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Bundesverwaltungsgericht 10.02.2016 D-679/2016

February 10, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,716 words·~19 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-679/2016

Urteil v o m 1 0 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), Gambia, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2016 / N_______.

D-679/2016 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger aus Gambia – verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland im (...) und gelangte am 3. Januar 2016 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. In der Folge wurde der Beschwerdeführer per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) C._______ zugewiesen Am 5. Januar 2016 wurde dort die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei von Gambia nach D._______ (sechs Monate Aufenthalt) und weiter nach E._______, F._______, G._______ und H._______ gereist, wo er während eines Monats geblieben sei. Anschliessend sei er Ende des Jahres 2014 nach Italien (I._______) gereist, wo er sich während sechs bis sieben Monaten aufgehalten habe. Danach habe er sich nach J._______ begeben. Anschliessend sei er am 3. Januar 2016 in die Schweiz gelangt. A.b. Am 8. Januar 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO). A.c. Am 18. Januar 2016 fand das beratende Vorgespräch statt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe Gambia am 10. April 2014 verlassen und sei über D._______, E._______, F._______, G._______ nach H._______ gereist. Von dort habe er mit dem Schiff nach K._______ übergesetzt, wo er am 10. Juni 2014 in I._______ angekommen sei. Daraufhin sei er bis am 17. Januar 2015 in einem Camp in L._______ geblieben, nachdem er dieses wegen Erreichens der Volljährigkeit habe verlassen müssen. Danach habe er sich an diversen Orten in K._______ aufgehalten. Bereits bei seiner Einreise habe er seine Fingerabdrücke abgeben müssen und er habe gewusst, dass in seinem Namen ein Asylgesuch gestellt worden sei. Er habe eine Aufenthaltsgenehmigung (Permesso di Soggiorno) erhalten, die mehrmals erneuert worden sei. Er habe sich nicht um das Asylverfahren kümmern können, wisse nichts über den

D-679/2016 heutigen Stand des Verfahrens und könne auch nicht angeben, ob die Genehmigung – die er bei einem Freund zurückgelassen habe – zum Zeitpunkt seiner Abreise von K._______ noch gültig gewesen sei. Am Ende der Befragung wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss Dublin-III-VO sowie zur Überstellung nach Italien gewährt. Dabei machte er geltend, er habe in Italien keine Unterkunft und stelle sich das Leben dort sehr schwierig vor. Vielleicht müsse er mangels Perspektiven letztlich gar als Drogenhändler arbeiten. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt brachte er vor, wegen einer drohenden Rückkehr nach Italien an Albträumen zu leiden. Er habe zudem Schmerzen (Nennung Körperteil) wegen eines Unfalls in seiner Heimat und Schmerzen (Nennung Körperteil). Er befinde sich bereits in medizinischer Behandlung in der Schweiz. A.d. Am 25. Januar 2016 teilte das SEM den italienischen Behörden mit, da das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet gelassen worden sei, sei Italien für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig. A.e. Die Vorinstanz liess dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2016 einen Entwurf ihres Entscheides zur Stellungnahme zukommen. Am 26. Januar 2016 reichte er seine Stellungnahme zu den Akten. Darin führte er im Wesentlichen an, er habe bereits mehrere Monate in Italien auf der Strasse leben müssen und bei einer Rückkehr drohe ihm dieses Schicksal erneut. Er wolle vermeiden, dass er sich dort illegal über Wasser halten müsse. Aufgrund von Engpässen bei der Unterbringung in Italien sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass er keine Unterkunft erhalte. Aus der möglichen Obdachlosigkeit drohe ihm eine Verletzung seiner elementaren Grundbedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und medizinische Versorgung, mithin eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Er ersuche die Schweizer Behörden inständig um Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz. Im Ablehnungsfalle wolle er freiwillig nach Italien zurückkehren und nicht zwangsweise durch die Polizei zurückgeschafft werden. B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2016 – gleichentags eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte

D-679/2016 ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner hielt es fest, dass dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt würden und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am 5. September 2014 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen. Somit sei gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA; SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, sein Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 23. Januar 2016 an Italien übergegangen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sei zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gebe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Hierzu sei festzuhalten, dass Italien die Richtlinien 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie) umgesetzt habe. Italien sei sowohl Signatarstaat des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung

D-679/2016 seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem weise Italiens Asyl- und Aufnahmesystem keine systemische Mängel auf. Es lägen keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Sodann würden in Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände keine Gründe vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel als angezeigt erscheinen lassen würden. Zum Erhalt von Unterkunft und Unterstützung könne sich der Beschwerdeführer an die zuständigen Behörden wenden, zumal Italien die Aufnahmerichtlinie umgesetzt habe, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden enthalte. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme sei anzumerken, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es sei demnach auf das Asylgesuch nicht einzutreten, weshalb er zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei. Der Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 2. Februar 2016 beantragte der Beschwerdeführer, es sei der negative Entscheid des SEM aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für die Behandlung seines Asylgesuchs als zuständig zu erklären. In formeller Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von einer Überstellung nach Italien abzusehen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es könne seinen Asylakten entnommen werden, dass er das Camp, in welchem er in Italien als Minderjähriger untergebracht gewesen sei, mit Erreichen seiner Volljährigkeit habe verlassen müssen und fortan keine Unterkunft mehr gefunden habe. Diese Problematik werde sich bei einer Rückkehr nach Italien erneut ergeben. Es drohe ihm ein Leben auf der Strasse ohne Perspektive. Er sei in die Schweiz gereist, da er sich hier ein besseres Leben als in Italien erhofft habe. Im Falle einer Abweisung seiner Beschwerde möchte er die Schweiz freiwillig beziehungsweise ohne die Anwendung von polizeilichen Massnahmen verlassen.

D-679/2016 D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 4. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des VZ C._______ gelangt die Testphasenverordnung zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1]). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu

D-679/2016 Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 1.6 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 2.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 2.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-

D-679/2016 fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art . 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 3. 3.1 Am 8. Januar 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird denn auch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht bestritten. Die Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 4. 4.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden also systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45), sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) –, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Falls die Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).

D-679/2016 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. 4.3 Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der SFH, Italien: Aufnahmebedingungen – Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; MURIEL TRUMMER, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus – Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates verstossen würde. 4.4 Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systemischer Mangel in Bezug auf Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation, und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus, in Italien gewisse Mängel aufweisen würde (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien vom 2. April 2013, 27725/10, § 78). Aus weiteren Urteilen des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13; Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12) ergibt sich keine wesentlich andere Einschätzung. 4.5 Auch aus den Vorbringen in der Beschwerde lässt sich nichts Gegenteiliges schliessen. Nach der Ankunft des Beschwerdeführers in Italien im Juni 2014 konnte er sich fortan bis im Januar 2015 in einem Camp in L._______ aufhalten. Auch nachdem er das Camp im Januar 2015 eigenen Angaben zufolge wegen Erreichens seiner Volljährigkeit habe verlassen http://links.weblaw.ch/BVGer-D-4751/2013 file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf

D-679/2016 müssen, war es ihm gemäss eigenen Angaben offensichtlich möglich, während eines Jahres respektive bis zu seiner Ausreise in die Schweiz im Januar 2016 ein Auskommen zu finden, zumal er in dieser Zeit vor allem bei Freunden und Bekannten auf K._______ gelebt habe (vgl. act. A16/6 S. 2). Zwar wendet er in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2016 (vgl. act. A21/3 S. 1) sowie in seiner Rechtsmitteleingabe ein, er habe in Italien bereits mehrere Monate auf der Strasse leben müssen respektive nach dem Verlassen des Camps keine Unterkunft mehr gefunden. Dieses – im Übrigen unbelegte – Vorbringen ist jedoch angesichts der anderslautenden Ausführungen anlässlich des beratenden Vorgesprächs (vgl. act. A16/6 S. 2) als blosse Schutzbehauptung zu werten und daher überwiegend zu bezweifeln. Insgesamt sind daher keine konkreten und substanziierten persönlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in Italien zu ersehen. Sodann wird auch mit dem Hinweis auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Nennung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen), die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht widerlegt, da aus diesem Umstand und den diesbezüglich vorliegenden Unterlagen (vgl. act. A17/2) nicht zu schliessen ist, die Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für die Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Urteile des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, 26565/05; A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13; BVGE 2011/9 E. 7, 2009/2 E. 9.1.3), was in casu nicht der Fall ist. Im Übrigen verfügt Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und es darf auch davon ausgegangen werden, dass ihm der Zugang zu einer allenfalls notwendigen medizinischen Versorgung möglich ist. Ohnehin müssen die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, zugänglich machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). 4.6 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

D-679/2016 4.7 Der Beschwerdeführer kann auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nichts für sich ableiten, da diese (in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG ersichtlich ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 4 ff.). 5. Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, ihn gemäss Art. 23, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. 6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 8. 8.1 Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 8.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 9. Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos

D-679/2016 zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-679/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

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