint und sonst gar nichts gemacht (vgl. A1 S. 5, A9 S. 9), was realitätsfremd erscheint. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Mitnahme durch die LTTE widersprechen zudem teilweise den (untereinander ebenfalls nicht einheitlichen) diesbezüglichen Aussagen ihrer Familienangehörigen. Diese nannten für die Zwangsrekrutierung nämlich mindestens drei unterschiedliche Daten (Mai 2007, Juli 2008, Juni 2008), und ihre Aussagen betreffend die Dauer des Aufenthalts der Kinder bei den LTTE variieren zwischen drei und sechs Tagen (vgl. dazu das datumsgleich ergehende Urteil in Sachen D-6824/2011, E. 6.1). Diese Ungereimtheiten sind durch die in der schriftlichen Stellungnahme vom 17. Oktober 2011 vorgebrachte Erklärung, wonach die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen aus einem bildungsfernen Umfeld stammten, gegenüber von Behörden skeptisch eingestellt und anlässlich der Anhörungen verunsichert gewesen seien, nicht zu erklären, zumal davon auszugehen ist, dass sie auch unter Stress in der Lage sein sollten, sich an die grundlegenden Fakten des geltend gemachten, einschneidenden Erlebnisses zu erinnern und diese korrekt wiederzugeben. Nach dem Gesagten ist die geltend gemachte Zwangsrekrutierung der Beschwerdeführerin und ihres Bruders in Übereinstimmung mit der im Urteil betreffend die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin (vgl. D- 6824/2011) getroffenen Schlussfolgerung insgesamt als unglaubhaft zu bezeichnen.
D-6825/2011 6.2. Die LTTE gelten im Übrigen gemäss weitgehend übereinstimmenden Quellen im gesamten Staatsgebiet von Sri Lanka als zerschlagen (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 in Sachen E-6220/2006, E. 7.1), weshalb die Furcht der Beschwerdeführerin vor zukünftiger Zwangsrekrutierung durch die LTTE im heutigen Zeitpunkt ohnehin als unbegründet zu erachten ist. 6.3. Im Weiteren wird vorgebracht, der Vater der Beschwerdeführerin sei nach dem Umzug der Familie nach Vavuniya von der Regierung nahestehenden Personen mehrmals vorübergehend mitgenommen und befragt worden. Die Beschwerdeführerin konnte zu diesem Ereignis nur sehr vage Angaben machen (vgl. A1 S. 5, A9 S. 11). Im Beschwerdeverfahren betreffend die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin wurde dieses Vorbringen aufgrund von widersprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen als unglaubhaft erachtet (vgl. dazu das datumsgleich ergehende Urteil in Sachen D-6824/2011, E. 6.3). Die oberflächlichen diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen diesen Eindruck der Unglaubhaftigkeit nicht zu entkräften. Demnach ist festzustellen, dass die geltend gemachten Behelligungen des Vaters der Beschwerdeführerin durch der Regierung nahestehende Personen als unglaubhaft zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführerin machte im Übrigen keine eigenen asylrelevanten Probleme in Vavuniya geltend. 6.4. In der Beschwerde wird schliesslich ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auch deshalb eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten, weil sie und ihre Angehörigen Tamilen seien, aus dem Ausland zurückkehren würden und weil Verwandte von ihnen LTTE-Mitglieder gewesen seien. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Zwar trifft es zu, dass Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu sein, einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 in Sachen E-6220/2006, E. 8.1). Im vorliegenden Fall erscheint es jedoch aufgrund der Aktenlage nicht als wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka infolge vermuteter LTTE-Verbindung in asylrelevanter Weise verfolgt würde. Sie selber war eigenen Angaben zufolge nie Mitglied der LTTE und macht auch nicht geltend, in der Schweiz Kontakt zu den LTTE unterhalten zu haben. Das Vorbringen, wonach der Vater der Beschwerdeführerin wegen vermuteter Verbindung zur LTTE in Vavuniya von regierungsnahen Personen mehrfach befragt und geschlagen worden sei, erwies sich als unglaubhaft (vgl.
D-6825/2011 vorstehend E. 6.3). Weitere Verfolgungshandlungen seitens der Behörden wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass sie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland im Visier der Behörden gestanden hat. Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren zwar geltend, sie habe Verwandte, welche Mitglieder der LTTE gewesen seien. Dieses Vorbringen ist indessen mit Blick auf die vorstehend festgestellte Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ebenfalls zu bezweifeln und ausserdem durch nichts belegt; insbesondere vermögen die im Asylverfahren der Familienangehörigen (vgl. N …; D- 6824/2011) eingereichten Fotos von Verwandten sowie die Unterlagen zum Tod des Onkels der Beschwerdeführerin nicht zu beweisen, dass die fraglichen Personen Angehörige der LTTE waren respektive infolge vermuteter LTTE-Unterstützung umgebracht wurden. Insgesamt kann die Beschwerdeführerin daher nicht als Angehörige einer Risikogruppe bezeichnet werden, die im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegt. Die geltend gemachte Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung ist daher als unbegründet zu qualifizieren. 6.5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die behauptete Verfolgung im Heimatland insgesamt als unglaubhaft respektive die geltend gemachte Verfolgungsfurcht als unbegründet zu erachten. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat sie Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
D-6825/2011 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.1.1. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.1.2. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
D-6825/2011 einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Betreffend die Frage, ob srilankische Tamilen, welche aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, eine EMRK-widrige Behandlung zu befürchten haben, hat der EGMR Folgendes erwogen: Es sei nicht in genereller Weise davon auszugehen, dass zurückkehrenden Tamilen eine unmenschliche Behandlung drohe; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 in Sachen E- 6220/2006, E. 10.4.2). Mit Blick auf die Akten sowie die vorstehenden Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 8.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.1. In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation im bereits erwähnten Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 verwiesen werden, welche im Wesentlichen mit der Praxis der Vorinstanz übereinstimmt. Demnach ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. Da sich die Lage in der Ostprovinz weitgehend stabilisiert und normalisiert hat, wird der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Provinz grund-
D-6825/2011 sätzlich als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist hingegen differenziert einzuschätzen, da sich die Situation dort gebietsweise sehr unterschiedlich gestaltet. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen – namentlich die Distrikte Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar – herrscht heute weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch ist die politische Lage dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. a.a.O. E. 13.2). Angesichts der nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, wobei nebst der allgemeinen Zumutbarkeit auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen ist. Ein Wegweisungsvollzug ist demnach für Personen, welche die betreffenden Gebiete erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, grundsätzlich zumutbar, sofern sie dort auf eine zumindest gleichwertige Wohnsituation wie vor der Ausreise zurückgreifen können (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1). Liegt der Aufenthalt indessen längere Zeit zurück oder geht aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). In das sogenannten "Vanni-Gebiet" hingegen, welches die Distrikte Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten), die nördlichen Teile der Distrikte Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts umfasst, ist eine Rückkehr aufgrund der aktuellen Lage – namentlich aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung – weiterhin als unzumutbar einzustufen (vgl. a.a.O. E. 13.2.2). In das übrige Staatsgebiet Sri Lankas ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E. 13.3). 8.2.2. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie stammen ursprünglich von der im Westen der Jaffna-Halbinsel gelegenen Insel Kayts (Distrikt Jaffna), lebten jedoch den Akten zufolge seit dem Jahr 1991 im Distrikt Kilinochchi und ab August 2008 in Vavuniya. Anfang September 2009 reisten sie aus Sri Lanka aus. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Distrikt Kilinochchi, welcher zum beschriebenen "Vanni"-Gebiet gehört, als unzumutbar zu erachten. Damit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin allenfalls eine Rückkehr in die Stadt Vavuniya oder auf die Jaffna-Halbinsel zuzumuten ist, da diese beiden Gebiete ausserhalb des besagten "Vanni"-Gebietes liegen (vgl. a.a.O. E. 13.2.2.1). Die Bejahung der Zumutbarkeit einer Rückkehr
D-6825/2011 dorthin setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Frau im Alter von knapp 21 Jahren. Gesundheitliche Probleme sind nicht aktenkundig. Bis ins Jahr 2007 besuchte die Beschwerdeführerin die Schule (O-Level, d.h. elftes Schuljahr). Vor der Ausreise aus dem Heimatland lebte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern ungefähr ein Jahr lang bei einer Bekannten in Vavuniya. Aufgrund der Akten lässt nichts darauf schliessen, dass diese Bekannte nicht mehr dort lebt oder nicht bereit wäre, die Beschwerdeführerin (und ihre Familie) erneut bei sich aufzunehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Vavuniya zumindest für die erste Zeit ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation vorfinden würde. Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Eltern und ihren Geschwistern, deren Beschwerde mit datumsgleich ergangenem Urteil unter Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (ebenfalls) abgewiesen wurde (vgl. D-6824/2011), nach Sri Lanka zurückkehren und dort weiter mit ihnen zusammenleben. Damit wäre sie bei einer Rückkehr ohnehin nicht auf sich alleine gestellt. Wie im Urteil betreffend die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin ausgeführt wurde (vgl. D- 6824/2011), könnten die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen bei Bedarf erneut ihren Grossvater väterlicherseits um finanzielle Unterstützung ersuchen; dieser hat die Familie der Beschwerdeführerin den Akten zufolge bereits in der Vergangenheit unterstützt und auch ihre Reise in die Schweiz finanziert. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Grossvater nicht mehr lebt, sind nicht aktenkundig. Neben einer Rückkehr nach Vavuniya steht es der Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen auch frei, sich an ihrem ursprünglichen Herkunftsort in Kayts niederzulassen, wo die Grossmutter mütterlicherseits der Beschwerdeführerin lebt, welche ihr sowie ihrer Familie bei der Reintegration behilflich sein könnte. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. 8.2.3. Insgesamt erweist sich der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin damit als zumutbar. 8.3. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
D-6825/2011 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage nach wie vor von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6825/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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