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Bundesverwaltungsgericht 29.05.2017 D-676/2017

May 29, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,882 words·~19 min·2

Summary

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-676/2017 plo

Urteil v o m 2 9 . M a i 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Mongolei, alle vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für Migration BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2016 / N (…).

D-676/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am 16. Juni 2011 ein Asylgesuch in der Schweiz. B. Mit Verfügung vom 22. Juli 2011 trat das damalige BFM gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil D-4166/2011 vom 9. August 2011 wurde eine dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 19. Mai 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – beim SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom 22. Juli 2011 und um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung wurde unter Berufung auf verschiedene schulische Berichte im Wesentlichen die fortgeschrittene Integration des Sohnes C._______ geltend gemacht. Im Falle des Wegweisungsvollzugs wäre das Kindeswohl in nicht unerheblicher Weise beeinträchtigt. Er sei (…)jährig und somit adoleszent im Sinne der WHO, welche die Adoleszenz als Zeitraum zwischen dem elften und zwanzigsten Lebensjahr bezeichne. Er halte sich mit seiner Familie seit nunmehr fast fünf Jahren in der Schweiz auf und besuche regelmässig die Schule. Dank seines grossen Engagements und seiner guten Intelligenz habe er rasch Deutsch gelernt. Sehr schnell habe er in der für ihn neuen Umgebung Fuss gefasst. Er zeige in der Schule sehr gute Leistungen und einen überdurchschnittlichen Einsatz und sei bestens integriert. Zudem sei er auch ausserhalb der Schule engagiert und spiele Fussball bei einem Klub. Da er den für die Persönlichkeitsbildung wesentlichen Teil der Sozialisierung in der hiesigen Kultur erlebt habe, könne von einer Verwurzelung gesprochen werden. Ein Vollzug der Wegweisung hätte eine Entwurzelung zur Folge, welche aufgrund der sich abzeichnenden Problematik einer Reintegration in eine fremd gewordene Kultur, gegen das Kindeswohl spreche. Die Rechtswidrigkeit seines Aufenthaltes in den vergangenen Jahren könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Ein weiterer Aspekt bei der Beurteilung stelle die vor kurzem diagnostizierte Erkrankung an Hepatitis C und Morbus Basedow der Mutter B._______

D-676/2017 dar, welche regelmässige Nachsorgeuntersuchungen notwendig machen würden. D. Mit Schreiben vom 11. August 2016 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, einen aktuellen ärztlichen Bericht bezüglich der Mutter B._______ einzureichen. Am 23. August 2016 wurde dieser eingereicht. E. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 – eröffnet am 3. Januar 2017 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe. F. Mit Eingabe vom 1. Februar 2017 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. In seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Replik vom 9. März 2017 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM Stellung. J. Mit Eingabe vom 21. April 2017 wurde darauf hingewiesen, dass

D-676/2017 C._______ eine Lehrstelle als (…) gefunden habe. Die Erwerbstätigkeit sei aber aufgrund des fehlenden Aufenthaltsstatus vom kantonalen Migrationsamt nicht bewilligt worden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG.

D-676/2017 3.2 In seiner – wie vorliegend – praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unangefochten – oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem Prozessentscheid abgeschlossen – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). 4. Nachdem das SEM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Gesuch zu Recht abgelehnt wurde. 5. 5.1 Das SEM macht zur Begründung seiner Verfügung unter dem Aspekt des Kindeswohls geltend, die Beschwerdeführenden befänden sich seit Juni 2011 und demnach seit fünf Jahren in der Schweiz. Insbesondere der (…)jährige C._______ habe sich in die hiesige Gesellschaft bestens integriert und einen wichtigen Teil seiner Adoleszenz hier verbracht. Jedoch habe er bis zu seinem (…) Lebensjahr mit seiner Familie in der Mongolei gelebt und somit den Grossteil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht. Es sei anzunehmen, dass er über gute mündliche und wohl auch schriftliche Kenntnisse der mongolischen Sprache verfüge. Er könne seine schulische Ausbildung in der Mongolei demnach fortsetzen beziehungsweise sich um eine Ausbildung kümmern. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass er mit den in der Schweiz gemachten schulischen Erfahrungen respektive seinem mehrjährigen Aufenthalt im deutschen Sprachraum über einen Wissensvorteil verfüge, der ihm bei der weiteren schulischen und später bei der beruflichen Ausbildung von Nutzen sein könnte. Es dürfte ihm daher nicht schwer fallen, die Ausbildung in der Mongolei fortzusetzen. Das SEM nahm zudem an, dass er ins familiäre Umfeld eingebunden und daher überall dort zu Hause sei, wo sich seine Eltern aufhalten würden. Aufgrund der fünfjährigen Aufenthaltsdauer könne nicht von einem längeren Aufenthalt in der Schweiz gesprochen werden, welcher im

D-676/2017 Falle der Rückschaffung der Geschwister für diese eine Entwurzelung zur Folge hätte. Gleich verhalte es sich auch mit D._______. Sie sei mittlerweile (…) Jahre alt und noch viel stärker als ihr Bruder in das familiäre Netz eingebunden. Sie werde sich überall integrieren können, wo sich ihre Eltern und Geschwister befänden. Die Integrationsbemühungen während der vergangenen Jahre würden zudem zeitweise auf einem rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz gründen, weshalb diesem nur mit Zurückhaltung Beachtung geschenkt werden dürfe. Der Vollständigkeit halber sei der Vorfall vom (…) zu erwähnen, in dem C._______ involviert gewesen sei und welcher später eine Anzeige wegen Raufhandel und Angriff zur Folge gehabt habe. Das Kindeswohl spreche daher nicht gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Mongolei. In Bezug auf die Erkrankung der Mutter B._______ an Hepatitis C und Morbus Basedow sei nicht davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten wäre. Im öffentlichen First State/First Central Hospital in Ulaanbaatar arbeiteten Spezialärzte für Endokrinologie (Stoffwechselerkrankungen) und Innere Medizin, die Patienten mit Stoffwechselerkrankungen ambulant und stationär behandeln könnten. Es bestehe dort auch die Möglichkeit, einen Ultraschall der Schilddrüse sowie die nötigen Laboruntersuchungen, wie die Bestimmung des Schilddrüsenhormonspiegels sowie des Blutbildes durchzuführen. Das Medikament Levothyroxin sei in Ulaanbaatar verfügbar. Auch Hepatitis C und B könnten in der Mongolei behandelt werden. Im öffentlichen National Center for Infectious Diseases in Ulaanbaatar gebe es Spezialärzte für Infektiologie und Hepatologie, die Hepatitis-Patienten ambulant und stationär behandeln könnten. Im öffentlichen Songdo Hospital in Ulaanbaatar könnten Untersuchungen mit einem Fibroscan zur Beurteilung der Beschaffenheit der Leber und so zum Erkennen von Fibrose und Zirrhose durchgeführt werden. Im öffentlichen First State/First Central Hospital in Ulaanbaatar könnten die nötigen Blutuntersuchungen zur Überwachung des Hepatitis-C-Status, die Bestimmung der Leberwerte sowie die Bestimmung des Blutbildes gemacht werden. 5.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, C._______ sei im Alter von (…) Jahren in die Schweiz gekommen und sei inzwischen (…). Er habe sich in den letzten fünf Jahren nicht nur integriert sondern assimiliert, also an die hiesigen kulturellen Verhältnisse angeglichen. Mit der Beschwerde würden zahlreiche weitere Nachweise für seine Assimilation eingereicht, unter anderem ein Schreiben von ihm selber, wo er erzähle, wie er in die

D-676/2017 Schweiz gekommen sei, rasch Freunde gefunden habe, Deutsch gelernt habe, ein guter Schüler geworden sei und deshalb in die Sekundarschule habe übertreten können; dass er sportinteressiert und auch begabt sei; wie er sich vor der Zukunft in der Heimat fürchte und wieviel es ihm bedeuten würde, mit seiner Familie hier zu bleiben und bald eine Lehre als (…) zu beginnen, für welche er bereits eine Zusage habe. In weiteren Schreiben äusserten sich eine Fachlehrperson und ein Pfarrer zur Integration von C._______ und zur Situation der Familie. C._______ habe zudem seit geraumer Zeit eine feste Freundin, die ihn und seine Familie in einem persönlichen Schreiben schildere. Weiter würden Schreiben eines Freundes aus dem Fussballverein sowie von Nachbarn beigelegt. Demgegenüber habe eine Entwurzelung aus seinem früheren Umfeld in der Mongolei stattgefunden. Die Hauptsozialisation habe in den letzten Jahren in der Schweiz stattgefunden. Würde man wie bei der Einbürgerung die Jahre zwischen dem 10. und dem 20. Lebensjahr doppelt zählen, hätte er über die Hälfte seines Lebens in der Schweiz gelebt. Eine Integration in seinem Heimatland sei undenkbar geworden und mit sehr grossen Problemen verbunden, da er zwar mongolisch spreche, wenn auch mit einem deutlich eingeschränkten Wortschatz, aber kaum noch lesen oder schreiben könne. Hinzu käme eine abrupte Trennung von seinem gewohnten Umfeld, seinen Kollegen und konkreten Perspektiven, was sich als schwere Hypothek für seine individuelle Entwicklung auswirken würde. Seine Frustration, dass alle seine Bemühungen hier vergeblich gewesen sein könnten, könnte ursächlich für den Raufhandelvorfall im (…) gewesen sein, welcher sich nicht entschuldigen lasse, den er aber näher erklären wolle. Es habe sich um eine Ohrfeige gehandelt, die er einem Jungerwachsenen verabreicht habe, der ihm seiner Meinung nach zu nahe gekommen sei, sodass er sich bedroht gefühlt habe. Dieser einmalige Vorfall sei mehr alters- als herkunftstypisch und spreche nicht gegen eine Verwurzelung in der Schweiz. Der illegale Aufenthalt in der Schweiz könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, da in den vergangenen Jahren nicht er zu entscheiden gehabt habe, wo er lebe. Das SEM nenne zwar bausteinartig ein Prüfprogramm bezüglich des Kindeswohls, lege dann aber recht oberflächlich und allgemein in wenigen Zeilen die Abwägung dar. Weshalb ein fünfeinhalb Jahre dauernder Aufenthalt nicht einen längeren Aufenthalt darstelle, erfahre man nicht. Weshalb sich C._______ überall dort zuhause fühle, wo seine Eltern seien, bleibe eine Vermutung ohne Begründung. Immerhin handle es sich bei ihm um einen (…)jährigen Jugendlichen, der bereits seit geraumer Zeit eine feste Freundin habe. Auch die Erwägungen zur Behandelbarkeit der Hepatitis-C-Erkrankung seien nicht ausreichend. Der behandelnde Arzt halte es für auffällig, dass das SEM nicht auf die Hepatitis-C-

D-676/2017 Therapiemöglichkeiten sondern nur auf die Kontrollmöglichkeiten in der Mongolei eingehe. Eine Therapie sei aber unbedingt angezeigt, da die Leberentzündung weiter persistiere und auch ein Progredienz des Leberumbaus zu verzeichnen sei. 5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, die eingereichten Schreiben zeugten zweifelsohne davon, dass es sich bei C._______ um eine engagierte und gut integrierte Person handle. Nichtsdestotrotz spielten solche Einschätzungen zu seinem Verhalten kaum eine Rolle bei der Prüfung der Wegweisung. Dabei gehe es um die Einschätzung der Situation im Heimatland und ob eine Rückkehr zumutbar, zulässig und möglich sei. Diesbezüglich werde auf Verfügungen vom 22. Juli 2011 und vom 29. Dezember 2016 verwiesen. 5.4 In der Replik wurde dem entgegengehalten, die Assimilation eines Jugendlichen während mehrerer Jahre an ein neues Umfeld sei mit der Zumutung einer Rückkehr in die fremd gewordene Heimat abzuwägen. Das SEM wolle sich mit der Beschwerde offenbar nicht auseinandersetzen und gehe erneut nicht auf die medizinisch indizierte Therapie der Mutter ein. 6. Die Beschwerdeführenden berufen sich auf den Wiedererwägungsgrund der wesentlich veränderten neuen Sachlage, indem sie geltend machen, das Kindeswohl führe aufgrund der Verwurzelung des Sohnes C._______ in der Schweiz zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.1 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter diesem Aspekt sind in die Beurteilung der Zumutbarkeit sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung eines Kindes wesentlich erscheinen. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem

D-676/2017 Kind als gewichtiger Faktor zu werten. Kinder sollten nicht ohne triftigen Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (das heisst seine Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern es sind auch seine weiteren sozialen Beziehungen in die Überlegungen miteinzubeziehen. Die Verwurzelung in der Schweiz kann – auch und insbesondere bei jungen Erwachsenen – eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, die unter Umständen die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 je mit weiteren Hinweisen). Insofern geht das SEM fehl – widerspricht es hier doch auch seiner eigenen Verfügung –, wenn es in seiner Vernehmlassung ausführt, die Integration von C._______ spiele kaum eine Rolle bei der Prüfung der Wegweisung. 6.2 Dass die hiesige Kultur und Lebensweise in den vergangenen Jahren Einfluss auf die individuelle Persönlichkeitsentwicklung von C._______ hatte, liegt auf der Hand, auch dass die Adoleszenzjahre dabei stärker ins Gewicht fallen. Gemäss den verschiedenen mit dem Wiedererwägungsgesuch und der Beschwerde eingereichten Schreiben handelt es sich bei ihm denn auch offenbar um eine sehr gut integrierte Person. Die Strafakten wegen Raufhandel spielen vor diesem Hintergrund nur eine untergeordnete Rolle, zumal es sich um einen einmaligen Vorfall handelte. Trotz der guten Integration ist eine reziproke Wirkung im Sinne einer absoluten Entwurzelung für den Fall einer Rückkehr in die Mongolei indessen insbesondere angesichts des knapp sechsjährigen und somit relativ kurzen Aufenthaltes in der Schweiz zu verneinen. Zudem ist C._______ seit kurzem volljährig und es handelt sich gemäss den verschiedenen mit dem Wiedererwägungsgesuch und der Beschwerde eingereichten Schreiben um einen selbstständigen jungen Erwachsenen. In den Schreiben werden auch eindrücklich seine Hilfsbereitschaft und die freundschaftlichen Beziehungen zu seinem sozialen Umfeld und insbesondere seiner Freundin beschrieben. Doch auch innerhalb der Familie scheint der Zusammenhalt bei den Beschwerdeführenden gemäss den verschiedenen Schreiben gross zu sein. Vor diesem Hintergrund vermögen die Erwägungen des SEM zur Einbindung in das familiäre Umfeld zu überzeugen. Zum Zeitpunkt der Ausreise war C._______ (…) Jahre alt und verbrachte somit den grössten Teil seines Lebens in der Mongolei. Da er die Schule in der Mongolei bis zum Alter von (…) Jahren und zuletzt vor sechs Jahren besuchte, mit seinen Eltern in seiner Muttersprache spricht und für diese auch übersetzt, ist mit

D-676/2017 dem SEM einig zu gehen, dass er über entsprechend gute mündliche und wohl auch schriftliche Mongolischkenntnisse verfügen dürfte. Darüber hinaus hat sich C._______ gemäss den der Beschwerde beigelegten Schreiben in den letzten Jahren in der Schweiz schnell zurechtgefunden und neue Freunde gefunden und somit eine Flexibilität bewiesen, die es ihm auch erleichtern wird, sich in seinem Heimatland wieder zurechtzufinden. Selbst wenn eine Wiedereingliederung in der Mongolei mit gewissen Reintegrationsschwierigkeiten verbunden sein dürfte, ist davon auszugehen, dass eine Eingliederung ins dortige Schulsystem respektive in das Berufsleben gelingen dürfte. Davon ist auch deshalb auszugehen, weil er gemäss eingereichten Schreiben der Schulgemeinde über grosses Engagement und eine gute Intelligenz verfügt. Die in der Schweiz erworbenen Erfahrungen und gewonnenen schulischen und sprachlichen Kenntnisse können ihm dabei von Nutzen sein, konnte er doch zumindest die obligatorische Schulzeit hier beenden. Schliesslich gilt es auch darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführenden seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 2011 während der meisten Zeit rechtswidrig hier aufgehalten haben, wenn auch dieses Fehlverhalten der Eltern den Kindern nicht ohne weiteres akzessorisch anzulasten ist. Nach dem Gesagten kann nicht davon gesprochen werden, dass eine Rückkehr in die Mongolei für den ältesten inzwischen volljährig gewordenen Sohn unzumutbar wäre. 6.3 Da in der Beschwerde in keiner Weise auf die Situation der anderen Kinder eingegangen wird, wird an dieser Stelle auf weitere diesbezügliche Erwägungen verzichtet und auf die somit unbestritten gebliebenen Erwägungen des SEM verwiesen. 7. Im Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, ein weiterer Aspekt bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs stelle die Erkrankung der Mutter an Morbus Basedow und Hepatitis-C dar. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer unter anderem dann unzumutbar sein, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat-

D-676/2017 oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind daher humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die für den Vollzug der Wegweisung sprechen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; BVGE 2009/28 E. 9.3.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/52 E. 10.1, je mit weiteren Hinweisen). 7.2 Die diesbezüglichen Ausführungen des SEM sind ausführlich und überzeugend ausgefallen und durch ein internes medizinisches Consulting belegt, welches bei den vorinstanzlichen Akten liegt. In der Beschwerde wird dem lediglich entgegen gehalten, das SEM sei nicht auf die Behandelbarkeit eingegangen, ohne dass jedoch weitergehende Erwägungen zur fehlenden Behandelbarkeit folgen würden. Entgegen diesen Aussagen in der Beschwerde verweist das SEM in seiner Verfügung in Zusammenhang mit den Erkrankungen der Mutter neben den Kontrollmöglichkeiten und der Verfügbarkeit von Medikamenten auch auf die Behandelbarkeit – wenn auch nicht unter genauer Bezeichnung verschiedener Therapiemöglichkeiten – und die Verfügbarkeit entsprechender Fachärzte hin, dies insbesondere in Spitälern in der Hauptstadt Ulaanbaatar, wo die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise gelebt haben. Der Umstand, dass die Therapiemöglichkeiten in der Schweiz besser sind, kann im Sinne der obigen Rechtsprechung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen. Deshalb ändert an dem Gesagten auch die Tatsache nichts, dass bei Hepatitis C, weswegen bei der Mutter inzwischen im Gegensatz zum Zeitpunkt der Verfügung des SEM eine Therapie indiziert ist, in der Schweiz nach einer dreimonatigen Therapie in 98% eine Heilung erzielt werden kann, während mit der Standardtherapie, wie sie gemäss ärztlicher Einschätzung in der Mongolei verbreitet sein dürfte, lediglich eine Heilungschance von unter 50% erzielt werden kann. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Mutter bereits eine entsprechende Therapie in der Schweiz beginnen konnte, war doch schon im Januar 2017 ein entsprechendes Therapiegutsprachegesuch bei der Krankenkasse hängig (vgl. Beweismittel 11 der Beschwerde). 7.3 Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeit

D-676/2017 eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung nach sich ziehen. 8. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen. 9. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Die Tatsache einer möglichen freiwilligen Rückkehr steht der Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs entgegen, auch wenn eine behördliche Zwangsausschaffung in die Mongolei offenbar schwierig zu realisieren ist (vgl. den Wortlaut von Art. 83 Abs. 2 AuG). 10. Nach dem Gesagten liegt keine Veränderung der Sachlage vor, welche eine Wiedererwägung der Verfügung vom 22. Juli 2011 zu begründen vermöchte. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

D-676/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

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