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Bundesverwaltungsgericht 06.07.2022 D-679/2022

July 6, 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,289 words·~11 min·4

Summary

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 10. Januar 2021

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-679/2022

Urteil v o m 6 . Juli 2022 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Laura Heimgartner-Castelnovi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung und Einreisebewilligung zugunsten von B._______, geboren am (…), Eritrea; Verfügung des SEM vom 10. Januar 2021 / N (…).

D-679/2022 Sachverhalt: A. A.a Am 4. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin in der Schweiz – nach durchgeführtem Resettlement-Verfahren – für sich und ihr Kind C._______ ein Asylgesuch ein. A.b Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 hiess das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gut, anerkannte sie und ihr Kind als Flüchtlinge und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl. B. B.a Am 5. März 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM um Familienzusammenführung mit ihrem Partner B._______, geboren am (…) (nachfolgend B._______ genannt). B.b Das SEM lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung mit Verfügung vom 9. April 2019 beziehungsweise 2. Mai 2019 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es bestehe keine schützenswerte Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ Sie sei mit ihm nicht verheiratet und habe mit ihm auch nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt. Zudem handle es sich nicht um den Vater ihres Kindes C._______. Diese Verfügung blieb unangefochten. C. C.a Mit Eingabe vom 20. Mai 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM erneut um Familienzusammenführung mit ihrem in Addis Abeba lebenden Partner B._______ Zur Untermauerung ihres Gesuchs reichte sie die bereits mit dem ersten Gesuch vorgelegten Dokumente von B._______ (eine Studentenkarte sowie eine "Child Health Card", je in Kopie) sowie neu eine Kopie der Taufurkunde ihres Kindes und zwei Fotos, welche sie gemeinsam mit B._______ zeigten, zu den Akten. C.b Das SEM stellte der Beschwerdeführerin am 19. November 2021 einen Fragenkatalog (rechtliches Gehör) zu ihrer Beziehung mit B._______ zu. In ihrem Antwortschreiben vom 30. November 2021 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe B._______ im Jahr (…) in D._______ kennengelernt und von 2012 bis (…) mit ihm in D._______ gelebt. Im Jahr (…) sei B._______ in den E._______ geflohen und sie (die Beschwerdeführerin) im (…) nach F._______ gereist. Im Jahr (…) hätten sie sich im

D-679/2022 E._______ wieder getroffen und bis (…) dort gelebt. Anschliessend hätten sie bis (…) in G._______ gelebt. Im (…) sei sie in die Schweiz gereist und B._______ sei in F._______ geblieben. Den Kontakt mit B._______ halte sie via Telefon und soziale Medien aufrecht. Dem Schreiben lag ein Brief der Beschwerdeführerin an das Zivilstandsamt Bern-Mittelland betreffend Kindesanerkennungs- sowie Ehevorbereitungsverfahren bei. D. Mit Verfügung vom 10. Januar 2021 (recte: 10. Januar 2022) – eröffnet am 11. Januar 2022 – verweigerte das SEM dem Partner der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. E. Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid des SEM vom 10. Januar 2022 Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Bewilligung der Einreise von B._______ zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, weitere Instruktionsmassnahmen durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 11. Februar 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2022 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, bis zum 5. Mai 2022 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ab. H. Mit Eingabe vom 11. Mai 2022 reichte die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist eine Fürsorgebestätigung der Stadt H._______ (datiert vom 10. Mai 2022) zu den Akten.

D-679/2022 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass hinsichtlich der im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung offenbar noch nicht gewährten Akteneinsicht (vgl. Beschwerde S. 4) keine Weiterungen angezeigt sind. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die verlangte Akteneinsicht durch die Vorinstanz am 16. Februar 2022 gewährt wurde. Es wäre der Beschwerdeführerin somit ohne Weiteres möglich gewesen, ihre Beschwerdebegründung zu ergänzen, hätte sie dies als notwendig erachtet. 4. 4.1 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen.

D-679/2022 4.2 Von diesem Anspruch auf derivative Anerkennung als Flüchtling ist jener auf Erteilung einer Einreisebewilligung für die genannten Familienmitglieder im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zu unterscheiden. Diese Norm bestimmt, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt damit auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Diesen ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). 5. 5.1 Das SEM wies in angefochtenen Entscheid zunächst darauf hin, es habe im Rahmen des ersten Familienzusammenführungsverfahrens bereits festgehalten, dass keine schützenswerte Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ bestehe und es sich bei ihm auch nicht um den Vater von C._______ handle. Weiter führte es zur Begründung seines ablehnenden Entscheids aus, den Akten sei zu entnehmen, dass sie auf ihrer Flucht vergewaltigt worden und aufgrund dessen schwanger geworden sei. Diesem Kind habe sie den Namen ihres (…) gegeben. Schliesslich habe sie angegeben, weder verlobt zu sein, noch Heiratsabsichten zu haben. Angesichts der von der Beschwerdeführerin geschilderte und den Akten zu entnehmenden Fluchtgeschichte könne nicht von einer Trennung durch Flucht gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG gesprochen werden. Die geltend gemachten, hängigen (…)- und (…) seien nicht geeignet, die festgestellte fehlende Voraussetzung – Trennung durch Flucht – wett zu machen. Das Gesuch um Familiennachzug sei deshalb abzulehnen und B._______ die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. 5.2 In der Beschwerde wird vorab der Sachverhalt wiederholt und im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz habe in Verletzung der Begründungspflicht ihren Entscheid lediglich damit begründet, dass die Trennung nicht durch die Flucht erfolgt sei. Es sei lediglich auf die Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin verwiesen worden, indessen bleibe unklar, wel-

D-679/2022 cher Aspekt der Fluchtgeschichte ausschlaggebend dafür sei, dass die Voraussetzung der Trennung durch Flucht gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG als nicht erfüllt erachtet werde. Die Beschwerdeführerin und ihr Partner hätten bereits ab dem Jahr (…) in D._______ eine Familieneinheit gebildet. Dass diese dann getrennt, wiedervereinigt und schliesslich wiederum getrennt worden sei, sei unerheblich, da die örtlichen Trennungen einzig aufgrund von äusseren Umständen geschehen seien. Die alleinige Weiterreise der Beschwerdeführerin mit ihrem Kind in die Schweiz sei nicht auf die Auflösung der Familiengemeinschaft gerichtet gewesen, sondern sei aus objektiven, aus den Fluchtumständen resultierenden, Gründen erfolgt, zumal auch der Wille zur Wiedervereinigung der Familie zu bejahen sei. Insgesamt würden keine besonderen Umstände vorliegen, die gegen das Familienasyl sprechen würden. 6. 6.1 Die formellen Rüge der Verletzung der Begründungspflicht (und damit des Anspruches auf rechtliches Gehör) ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1).

6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 6.3 Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als dass eine klarere Formulierung der angefochtenen Verfügung möglich und wünschenswert gewesen wäre. Das SEM hat aber die von der Beschwerdeführerin gemachten Ausführungen zum Beziehungsstatus sowie die zeitlichen und geografischen Angaben bezüglich des geltend gemachten Familienlebens aufgeführt und es lässt sich der angefochtenen Verfügung entnehmen, dass angesichts ihrer Angaben, nie (…) gewesen zu sein, keine (…) gehegt zu haben und B._______ nicht der Vater ihres (…) C._______ sei, davon http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

D-679/2022 auszugehen sei, im Zeitpunkt des Resettlement-Verfahrens habe keine Beziehung mehr bestanden, so dass die Voraussetzung (Trennung durch Flucht) nicht gegeben sei. Wie die eingereichte Beschwerde zeigt, war es der Beschwerdeführerin möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Dass das SEM den Sachverhalt rechtlich anders würdigte, als von der Beschwerdeführerin gewünscht, stellt keine Begründungspflichtverletzung dar. 6.4 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Auch in materieller Hinsicht vermag die Kritik der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung als nicht erfüllt erachtet. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. 7.2 Die Einreisebewilligung zwecks Gewährung des Familienasyls wird denjenigen Familienmitgliedern erteilt, die mit dem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten und asylberechtigten Mitglied in einer Familiengemeinschaft gelebt haben, welche durch die Flucht desselben getrennt wurde. Die Einreisebewilligung dient demnach der Wiederherstellung von Familiengemeinschaften, die durch die Flucht getrennt wurden, hingegen nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.1 mit Hinweis auf BVGE 2012/32). 7.3 Vorab ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nach wie vor – die Vorinstanz hatte bereits in ihrem ersten Entscheid vom 9. April 2019 (beziehungsweise 2. Mai 2019) festgehalten, es habe weder in Eritrea noch in einem Drittstaat eine schützenswerte Beziehung bestanden – nicht gelungen sein dürfte, eine vorbestandene Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 51 AsylG glaubhaft zu machen. Dies braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden. Die Beschwerdeführerin muss sich ihre Aussagen im Rahmen des Resettlement-Verfahrens, weder verlobt zu sein noch Heiratsabsichten zu haben, entgegenhalten lassen. Diese Aussagen lassen nur den Schluss zu, sie habe die (allfällige) Beziehung mit B._______ als beendet betrachtet. Vor diesem Hintergrund ist der An-

D-679/2022 nahme, die Beschwerdeführerin selber sei in jenem Zeitpunkt vom Bestehen einer Familiengemeinschaft ausgegangen, welche hernach durch die Weiterreise nach Europa getrennt worden sei, die Grundlage entzogen. Damit fehlt es an einer unfreiwilligen Trennung durch Flucht. Dass die Beschwerdeführerin und B._______ nunmehr eine (Fern-)Beziehung pflegen beziehungsweise eine allenfalls früher einmal bestandene Beziehung wieder aufgenommen haben, führt zu keinem anderen Ergebnis. 7.4 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen der asylrechtlichen Familienzusammenführung nicht erfüllt und die Vorinstanz hat zu Recht auch das zweite Gesuch um Einreisebewilligung zugunsten B._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gutzuheissen, da die (formellen) Begehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren. Es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-679/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Regula Frey

Versand:

D-679/2022 — Bundesverwaltungsgericht 06.07.2022 D-679/2022 — Swissrulings