Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6818/2011 law/auj Urteil v om 2 6 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am […], deren Ehemann B._______, geboren am […], und deren Kind C._______, geboren am […], Bosnien und Herzegowina, alle vertreten durch lic. iur. Martin Leiser, […], 5000 Aarau, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. November 2011 / N […].
D6818/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. September 2007 ablehnte und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D8081/2007 vom 3. Januar 2008 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 11. November 2008 ein zweites Asylgesuch einreichte, dieses zwei Tage später zurückzog und am 29. Dezember 2008 in sein Heimatland zurückkehrte, dass er zusammen mit seiner Ehefrau am 27. Oktober 2010 in die Schweiz gelangte und das Ehepaar am selben Tag um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung zu Person (BzP) im Empfangs und Verfahrenszentrum Vallorbe vom 28. Oktober 2011 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 1. November 2011 zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, der Bruder der Beschwerdeführerin und der Vater des Beschwerdeführers hätten ihnen an ihrem Wohnort in Z._______ seit Beginn ihrer Beziehung Probleme bereitet, dass der Beschwerdeführer aus einer wohlhabenden, die Beschwerdeführerin hingegen aus einer sehr armen Familie stamme, sie zu Hause kein Vorbild gehabt habe, weil ihr Vater früh verstorben sei, und man sie deswegen als leichtes Mädchen betrachtet habe, welches für jeden zu haben sei, dass der psychisch kranke Schwiegervater der Beschwerdeführerin sich an ihr rächen würde, weil er ihren drogensüchtigen, gewalttätigen und psychisch kranken Bruder hasse, dass der Bruder der Beschwerdeführerin ihr im Jahr 2006 das erste Kind weggenommen und sie gezwungen habe, es zur Adoption freizugeben, dass sie nach der Rückkehr des Beschwerdeführers aus der Schweiz im Jahr 2009 einige Monate in Y._______ gelebt hätten, wo sie zwar nicht physisch angegriffen, jedoch bedroht worden seien, dass die Beschwerdeführerin während ihrer zweiten Schwangerschaft den Wunsch verspürt habe, nach Z._______ zurückzukehren, um dort ihr erstes Kind zu suchen,
D6818/2011 dass ihr Bruder sie in Z._______ verprügelt und sie deshalb im März 2010 eine Fehlgeburt erlitten habe, dass sie ihren Bruder deshalb bei der Polizei angezeigt habe, diese jedoch das die Fehlgeburt bestätigende Arztzeugnis habe verschwinden lassen und nichts unternommen habe, dass die Mutter der Beschwerdeführerin ihr eine Bestätigung über die erstattete Strafanzeige schicken könne, dass die Beschwerdeführerin fast eine Million Mal telefonisch bedroht worden sei und sie zirka 100 Mal die Telefonnummer gewechselt hätten, dass ihr Bruder überdies mehrmals versucht habe, sie zu vergewaltigen, und sie vor Freunden als Hure beschimpft habe, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2010 wieder schwanger geworden sei und sich aus Angst vor dem Schwiegervater versteckt habe, da Freunde und Bekannte ihr mitgeteilt hätten, dass er nach ihr suche und sie umbringen wolle, und sie von ihrer Mutter erfahren habe, ihr Schwiegervater habe eine Pistole gekauft, um sie zu töten, dass die Beschwerdeführenden schliesslich in die Schweiz gereist seien, um ihr drittes Kind zu retten, dass ihr Kind C._______ am […] geboren wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 16. November 2011 – eröffnet am 18. November 2011 – feststellte, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihre Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden seien nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, weil sie Nachteile geltend machten, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten, denen sie sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könnten, dass vorliegend vom Vorhandensein eines adäquaten staatlichen Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, da sich in den Akten
D6818/2011 keine Hinweise auf eine Verweigerung dieses Schutzes fänden, hätten die Beschwerdeführenden doch nach einer allfälligen Untätigkeit der Behörden nochmals intervenieren respektive auf dem Rechtsweg gegen diese vorgehen können, dass die Probleme der Beschwerdeführenden sich nicht auf einen der in Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) genannten Gründe zurückführen liessen, sondern auf familiäre Zerwürfnisse, weshalb den Vorbringen keine asylrechtliche Relevanz zukomme, dass die Vorinstanz ferner auf Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihrem Aufenthalt in Y._______ hinwies, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, sie seien in Y._______ keinen Behelligungen ausgesetzt gewesen, die Beschwerdeführerin hingegen ausgesagt habe, sie seien telefonisch bedroht worden, dass das Paar während der zweiten Schwangerschaft der Beschwerdeführerin freiwillig von Y._______ nach Z._______ und damit in die Nähe ihrer Familien zurückgekehrt und aus diesem Umstand zu schliessen sei, dass die beiden nicht derart stark bedroht und behelligt worden seien wie behauptet, dass die eingereichten Beweismittel zwar die Vorbringen der Beschwerdeführenden bestätigen würden, diese jedoch nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG seien, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, so dass die Asylgesuche abzulehnen seien, die Wegweisung die Folge der Ablehnung des Asylgesuches sei, und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden am 19. Dezember 2011 mittels ihres Rechtsvertreters gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei dahingehend abzuändern, ihre Asylgesuche seien gutzuheissen, Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs sei dahingehend abzuändern, und die Ziffern 3, 4 und 5 seien aufzuheben; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
D6818/2011 dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liessen, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2012 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abwies und diese aufforderte, bis am 18. Januar 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, dass die Beschwerdeführenden mit handschriftlicher und englischsprachiger Eingabe vom 12. Januar 2012 ein mit fehlenden finanziellen Mitteln begründetes Gesuch um Ratenzahlung einreichten, dass dem Gericht am 17. Januar 2012 eine vom Vortag datierende Fürsorgebestätigung der zuständigen Behörde zuging, dass die Beschwerdeführenden am 17. Januar 2012 den Kostenvorschuss leisteten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
D6818/2011 Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der erhobene Kostenvorschuss am 17. Januar 2012 innert angesetzter Frist geleistet wurde und somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das am 12. Januar 2012 eingereichte und ausschliesslich mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründete Gesuch um Bezahlung des Kostenvorschusses in Raten mit der vollständigen Zahlung desselben am 17. Januar 2012 gegenstandslos geworden ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat, dass die geltend gemachten Probleme – deren Wahrheitsgehalt unterstellt – nicht auf einen der in Art. 3 AsylG genannten Gründe zurückzuführen sind, sondern auf eine persönliche Feindschaft zwischen
D6818/2011 dem Schwiegervater und dem Bruder der Beschwerdeführerin, welche auf deren Kosten ausgetragen worden sind, dass nämlich die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, ihr Schwiegervater wolle sich an ihr rächen, weil er ihren Bruder hasse (vgl. act. C32/13 S. 3 Frage 14), und auch der Beschwerdeführer selber die geltend gemachten Behelligungen seiner Frau auf persönliche Probleme zwischen seinem Vater und seinem Schwager zurückführte (vgl. act. C31/13 S. 4 Fragen 26 f.), dass die Einwände in der Beschwerde an der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden nichts zu ändern vermögen, dass die Ausführungen zum Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie zu frauenspezifischer Verfolgung kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen, da die geltend gemachten Behelligungen der Beschwerdeführerin nicht auf sie als Frau abzielen, sondern in einer persönlichen Unverträglichkeit zwischen ihrem Bruder und ihrem Schwiegervater gründen, dass angesichts der in der Beschwerde erwähnten Diskriminierungen von unverheirateten Müttern in ländlichen Gegenden Bosniens nicht nachvollziehbar ist, weshalb die beschwerdeführenden Eltern, welche angeben, seit 2004 oder 2006 ein Paar zu sein, erst im März 2010, mithin vor der dritten Schwangerschaft der Beschwerdeführerin, geheiratet haben, und die Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin für die verzögerte Eheschliessung nicht überzeugend erscheinen (vgl. act. C32/13 S. 8), dass auch den Erwägungen des BFM zu Unglaubhaftigkeitselementen in der Darstellung der Beschwerdeführenden beizupflichten ist, dass diese während der zweiten Schwangerschaft der Beschwerdeführerin wohl kaum wieder nach Z._______ gezogen wären, wenn sie tatsächlich Angst um ihr Leben und dasjenige des ungeborenen Kindes gehabt hätten, dass ferner nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz aufhielt, während seine Partnerin angeblich hilflos den Bedrohungen und Behelligungen seines Vaters und ihres Bruders ausgesetzt gewesen sein soll, dies umso mehr, als – wie in der
D6818/2011 Beschwerde (Ziff. III 2 S. 6) geltend gemacht – eine Frau in der bosnischen Gesellschaft nicht den Schutz bekommen könne, welchen ein Mann erhalten würde, dass nicht zuletzt auch aufgrund des weit überdurchschnittlichen Bildungsstandes der Beschwerdeführerin (vgl. act. C7/9 S. 2) sowie der Herkunft des Beschwerdeführers aus einer relativ wohlhabenden Familie (vgl. act. C32/13 S. 3) zu erwarten gewesen wäre, dass sich diese vehementer und nachdrücklicher gegen die vorgebrachten Behelligungen einerseits und die angebliche Untätigkeit der Behörden andererseits zur Wehr gesetzt hätten, wenn die Bedrohungslage dies tatsächlich erfordert hätte, dass ferner davon auszugehen ist, die Behörden hätten den Bruder und den Schwiegervater der Beschwerdeführerin nicht jeweils nach einigen Tagen in der psychiatrischen Klinik und/oder in der Polizeistation wieder auf freien Fuss gesetzt, wenn der Bruder tatsächlich die Beschwerdeführerin mehrmals zu vergewaltigen versucht, ihr Brandwunden an ihrem Gesicht zugefügt und sie brutal zusammengeschlagen sowie auch seine Mutter wiederholt misshandelt hätte, und der Schwiegervater Morddrohungen gegen sie ausgestossen und sich zu diesem Zweck eine Waffe besorgt hätte, dass das BFM vor diesem Hintergrund schliesslich die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel – insbesondere den Bruder und den Schwiegervater der Beschwerdeführerin betreffende psychiatrische Arztberichte – zu Recht als asylrechtlich nicht relevant eingestuft hat, dass sich aus der der Beschwerde als Beweismittel beigelegten Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 8. Januar 2009 über den Fall einer alleinstehenden, unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidenden Mutter aus einer streng islamischen Familie mit einem staatenlosen Kind, ebenfalls nichts zugunsten der Beschwerdeführenden ableiten lässt, dass es sich nämlich bei den Beschwerdeführenden nicht um sozial schwache und besonders verletzliche Personen handelt, sondern um eine Studentin und einen aus relativ wohlhabender Familie stammenden Mann, welche zudem derselben Ethnie angehören und beide bosnische Staatsangehörige sind,
D6818/2011 dass sodann weder der – unkommentiert eingereichte – "Wirtschaftsbericht: Bosnien und Herzegowina" des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) noch der fremdsprachige Polizeibericht geeignet sind, asylrechtlich relevante Sachverhalte nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, ist der Beschwerde doch zum Inhalt des Polizeiberichts nichts zu entnehmen ausser der Aussage, der Bericht bestätige, dass den Beschwerdeführenden schlicht nicht geglaubt werde, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
D6818/2011 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass ferner keine Anhaltspunkte für eine den Beschwerdeführenden in Bosnien und Herzegowina drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, ist es ihnen doch nicht gelungen, diesbezüglich eine tatsächlich bestehende konkrete Gefahr ("real risk") nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass die Beschwerdeführerin nicht als alleinstehende Frau nach Bosnien und Herzegowina zurückkehren muss, sondern in Begleitung ihres Ehemannes, und davon auszugehen ist, dass das Paar in der Lage sein wird, sich gegen allfällige psychisch kranke Verwandte zu schützen und notfalls staatliche Hilfe beizuziehen, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hindeuten würden, dass die bosnischen Behörden ihrer Schutzpflicht in der Vergangenheit generell nicht nachgekommen wären, haben diese gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin ihren Bruder doch mehrmals verhaftet, dass auch kein Anlass zur Annahme besteht, dies könnte in Zukunft nicht mehr der Fall sein, dass schliesslich die Behauptung der Beschwerdeführerin – "Eine Million Mal war ich bei der Polizei. So zu sagen nonstop" – als ebenso übertrieben und damit unglaubhaft erscheint wie ihre Aussage, ihr
D6818/2011 Gesuch um Herausgabe einer Protokollkopie im Zusammenhang mit einer Strafanzeige gegen ihren Bruder sei abgewiesen worden (vgl. act. C32/13 S. 5), dass ferner nicht ersichtlich ist, wie die Mutter der Beschwerdeführerin vom Kauf einer Pistole durch den Schwiegervater und von der geplanten Tötung ihrer Tochter erfahren haben will, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die darauf schliessen liessen, sie würden im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass die Beschwerdeführerin an der […] Fakultät der Universität Z._______ studiert hat (vgl. act.C7/9 S. 2) und der Beschwerdeführer ausgebildeter […] ist sowie über Berufserfahrung unter anderem als […] und […] verfügt (vgl. act. C6/9 S. 2, C32/13 S. 3) und davon auszugehen ist, das Paar verfüge in Z._______ über ein soziales Beziehungsnetz, dass die jungen und gesunden Beschwerdeführenden ferner in Bosnien und Herzegowina über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügen, leben doch neben den in Z._______ wohnhaften Eltern und einem Bruder noch fünf Tanten und zwei Onkel des Beschwerdeführers in Bosnien und Herzegowina (vgl. act. C6/9 S. 3), und hat auch die Beschwerdeführerin neben ihrer in Z._______ lebenden Mutter und dem Bruder mehrere Onkel und Tanten (vgl. act. C7/9 S. 3), dass das Paar daher in der Lage sein wird, für sich und das gemeinsame Kind in Bosnien und Herzegowina erneut eine wirtschaftliche Lebensgrundlage zu schaffen,
D6818/2011 dass sich der Vollzug der Wegweisung somit nicht als unzumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Bosnien und Herzegowina schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 17. Januar 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)
D6818/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: