Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6787/2018 law/gnb
Urteil v o m 1 9 . Oktober 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2018 / N (…).
D-6787/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara – verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland im (…) 2015. Über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich sei er am 1. November 2015 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 16. November 2015 wurde er zu seiner Person und zum Reiseweg befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 6. November 2017 wurde er eingehend zu den Asylgründen angehört. A.b Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei in B._______ (Distrikt C._______, Provinz D._______) geboren und – mit Ausnahme einiger Jahre, als seine Familie in E._______ gelebt habe – aufgewachsen. Eine Schule habe er nie besucht; er habe aber in Kursen etwas Lesen und Schreiben gelernt. Sein Vater sei (…) gewesen und im Jahre 1998/1999 von den Taliban entführt und vermutlich umgebracht worden. Die letzten sieben Jahre vor seiner Ausreise habe er mit Geschäftspartnern ein (…) in E._______ betrieben. Im Jahre 2009 habe er geheiratet und sei Vater (…) Kinder. Sodann habe er sich im Jahre 2011 zehn Tage lang in Indien aufgehalten, um sich dort medizinisch behandeln zu lassen. Er habe sich mit F._______, einem Kommandanten der Lokalpolizei Arbaki, angefreundet. Dieser und seine Leute hätten bei ihm (…). F._______ und er seien manchmal auch zusammen nach Hause gefahren. Bei einer kriegerischen Auseinandersetzung der Taliban mit den Arbaki unter Kommandant F._______ seien mehrere Talibankämpfer getötet worden. Dabei sei ein Verwandter eines paschtunischen (…)nachbarn ums Leben gekommen. Letzterer habe ihn (den Beschwerdeführer) in der Folge bei den Taliban als Unterstützer von F._______ denunziert. Der Talibanführer G._______ habe ihn daraufhin angerufen und ihm vorgeworfen, er würde F._______ finanziell unterstützen, und er sei aufgefordert worden, sich von F._______ fernzuhalten und sich den Taliban zu stellen. Die Taliban hätten auch realisiert, dass sein Vater ein (…) gewesen sei. Wenig später sei Kommandant F._______ aus einem Hinterhalt angegriffen und getötet worden. Danach habe G._______ wieder angerufen, ihn (den Beschwerdeführer) bedroht und ihn erneut aufgefordert, sich zu stellen. Wegen der Bedrohungen habe er bei den lokalen Sicherheitsbehörden Anzeige erstattet gegen die Taliban und G._______. In der Folge hätten ihn die Taliban zu
D-6787/2018 Hause gesucht, als er nicht zu Hause gewesen sei. Sie hätten sich gegenüber seiner Mutter als Freunde ausgegeben. Glücklicherweise sei er damals nicht zu Hause gewesen, denn seine Mutter habe durch das abgeschlossene Tor gehört, wie die Männer gesagt hätten, sie hätten ihn (den Beschwerdeführer) ansonsten an Ort und Stelle fertiggemacht. Seine Frau habe ihm telefonisch davon berichten können, worauf er zu Freunden gefahren sei. Ein Bekannter habe ihn vor der Rache der Taliban gewarnt und zur Flucht geraten. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er erfahren, dass sein Schwager, zu dem seine Frau mit den Kindern nach E._______ geflüchtet sei, seinetwegen von Paschtunen getötet worden sei. Er (der Beschwerdeführer) habe danach dafür gesorgt, dass seine Familie sich zu einem Verwandten in den Iran habe begeben können. A.c Zum Beleg seiner Identität und zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Beweismittel zu den Akten: - Abgelaufener Reisepass - Afghanischer Führerausweis - Tazkara - 8 Fotos - Anzeige wegen Bedrohung durch die Taliban mit angefügten Bemerkungen und Anweisungen von Sicherheitsbehörden, "geprüft" am (…)2015 - Bestätigungsschreiben der (…) vom (…) 2016 B. Mit Schreiben vom 30. November 2017 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter dem SEM die Mandatsübernahme an. Gleichzeitig liess er dem SEM eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zukommen, wonach dieser keine weiteren Beweismittel habe beschaffen können. C. Am 21. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung der oben erwähnten Anzeige nach (vgl. Bst. A.c). D. Mit Eingabe vom 29. August 2018 liess der Beschwerdeführer dem SEM einen Aufnahmebericht der Spital (…) vom (…) 2018 und einen ärztlichen Bericht der Spital (...) vom (…) 2018 zukommen. Diesen Unterlagen sei zu entnehmen, dass bei ihm ein Status nach (…) im Zusammenhang mit Verletzungen aufgrund eines Bombenanschlags in Afghanistan im Jahre 2008
D-6787/2018 bestehe. Auch gehe daraus hervor, dass er unter einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom leide. Zudem sei von einer posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen. Eine medikamentöse Behandlung sowie eine psychiatrische Begleitung seien notwendig. E. Am 3. September 2018 teilte der Rechtsvertreter dem SEM mit, es sei im Arztbericht ein Fehler unterlaufen. Der erwähnte Bombenanschlag habe im Jahr 2001 stattgefunden. F. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 – eröffnet am 30. Oktober 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug schob es jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. G. Mit Eingabe vom 29. November 2018 erhob der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei ihm Einsicht in die Akten A2/2, A4/10 und A6/1 zu gewähren, eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör betreffend die genannten Akten zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht beziehungsweise nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Des Weiteren sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Schliesslich wurde um Erlass der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Fürsorgebestätigung vom (…) 2018 sowie zwei Schreiben der Spital (...) vom (…) 2018 und (…) 2018 bei. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 7. Dezember 2018 den Eingang der Beschwerde.
D-6787/2018 I. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2018 wies der Instruktionsrichter das SEM an, dem Beschwerdeführer in geeigneter Weise Einsicht in das Aktenstück A4/10 zu gewähren oder eine allfällige Verweigerung der Einsichtnahme zu begründen. Im Übrigen wurde der Antrag auf Akteneinsicht abgewiesen. Das SEM wurde weiter angewiesen, das Aktenstück A2/2 in aussagekräftiger Weise in das Aktenverzeichnis aufzunehmen und dem Beschwerdeführer eine Kopie des geänderten Verzeichnisses zukommen zu lassen. Die Anträge um Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung wurden abgewiesen. Sodann wurden die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gutgeheissen. Schliesslich wurde dem SEM Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt. J. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 8. Januar 2019 "ergänzende und modifizierte Akteneinsicht". In der Folge teilte der Rechtsvertreter dem SEM mit Schreiben vom 14. Januar 2019 mit, dass ihm das ergänzte Aktenverzeichnis nicht zugestellt worden sei. Die Korrespondenz mit dem SEM liess er am 14. Januar 2019 in Kopie dem Gericht zukommen. Mit Schreiben vom 23. Januar 2019 stellte das SEM dem Rechtsvertreter das ergänzte Aktenverzeichnis zu. K. Das SEM liess sich innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 15. Januar 2019 zur Beschwerde vernehmen. L. Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer eingeladen, eine Replik zur Vernehmlassung des SEM einzureichen. M. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Februar 2019, welcher ein Schreiben der Spital (...) vom (…) 2019 beilag.
D-6787/2018 N. Mit Schreiben vom 2. September 2019 liess der Beschwerdeführer ein eigenes Schreiben vom 8. August 2019 an seinen Rechtsvertreter die Situation seiner Familie betreffend nachreichen. Diese sei unterdessen nach Griechenland gelangt, wo sie in einem Flüchtlingslager untergebracht sei. O. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2020 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, dem Gericht seine aktuellen finanziellen Verhältnisse offenzulegen. P. Mit Eingabe vom 2. September 2020 liess der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege", eine Bescheinigung ausbezahlter Sozialleistungen des (…) vom (…) 2020 (inklusive Klientenkontoauszug), einen Lebenslauf sowie zwei Arbeitsverträge vom (…) 2020 und (…) 2020 einreichen. Q. Nachdem die Schweizer Behörden dem Übernahmeersuchen Griechenlands gestützt auf Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) am 16. Dezember 2019 ausdrücklich zugestimmt hatten, reiste die Ehefrau mit den Kindern am 8. Juli 2020 in die Schweiz ein. Ihre am 13. Juli 2020 gestellten Asylgesuche wurden mit Verfügung des SEM vom 12. August 2020 abgelehnt, wobei gleichzeitig anstelle des Vollzugs der verfügten Wegweisung eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verfügt wurde. Gegen diese Verfügung erhob die Ehefrau mittels des rubrizierten Rechtsvertreters mit Eingabe vom 10. September 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welche unter der Verfahrensnummer D-4488/2020 geführt wird. In jenem Verfahren wurde um Vereinigung beziehungsweise Koordination mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren ersucht.
D-6787/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Das vorliegende Verfahren wird mit jenem der Ehefrau, H._______, und der Kinder (D-4488/2020) koordiniert geführt (vgl. Bst. Q). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör (welche gleichzeitig eine Verletzung der Abklärungspflicht darstelle), der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, des Willkürverbots und des Fairnessgrundsatzes geltend.
D-6787/2018 4.2 Der Beschwerdeführer rügt, es sei ihm nicht korrekt Akteneinsicht gewährt worden beziehungsweise das SEM sei seiner Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2018 wurde diese formelle Rüge behandelt und die Vorinstanz angewiesen, teilweise Akteneinsicht zu gewähren (vgl. Bst. I), welcher Aufforderung die Vorinstanz mit Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2019 und 23. Januar 2019 nachkam (vgl. Bst. J). Die aus der unvollständig gewährten Akteneinsicht entstandene Verletzung des rechtlichen Gehörs ist als geheilt zu betrachten. Inwiefern die erfolgte Heilung auf Beschwerdeebene vorliegend relevant für den Kostenentscheid ist, ist im Kostenpunkt zu beurteilen. 4.3 Weiter wird moniert, das SEM habe es weitgehend unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen. Dies stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots dar. Das SEM hätte die bewiesenen Tatsachen im Zusammenhang mit den nicht bewiesenen Vorbringen in einer Gesamtbetrachtung würdigen müssen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel im Sachverhalt erwähnte und sich damit auch in den Erwägungen rechtsgenüglich auseinandersetzte (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.2 und II.4). Wie die Beweismittel bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu gewichten sind, ist sodann eine Frage der materiellen rechtlichen Würdigung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Willkürverbots ist nicht zu erkennen. 4.4 Der Beschwerdeführer erblickt eine weitere Gehörsverletzung darin, indem das SEM in der Verfügung nicht erwähnt habe, dass seine Mutter die Sprache Paschtu verstehe und deshalb die Taliban vor dem Tor habe verstehen können, womit diese nicht hätten rechnen können. Das SEM setzte sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe auseinander und bestritt nicht, dass die Mutter Paschtu verstehe. Dass die Taliban nicht mit solchen Kenntnissen hätten rechnen können, ist dem Befragungsprotokoll nicht zu entnehmen, sondern stellt eine neue Behauptung auf Beschwerdeebene dar (vgl. Akten SEM A16/20 F69). Die Rüge ist somit unbegründet.
D-6787/2018 4.5 Eine Verletzung der Abklärungspflicht, weil das SEM sich im Wesentlichen darauf beschränkt habe zu behaupten, die Vorbringen seien nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant, obwohl es zwingend weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung, hätte durchführen müssen, ist zu verneinen. Das SEM hat sich mit den wesentlichen Äusserungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und die eingereichten Beweismittel gewürdigt. Inwiefern der Sachverhalt nicht vollständig oder nicht richtig abgeklärt worden sein sollte, ist nicht ersichtlich. 4.6 Weiter habe das SEM die Abklärungspflicht verletzt, indem es behaupte, die eingereichten Beweismittel – insbesondere die Anzeige bei den Sicherheitsbehörden – hätten keinen Beweiswert, da diese leicht käuflich seien. Ohne die Durchführung einer Dokumentenanalyse könne das SEM nicht pauschal behaupten, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln um Fälschungen handle. Dieses Vorgehen sei willkürlich und rechtswidrig. Das SEM begründete in seiner Verfügung, worauf seine Zweifel an der Authentizität der Anzeige bei den Sicherheitsbehörden beruhen, und hielt (unter anderem) zutreffend fest, leicht käuflich erwerbbare Schreiben und Bestätigungen dieser Art seien aufgrund ihres niedrigen Beweiswerts nicht geeignet, einen Sachverhalt zu belegen, der sich aus anderen Gründen als unglaubhaft erwiesen habe (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.2). Die Vorinstanz ist im Weiteren nicht verpflichtet, eine Dokumentenanalyse vorzunehmen, wenn es davon ausgeht, dass die beigebrachten Beweismittel leicht käuflich sind, und daher selbst die Feststellung der Echtheit keine Aussagekraft hätte (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5016/2018 vom 15. April 2020 E. 5.3). 4.7 Ferner wird eine Verletzung des Grundsatzes auf ein faires Verfahren und der Abklärungspflicht gerügt, da die Anhörung mit sieben Stunden zu lange gedauert habe. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme der Anhörung im Asylverfahren eine herausragende Bedeutung zu. Die Anhörung begann um 9:40 Uhr und dauerte bis 16:40 Uhr, wobei neben einer Mittagspause von 40 Minuten zwei zusätzliche Pausen von je 20 Minuten eingelegt wurden, womit sich eine tatsächliche Anhörungsdauer von fünf Stunden und 40 Minuten ergibt. Überdies waren die einzelnen Anhörungsabschnitte zwischen den Pausen nicht übermässig lang (vgl. Akten
D-6787/2018 SEM A16/20: Einmal knapp über zwei Stunden, im Übrigen deutlich darunter). Im Übrigen ist festzuhalten, dass seitens des Beschwerdeführers kein Rechtsanspruch auf eine kurze Anhörung und einen Abbruch besteht, wenn sich ein höherer Zeitbedarf abzeichnet. In erster Linie ist massgebend, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht vordringlich anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Einschätzung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist. Aus dem Anhörungsprotokoll sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hindeuten, dass aufgrund der Anhörungsdauer die Konzentration des Beschwerdeführers beeinträchtigt gewesen wäre. Auch aus dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung ergeben sich keine diesbezüglichen Hinweise. Es ist somit nicht ersichtlich, dass der Grundsatz des fairen Verfahrens oder die Abklärungspflicht verletzt worden wären. 4.8 Schliesslich wird geltend gemacht, das SEM habe es unterlassen, den Beschwerdeführer ausführlich zu den eingereichten Fotos zu befragen, womit es die Abklärungspflicht, das Willkürverbot und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Dies trifft nicht zu. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, sich zu den eingereichten Fotos zu äussern (vgl. Akten SEM A16/20 F39 f., 42, 44 ff. und 49). Inwiefern eine ausführlichere Befragung oder anderweitige Abklärungen angezeigt gewesen wären, ist nicht ersichtlich. 4.9 Nachdem sich die Rügen betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs – mit Ausnahme des geheilten Mangels im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht – sowie der Abklärungspflicht als unbegründet erwiesen haben, stösst auch der Einwand ins Leere, damit liege zugleich eine Verletzung des Willkürverbots sowie von Art. 7 AsylG vor. Soweit schliesslich wegen der Verletzung von Art. 7 AsylG die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verlangt wird, wird verkannt, dass es bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit um die materielle Würdigung des Sachverhalts geht. 4.10 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der einzige Mangel der angefochtenen Verfügung im Rahmen des Instruktionsverfahrens geheilt worden ist, alle weiteren Rügen formeller Natur unbegründet sind und auch kein Bedarf an weiteren Sachverhaltsabklärungen besteht. Bei dieser Sachlage fällt eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen ausser Betracht, womit das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
D-6787/2018 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung seines Entscheides führt das SEM aus, es erachte die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen einerseits als nicht glaubhaft gemacht nach Art. 7 AsylG und andererseits auch als nicht asylrelevant nach Art. 3 AsylG. Hätten die Taliban tatsächlich ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer gehegt, so hätten diese ihn erwartungsgemäss bereits bedeutend früher zu behelligen begonnen, zumal er angegeben habe, seine Verbindung zu F._______ habe 2012/2013 – knapp drei bis vier Jahre vor seiner Flucht ins Ausland – begonnen. Er selbst habe erklärt, dass es in jedem Distrikt Afghanistans Taliban gebe und die Leute im Umfeld seines Dorfes alles Paschtunen gewesen seien. Die Taliban würden bekanntlich über vielfältige nachrichtendienstliche Möglichkeiten verfügen. Zwar habe der Beschwerdeführer sinngemäss ausgeführt, er sei (erst dann) bei den Taliban denunziert worden, als bei einem von F._______ Truppen relativ kurz vor seiner Ausreise geführten Gefecht mehrere Taliban getötet worden seien. Deswegen habe ein Verwandter eines der Gefallenen ihn bei den Taliban denunziert. Diese Ausführungen würden indes an der obenstehenden Würdigung nichts Grundlegendes ändern. Sodann wirke angesichts der vom Beschwerdeführer beschriebenen Verankerung der Taliban in der afghanischen Gesellschaft das von ihm geschilderte Verhalten wenig plausibel. Es werde nämlich nicht klar, weshalb er trotz dieser soziopolitischen Verhältnisse überhaupt Anzeige erstattet und sich dadurch
D-6787/2018 einer zusätzlichen Gefahr ausgesetzt haben sollte. Sodann seien seine Schilderungen, nach seiner Anzeige bei der örtlichen Polizei durch mutmassliche Taliban zu Hause gesucht worden zu sein, als fingiert zu qualifizieren. Erwartungsgemäss hätten die Taliban angesichts ihrer nachrichtendienstlichen Möglichkeiten sein Wohnhaus beobachten lassen und seine Ankunft abgewartet, um dann zuzuschlagen. Sie hätten sodann wohl kaum ihre tatsächlichen Absichten (seine Liquidierung) offenbart, da sie damit hätten rechnen müssen, ihn dadurch zu warnen und zur Flucht zu veranlassen. Sodann habe er gemäss dem von ihm eingereichten spitalärztlichen Aufnahmebericht vom (…) 2018 Afghanistan zusammen mit seiner Familie verlassen. Nach einem kurzen Zwischenhalt im Iran sei er alleine in die Schweiz migriert. Diese Angaben liessen sich indes nicht mit seinen Ausführungen im Asylverfahren vereinbaren. Schliesslich falle auf, dass er gegenüber der spitalärztlichen Institution zwar die lange zurückliegende Verfolgung seines Vaters durch die Taliban, nicht aber die eigene (angebliche) Verfolgung durch diese Miliz erwähnt habe. Erwartungsgemäss hätte er von seiner angeblichen, mit dieser Verfolgung verbundenen Gefährdung, welche ihn zur fluchtartigen Ausreise gezwungen haben soll, auch der Ärzteschaft berichtet. All diese Ungereimtheiten würden in einer Gesamtwürdigung zum Schluss führen, dass er sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze. Es erübrige sich, noch auf weitere Unstimmigkeiten näher einzugehen. Was die eingereichte Anzeige anbelange, stelle sich zunächst die Frage, wie er über einen Mittelsmann überhaupt an das Originaldokument habe kommen können, zumal dieses auch behördeninterne Bemerkungen und Anweisungen enthalte. Allein schon deswegen würden sich erste Zweifel am Aussagegehalt des Dokuments ergeben. Ausserdem seien gemäss Einschätzung der Asylbehörden Schreiben und Bestätigungen dieser Art leicht käuflich erwerbbar und würden somit grundsätzlich einen niedrigen Beweiswert aufweisen. Dies habe zur Folge, dass sie nicht geeignet seien, einen Sachverhalt zu belegen, der sich aus anderen Gründen als unglaubhaft erwiesen habe. Zu den Fotos gelte es zu bemerken, dass durch sie (mit Ausnahme der Fotos des Beschwerdeführers und wohl seiner Kinder) nicht ausreichend belegt sei, dass überhaupt die von ihm angegebenen Personen darauf abgebildet seien. Zudem könnten mit ihnen auch keine asylrelevanten Sachverhaltselemente dokumentiert werden. Gleiches gelte für die beiden übermittelten ärztlichen Berichte. Schliesslich bestehe angesichts der Aktenlage auch kein Anlass, auf den Entscheid in der Anhörung, die von ihm als Beweis für die telefonischen Drohungen offerierte SIM-Karte wegen fehlender Relevanz abzulehnen, zurückzukommen. Er
D-6787/2018 selbst habe zudem damals eingeräumt, dass die Anrufer ihre Rufnummer jeweils unterdrücken würden. Sodann sei aus seinem Vorbringen, während der Herrschaft der Taliban sei seine Umgebung bombardiert worden, wobei er einmal erheblich verletzt worden sei und sich deswegen im Jahre 2011 in Indien medizinisch habe behandeln lassen müssen, zu folgern, dass die von der Asylpraxis geforderten Ansprüche an die Qualität des Kausalzusammenhangs weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht erfüllt seien. Soweit er sinngemäss geltend mache, er werde auch deshalb von Verfolgung bedroht, weil sein Vater (…) gewesen sei, könne diese Auffassung nicht geteilt werden. Die Aktivitäten und die Verschleppung des Vaters würden bereits rund 20 Jahre und mehr zurückliegen. Ausserdem sei dieser Umstand den Leuten in seinem Wohngebiet bekannt gewesen. Gemäss seinen sinngemässen Angaben sei ihm deswegen bis kurz vor der Ausreise nichts geschehen. Schliesslich habe sich die angebliche fluchtauslösende Verfolgung durch die Taliban als unglaubhaft erwiesen. 6.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe eindeutig festgehalten, sein Freund F._______ sei ab dem Jahr 1391 (2012/2013) in seinen (…) gekommen. Somit sei ersichtlich, dass von der ersten Begegnung bis zur Flucht maximal zwei bis drei und nicht drei bis vier Jahre vergangen seien. Er habe zwar den Kontakt zu F._______ gepflegt, allerdings sei er in keine von dessen kriegerischen Auseinandersetzungen oder sonstigen Beziehungen verwickelt gewesen. Die Beziehung sei freundschaftlicher und geschäftlicher Art gewesen. Er habe anlässlich der Anhörung glaubhaft geschildert, dass er (…) an F._______ Leute verkauft und manchmal mit F._______ gemeinsam nach Hause gefahren sei. Allerdings habe er sich nicht täglich, sondern nur gelegentlich mit F._______ getroffen. Es sei offensichtlich, dass er (der Beschwerdeführer) den Taliban nicht von vornherein bekannt gewesen sei, insbesondere da sich die Beziehung zu F._______ erst kurz vor seiner Flucht intensiviert habe. Er habe anlässlich der Anhörung detailliert geschildert, dass die Verfolgung durch die Taliban angefangen habe, nachdem – während des Konflikts mit F._______ – mehrere Taliban getötet worden seien, darunter auch ein Verwandter seines Nachbarn I._______. Es sei offensichtlich, dass sein Kontakt zu F._______ den Taliban erst durch die Aussage des Nachbarn bekannt geworden sei, zumal die Taliban ihn erst nach dieser Meldung kontaktiert hätten. Daraus ergebe sich ebenfalls, dass die Taliban ihn durchaus auf dem Radar gehabt hätten, der erwähnte Konflikt mit F._______ aller-
D-6787/2018 dings erst der Anstoss zur Verfolgung gewesen sei. Angesichts seiner detaillierten Aussagen sei nicht verständlich, weshalb diese als konstruiert gelten sollten. Insbesondere sei willkürlich, dass das SEM zwar erwähne, er sei bei den Taliban denunziert worden, als bei einem von F._______ Truppen relativ kurz vor der Ausreise geführten Gefecht mehrere Taliban getötet worden seien, es diesen Umstand allerdings nicht entsprechend würdige und lediglich ausführe, diese Ausführungen vermöchten an der Würdigung nichts zu ändern. Sodann sei nicht ersichtlich, weshalb sein Verhalten nicht plausibel sein solle. Es stelle eine völlig normale Reaktion dar, dass eine Bedrohung bei der Polizei gemeldet werde. Seine Aussage, die afghanische Regierung würde zur Hälfte aus Taliban bestehen beziehungsweise viele Leute hätten Beziehungen sowohl zur Regierung als auch zur Taliban, habe sich nie auf die Polizei bezogen. Er habe eine gewisse Hoffnung gehegt, als er bei der Polizei Anzeige erstattet habe, insbesondere da er auch den Kommandanten J._______ gekannt habe, welcher später ebenfalls von den Taliban getötet worden sei. Zudem habe die Verfolgung der Taliban nicht erst nach der Anzeige bei der Polizei angefangen, sondern bereits ab dem Konflikt zwischen den Taliban und F._______. Er habe erst nach der zweiten telefonischen Drohung und nachdem sein Freund F._______ bereits getötet worden sei, Anzeige bei der Polizei erstattet. Es sei offensichtlich, dass die Gefahr somit bereits vor der Anzeige bei der Polizei bestanden habe und er sich nicht zusätzlicher Gefahr ausgesetzt habe. Weiter sei offensichtlich, dass die Ausführungen des SEM nicht vollständig seien. Aus seinen (des Beschwerdeführers) Aussagen gehe hervor, dass seine Mutter die Sprache Paschtu verstehe. Die Taliban hätten sie offensichtlich auf Farsi angesprochen und seien davon ausgegangen, dass die Mutter die Sprache Paschtu nicht verstehe. Aus diesem Grund hätten sie die entsprechende Aussage gegen ihn auch auf Paschtu geäussert. Somit sei offensichtlich, dass die Taliban ihre Absichten – seine Liquidierung – nicht offenbart und ihn dadurch auch nicht gewarnt hätten, da sie im Glauben gewesen seien, es würde sie niemand verstehen. Es sei davon auszugehen, dass das SEM entweder nicht in der Lage gewesen sei, den Sachverhalt korrekt festzustellen und zu merken, dass in der Situation zwei verschiedene Sprachen gesprochen worden seien, oder das SEM habe die Argumente selber konstruiert. Ausserdem behaupte das SEM zu Unrecht und willkürlich, dass das angeblich unlogische Verhalten von Drittpersonen (Taliban vor dem Tor) für die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche. Das angeblich unglaubhafte Verhalten Dritter könne nicht zu seinen Ungunsten verwendet werden. Schliesslich gehe aus den Schreiben der Spital (...) hervor, dass die erwähnten Berichte fehlerhaft seien. Die Korrigenda würden eindeutig festhalten, dass er alleine, ohne
D-6787/2018 die Familie ausgereist sei, und es sei offensichtlich, dass seine Ausführungen anlässlich des Asylverfahrens korrekt seien. Zudem habe es offensichtlich Verständigungsprobleme gegeben, aus welchen die besagten Fehler resultiert hätten. Er trage an diesem Fehlverhalten Dritter allerdings keine Schuld. Dass im erwähnten Arztbericht die eigene Verfolgung nicht aufgenommen worden sei, könne ihm ebenfalls nicht vorgeworfen werden. Aufgrund der Missverständnisse sei es zu einem massiven Zerwürfnis mit den zuständigen medizinischen Fachpersonen gekommen. Was die Beweismittel anbelange, hätte das SEM zwingend eine Dokumentenanalyse durchführen müssen. Zweitens habe das SEM willkürlich und zu Unrecht behauptet, das eingereichte Dokument stelle eine Fälschung dar. Er habe geschildert, wie er dieses Dokument erhalten habe. Es gehe nicht an, dass das SEM das eingereichte Originaldokument derart pauschal ignoriere und abschmettere. Vielmehr belege es die von ihm erlittene asylrelevante Verfolgung. Zudem würden die eingereichten Fotos sehr wohl das Umfeld der erlittenen Verfolgung zeigen. Das SEM sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen. Er habe ausführlich und glaubhaft geschildert, dass er von den Taliban mit dem Tod bedroht werde. Er sei ins Visier der Taliban geraten und würde im Fall der Rückkehr nach Afghanistan gezielt asylrelevant verfolgt. Die afghanischen Behörden seien weder schutzfähig noch schutzwillig, um ihn vor der Verfolgung durch die Taliban zu schützen. Die Verfolgung durch die Taliban sei ethnisch-politischer Natur, da er Hazara sei. Sodann sei bereits sein Vater von den Taliban ermordet worden. Das SEM habe es unterlassen, diese Vorverfolgung im Gesamtzusammenhang zu würdigen. Die Verfolgung der Hazara betreffend sei auf verschiedene Berichte zu verweisen, welche die anhaltend bestehende Diskriminierung, Marginalisierung und Gewaltanwendung gegen Angehörige der Hazara-Minderheit aufzeigen würden. Aus diesen Berichten gehe klar hervor, dass Angehörige der Hazara ernsthaften Nachteilen aufgrund ihrer Ethnie und Religion (Shi'a) ausgesetzt seien und dass er als Hazara somit zusätzlich begründete Furcht habe, ernsthaften, asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, müsste er nach Afghanistan zurückkehren. 6.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und führt ergänzend aus, gemäss seiner Praxis würden als Beweismittel eingereichte Dokumente in der Regel keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien. Angesichts der käuflichen Erwerbbarkeit bestehe nämlich auch die Möglichkeit, dass das Dokument zwar formal echt, inhaltlich jedoch falsch sei. Sodann würden im spitalärztlichen Schreiben vom
D-6787/2018 (…) 2018 Abweichungen korrigiert und an die Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren angepasst. Die Akten würden den Schluss zulassen, dass diese Anpassungen auf Anweisung des Beschwerdeführers erfolgt seien. Dadurch indes würden die im Entscheid angeführten Ungereimtheiten nicht ausreichend beseitigt. Im spitalärztlichen Bericht vom (…) sei nämlich festgehalten worden, dass der Patient über ausreichende Deutschkenntnisse für ein oberflächliches Gespräch verfüge. Diese Bemerkung vermöge wohl kleinere Abweichungen, nicht aber derart gravierende Unstimmigkeiten, wie sie im vorliegenden Fall aufgetreten seien, zu erklären. 6.4 In der Replik wird geltend gemacht, die Argumentation des SEM, es sei von der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts mittels einer Dokumentenanalyse befreit, sei willkürlich und insbesondere von Voreingenommenheit und Befangenheit geprägt. Erstens gehe das SEM in befangener Weise davon aus, das entsprechende Dokument sei käuflich erworben worden. Zweitens behaupte das SEM – immer unter derselben willkürlichen Prämisse – dass die Dokumentenanalyse ergeben könnte, dass das Dokument echt sei, aber der Inhalt falsch. Gerade diese Argumentation illustriere die Wichtigkeit, eine entsprechende Dokumentenanalyse durchzuführen, zumal das SEM selber einräume, dass die Analyse die Echtheit des Dokuments ergeben könne. Das SEM habe in Anbetracht von Art. 7 AsylG und aufgrund des Vorrangs von Beweismitteln keinen Spielraum, die Durchführung einer Dokumentenanalyse zu unterlassen. Es mache auch nicht geltend, eine solche sei nicht möglich. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer ein Originalbeweismittel eingereicht habe und somit einen Anspruch habe – und das SEM die Pflicht –, dieses Beweismittel vollumfänglich zu würdigen und einer Dokumentenanalyse zu unterziehen. Hinsichtlich des Arztberichts sowie des spitalärztlichen Schreibens vom (…) 2018 versteige sich das SEM auf willkürliche und aktenwidrige Behauptungen. Die von Befangenheit geprägte Argumentation des SEM impliziere, dass die entsprechenden ärztlichen Fachpersonen beim Verfassen des Schreibens vom (…) 2019 aus Gefälligkeit sowie unter Einfluss des Beschwerdeführers gehandelt hätten. Aus dem Schreiben gehe jedoch hervor, dass beim Gespräch mit dem Beschwerdeführer festgestellt worden sei, dass die Deutschkenntnisse nicht für eine spezifischere, psychiatrische Behandlung genügen würden. Demnach seien auch die Korrigenda nicht aus Gefälligkeit erfolgt, sondern würden der fachspezifischen Beurteilung des Patienten entsprechen. Es stehe somit fest, dass der Argumentation des SEM die Grundlage entzogen sei. Es sei schlicht absurd, dass das SEM die angebliche Unglaubhaftigkeit der
D-6787/2018 Vorbringen des Beschwerdeführers mit angeblichen Unglaubhaftigkeiten in einem Kurzbericht gestützt auf ein Erstgespräch ohne Dolmetscher behaupte. Umso frappanter wirke diese Argumentation angesichts der bereits weiter oben kritisierten Weigerung des SEM, eine Dokumentenanalyse durchzuführen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 7.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung im Grundsatz mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant qualifiziert. Diesbezüglich kann, um Wiederholungen zu vermeiden, vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzustellen: 7.3 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als vom ersten Besuch seines Freundes F._______ im (…) bis zur Flucht maximal zwei bis drei Jahre vergangen sind. Dennoch vermag der Einwand, er sei in keine kriegerischen Auseinandersetzungen oder in sonstige Beziehungen von F._______ verwickelt gewesen und sie hätten sich nur gelegentlich getroffen, nicht zu erklären, weshalb er nicht bereits früher aufgrund seiner Freundschaft zu F._______ in den Fokus der Taliban geraten sei, zumal er in der Anhörung ausführte: "(…) Seine Leute kamen zu mir (…) kaufen und ich habe ihm und seinen Freunden (…) verkauft. (…) Überall in Afghanistan gibt es Taliban überall in jedem Distrikt. Und die Leute in unserm Gebiet dachten, ich würde den Kommandant F._______ unterstützen. Ich bin ja Hazara und die Leute in dem Umfeld von unserem Dorf waren alle Paschtunen. Der Mensch hat mich oft besucht, ich meine den Kommandanten F._______. (…)" (vgl. Akten SEM A16/20 F39). Dass sich seine Beziehung zu F._______ erst kurz vor seiner Flucht intensiviert haben soll, ist dem Anhörungsprotokoll nicht zu entnehmen (vgl. etwa Akten SEM A16/20 F53). Hätten die Taliban den Beschwerdeführer tatsächlich "auf dem Radar" gehabt, hätten sie zweifellos auch Kenntnis von dessen Beziehung zu F._______ gehabt. Vor diesem Hintergrund erscheint nicht nur das Vorbringen wenig glaubhaft, wonach der Kontakt des Beschwerdeführers zu
D-6787/2018 F._______ den Taliban erst durch die Aussage des Nachbarn bekannt geworden sei. Auch wäre anzunehmen, dass der Beschwerdeführer deutlich früher durch die Taliban behelligt worden wäre. Der Verweis auf die entgegen der Ansicht in der Beschwerde nicht besonders detaillierte Schilderung der Kontaktaufnahme durch die Taliban ist nicht geeignet, das Gericht vom Gegenteil zu überzeugen (vgl. Akten SEM A16/20 F39). Eine angeblich fehlende Würdigung der Vorbringen zu den Umständen der Denunziation durch die Vorinstanz ist ebenfalls nicht ersichtlich. 7.4 Sodann kann im afghanischen Kontext dem Einwand in der Beschwerde, es stelle eine völlig normale Reaktion dar, dass eine Bedrohung der Polizei gemeldet werde, nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer begründete in der freien Erzählung die Notwendigkeit seiner Ausreise denn auch gerade mit der erfolgten Anzeigeerstattung: "Ich hatte ja auch eine Anzeige gemacht, das heisst, ich habe der Polizei auch Bescheid gesagt. Auf der Anzeige gab es Stempel und Unterschrift vom Distriktverwalter und Sicherheitskommandanten. Die hätten mich überall gefunden" (vgl. Akten SEM A16/20 F39). Er betrachtete die Anzeigeerstattung demnach eindeutig als zusätzlichen Gefährdungsfaktor und wusste gleichzeitig um deren geringe Erfolgsaussichten. Entsprechend wenig überzeugend fiel seine Antwort zur Frage aus, was er sich von der Anzeige bei der Polizei erhofft habe: "Ich dachte vielleicht. Obwohl eine hundertprozentige Hoffnung habe ich nicht gehabt, weil ich viel gesehen habe und viel zugesehen habe, viel kamen vor meinen Augen ums Leben und keiner hat sich darum gekümmert. (…) Hier in der Schweiz habe ich erfahren, dass die Taliban auch ihn [unseren Kommandanten] getötet haben" (vgl. Akten SEM A16/20 F74). 7.5 Weitere Zweifel ergeben sich aufgrund der Widersprüche in der chronologischen Einordnung der Anzeigeerstattung. In der freien Erzählung sprach der Beschwerdeführer davon, nach der zweiten telefonischen Drohung und der Tötung von F._______, jedoch vor der Suche zu Hause, die Anzeige erstattet zu haben: "Ich habe danach bei uns in dem Dorf bei der Dorfverwaltung bei der Kommandantur (Polizei) C._______ eine Anzeige gemacht. (…) Ab dem Zeitpunkt habe ich mich nur mit Vorsicht bewegt. (…) Danach kamen sie zu uns nach Hause" (vgl. Akten SEM A16/20 F39). In der Folge fragte der SEM-Mitarbeiter den Beschwerdeführer – entgegen dessen zuvor gemachten Aussage –, wie viel Zeit nach der Suche der Taliban bei ihm zu Hause bis zur Anzeigeerstattung vergangen sei, worauf der Beschwerdeführer antwortete: "Erst sind sie nach Hause gekommen und dann habe ich eine Anzeige erstattet" (vgl. Akten SEM A16/20 F78). Nachdem dem Befrager die Divergenzen in der Chronologie offensichtlich
D-6787/2018 bewusstgeworden waren, bat er den Beschwerdeführer, die Chronologie der Ereignisse (Telefonanrufe, Anzeige, Suche zu Hause) nochmals darzulegen. Der Beschwerdeführer bestätigte daraufhin wiederum, dass er (erst) nach den beiden Telefonanrufen und der Suche zu Hause zur Polizei gegangen sei (vgl. Akten SEM A16/20 F85 f.). 7.6 Inwiefern die Ausführungen des SEM im Zusammenhang mit der Suche durch die Taliban zu Hause nicht vollständig sein sollen, ist nicht ersichtlich. Zwar ist der Verfügung nicht zu entnehmen, ob das SEM davon ausging, dass die Taliban die Mutter auf Farsi angesprochen hätten. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass die Taliban von möglichen Paschtu- Kenntnissen der Mutter hätten ausgehen müssen, zumal – wie der Beschwerdeführer selber ausführte – sie in einer sehr gemischten Region gewohnt hätten (vgl. Akten SEM A16/20 F39). Vor diesem Hintergrund kann nicht geglaubt werden, dass die Taliban unmittelbar hinter dem Tor laut über ihre Absichten gesprochen hätten. Zwar kann dem Beschwerdeführer das Verhalten von Drittpersonen nur bedingt entgegengehalten werden und sollte eine Verfügung nicht alleinig auf solches abgestellt werden. Die unplausiblen Aussagen im Zusammenhang mit den Aussagen zur Suche zu Hause reihen sich jedoch vorliegend ein in eine insgesamt konstruiert erscheinende Fluchtgeschichte. 7.7 Was die vom SEM angeführten Ungereimtheiten hinsichtlich der Ausreise mit respektive ohne Familie anbelangt (vgl. Aufnahmebericht der Spital (...) vom (…) 2018), ergibt sich aufgrund der Schreiben der Spital (...) vom (…) 2018, (…) und (…) 2019, dass es zu sprachlichen Missverständnissen gekommen sein könnte, was nicht dem Beschwerdeführer anzulasten wäre. Dass hingegen im erwähnten Aufnahmebericht von seiner Arbeitstätigkeit und der Entführung des Vaters, jedoch mit keinem Wort von der eigenen Verfolgungssituation die Rede ist, ist kaum auf Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen. Dieser Umstand wirft trotz des Hinweises im Schreiben vom (…) 2018, eine genauere Anamneseerhebung ergebe sich erst im Verlauf der Behandlung, was dazu führe, dass erst dann spezifischere Details geklärt würden, zumindest Fragen auf. 7.8 Hinsichtlich der eingereichten Anzeige bei der Polizei hat die Vorinstanz hinreichend begründet, weshalb es dieses Dokument als nicht geeignet qualifizierte, den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt zu belegen. Vor dem Hintergrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers musste sich das SEM mit Verweis auf die Erwägung 4.6 nicht veranlasst sehen, eine Dokumentenanalyse vorzunehmen. Zudem ist
D-6787/2018 kaum vorstellbar, dass die Polizei das Original der Anzeige herausgegeben hätte. Von einem pauschalen Ignorieren und Abschmettern sowie von Willkür, Voreingenommenheit und Befangenheit des SEM kann nicht die Rede sein. Auch ist mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nicht ersichtlich, inwiefern die eingereichten Fotos geeignet sein könnten, eine asylrelevante Verfolgung zu belegen. 7.9 Der Vater verschwand gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Jahre 1998/99 und wurde wahrscheinlich von den Taliban umgebracht (vgl. Akten SEM A16/20 F18). Nachdem die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren sind, ist nicht ersichtlich, weshalb er wegen der über 20 Jahre zurückliegenden Aktivitäten und Verschleppung des Vaters von Verfolgung bedroht sein könnte. 7.10 Soweit der Beschwerdeführer auf generelle Nachteile und Diskriminierung von ethnischen Hazara in Afghanistan hinweist, ist festzustellen, dass die Zugehörigkeit zu den Hazara für sich allein keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-7433/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 6.5. und D-1181/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.4). Die für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellten hohen Anforderungen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2013/12 E. 6; 2013/11 E. 5.3.2) sind im Fall der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt. 7.11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Eine Verletzung des Willkürverbots oder eine Voreingenommenheit der Vorinstanz sind nicht ersichtlich. Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-6787/2018 9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend wurde indes der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 gutgeheissen. Den mit Eingabe vom 2. September 2020 eingereichten Unterlagen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er seit dem (…) 2015 vom (…) finanziell unterstützt und seit dem (…) 2020 teilunterstützt wird. Es ist nicht ersichtlich, dass sich seine finanzielle Lage durch die erst am 1. September 2020 angetretene und mit monatlich (…) brutto entlöhnte (zusätzliche) Teilzeitarbeitsstelle bis heute grundlegend verbessert hätte. Darüber hinaus befinden sich nun auch die Ehefrau und Kinder, für die der Beschwerdeführer grundsätzlich unterhaltspflichtig ist, in der Schweiz. Es sind daher nach wie vor keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11. Praxisgemäss ist eine anteilmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend, eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 150.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6787/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 150.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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