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Bundesverwaltungsgericht 03.04.2012 D-681/2012

April 3, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,635 words·~18 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Januar 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-681/2012

Urteil v o m 3 . April 2012 Besetzung

Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Timur, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Januar 2012 / N (…).

D-681/2012 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 2. Februar 2009 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 9. Februar 2009 im Transitzentrum (heute: EVZ) C._______ befragt (Kurzbefragung); am gleichen Tag fand im Rahmen einer allgemeinen Zusatzabklärung eine ergänzende Befragung statt. Am 19. Oktober 2009 wurde er in D._______ zu seinem Asylgesuch angehört (Anhörung). B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus E._______ (Provinz F._______). Ab 1997 habe er in G._______ in einer Firma als (…) gearbeitet, wo er der einzige Tamile gewesen sei. Seit Ende 2006 sei er von seinen singhalesischen Arbeitskollegen aufgrund seiner Ethnie gemobbt worden. Ab Januar 2007 habe er von unbekannten Personen Anrufe erhalten, die ihn als Angehörigen der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beschimpft und ihm gedroht hätten, ihn zu töten. Am Abend des 18. März 2007 sei er an einer Bushaltestelle von Angehörigen des Nachrichtendienstes der Armee beziehungsweise des CID (Criminal Investigation Departments) entführt und an einen unbekannten Ort gebracht worden, wo man ihn verhört und misshandelt habe. Ihm sei vorgeworfen worden, den LTTE Medikamente geliefert zu haben, wofür es Beweise gäbe. Er vermute, dass ihn jemand aus seinem Büro denunziert habe. Nach einem Tag sei er wieder freigelassen worden. Am 20. März 2007 habe er den Vorfall auf dem Polizeiposten in I._______ angezeigt, wobei die Polizei aber nichts unternommen habe. Deswegen und weil ihm auch sein Vorgesetzter nicht habe helfen können, habe er per Ende April 2007 seine Arbeitsstelle gekündigt und sei mit seiner Familie nach J._______ (Provinz K._______) gezogen. Am 28. Juni 2007 sei er zusammen mit seiner Frau und seinem Sohn auf legalem Weg als Tourist in die Schweiz gereist. Ende Juli 2007 beziehungsweise Anfang September 2007 seien sie nach Sri Lanka zurückgekehrt. Am 20. November 2008 hätten Angehörige des CID ihr Hause in J._______ durchsucht, jedoch nichts gefunden. Am 22. November 2008 hätten Unbekannte bei einer Bushaltestelle versucht, ihn zu entführen, wobei es ihm gelungen sei zu entkommen. Die unbekannten Personen hätten auf ihn geschossen, wobei er jedoch nicht getroffen worden sei. Nach diesem Vorfall habe er das Haus in J._______ nur noch selten verlassen. Politisch habe er sich

D-681/2012 nicht betätigt. Weil er sich in Sri Lanka nicht mehr sicher gefühlt habe, sei er am 31. Januar 2009 ausgereist. Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer unter anderem auszugsweise Kopien seines sri-lankischen Reisepasses, seine sri-lankische Identitätskarte (in Kopie), eine sri-lankische Heiratsurkunde (in Kopie), auszugsweise Kopien des sri-lankischen Reisepasses seiner Ehefrau sowie ein Arbeitszeugnis von L._______ vom 21. April 2007 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 4. Januar 2012 – eröffnet am 6. Januar 2012 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Als Begründung führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, gemäss schweizerischer Asylpraxis sei für die Asylgewährung die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Vergangene Verfolgung und die damit verbundenen physischen und psychischen Beeinträchtigungen seien somit nur dann beachtlich, wenn sie noch andauerten oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden. Die Asylgewährung diene nämlich nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern solle demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedürfe. Ferner seien Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Die sri-lankische Armee hätte den Beschwerdeführer im März 2007 nicht aus der Haft entlassen, wenn sie ihn tatsächlich politischer Aktivitäten zugunsten der LTTE verdächtigt hätte. Seine damalige Freilassung spreche dafür, dass die sri-lankische Armee ihn keines nennenswerten Engagements für die LTTE verdächtigt habe. Die vorübergehende Festnahme im März 2007 und die Hausdurchsuchung im Rahmen eines Round-Ups im November 2008 seien zudem bereits mangels Intensität asylrechtlich nicht beachtlich, zumal diese für den Beschwerdeführer keine konkreten Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen hätten. Solche Personenkontrollen zielten einzig darauf ab, die Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbinden, was in asylrechtlicher Hinsicht keine relevante Verfolgungssituation

D-681/2012 darstelle. Dem sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer nicht über ein Profil verfüge, das ihn zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den srilankischen Behörden noch verdächtig machen könnte. Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge zu keinem Zeitpunkt Mitglied der LTTE gewesen. Hinsichtlich des geltend gemachten Entführungsversuches durch unbekannte Personen im weissen Van sei festzuhalten, dass den Akten keine Hinweise entnommen werden könnten, dass es sich hierbei um eine gezielte staatliche Verfolgungsmassnahme gehandelt habe. Dagegen sprächen zudem folgende Gründe: Der Vorfall habe sich im öffentlichen Raum ereignet und er habe keine konkreten Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen, zumal der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise unbescholten an seiner offiziellen Adresse zu Hause gelebt habe. Damit könne ausgeschlossen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine von den Behörden gesuchte Person handle. Was Verfolgungsmassnahmen durch paramilitärische Gruppen angehe, sei festzuhalten, dass sich auch diesbezüglich in Sri Lanka die Situation seit dem Ende des Bürgerkrieges stark verändert habe. So habe der Einfluss der bewaffneten Gruppen deutlich abgenommen. Auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen bestünden keinerlei Hinweise mehr. Es komme jedoch vor, dass sich frühere Angehörige solcher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigten und die lokale Bevölkerung mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck setzten. Hierbei handle es sich jedoch um Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter, die von den sri-lankischen staatlichen Behörden geahndet würden. Der Beschwerdeführer habe demnach im Falle von Problemen mit bewaffneten Gruppen die Möglichkeit, sich an die lokalen zuständigen Instanzen zu wenden, um Schutz zu suchen. Soweit er geltend mache, an seiner ehemaligen Arbeitsstelle von seinen singhalesischen Arbeitskollegen wegen des Bürgerkrieges belästigt und bedroht worden zu sein, sei festzuhalten, dass diese Gründe asylrechtlich nicht beachtlich seien, da es sich ebenfalls um Übergriffe durch private Dritte gehandelt habe. Die Probleme mit seinen Arbeitskollegen seien bereits mangels Intensität und auf Grund des Umstandes, dass er diesem Konflikt habe ausweichen können, indem er die Arbeitsstelle Ende April 2007 gekündigt habe, nicht asylrelevant. Zudem seien die Konflikte am ehemaligen Arbeitsplatz nicht der ausschlaggebende Grund, die ihn dazu bewogen hätten, sein Heimatland zu verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch einzureichen, zumal er erst fast zwei Jahre später – Ende Januar 2009 – ausgereist sei.

D-681/2012 Aus den Akten seien somit keine genügend konkreten Hinweise dafür zu erkennen, welche darauf hindeuteten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen habe, in absehbarer Zukunft seitens der heimatlichen Behörden oder anderer Gruppierungen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgesetzt zu werden. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal sie sich auf Umstände bezögen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Zweifel gezogen würden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. D. Mit Beschwerde vom 6. Februar 2012 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 4. Januar 2012 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu beantragen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift wurde eine Fürsorgebestätigung vom 6. Januar 2012 eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– bis zum 24. Februar 2012 zu bezahlen habe. F. Am 22. Februar 2012 ging der einverlangte Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein.

D-681/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-681/2012 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

4.2. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7.1. ff. S. 193 f. und dort zitierte Urteile). 5. 5.1. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdehttp://links.weblaw.ch/EMARK-2005/21

D-681/2012 führers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I; Bst. C. vorstehend). Die unsubstanziierten Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, zumal der Beschwerdeführer nicht zum Personenkreis gehört, deren Zugehörige gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts einer erhöhten Gefahr unterliegen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 7 f.). Die Behauptung in der Beschwerde, wonach davon auszugehen sei, dass in Sri Lanka noch heute Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer bestünden, in irgendeiner Weise mit den LTTE zusammengearbeitet zu haben, ist unglaubhaft, zumal sie durch nichts belegt wird. Gegen eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland spricht im Übrigen auch der Umstand, dass er Anfang September 2007 freiwillig aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrte (Akten BFM A 16/14 F92, eingereichte Passkopien).

5.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Er vermag mit seinen unsubstanziierten Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Das BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/50

D-681/2012 den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. 7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

D-681/2012 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. 7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

7.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht ging bereits nach der früheren Rechtsprechung davon aus, dass bei Tamilen, die aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- und Beziehungsnetz verfügen sowie mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen ist (BVGE 2008/2 E. 7.6.1). Aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Lage in Sri Lanka seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 ist diese Praxis vom Bundesverwaltungsgericht nunmehr im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 nicht bloss bestätigt, sondern sogar erweitert worden, indem nun für Personen, die aus den Provinzen North Central, North Western, Central, Western (namentlich: der Grossraum Colombo), Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz stammen und http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/2 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/2 http://links.weblaw.ch/BVGer-E-6220/2006

D-681/2012 dorthin zurückkehren, der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist (a.a.O. E. 13.3). 7.3.3. Der Beschwerdeführer stammt aus E._______ (Provinz F._______). Ab Ende April 2007 bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka Ende Januar 2009 wohnte er in J._______ (Provinz K._______). Nach der soeben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. vorstehend E. 7.3.2) ist seine Rückkehr dorthin als grundsätzlich zumutbar zu betrachten. Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der – soweit den Akten zu entnehmen ist – gesunde Beschwerdeführer hat fast sein ganzes bisheriges Leben in Sri Lanka verbracht. Zudem verfügt er über eine gute Ausbildung sowie jahrelange Berufserfahrung im (…), weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Gemäss seinen Angaben leben überdies seine Frau, sein Sohn, seine Eltern sowie seine Schwiegermutter nach wie vor in der Provinz K._______ (A 1/12 S. 3, A 16/14 S. 2 f.). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4. Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und

D-681/2012 vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 22. Februar 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-681/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Robert Galliker Matthias Jaggi

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