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Bundesverwaltungsgericht 07.01.2016 D-6802/2015

January 7, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,024 words·~10 min·2

Summary

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. September 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6802/2015

Urteil v o m 7 . Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Livia Kunz, MLaw, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. September 2015 / N (…).

D-6802/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 9. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und – summarisch – zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass er vom BFM (heute: SEM) für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens am 10. Juli 2014 dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass er am 23. April 2015 von einem Mitarbeiter des SEM in Bern-Wabern eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen geltend machte, er sei eritreischer Staatsangehöriger und stamme aus D._______, wo er während zwölf Jahren die Schule besucht habe, dass er im Jahr 1997 nach E._______ in den Dienst aufgeboten und nach der Grundausbildung in die Armee eingeteilt worden sei, dass er während seiner militärischen Laufbahn mehrmals – insbesondere weil er den Dienst unerlaubterweise verlassen und seine Familie besucht habe – mit dem Entzug seines Soldes oder mit Haft bestraft worden sei, dass er des ewigen Soldatenlebens müssig gewesen sei und keine Hoffnung mehr gehabt habe, den Dienst jemals quittieren zu können, weshalb er sein Heimatland im Mai 2014 während eines Urlaubs illegal in Richtung Sudan verlassen habe, dass er von Khartum aus auf dem Landweg nach Libyen und anschliessend auf einem Schiff nach Italien gelangt sei, dass er am 20. Juni 2014 von Mailand her mit dem Zug illegal in die Schweiz eingereist sei, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine eritreische Identitätskarte und seinen Militärausweis im Original zu den Akten gab,

D-6802/2015 dass das SEM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. September 2015 – eröffnet am 22. September 2015 – als Flüchtling anerkannte, dessen Asylgesuch jedoch ablehnte, wobei es den Wegweisungsvollzug – aufgrund der illegalen und im militärdiensttauglichen Alter erfolgten Ausreise – gegenwärtig als unzulässig erachtete und diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz aufschob, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin dagegen mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und dabei – unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Asylpunkt – um Gewährung des Asyls ersuchte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG (SR 142.31) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Anträge eine am 21. Oktober 2015 vom F._______ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einreichen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 2. November 2015 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird – die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG (SR 142.31) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) abwies und dem Beschwerdeführer gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– eine Frist bis zum 17. November 2015 ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage werde – ungeachtet eines allfälligen weiteren, mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung – ohne Ansetzen einer Nachfrist auf die Beschwerde vom 21. Oktober 2015 nicht eingetreten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 9. November 2015 bezahlt wurde, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 17. November 2015 mit einem Ausstandsbegehren an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und darin beantragte, die Verfahrensinstruktion in der Sache D-6802/2015 sei von einer anderen Gerichtsperson durchzuführen,

D-6802/2015 dass das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsbegehren (Verfahren D-7428/2015) mit Urteil vom 15. Dezember 2015 abwies und die Akten zur Weiterführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens D-6802/2015 dem bisherigen Instruktionsrichter überwies, dass gleichzeitig das in der Eingabe vom 17. November 2015 enthaltene verfahrensrechtliche Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen und die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 200.– dem Gesuchsteller auferlegt wurden,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass im Bereich des Asyls mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich

D-6802/2015 vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3), dass das SEM in seiner Verfügung vom 21. September 2015 (vgl. S. 2 f.) zutreffend und mit hinreichender Begründung ausgeführt hat, wieso es zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer erfülle zwar die Flüchtlingseigenschaft, sei aber von der Asylgewährung auszuschliessen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführlichen Darlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2015 sowie auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 2. November 2015 verwiesen werden kann,

D-6802/2015 dass das SEM zunächst feststellte, die Bestrafungen wegen wiederholtem unerlaubtem Verlassen des Dienstes im Verlauf seiner 17-jährigen Militärkarriere hätten kaum zu einem menschenunwürdigen Leben geführt, welchem sich der Beschwerdeführer nur durch eine Flucht ins Ausland hätte entziehen können, dass aus den Akten auch nicht ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Verbleib im Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft anderen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre, dass andererseits aber aktenkundig sei, dass der Beschwerdeführer Eritrea im Mai 2014 während eines Urlaubs illegal verlassen und sich somit dem Militärdienst entzogen habe, dass diese Flucht indessen seinen Vorgesetzten erst nach seiner Ausreise in den Sudan aufgefallen sein dürfte, womit die Gefahr einer künftigen asylrelevanten Verfolgung erst mit der illegalen Ausreise entstanden sei, dass das Bundesverwaltungsgericht in der angesprochenen Zwischenverfügung die daraus abgeleitete Schlussfolgerung beziehungsweise den Hinweis des SEM auf Art. 54 AsylG als korrekt einstufte, wonach laut dieser Gesetzesverordnung Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge geworden sind, dass die eritreischen Behörden illegal ausreisenden Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und bei einer Rückkehr nach Eritrea streng bestrafen würden, dass in diesem Lichte besehen der Auffassung der Vorinstanz, die flüchtlingsrelevanten Elemente seien erst mit der illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden, weshalb der Beschwerdeführer von der Asylgewährung auszuschliessen, jedoch als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei, gefolgt werden könne, dass die in der Beschwerde vom 21. Oktober 2015 enthaltenen Ausführungen (insbesondere Hinweise auf die schwierige Situation, in welcher sich Soldaten beziehungsweise Dienstleistende in Eritrea befänden) nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen,

D-6802/2015 dass der Beschwerdeführer namentlich als altgedienter Soldat (Jahrgang 1976) bezeichnet werden kann, der nicht mehr in der Grundausbildung stand, womit er sich von den meisten anderen eritreischen Asylbewerbern unterscheidet, welche entweder ihren Dienst gar nicht erst angetreten haben oder keine Berufssoldaten sind, dass der Beschwerdeführer sodann angab, im Verlauf seines 17-jährigen Militärdienstes dem Tagesbetrieb mehrmals unentschuldigt ferngeblieben zu sein und darüber hinaus sehr viele Auszeiten genommen zu haben, wobei er einmal gar eingeschlafen sei, als er den "Präsidenten" hätte bewachen sollen, dass er in diesem Kontext jeweils disziplinarisch bestraft worden sei (zirka zwei bzw. maximal vier Wochen Haft), dass er einmal sogar drei Monate den Militärdienst "geschwänzt" habe, als er im Jahr 2012 (oder 2013) nach G._______ gegangen sei, wo er – da er im Militärdienst zu wenig verdient habe – rund 90 Tage zivil gearbeitet habe, weshalb ihm als Strafe der Sold nicht ausbezahlt worden sei, wobei er ausdrücklich erklärte, deswegen nicht in Haft genommen worden zu sein (vgl. insgesamt Vorakten SEM A4 S. 7 und A17 S. 4 f.), dass unter all diesen Gesichtspunkten davon ausgegangen werden kann, dass – wäre der Beschwerdeführer bei seiner hier zur Diskussion stehenden Desertion erwischt worden – er keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen gehabt hätte, zumal er auch nie geltend machte, während seiner 17-jährigen Dienstzeit jemals zum Weitermachen gezwungen worden zu sein, dass schliesslich an dieser Stelle somit nochmals darauf hinzuweisen ist, dass – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde – die flüchtlingsrechtlich relevanten Elemente im vorliegenden Fall erst mit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers entstanden sind, dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass mithin die Beschwerde abzuweisen ist,

D-6802/2015 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 9. November 2015 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6802/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.–, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Kathrin Mangold Horni

Versand:

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