Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6771/2011
Urteil v o m 1 4 . März 2012 Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien
A._______, geboren (…), alias A._______, geboren (…), Bangladesch, vertreten durch Karl Kümin, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. November 2011 / N .
D-6771/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 4. Juni 2011 auf dem Landweg verliess und von Kalkutta (Indien) aus auf dem Luftweg nach Dubai beziehungsweise Rom gelangte, dass er am 7. August 2011 von Italien aus illegal in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung vom 15. August 2011 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der direkten Anhörung vom 8. November 2011 durch das BFM zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater habe am 28. Februar 2011 in der eigenen Druckerei und Buchhandlung ein regimekritisches Buch veröffentlicht, weshalb ihn die Behörden am 2. April 2011 wegen Landesverrats festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt hätten, dass am 16. April 2011 Angehörige der Polizei und der Awami League (AL) den Buchladen zerstört hätten, sein Vater während der Untersuchungshaft gefoltert worden und auf dem Weg vom Polizeiposten ins Spital an einem Herzinfarkt verstorben sei, wie er tags darauf erfahren habe, dass am 20. Mai 2011 ein Angriff auf die Behausung des Beschwerdeführers stattgefunden habe, bei dem Möbel zu Bruch gegangen seien, was den Beschwerdeführer dazu bewogen habe, zusammen mit seiner Mutter und den Geschwistern den Wohnort aufzugeben und zu einer Tante mütterlicherseits umzuziehen, dass der Beschwerdeführer am folgenden Tag nochmals zum Wohnort zurückgekehrt und bei dieser Gelegenheit am Bahnhof dem örtlichen Commissioner begegnet sei, der ihn mit dem Tod bedroht habe, woraufhin seine Familie beschlossen habe, ihn ins Ausland zu schicken, dass er das Haus seiner Tante am 4. Juni 2011 verlassen habe, dass er keine Identitätspapiere oder Beweismittel zu den Akten reichte, dass die am 23. August 2011 durchgeführte Handknochenanalyse ein Alter von neunzehn Jahren oder mehr ergab und dem Beschwerdeführer am 19. September 2011 zu diesem Ergebnis das rechtliche Gehör gewährt wurde,
D-6771/2011 dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. November 2011 – eröffnet am 16. November 2011 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen der Veröffentlichung eines regimekritischen Buches durch seinen Vater seinerseits Verfolgungsmassnahmen befürchten zu müssen, genügten den Anforderungen an Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, dass der Beschwerdeführer Nachteile geltend gemacht habe, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten, doch könne sich der Beschwerdeführer diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass es der Beschwerdeführer bislang unterlassen habe, seine behauptete Minderjährigkeit durch Ausweisschriften zu belegen, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Anträge stellen liess: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig und unzumutbar sei. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es sei ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen, dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen die Beilagen 1 – 18 zu den Akten reichte, dass er die Beschwerdebeilage 19 mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 nachreichte,
D-6771/2011 dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2012 dem Beschwerdeführer Gelegenheit einräumte, sich bis zum 25. Januar 2012 zur beabsichtigten Motivsubstitution zu äussern, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 25. Januar 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 24. Januar 2012 geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2012 eine Stellungnahme zur Motivsubstitution sowie eine Kopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers einreichen und die Gewährung einer 30-tägigen Frist zur Beschaffung von Beweismitteln im Ausland beantragen liess, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2012 dieses Gesuch abwies und dem Beschwerdeführer mitteilte, verspätet eingereichte Beweismittel, welche ausschlaggebend erscheinen, würden nach Massgabe von Art. 32 Abs. 2 VwVG berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Februar 2012 zwei Geburtsurkunden, zwei Todesscheine seines Vaters sowie seinen Schülerausweis einreichte, dass er mit Eingabe vom 16. Februar 2012 vier notariell beglaubigte Bestätigungen zu den Akten reichte, dass schliesslich mit Eingabe vom 2. März 2012 zwei notariell beglaubigte Bestätigungen, notariell beglaubigte Haftbefehle gegen den Beschwerdeführer, ein Auszug aus der bangladeschischen Strafprozessordnung sowie ein Auszug aus dem bangladeschischen Strafgesetzbuch eingereicht wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
D-6771/2011 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
D-6771/2011 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorbringen in der Beschwerde wie auch den Beschwerdeergänzungen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen können, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den vorinstanzlichen Zweifeln an der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit anlässlich der BzP (A4/12 Ziff. 16 S. 9) und dasjenige zur Knochenaltersanalyse am 19. September 2011 gewährt wurde (A9/2), weshalb in casu keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt und eine Kassation der angefochtenen Verfügung ausser Betracht fällt, dass die Vorinstanz entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation ausging, sondern explizit festhielt, es erübrige sich angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), weshalb es die Entscheidbegründung des BFM durch eine andere ersetzen und eine Beschwerde aus andern Überlegungen als jenen des BFM abweisen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [HRSG.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 240, Rz. 677), dass bereits die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg unglaubhaft und wirklichkeitsfremd erscheinen,
D-6771/2011 dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 15. August 2011 zur Person (BzP) erklärte, er sei von Kalkutta nach Dubai und von dort weiter nach Rom geflogen (A4/12 Ziff. 16 S. 8), dass er des Weiteren zu den Akten gab, er habe nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen (A4/12 Ziff. 13 S. 5), dass angesichts der rigiden Personenkontrollen im Flugverkehr wie auch in Bezug auf den Zugang zum Schengen-Raum nicht davon auszugehen ist, für die vom Beschwerdeführer geschilderten Flüge bedürfe es keines echten Reise- oder Identitätspapiers, dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach dem von ihm benutzten Reisepapier zwar von einem gefälschten indischen Pass sprach (A4/12 Ziff. 16 S. 8), indessen nicht in der Lage war, den schweizerischen Behörden dieses Reisepapier abzugeben, dass er sich zudem zum Verbleib dieses Dokuments nicht von sich aus äusserte, indessen in der Eingabe vom 25. Januar 2012 ausführte, nach der Ankunft in Italien habe ihm der Schlepper den für die Flugreisen benötigten, gefälschten indischen Reisepass wieder abgenommen, dass Schlepper zwar durchaus von Nutzen sein können, wenn es darum geht, abseits offizieller Wege eine Staatsgrenze unkontrolliert zu überschreiten, indessen niemand eines Schleppers bedarf, um einen Flug zu absolvieren, dass dementsprechend Personen, die tatsächlich mit einem gefälschten Reisepass reisen, diesen typischerweise auch zu den Akten reichen können, dass die erwähnten Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung des Reisewegs Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zulassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), was sich in casu bestätigt, dass der Beschwerdeführer geltend machte, minderjährig zu sein, wobei er bezeichnenderweise ausserstande war, bestimmte Fragen zu seinem Alter, zu demjenigen seiner Mutter oder Geschwister zu beantworten, und dies auch nicht nach langwährenden Rechenoperationen (A4/12 Ziff. 12 S. 4),
D-6771/2011 dass nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen ist, weshalb er aus der Behauptung, minderjährig zu sein, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 S. 204 ff.), dass der Altersnachweis nämlich nicht mit bangladeschischen Geburtsurkunden im Original geführt werden kann, weil der Beweiswert von aus Bangladesch stammenden Beweismitteln grundsätzlich gering ist, und zwar auch dann, wenn sie von einer amtlichen Stelle ausgestellt worden sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4594/2007 vom 10. November 2010 E. 5.2), dass der Beschwerdeführer dementsprechend auch aus den von ihm eingereichten Haftbefehlen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dies umso weniger, als seine Vorbringen insgesamt einen wirklichkeitsfremden Charakter aufweisen, dass es beispielsweise nicht möglich war, mit der Mutter des Beschwerdeführers telefonisch Kontakt aufzunehmen (A4/12 Ziff. 14 S. 6), weil der Beschwerdeführer eine ungültige Nummer angab, dass der atypische Informationsfluss zum Beschwerdeführer über einen bevorstehenden Überfall oder über die angebliche Folterung seines Vaters den wirklichkeitsfremden Charakter ebenso illustriert wie die Behauptung, die Anhänger der Awami-Liga hätten ihn verfolgen wollen, weil er bei der Festnahme seines Vaters durch die Polizei versucht habe, diesen zu schützen, dass das Vorbringen, ein Kunde des Buchladens habe die Folterungen seines Vaters auf dem Polizeiposten beobachten und in der Folge dem Beschwerdeführer davon berichten können, unabhängig von allfälligen Freundschaften zu dort tätigen Polizisten wirklichkeitsfremd erscheint, dass sich in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgungssituation der Eindruck aufdrängt, der Beschwerdeführer habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern die geltend gemachte Verfolgungssituation vollumfänglich erfunden,
D-6771/2011 dass die vorinstanzlichen Erwägungen zur bangladeschischen Justiz nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffen, und es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich gegen allfällige Beschuldigungen im Heimatstaat auf dem Rechtsweg zur Wehr zu setzen, dies umso eher, als die Familie des Beschwerdeführers für seine Reise in die Schweiz 10'000 US Dollar (A4/12 Ziff. 16 S. 8) aufwenden konnte und somit davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könnte sich anwaltschaftlich vertreten lassen, dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen, da sie nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen könnten, dass im Übrigen vielmehr auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
D-6771/2011 WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
D-6771/2011 dass er ausserdem im Heimatstaat über einige Verwandte verfügt (A4/12 Ziff. 12 S. 3 ff.), wenngleich er vorgibt, über den Aufenthaltsort seiner engsten Familienangehörigen nichts zu wissen, dass in Anbetracht seiner unglaubhaften Vorbringen zu seiner Identität davon auszugehen ist, er sei bestrebt, den schweizerischen Asylbehörden ihm geläufige Kenntnisse über sein soziales Netz und seine berufliche Vergangenheit vorzuenthalten, weshalb es keinen Anlass zur Annahme gibt, er werde nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat mit einer existenziell gefährlichen Krise konfrontiert sein, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 24. Januar 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6771/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 24. Januar 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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