Abtei lung IV D-6737/2006 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . September 2008 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. B._______, Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Fürsprecher, Effingerstrasse 4a, 3001 Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 29. Juli 2003. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6737/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 24. November 2002 und gelangte am 2. Dezember 2002 in die Schweiz, wo er am 4. Dezember 2002 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Basel ein Asylgesuch stellte. B. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2002 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem BFF unter Einreichung einer entsprechenden Vollmacht vom 20. Dezember 2002 die Übernahme des Vertretungsmandates an. Mit weiterer Eingabe vom 5. Februar 2003 reichte er sodann ein ärztliches Zeugnis vom 3. Februar 2003 zu den Akten, in welchem dem Beschwerdeführer eine durchgemachte Hepatitis A und B attestiert wird. C. Im Rahmen der summarischen Befragung in der Empfangsstelle vom 11. Dezember 2002 sowie der Direktbefragung durch das BFF vom 9. April 2003 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seine Familie stamme ursprünglich aus der im Südosten der Türkei gelegenen Provinz Diyarbakir, sei aber im Jahre 1982 nach C._______ (Provinz Manisa, Westtürkei) gezogen. In C._______ lebten derzeit noch sein Vater, eine Schwester und ein Bruder; zwei Brüder lebten in Izmir und eine Schwester sowie ein Bruder in D._______ (Provinz Yalova, Westtürkei). Im Dezember 1999 habe er zusammen mit seinem Bruder E._______ in F._______ (Provinz Izmir, Westtürkei) ein Kaffeehaus eröffnet; später habe E._______ eine andere Arbeitsstelle eingenommen, worauf sein Bruder G._______ das Kaffeehaus mit ihm betrieben habe. Er selber habe sich nicht für Politik interessiert, aber da sie aus Diyarbakir stammende Kurden seien und in ihrem Geschäft politisch links gerichtete Leute verkehrt hätten, habe die Polizei regelmässig Kontrollen durchgeführt. Ferner hätten sie Probleme mit jugendlichen Anhängern der rechten MHP (Milliyetçi Hareket Partisi – Partei der nationalistischen Aktion) gehabt, die ständig Streitereien mit ihren Gästen angefangen und Schlägereien provoziert hätten; die Polizei habe jedoch die Schuld stets ihnen und ihren Gästen gegeben. So seien im Jahre 2002 mehrmals Gäste auf den Polizeiposten verbracht worden und fünf- bis sechsmal auch er selber. Während man D-6737/2006 ihn in der Regel spätestens nach einer halben Stunde wieder habe gehen lassen, sei er im August 2002 während dreier Tage auf dem Posten inhaftiert worden. Er sei in dieser Zeit wiederholt verhört und dabei einerseits über den Aufenthaltsort und die Tätigkeiten seiner Schwester H._______ – welche Mitglied der IP (Isçi Partisi – ArbeiterInnenpartei) gewesen sei, die Türkei aber schon vor ihm verlassen habe, um in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen – sowie über seine Verbindungen zu seinem Cousin I._______ befragt worden. I._______ sei Ägäis-Verantwortlicher der DHKP/C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi/Cephe – Revolutionäre Volksbefreiungspartei/Front), werde von den türkischen Sicherheitskräften gesucht und habe mit politischen Gesinnungsgenossen in seinem Kaffeehaus verkehrt. Er selber habe mehrmals Material von I._______ entgegen genommen und es später an "Ali" – einen politischen Gefährten seines Cousins – weiter gegeben. Dieser "Ali" sei verhaftet worden und habe seinen (des Beschwerdeführers) Namen preisgegeben. Er habe in den Verhören, während denen er geohrfeigt, beschimpft und erniedrigt worden sei, jegliche politischen Unterstützungshandlungen abgestritten und sei schliesslich ohne Auflagen aus der Polizeihaft entlassen worden. Aus Angst vor weiteren Behelligungen hätten er und sein Bruder in der Folge die Cafeteria verkauft, und er habe sich einen Reisepass ausstellen lassen, mit welchem er am 24. November 2002 aus der Türkei ausgereist sei. Sein Bruder G._______ – welcher am 25. August 2002 zusammen mit ihm verhaftet worden und nach kurzer Zeit wieder freigekommen sei – sei zu einem späteren Zeitpunkt, als er selber das Land bereits verlassen gehabt habe, erneut auf den Posten verbracht worden; nach wenigen Stunden habe man ihn zwar wieder gehen lassen, aber nach seiner Freilassung sei er zusammengebrochen und daraufhin am 26. November 2002 in einem Spital verstorben. D. Mit Schreiben vom 9. April 2003 und vom 23. Mai 2003 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zunächst die Niederlegung seines Mandates und später die erneute Übernahme der rechtlichen Vertretung an. E. Mit Verfügung vom 29. Juli 2003 – eröffnet am 6. August 2003 – wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2002 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie de- D-6737/2006 ren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten; den Vollzug der Wegweisung erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Einzelheiten der Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. September 2003 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFF vom 29. Juli 2003 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, subeventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Ansetzen einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln aus dem Heimatstaat. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2003 setzte der damals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel; gleichzeitig verzichtete er auf das Erheben eines Kostenvorschusses. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Oktober 2003 reichte der Beschwerdeführer die auszugsweise Übersetzung eines türkischen Strafurteils vom 27. Juni 2001 ein, in welchem sein flüchtiger Cousin I._______ zur Verhaftung ausgeschrieben wurde. Gleichzeitig gab er an, er habe über seinen Cousin den richtigen Namen von "Ali" in Erfahrung bringen können; es handle sich um J._______ Schliesslich ersuchte er um das erneute Ansetzen einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel. I. Innert der mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2003 angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. November 2003 eine Telefaxkopie des zuvor in auszugs- D-6737/2006 weiser Übersetzung zu den Akten gereichten türkischen Strafurteils vom 27. Juni 2001 ein und ersuchte um Vornahme einer Botschaftsabklärung. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Dezember 2003 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Schreiben vom 5. Dezember 2003 ein, gemäss welchem er in schwerer Weise psychisch erkrankt sei und eine dringende psychiatrische beziehungsweise psychotherapeutische Behandlung benötige; eine exakte Diagnose könne derzeit noch nicht gestellt werden, die Reisefähigkeit sei jedoch als nicht gegeben zu erachten. K. In ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2006 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2003 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Mai 2006 machte der Beschwerdeführer von der ihm mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2006 gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Gebrauch. Auf seine Ausführungen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. M. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Juni 2006 reichte der Beschwerdeführer sodann eine besser lesbare Kopie des bereits in einem früheren Verfahrensstadium beigebrachten türkischen Urteils sowie dessen auszugsweise Übersetzung ein. Mit weiterer Eingabe vom 30. August 2006 legte er sodann einen ärztlichen Bericht vom 15. August 2006 ins Recht; der Rechtsvertreter ersuchte in diesem Zusammenhang um Zustellung einer allfälligen Verfügung des BFM sowie um Mitteilung, ob der Bericht dem BFM zur Vernehmlassung vorgelegt worden sei. D-6737/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Asylverfahrensakten der Schwester des Beschwerdeführers beigezogen [...]. H._______ stellte am 12. Juni 2001 in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde während des gesamten erstinstanzlichen sowie des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens von Fürsprecher Püntener rechtlich vertreten, der in der Folge auch vom Beschwerdeführer mandatiert wurde. Nachdem das Asylgesuch von H._______ mit Verfügung des BFF vom 4. August 2003 D-6737/2006 abgelehnt worden war, ersuchte Fürsprecher Püntener mit an das BFF gerichteter Eingabe vom 6. August 2003 – wie gleichentags im Übrigen auch hinsichtlich des Beschwerdeführers – um Akteneinsicht; am 8. August 2003 stellte das BFF dem Rechtsvertreter die entscheidwesentlichen Aktenstücke beider Verfahren zu. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine erneute Zustellung von Verfahrensakten betreffend H._______ beziehungsweise das Ansetzen einer Frist zur Stellungnahme hinsichtlich der Angaben der Schwester des Beschwerdeführers, da letzterer in voller Aktenkenntnis bereits im Rahmen der Einreichung seiner Beschwerdeschrift vom 5. September 2003 Gelegenheit hatte, sich diesbezüglich zu äussern. 2.2 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. August 2006 eingereichten ärztlichen Berichtes vom 15. August 2006 und der in diesem Zusammenhang gestellten Fragen (vgl. Sachverhalt, Bst. M) ist festzuhalten, dass dieser Bericht weder vom Bundesamt noch von der Beschwerdeinstanz angefordert, sondern – wenn auch auf dem offiziellen Vordruck des Bundesamts – offenbar aus eigenem Antrieb der behandelnden Ärzte verfasst und im Original beziehungsweise in Kopie an das Bundesamt (Posteingang beim BFF: 24. August 2006; weitergeleitet an die ARK am 28. August 2006) und an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt wurde. Der Bericht wurde in der Folge dem Bundesamt von der Beschwerdeinstanz nicht zur Vernehmlassung unterbreitet und auch im heutigen Zeitpunkt erscheint ein zweiter Schriftenwechsel nicht angezeigt, zumal der Beschwerdeführer Kenntnis vom Inhalt des Dokumentes hat und sich dazu äussern konnte. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab in formeller Hinsicht, das Bundesamt habe vor Erlass seiner Verfügung vom 29. Juli 2003 den rechtserheblichen Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt. Das Bundesamt habe sich nämlich in der angefochtenen Verfügung lediglich mit der Frage der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen beschäftigt und die Befragungen ausschliesslich zur Abklärung dieser Frage verwendet. Die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Angaben nicht nur glaubhaft machen, sondern allenfalls beweisen könne, sei indessen nicht behandelt worden und der Beschwerdeführer sei lediglich mit standardisierten Hinweisen auf dem ihm ausgehändigten Merkblatt sowie zu Beginn der Anhörung auf die Möglichkeit der Beweiserbringung aufmerksam gemacht worden. Dass das Einholen von Informationen über D-6737/2006 die Existenz strafrechtlicher Verfahren gegen seinen Cousin I._______ und dessen Freund "Ali" sowie bezüglich der richtigen Personalien dieses "Ali" im Asylverfahren von zentraler Bedeutung sei, sei dem Beschwerdeführer demgegenüber nicht erläutert worden; damit sei das Bundesamt seiner Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nachgekommen. 3.2 Die Rüge des Beschwerdeführers kann nicht gehört werden. Zum einen entspricht es einem allgemeinen – auch Laien bekannten – Grundsatz, dass Behauptungen vor Behörden möglichst durch entsprechende Beweismittel zu unterlegen sind und zum andern werden die Gesuchsteller im schweizerischen Asylverfahren, wie auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten, auf ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hingewiesen, welche in Abs. 1 Bst. d explizit die Pflicht zur vollständigen Bezeichnung und unverzüglichen Einreichung allfälliger Beweismittel enthält. Eine weitergehende Verpflichtung des Bundesamtes im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach eine asylsuchende Person ausdrücklich zur Einreichung von Beweismitteln zu sämtlichen allenfalls entscheidrelevanten Vorbringen aufzufordern wäre, ergibt sich aus der Untersuchungsmaxime nicht. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer vom Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuches an durch einen des Asylrechts kundigen Rechtsanwalt vertreten war, welchem der Beweismassstab für das Glaubhaftmachen von Vorbringen sowie die Bedeutung von Beweismitteln in diesem Zusammenhang hinlänglich bekannt ist. 3.3 Nach dem Gesagten ist dem Bundesamt keine Verletzung seiner Abklärungspflicht vorzuwerfen, weshalb kein Anlass zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts besteht. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder D-6737/2006 Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das Bundesamt hält in seiner Verfügung vom 29. Juli 2003 fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten teilweise den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen und teilweise denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. 5.1.1 Als nicht glaubhaft erachtet das Bundesamt dabei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte dreitägige Inhaftierung im August 2002. Es stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer den konkreten polizeilichen Vorwurf – er habe in seinem Kaffeehaus politisches Material seines Cousins I._______ aufbewahrt – anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle trotz entsprechender Frage nicht erwähnt habe, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben zu bezeichnen sei. Ferner sei das Vorbringen auch tatsachenwidrig, da angesichts der bekannten Praxis der türkischen Strafverfolgungsbehörden und der Antiterrorpolizei mit Sicherheit davon auszugehen gewesen wäre, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren eröffnet worden wäre, wenn ein Mitglied der DHKP/C ihn bei der Polizei als Empfänger von politischem Material für diese Organisation angegeben hätte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, nach drei Tagen ohne Auflagen freigelassen worden zu sein, entspreche daher nicht der Realität. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben über seinen angeblich verurteilten und flüchtigen Cousin I._______ oder dessen Freund "Ali" zu machen; insbesondere habe er nicht angeben können, ob gegen "Ali" ein Verfahren eröffnet worden sei. Dies entspreche erfahrungsgemäss nicht dem Verhalten einer Person, die aufgrund ihres Beziehungsnetzes ernsthafte Nachteile befürchte, da eine solche D-6737/2006 Person sich mit derartigen Fragen beschäftigen würde und herausfinden möchte, ob ihr deshalb weitere Gefahr drohe. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers müssten daher auch als unsubstanziiert bezeichnet werden (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. I/1, S. 2 f.). 5.1.2 Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers erachtet die Vorinstanz als nicht asylrelevant. So stellten die allgemeinen Benachteiligungen, welchen Angehörige der kurdischen Ethnie in der Türkei ausgesetzt sein könnten, nach ständiger Praxis der Asylbehörden für sich alleine keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Dies gelte auch bezüglich den vom Beschwerdeführer geltend gemachten regelmässigen polizeilichen Kontrollen in seinem Kaffeehaus aufgrund seiner kurdischen Ethnie und seiner Herkunft aus der Provinz Diyarbakir, welche in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus gingen und welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. I/2, S. 4). Soweit der Beschwerdeführer mehrfache kurze Mitnahmen auf den Polizeiposten nach Schlägereien in seinem Geschäft geltend mache, sei ferner weder die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwenige Intensität noch Motivation gegeben; die Polizei habe hierbei lediglich im Rahmen ihres Ordnungsauftrages und damit in rechtsstaatlich legitimer Weise gehandelt (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. I/3, S. 4 f.). 5.2 Der Beschwerdeführer hält der vorinstanzlichen Argumentation entgegen, der Umstand, dass er nach der dreitägigen Inhaftierung ohne Auflagen freigelassen worden sei, bedeute nicht, dass er von den Behörden nicht der ihm vorgeworfenen Taten verdächtigt worden sei; es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Polizei gehofft habe, durch seine Überwachung auch noch an I._______, immerhin Ägäis- Verantwortlicher der DHKP/C, heranzukommen (vgl. Beschwerdeeingabe vom 5. September 2003, S. 5 f.). In seinen Eingaben vom 17. Oktober 2003 sowie vom 28. November 2003 bringt der Beschwerdeführer sodann vor, er habe über seinen Cousin I._______ einerseits den richtigen Namen von "Ali" ausfindig machen können; es handle sich bei dieser Person um J._______ Andererseits könne er gleichzeitig die Kopie eines Urteils vom 27. Juni 2001 einreichen, welches sich auf ein Strafverfahren gegen I._______ wegen Mitgliedschaft bei der DHKP/C beziehe und zeige, dass sein Cousin derzeit flüchtig sei. Mangels finanzieller Mittel sei es ihm nicht D-6737/2006 möglich, weitere Unterlagen beizubringen, weshalb er eine Botschaftsanfrage beantrage. 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2006 führt die Vorinstanz aus, es bestehe ihrer Ansicht nach kein Anlass zur Durchführung einer Botschaftsanfrage. Zum einen habe der Beschwerdeführer selber eingestehen müssen, dass die ihm während seiner Festhaltung im August 2002 gemachten polizeilichen Vorwürfe an sich zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens hätten führen müssen. Seine Erklärung in der Beschwerdeschrift, wonach man durch seine Freilassung und anschliessende Überwachung an seinen Cousin I._______ habe kommen wollen, werde durch seine legale Ausreise mit einem im Monat nach der Freilassung ausgestellten und auf seine richtigen Personalien lautenden Reisepass widerlegt, würde es doch keinen Sinn machen, wenn die Polizei eine von ihr aus gesehen terroristischer Aktivitäten überführte Person als Lockvogel freilassen und dann ins Ausland entkommen lassen würde. Ferner gebe es auch keinen Abklärungsbedarf hinsichtlich der Person von "Ali"; neben der Tatsache, dass aufgrund der blossen Kenntnis des richtigen Namens und ohne weitere Angaben bezüglich Aktennummern oder eines zuständigen Gerichts eine Botschaftsanfrage keinen Sinn mache, lägen auch im jetzigen Zeitpunkt nach wie vor keine näheren Informationen zu dessen Schicksal und insbesondere zur Verbindung mit dem Beschwerdeführer oder I._______ vor. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsunterlagen gehe sodann lediglich hervor, dass gegen seinen Cousin ein Abwesenheitshaftbefehl erlassen und ein Verfahren eröffnet worden sei, was in der angefochtenen Verfügung auch nicht bestritten worden sei. Aus dem geltend gemachten Verwandtschaftsverhältnis zu I._______ und dem Umstand, dass letzterer gesucht werde, sei nicht automatisch auf dem Beschwerdeführer drohende Reflexverfolgungsmassnahmen zu schliessen; dass die Sicherheitsbehörden Anlass zur Annahme haben könnten, der Beschwerdeführer stehe in Kontakt zu I._______, sei angesichts der diesbezüglich unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers nicht wahrscheinlich. 5.4 In seiner Replikschrift vom 17. Mai 2006 erneuert der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Durchführung einer Botschaftsanfrage. Es sei davon auszugehen, dass aus den türkischen Verfahrensakten betreffend I._______ und J._______ auch seine eigene Gefährdung ersichtlich sei, so beispielsweise durch die möglicherweise in diesen D-6737/2006 Akten erwähnten Besuche seines Cousins in seinem Kaffeehaus oder die Kontakte zu J._______ Bezüglich dieses J._______ sei ferner neben dem vollständigen Namen auch der Inhaftierungsort K._______ bekannt, so dass naheliegenderweise die Polizei, die Staatsanwaltschaft und das Gericht in K._______ zuständig sein müssten. Im Weiteren sei es durchaus plausibel, dass er von der Polizei freigelassen worden sei, um seines Cousins habhaft zu werden; daran ändere auch die Tatsache nichts, dass ihm die Ausreise aus dem Heimatstaat gelungen sei. Schliesslich seien die Ausführungen des BFM zur drohenden Reflexverfolgung nicht nachvollziehbar, habe er doch stets deutlich gesagt, dass es einen direkten Zusammenhang zwischen seinen eigenen politischen Aktivitäten und denjenigen seines Cousins gegeben habe. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Bundesamt im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat. 6.2 6.2.1 So ist dem Bundesamt zunächst insoweit zuzustimmen, als es die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der angeblichen dreitätigen polizeilichen Festhaltung im August 2002 als nicht glaubhaft erachtet. Insbesondere trifft zu, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Empfangsstellenbefragung keine gegen ihn selber erhobenen Vorwürfe seitens der Polizei geltend machte, sondern ausschliesslich angab, er sei über seine Schwester H._______ und seinen Cousin I._______ befragt worden (vgl. ES-Prot., S. 4). Erst im Rahmen der Direktbefragung durch das Bundesamt vom 9. April 2003 brachte er als zusätzliches Sachverhaltselement vor, ein politischer Gefährte seines Cousins namens "Ali" habe ihn bei der Polizei der Aufbewahrung von Material der DHKP/C bezichtigt, so unter anderem auch im Rahmen einer persönlichen Gegenüberstellung auf dem Polizeiposten (vgl. BFF-Prot., S. 6). Nach der vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1993 Nr. 3 kommt den Aussagen in der Empfangsstelle zu den Ausreisegründen angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung zwar für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein D-6737/2006 beschränkter Beweiswert zu; immerhin dürfen Widersprüche aber unter anderem dann herangezogen werden, wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden. Diese Voraussetzung ist im Falle des oben erwähnten gewichtigen Vorbringens des Beschwerdeführers offensichtlich gegeben, weshalb die entsprechende Schlussfolgerung des Bundesamts nicht zu beanstanden ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 17. Oktober 2003 den angeblich richtigen Namen von "Ali" angegeben hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist diesbezüglich festzuhalten, dass eine allfällige Botschaftsanfrage alleine gestützt auf diese Angaben – selbst wenn auch noch ergänzt durch den angeblichen Haftort K._______ – kaum verwertbare Ergebnisse zeitigen würde. Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Inhaftierung vom August 2002 spricht sodann auch das vom Bundesamt in der angefochtenen Verfügung bereits festgestellte unrealistische Verhalten der Sicherheitskräfte, welche den Beschwerdeführer nach dessen Angaben ohne weitere Auflagen freigelassen und seine Ausreise aus der Türkei zugelassen hätten. Es erscheint in der Tat wenig plausibel, dass die Polizei ein derartiges – auf offiziellem Wege erfolgtes – Entweichen des Beschwerdeführers angesichts der ihm unterstellten politischen Aktivitäten nicht verhindert hätten, selbst wenn sie – wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorgebracht – mit seiner Freilassung an seinen Cousin hätten herankommen wollen. Vor diesem Hintergrund vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten dreitägigen Inhaftierung im August 2002 den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Der Antrag auf Durchführung einer Botschaftsanfrage ist sodann abzuweisen, da einerseits – wie bereits ausgeführt – hinsichtlich der Person von J._______ keine konkreten Ergebnisse zu erwarten wären und andererseits – soweit das gegen I._______ eröffnete Verfahren betreffend – eine detaillierte Einsicht in die entsprechenden türkischen Akten, aus welchen sich gemäss vom Beschwerdeführer in seiner Replikeingabe vom 17. Mai 2006 geäusserten Vermutung nähere Aufschlüsse betreffend die Aufenthalte von I._______ und J._______ in seinem Kaffeehaus ergäben, erfahrungsgemäss nicht möglich wäre. Diesbezüglich ist sodann festzustellen, dass der Beschwerdeführer, welcher immerhin das seinen Cousin betreffende türkische Urteil vom 27. Juni 2001 beibringen konnte, ungeachtet seiner finanziellen Situation selber die Möglichkeit D-6737/2006 gehabt hätte, sich allfällige Gerichtsakten über seinen Cousin beziehungsweise seine Verwandtschaft zu besorgen, was er indessen bis zum heutigen Zeitpunkt unterlassen hat. 6.2.2 Nach dem Gesagten bleibt im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der übrigen Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit entweder nicht strittig ist (Führen eines Kaffeehauses in F._______, regelmässige Polizeikontrollen und mehrere kurzzeitige Mitnahmen auf den Posten nach Schlägereien in diesem Lokal, Verwandtschaft mit H._______, die Mitglied bei der IP war) oder zumindest offen bleiben kann (so namentlich das Verwandtschaftsverhältnis zu I._______, bezüglich welchem seitens des BFM wegen unterschiedlicher Angaben des Beschwerdeführers zum Ledignamen seiner Tante gewisse Zweifel angedeutet werden) begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9 f.). 6.3 6.3.1 Soweit zunächst die Verwandtschaft mit seiner Schwester H._______ und seinem Cousin I._______ anbelangend, machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen geltend, er sei wegen der politischen Aktivitäten dieser Personen bereits Repressalien ausgesetzt gewesen beziehungsweise müsse solche auch in Zukunft befürchten. Das Bundesverwaltungsgericht geht – in Fortführung der konstanten Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission – davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor Allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10 S. 194 ff., m.w.H.). Hinsichtlich der Schwester H._______ gelangt das D-6737/2006 Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit einer dem Beschwerdeführer drohenden (Reflex-)Verfolgung gering ist und den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermag. Nach den Angaben des Beschwerdeführers sowie den beigezogenen Asylverfahrensakten von H._______ betätigte sich seine Schwester nämlich für die Isçi-Partisi, mithin eine Partei, welche zwar als Nachfolgerin der vom türkischen Verfassungsgericht im Jahre 1992 verbotenen Sozialistischen Partei gegründet wurde, indessen bis zum heutigen Zeitpunkt als legale Organisation Bestand hat und sich – wenn auch mit geringem Erfolg – an den Wahlen beteiligt; die von der Partei herausgegebene Tageszeitung "Aydinlik", welche H._______ nach ihren eigenen Angaben verkauft hat, ist sodann das ebenfalls legale Parteiorgan (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (Hg.), Türkei – Turquie, Informationen für HilfswerkvertreterInnen, April 1997, S. 108 f.). Das Bundesamt hat denn auch mit Verfügung vom 4. August 2003 das Asylgesuch von H._______ vom 12. Juni 2001 abgewiesen; eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wurde sodann von der Schweizerischen Asylrekurskommission mit Beschluss vom 25. November 2004 zufolge unbekannten Aufenthalts von H._______ als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Vor diesem Hintergrund besteht kein Grund zur Annahme, dass die türkischen Behörden ein besonderes Interesse an H._______ hätten, weshalb auch eine dem Beschwerdeführer drohende Reflexverfolgung nicht anzunehmen ist; lediglich der Vollständigkeit halber bleibt in diesem Zusammenhang anzufügen, dass auch der Beschwerdeführer selber weder in der Beschwerdeeingabe vom 5. September 2003 noch in seinen weiteren Eingaben eine Gefährdung wegen seiner familiären Beziehung zu H._______ geltend macht. Bezüglich seines Cousins I._______ erwiesen sich, wie oben stehend ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer angeblichen dreitätigen Inhaftierung als nicht glaubhaft. Damit ist eine direkte Verbindung zwischen den politischen Aktivitäten von I._______ und der Person des Beschwerdeführers nicht gegeben und es bleibt lediglich die Tatsache, dass gegen I._______ gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten Kopie eines türkischen Urteils vom 27. Juni 2001 ein Verfahren eingeleitet und er – zu jenem Zeitpunkt – zur Verhaftung ausgeschrieben wurde. Dieser Umstand genügt indessen für sich alleine nicht, um eine Gefährdung des Beschwerdeführers als wahrscheinlich zu erachten, zumal sich D-6737/2006 letzterer nach eigenen Angaben nicht für Politik interessiert (vgl. ES- Prot., S. 3), mithin kein eigenes politisches Risikoprofil aufweist. 6.3.2 Soweit die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen vorgebrachten Behelligungen aufgrund seiner kurdischen Ethnie, die polizeilichen Kontrollen in seinem Kaffeehaus sowie die mehrmaligen kurzzeitigen Mitnahmen nach Schlägereien in seinem Geschäft anbelangend, ist in Übereinstimmung mit dem Bundesamt festzuhalten, dass diese behördlichen Massnahmen teilweise wegen fehlender Intensität und teilweise wegen ihres staatsrechtlich legitimen Charakters keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen; zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts Substanzielles entgegen hält. 6.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen und teilweise denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Das Bundesamt hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, näher auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf- D-6737/2006 nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- D-6737/2006 richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Soweit die dem Beschwerdeführer mit ärztlichen Berichten vom 3. Februar 2003 beziehungsweise vom 15. August 2006 attestierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen – namentlich dessen psychische Situation und die zumindest latente Suizidalität – anbelangend, ist festzuhalten, dass gesundheitliche Probleme nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen unter den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallen (vgl. dazu die in EMARK 2005 Nr. 23 erläuterte Praxis des EGMR). Solche Umstände sind indessen – wie nachstehend aufgezeigt – im vorliegenden Fall nicht gegeben, da das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss kommt, dass eine angemessene medizinische Behandlung des Beschwerdeführers auch in dessen Heimatstaat möglich ist. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.4.1 Der Beschwerdeführer macht namentlich gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend, welche seines Erachtens den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. 8.4.2 Soweit das mit an das Bundesamt gerichteter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Februar 2003 eingereichte Arztzeugnis vom 3. Februar 2003 anbelangend, in welchem dem Beschwerdeführer eine durchgemachte Hepatitis A und B attestiert und auf die Notwen- D-6737/2006 digkeit allgemeiner hygienischer Massnahmen, eine ausgewogene Ernährung und einen geregelten Lebenswandel hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass insoweit ein Vollzugshindernis offensichtlich nicht vorliegt; der Beschwerdeführer kann ohne spezifische medizinische Betreuung durch ein entsprechendes Verhalten das Risiko einer Neuerkrankung auch in der Türkei minimieren. 8.4.3 Gemäss dem ärztlichen Bericht [...] vom 15. August 2006 – welchem ein vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2003 eingereichter Kurzbericht derselben Institution vom 5. Dezember 2003 voranging – leidet der Beschwerdeführer sodann an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer darauf basierenden dauernden Persönlichkeitsveränderung, welche sich namentlich in einem massiven sozialen Rückzug, einer feindlichen oder misstrauischen Haltung der Welt gegenüber und diversen somatischen Symptomen äussert; im Zeitpunkt der Ausstellung des ärztlichen Berichts wurde dem Beschwerdeführer sodann eine latente Suizidalität attestiert. Die genaue Ursache des Traumas konnte gemäss den behandelnden Ärzten nicht festgestellt werden; sie schlossen indessen für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat eine Retraumatisierung mit einem allenfalls grossen Suizidrisiko nicht aus. Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund der von den auf Psychiatrie spezialisierten Fachärzten angewendeten Untersuchungsmethoden und den nachvollziehbar geschilderten Schlüssen keinerlei Anlass, an den medizinischen Ergebnissen im ärztlichen Bericht vom 15. August 2006 zu zweifeln (vgl. EMARK 2002 Nr. 18); eine erneute Abklärung des Gesundheitszustandes von Amtes wegen erscheint sodann im Urteilszeitpunkt als entbehrlich, da selbst die Annahme einer nach wie vor bestehenden psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers im soeben festgehaltenen Ausmasse an den folgenden Überlegungen nichts zu ändern vermöchte. Die Beweiswürdigung und die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen stellt demgegenüber alleinige Aufgabe des Gerichts dar (vgl. EMARK 1999 Nr. 5 E. 4f/aa S. 30 f.). In Würdigung aller Elemente des vorliegenden Falles gelangt das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich zum Schluss, dass die im ärztlichen Bericht vom 15. August 2006 festgehaltenen Diagnosen, mithin insbesondere die damals von den behandelnden Ärzten angenommene latente Suizidalität und das Risiko einer allfälligen zeitweisen Aggravation des Zustandes im Falle eines negativen Asylentscheides einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen stehen. Nach den Erkenntnissen des Gerichts verfügt D-6737/2006 der Heimatstaat des Beschwerdeführers zumindest in den grossen Zentren des Landes – darunter namentlich auch Izmir, in dessen Umgebung der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise seit dem Jahre 1982 gelebt hat – über ein ausreichendes medizinisches Versorgungsnetz, um auch schwere psychische Beeinträchtigungen adäquat behandeln zu können. Nachdem sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Inhaftierung als nicht glaubhaft erwiesen hat, ist sodann jedenfalls nicht anzunehmen, dass eine Retraumatisierung aufgrund staatlicher Behelligungen erfolgen wird. Der Beschwerdeführer wird daher von äusseren Einflüssen unbehelligt behandelt werden können. Zudem ist er in der Türkei nicht auf sich alleine gestellt, leben doch nach seinen eigenen Angaben mehrere nahe Angehörige im Westen der Türkei (vgl. Sachverhalt, Bst. C), die ihn bei einer Rückkehr persönlich unterstützen und seine materielle Existenz sichern können; angesichts der Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine junge, alleinstehende Person handelt, besteht kein Anlass, an der Zumutbarkeit und Möglichkeit des Beistandes durch sein familiäres Umfeld zu zweifeln. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, das der Beschwerdeführer bei Bedarf um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG ersuchen kann; dies gilt insbesondere für die Phase der eigentlichen Rückkehr in die Türkei, welche im Übrigen gegebenenfalls mit medizinischen Begleitmassnahmen flankiert werden müsste. 8.4.4 Da sich aus den Akten keine weiteren Indizien ergeben, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegen stehen könnten, erscheint dieser nach dem Gesagten somit auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung D-6737/2006 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-6737/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 22