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Bundesverwaltungsgericht 26.09.2018 D-6769/2016

September 26, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,299 words·~21 min·8

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6769/2016

Urteil v o m 2 6 . September 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2016 / N (…).

D-6769/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______(Sub Zoba C._______, Zoba D._______), verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss Anfang September 2015 und gelangte nach mehrmonatigen Aufenthalten in Äthiopien, dem Sudan und Libyen am 13. Mai 2015 von Italien kommend in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte. Anlässlich der dort durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 9. Juni 2015 wurde ihm auch das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für sein Asylverfahren (Dublin-Verfahren; Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG [SR 142.31]) gewährt. Mit Schreiben vom 21. September 2015 informierte das SEM den Beschwerdeführer über die Beendigung des Dublin-Verfahrens und die Aufnahme des nationalen Verfahrens. Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 25. Mai 2016 statt. Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen geltend, er habe zusammen mit seiner Mutter und drei seiner Geschwister im Heimatdorf gelebt, wo sie von der Landwirtschaft gelebt hätten. Er habe die Schule bis zur achten Klasse im Juni 2013 besucht, sei aber zuletzt durchgefallen, weshalb er von der Schule verwiesen worden sei. Da es im Ort ständig Razzien gegeben habe, habe er befürchtet, in den Militärdienst eingezogen zu werden. Im März 2014 habe er dann eine schriftliche Vorladung für den Militärdienst erhalten, der er nicht gefolgt sei. Er habe eigentlich vorgehabt, später wieder in die Schule zu gehen. Wegen Nichtbefolgung der Vorladung seien die Behörden im April 2014 zu ihm nach Hause gekommen, um ihn abzuholen. Er sei aber nicht da gewesen, da er wegen des militärischen Aufgebotes ab April 2014 nicht mehr zu Hause, sondern bei Verwandten übernachtet und sich tagsüber in der Wildnis versteckt habe. Da er Angst davor gehabt habe, ins Gefängnis geschickt zu werden, sei er schliesslich ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte seine Taufurkunde im Original sowie eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter ein. B. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 – eröffnet am 10. Oktober 2016 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-

D-6769/2016 schaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung (Dispositivziffer 3) aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4-5) an. Zur Begründung führte das SEM aus, die vom Beschwerdeführer behauptete Einberufung zum Militärdienst sowie die wegen der Nichtbefolgung erfolgten Verfolgungsmassnahmen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen, weshalb die Asylrelevanz nicht mehr geprüft werden müsse. Die behauptete illegale Ausreise vermöge – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit – die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu begründen. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann mit mehrjähriger Schulbildung und familiärem Beziehungsnetz im Heimatland. C. Mit Eingabe vom 3. November 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anerkennung als Flüchtling wegen subjektiver Nachfluchtgründe mit der Folge der Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 21. Oktober 2016 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lag eine Honorarnote vom 3. November 2016 bei. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der illegal erfolgten Ausreise aus Eritrea. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes begründe die illegale Ausreise aus Eritrea einen subjektiven Nachfluchtgrund. Die in dieser Hinsicht vom SEM nun vorgenommene Praxisänderung sei unstatthaft, da sie auf einer ungenügenden Informationsgrundlage beruhe und die festgelegten Kriterien der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus BVGE 2010/54 verletze. Dem im dienstfähigen Alter ausgereisten Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr nach Eritrea bereits aufgrund der illegalen Ausreise unmenschliche Behandlung. D. Am 4. November 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

D-6769/2016 E. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die damalige Rechtsvertreterin MLaw Livia Kunz dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin bei. F. Mit Eingabe vom 18. April 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Beschwerdeergänzung ein. Er führte aus, das Bundesverwaltungsgericht habe im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs offengelassen. Mit Blick auf einschlägige Berichte internationaler Organisationen sei davon auszugehen, dass ihm im Rahmen des Nationaldiensts eine Behandlung drohe, die gegen Art. 3 und 4 EMRK verstosse. Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei der Vollzug der Wegweisung deshalb wegen ihm im Nationaldienst drohender Zwangsarbeit und unmenschlicher Behandlung als unzulässig zu erachten. G. Die Verfahrensstandsanfragen des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2017 und 27. April 2018 beantwortete das Gericht mit Schreiben vom 24. Mai 2017 und 3. Mai 2018. H. Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 teilte die Rechtsvertreterin MLaw Livia Kunz mit, dass ihr Arbeitsverhältnis bei der (…) per Ende Juli 2018 beendet werde und sie deshalb im vorliegenden Verfahren um Entlassung aus dem Mandat und gleichzeitig um Einsetzung von Rechtsanwältin Raffaella Massara (ebenfalls Mitarbeiterin der […]) als neue amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ersuche. Gleichzeitig wurde eine ergänzende Honorarnote vom 5. Juli 2018 eingereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2018 entliess die Instruktionsrichterin die Rechtsvertreterin MLaw Livia Kunz aus ihren Verpflichtungen als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers. Gleichzeitig forderte sie Rechtsanwältin Raffaella Massara auf, bis zum 25. Juli 2018 bekanntzugeben, ob sie mit den Bedingungen, unter denen das Gericht amtliche

D-6769/2016 Rechtsbeistände einsetze (vgl. Zwischenverfügung vom 23. November 2016) einverstanden sei, und eine auf sie lautende Vollmacht einzureichen. J. Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 erklärte Rechtsanwältin Raffaella Massara ihr Einverständnis mit den Bedingungen der Einsetzung amtlicher Rechtsbeistände und reichte eine vom 18. Juli 2018 datierende Vollmacht des Beschwerdeführers ein. K. Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 ordnete die Instruktionsrichterin Rechtsanwältin Raffaella Massara dem Beschwerdeführer als neue unentgeltliche Rechtsbeiständin für das weitere Beschwerdeverfahren bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-6769/2016 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. E), die Beschwerde also im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1032/2017 vom 16. Juli 2018, E. 2.2 und E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos beurteilte Beschwerde – wie hier – als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft. Der Beschwerdeführer machte geltend, er erfülle diese aufgrund illegal erfolgter Ausreise aus Eritrea und sei deshalb als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug aufgrund der ihm drohenden Einziehung in den Militärdienst als unzulässig zu erachten und er deshalb vorläufig aufzunehmen. Die Ablehnung des Asylgesuchs blieb hingegen unangefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen. 5. 5.1 Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Ausreise aus Eritrea, welche illegal erfolgt sei, befürchten muss, bei einer Rückkehr nach

D-6769/2016 Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 5.3 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 5.3.1 Gemäss langjähriger früherer Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betroffen war. Die Frage nach der vom SEM eingeleiteten und seitens des Beschwerdeführers beanstandeten Praxisänderung hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen koordiniert behandelten) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) entschieden. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Praxisänderung demnach mittlerweile bestätigt hat, ist die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, diese Praxisänderung sei unzulässig gewesen, obsolet geworden. Im besagten Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse

D-6769/2016 ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). 5.3.2 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen und zusätzliche Gefährdungsfaktoren sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere ist aufgrund der von der Vorinstanz als nicht glaubhaft erachteten Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen (Aufforderung zur Militärdienstleistung und einmalige Suche nach ihm) nicht davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise zum Militärdienst aufgeboten worden ist. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit blieb im Beschwerdeverfahren unangefochten, weshalb diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Die Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist – wie oben ausgeführt – asylrechtlich nicht relevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, gehen aus den Akten nicht hervor und werden auch nicht vorgebracht.

D-6769/2016 5.4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Hinblick auf die illegale Ausreise zu Recht verneint hat. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Vorliegend machte der Beschwerdeführer geltend, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund der ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea drohenden Einziehung in den Nationaldienst sowie der illegal erfolgten Ausreise unzulässig. 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.3.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

D-6769/2016 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG – und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK – nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK). 7.3.2 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts des konkreten Sachverhalts – es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rückkehr nicht mehr eingezogen werden würde – bejahte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen wäre. Vorliegend muss – trotz der aktuellen Bemühungen um Normalisierung des Verhältnisses zwischen Äthiopien und Eritrea – aufgrund des Alters des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde. 7.3.3 Im Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge es

D-6769/2016 dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). 7.3.4 Aufgrund des Gesagten führt die grundsätzlich drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.3.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, ihm drohe aufgrund der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschliche Behandlung, ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Demnach haben zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihr Heimatland zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O. E. 5.1).

D-6769/2016 Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu verneinen. 7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Im bereits erwähnten Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). 7.4.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea sodann nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.

D-6769/2016 Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 7.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und – gemäss Aktenlage – gesunden Mann (vgl. act. A4, S. 8). Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea – wo die Mutter und zahlreiche Geschwister leben (vgl. act. A4, S. 5) – von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der acht Jahre lang die Schule besucht (vgl. act. A4, S. 4) und zu Hause in der Landwirtschaft mitgeholfen hat (vgl. act. A15, S. 3, 4), nach seiner Rückkehr wieder zu Hause wird leben und – abgesehen von einer allfälligen Militärdienstleistung – in der Landwirtschaft wird mitarbeiten können. Die Familie lebt als Bauern und Selbstversorger, baut Getreide an und und besitzt Tiere (vgl. act. A15, S. 4, 5). Da er noch in regelmässigem Kontakt zu seinen Familienangehörigen im Heimatdorf steht (vgl. act. A15, S. 3) und sein Bruder aus Israel zudem seine Ausreise bezahlt hat (vgl. act. A15, S. 14), wird der Beschwerdeführer auch bei seiner Rückkehr im Bedarfsfall familiäre Unterstützung sowie finanzielle Hilfe erfahren. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als zumutbar. 7.5 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea – wie bereits erwähnt – derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch besteht die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, die praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegensteht. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs.2 AuG).

D-6769/2016 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 23. November 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 9.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 23. November 2016 wurde der Antrag auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft nach Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer seine damalige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die damalige Rechtsvertreterin (MLaw Livia Kunz) reichte mit der Rechtsmitteleingabe vom 3. November 2016 ihre vom selben Tag datierende Kostennote ein. Am 5. Juli 2018 reichte sie eine ergänzende Honorarnote nach und hielt fest, das ihr zustehende amtliche Honorar sei ihrer bisherigen Arbeitgeberin, der (…) in Not, auszurichten. Diesem Antrag wird insofern nachgekommen, als der gesamte Betrag der für die gleiche (…) tätigen aktuellen Rechtsvertreterin zugesprochen wird. Der geltend gemachte Aufwand von 8 Stunden insgesamt erscheint angemessen, hingegen ist der in beiden Honorarnoten angeführte Stundenansatz von Fr. 180.–, wie bereits in der Verfügung vom 23. November 2016 dargelegt, auf Fr. 150.– zu kürzen. Das amtliche Honorar ist somit gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) auf insgesamt Fr. 1346.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

D-6769/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1346.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Mareile Lettau

Versand:

D-6769/2016 — Bundesverwaltungsgericht 26.09.2018 D-6769/2016 — Swissrulings