Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D677/2012 Urteil v om 1 3 . Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), und deren Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), F._______, geboren (…), Serbien, alle vertreten durch Annelise Gerber, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Januar 2012 / N _______.
D677/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden – der Ethnie der Roma zugehörige serbische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in G._______ – ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. November 2011 verliessen und am 1. Dezember 2011 via H._______, ihnen unbekannte Länder und I._______ illegal in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum J._______ um Asyl nachsuchten, dass am 7. Dezember 2011 die Befragungen zur Person stattfanden und die Beschwerdeführenden am 26. Januar 2012 zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ausführten, in der Heimat würde ihnen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit die Rechte verwehrt, dass man die Tochter C._______ nicht in die Spielgruppe aufgenommen habe, weil sie Roma sei, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei grundlos von einem Serben angegriffen worden, dass er diesen Vorfall bei der Polizei angezeigt habe, die Anzeige jedoch nicht ernst genommen worden sei, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich erklärte, sie sei vom gleichen Serben beim Einkaufen aufgesucht und belästigt worden, dass sie dies weder ihrem Mann noch den Behörden erzählt habe, dass sie Serbien einige Tage, nachdem der Beschwerdeführer angegriffen worden sei, verlassen hätten, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Januar 2012 – eröffnet am 30. Januar 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche vom 1. Dezember 2011 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung anführte, Serbien – damals noch in der Union mit Montenegro – sei am 3. April 2003 dem Europarat beigetreten
D677/2012 und habe am 3. März 2004 die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert, dass Serbien Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Union sei, dass der Europarat Anfang September 2008 die Verbesserungen im Demokratisierungsprozess und bei den Menschenrechten anerkannt habe, dass der Bundesrat angesichts der aufgezeigten innenpolitischen Situation mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, weshalb das Bundesamt auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht eintrete, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung, dass derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, im vorliegenden Fall aus den Akten nicht ersichtlich seien, dass sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien im Zuge des demokratischen Wandels entspannt habe, dass das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten am 25. Februar 2002 in Kraft getreten sei, dass es sich dabei um einen gesetzlichen Rahmen handle, der die Rechte der nationalen Minderheiten und der Angehörigen von ethnischen Minderheiten schütze, dass auch die Roma als nationale Minderheit anerkannt worden seien, dass die Minoritäten gemäss dem Minderheitengesetz das Recht auf Schulbildung in der Muttersprache, das Recht auf den Gebrauch der Muttersprache als Amtssprache sowie das Recht auf Information in der eigenen Sprache erhielten, dass zudem die proportionale Vertretung der nationalen Minderheiten in öffentlichen Ämtern vorgesehen sei,
D677/2012 dass vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma zwar nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, der Staat selbst allerdings Übergriffe seitens Drittpersonen weder billige noch unterstütze, dass solche Vorfälle auch in Serbien Straftatbestände darstellten, die strafrechtlich verfolgt würden, dass es zwar in einzelnen Fällen vorkommen könne, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholten Intervenierens nicht einleiteten, dass jedoch die Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, dass der serbische Staat bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu ahnden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien von einem Serben angegriffen worden und die Polizei habe nichts unternommen, unsubstantiiert, ausweichend und widersprüchlich seien, weshalb erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestünden, dass der Beschwerdeführer sich dahingehend widerspreche, dass er bei der Befragung zur Person ausgesagt habe, er sei vom Serben geohrfeigt worden (vgl. Befragungsprotokoll vom 7. Dezember 2011, A9 S. 7), während er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen geltend gemacht habe, er habe zwei Faustschläge erhalten (vgl. Anhörungsprotokoll vom 26. Januar 2012, A24 S. 3 F20), dass er auf Vorhalt hin die letztere Aussage bestätigt habe (vgl. A24 S. 3 F21), dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur Person angegeben habe, man habe ihren Mann geohrfeigt (vgl. Befragungsprotokoll vom 7. Dezember 2011, A10 S. 7), hingegen bei der Anhörung zu den Asylgründen erklärt habe, er habe zwei Faustschläge erhalten (vgl. Anhörungsprotokoll vom 26. Januar 2012, A25 S. 3 F22), dass sie, als sie auf den Widerspruch angesprochen worden sei, erläutert habe, selbst zwei Ohrfeigen erhalten zu haben (vgl. A25 S. 3 F23),
D677/2012 dass diese Aussage wiederum ihrer früheren Aussage widerspreche, wonach sie vom Serben am Handgelenk gepackt worden sei (vgl. A25 S. 3 F15), dass sie auch diesen Widerspruch nicht habe klären können (vgl. A25 S. 4 F24), dass sich die Beschwerdeführenden auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Anzeige bei der Polizei widersprächen, dass der Beschwerdeführer laut seinen Aussagen am Tag nach dem Angriff zur Polizei gegangen sei (vgl. A24 S. 4 F28), wohingegen die Beschwerdeführerin erklärt habe, er habe noch am selben Tag die Polizei aufgesucht (vgl. A25 S. 4 F 34 f.), dass die Beschwerdeführerin auch diesen Widerspruch nicht zu klären vermocht habe (vgl. A25 S. 4 F36), dass schliesslich auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Polizeibesuch trotz mehrmaligen Nachfragens unpräzise geblieben seien (vgl. A24 S. 4 F29 ff.), dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelinge, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, weshalb das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrete, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführenden mit Telefaxeingabe vom 6. Februar 2012 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liessen, es sei auf das Asylgesuch vom 1. Dezember 2011 einzutreten, dass die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon für sie und ihre Kinder die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass gegebenenfalls das Dossier dem BFM zur Neubeurteilung zurückzugeben sei,
D677/2012 dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde, dass die Beschwerde am 8. Februar 2012 im Original beim Gericht einging, dass die vorinstanzlichen Akten beim Gericht gleichentags eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
D677/2012 weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte SafeCountryRegelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass auf Beschwerdeebene unter Hinweis auf verschiedene Berichte, Artikel und eine TVReportage insbesondere geltend gemacht wird, im völligen Gegensatz zur Einschätzung des BFM wiesen viele Organisationen seit langem auf die Diskriminierung der Roma im ganzen Balkan hin, dass die Roma in den Balkanländern Willkür und massiver Korruption auf Behördenebene ausgesetzt seien, dass auch davon auszugehen sei, Roma könnten ihre Rechte nie bei höheren Instanzen einfordern und der serbische Staat könne sie aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit gegen Übergriffe nicht schützen beziehungsweise wolle sie wohl auch nicht effektiv schützen,
D677/2012 dass die Beschwerdeführenden eine individuelle Bedrohung an Leib und Leben geltend machten; dies mit grösster Wahrscheinlichkeit wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, dass der Vollzug der Wegweisung zum jetzigen Zeitpunkt unzulässig und unzumutbar sei, dass die Beschwerdeführenden laut eigenen Angaben serbische Staatsangehörige sind, der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf Serbien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass das Bundesamt in detaillierter Art und Weise darlegte, weshalb vorliegend die Voraussetzungen für ein Nichteintreten gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt seien, dass das Bundesverwaltungsgericht die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen als korrekt erachtet, so dass vollumfänglich darauf verwiesen werden kann, dass insbesondere auch den Ausführungen des BFM hinsichtlich der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführenden beizupflichten ist, dass die Beschwerdeführenden demnach aus dem in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten Vorbringen, wonach der Umstand, dass sie einmal von Faustschlägen und einmal von Ohrfeigen gesprochen hätten, ihre Aussagen nicht unglaubhaft mache, nichts zu ihrem Vorteil abzuleiten vermögen, umso weniger, als von einer
D677/2012 tatsächlich angegriffenen Person übereinstimmende Angaben erwartet werden dürfen, dass es sich schliesslich erübrigt, auf die weiteren in der Beschwerde gemachten Ausführungen näher einzugehen, da diese zu keiner anderen Einschätzung führen können, dass das BFM angesichts der Sachlage in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass es sich somit erübrigt, das Dossier dem BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag abgewiesen wird, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
D677/2012 Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement in casu keine Anwendung findet, dass darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), Grund dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren diverse gesundheitliche Probleme geltend machten, dass die Beschwerdeführerin angab, sie sei vor zwei Jahren am Kopf wegen eines Tumors operiert worden (vgl. A10 S. 8),
D677/2012 dass bei der Geburt von Tochter F._______ Komplikationen aufgetreten seien (vgl. A25 S. 5 F48) dass sie Kopfschmerzen, manchmal auch Bauchschmerzen habe (vgl. A25 S. 5 F47, 51), dass die Tochter C._______ angeblich Sprachschwierigkeiten hat und an einem Herzfehler leidet (vgl. A9 S. 8; A24 S. 5 F41), dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge an Nervosität, Angstzuständen, Müdigkeit und Nachtschweiss leidet (vgl. A24 S. 5 F48), dass in Serbien die medizinische Grundversorgung für die gesamte Bevölkerung gewährleistet ist, dass das Krankenversicherungsgesetz Serbiens allen benachteiligten Bevölkerungsgruppen, also auch den Roma, das Recht auf medizinische Behandlung garantiert, dass aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführenden krankenversichert sind, dass ihre Beiträge an die obligatorische Krankenversicherung durch das staatliche Budget übernommen werden (vgl. Council of Europe: Commissioner for Human Rights, Report by the Commissioner for Human Rights, Thomas Hammarberg, on his visit to Serbia 1317 October 2008, 11.03.2009, https://www.ecoi.net/file_upload/470_1237291705_commdh 20098e.pdf, abgerufen am 19.05.2009, S. 33), dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund aus dem Vorbringen, eine Behandlung wäre in der Heimat wegen fehlender finanzieller Mittel nicht gewährleistet (vgl. A24 S. 5 F46 f.), nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Tochter C._______ sich im Heimatland bereits behandeln liessen (vgl. A9 S. 8; A25 S. 5 F50, S. 6 F52), weshalb ihre Gesundheitsprobleme bekannt sind und es ihnen zugemutet werden darf, sich allenfalls erneut an einen Arzt zu wenden, dass der Beschwerdeführer die Schule besuchte und Kenntnisse der serbischen Sprache aufweist, https://www.ecoi.net/file_upload/470_1237291705_commdh-2009-8-e.pdf https://www.ecoi.net/file_upload/470_1237291705_commdh-2009-8-e.pdf
D677/2012 dass er im Weiteren als Tagelöhner und Erntearbeiter tätig war (vgl. A9 S. 4), dass er von den heimatlichen Behörden als arbeitsfähig eingestuft wurde (vgl. A9 und A10 S. 8), dass die Beschwerdeführenden in Serbien ausserdem über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen (Mutter und zwei verheiratete Schwestern der Beschwerdeführerin, vgl. A10 S. 5), welches ihnen bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann, dass angesichts dieser Umstände nicht zu erwarten ist, die Beschwerdeführenden gerieten bei einer Rückkehr nach Serbien in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit dem BFM – als zumutbar zu bezeichnen ist, dass vor diesem Hintergrund auch der dem Beschwerdeführer zugesicherte Arbeitseinsatz bei der (…) vom 30. Januar bis 31. Juli 2012 (vgl. Einladung der […] vom 18. Januar 2012 betreffend Beschäftigungseinsatz) an einer Rückführung nichts zu ändern vermag, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515), dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 14 AuG), dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass in Anbetracht des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ebenfalls abzuweisen ist,
D677/2012 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D677/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: