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Bundesverwaltungsgericht 15.12.2020 D-6702/2018

December 15, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,192 words·~16 min·5

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6702/2018

Urteil v o m 1 5 . Dezember 2020 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch Samuel Häberli, (…), Beschwerdeführerin,

Gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2018 / N (…).

D-6702/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 28. Juli 2015 mit einem gültigen touristischen Visum der Schweizer Vertretung in Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate, in die Schweiz ein, wo sie am 22. August 2015 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. B. Die Beschwerdeführerin wurde am 5. Oktober 2015 summarisch zu ihrer Person, ihrem Reiseweg sowie zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 6. März 2017 erfolgte die vertiefte Anhörung zu ihren Asylgründen. C. Mit Verfügung vom 20. März 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte deren Vollzug. D. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In materieller Hinsicht beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des SEM, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Der Beschwerde lag – nebst einer Kopie der erstinstanzlichen Verfügung – ein Bericht der Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration (FiZ) vom 27. April 2017 bei. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses

D-6702/2018 (Art. 64 Abs. 4 VwVG). Sodann übermittelte sie die Akten an das SEM und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E.b In ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2017 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E.c Am 22. Juni 2017 replizierte die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist. F. Mit Urteil D-2501/2017 vom 7. Mai 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 20. März 2017 gut, soweit darin deren Aufhebung beantragt wurde, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. G. G.a Am 7. Mai 2018 wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz wiederaufgenommen. G.b Am 12. Juni 2018 fand eine weitere Anhörung der Beschwerdeführerin statt. G.c Anlässlich dieser Befragung machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend, sie stamme aus C._______, Äthiopien, und habe bis zu ihrem fünften Lebensjahr dort gelebt. Nach dem Tod ihres Vaters sei ihre Mutter nicht mehr in der Lage gewesen, sie aufzuziehen, weshalb diese sie zur Adoption frei gegeben habe. Sie sei in der Folge bei einem eritreischen Mann namens D._______ in E._______, Äthiopien, aufgewachsen. Sie habe seither keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter und zu ihrem Bruder und wisse deshalb auch nicht, ob die beiden noch leben würden. Ihr Pflegevater sei Alkoholiker gewesen und habe sie immer wieder geschlagen. Er habe sie während acht Jahren bei sich zu Hause eingesperrt. Sie habe keine Schule besucht und nur im Haushalt mitgeholfen. Im Alter von dreizehn Jahren habe er ihr – unter Angabe eines falschen Alters – einen Reisepass organisiert und habe sie nach Dubai geschickt. Dort habe sie bei einer Familie als (…) gearbeitet. Sie sei wie eine Sklavin behandelt worden und habe ununterbrochen arbeiten müssen. Wenn ihre Arbeitgeberin das Haus verlassen habe, habe deren Ehemann sie jeweils vergewaltigt und geschlagen.

D-6702/2018 Im Anschluss an die Anhörung wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör wegen des Verdachts auf Identitätstäuschung gewährt. Sie erklärte daraufhin, die Wahrheit gesagt zu haben. Sie könne sich an gewisse Details nicht mehr erinnern, da sie an Gedächtnislücken leide, welche von ihrer Depression herrühren würden. H. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 – eröffnet am 26. Oktober 2018 – stellte das SEM erneut fest, die Beschwerdeführerin erfüllte die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. I. Mit Eingabe vom 26. November 2018 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter – gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie subeventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 26. November 2018, eine Unterstützungsbestätigung der (…) vom 26. November 2018, ein Bericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FiZ) vom 27. April 2017 sowie eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2018 bei. J. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. K. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 64

D-6702/2018 Abs. 4 VwVG). Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen. L. L.a Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 nahm die Vorinstanz Stellung und hielt an ihren bisherigen Ausführungen festhielt. L.b Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2019 zur Kenntnis übermittelt. M. M.a Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2020 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, innert angesetzter Frist allfällige Ergänzungen zum Sachverhalt und Beweismittel einzureichen. M.b Mit Schreiben vom 4. September 2020 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, dass keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, weshalb weder Ergänzungen zum Sachverhalt gemacht noch Beweismittel eingereicht werden würden. Der Eingabe lag eine Kostennote bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländerund Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-

D-6702/2018 det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher als Verfügungsadressatin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wurde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes gerügt. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff., m.w.H.). 3.2 3.2.1 Im Asylverfahren – wie in anderen Verwaltungsverfahren – gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach hat die entscheidende Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. hierzu auch Art. 30–33 VwVG). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung

D-6702/2018 des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn nicht alle für die Entscheidung rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). 3.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör erwächst der Behörde somit die Pflicht, die Vorbringen einer gesuchstellenden Person einerseits nicht nur entgegenzunehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen – was gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. WALD- MANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 32 Rz. 18; BGE 123 I 31 E. 2c) – und andererseits der gesuchstellenden Person gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist beziehungsweise warum ihren Anträgen nicht stattgegeben wird. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.2.3 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

D-6702/2018 wie er sich aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Entscheidung präsentiert. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin rügte zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht mit dem Bericht der Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration (FiZ) vom 27. April 2017, welcher die Anforderungen an ein Parteigutachten gemäss Art. 12 Bst. c VwVG erfülle, auseinandergesetzt habe. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin reichte bereits im ersten Rechtsmittelverfahren mit Beschwerdeeingabe vom 27. April 2017 einen Bericht der FiZ zu den Akten, worin diese gestützt auf drei Abklärungsgespräche zur Einschätzung gelangte, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel im Sinne der Sklaverei geworden sei. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2017 nahm die Vorinstanz zwar zu den darin enthaltenen Einschätzungen der FiZ Stellung und hielt fest, dass diese nicht geeignet seien, ihre Erwägungen umzustossen. Demgegenüber ging das SEM in seinem zweiten Asylentscheid vom 23. Oktober 2018 – wie von der Beschwerdeführerin richtigerweise festgestellt wurde – nicht auf den eingereichten Bericht der FiZ ein und äusserte sich auch mit keinem Wort zur darin vertretenen Ansicht, wonach die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel und Sklaverei geworden sei und bei einer allfälligen Rückkehr in ihr Heimatland erhöhte Gefahr bestehe, ein Opfer von Re-Trafficking zu werden. Obwohl sich die Vorinstanz – wie vorstehend erwähnt (vgl. hierzu E. 3.2.2 ) – gestützt auf die gehörsrechtlichen Begründungsanforderungen nicht mit allen Vorbringen eines Asylsuchenden einlässlich auseinandersetzen und auch nicht sämtliche Beweismittel einzeln würdigen muss, ist vorliegend festzustellen, dass sie es nicht nur unterlassen hat, den Bericht des FiZ in den Sachverhaltsdarstellungen aufzuführen, sondern auch eine ernsthafte Auseinandersetzung mit diesem Dokument und den darin gemachten Ausführungen im Rahmen der Entscheidbegründung gänzlich unterblieb. Es hätte sich jedoch aufgedrängt, dass das SEM sämtliche Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts einer näheren Prüfung unterzieht und die entsprechenden Erkenntnisse nach der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und unter Beachtung der Vorbehalte zur Glaubhaftigkeitsprüfung in die Gesamtbeurteilung der Vorbringen der Beschwerdeführerin einfliessen lässt. Indem die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin zu den Akten gelegte Parteieingabe sowohl in ihrer Verfügung als auch im Verlauf

D-6702/2018 des zweiten erstinstanzlichen Verfahrens unberücksichtigt liess, verletzte sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Beschwerdeführerin konnte sich hierbei überhaupt nur durch das erneute Ergreifen des Rechtsmittels Gehör verschaffen. Dieses Versäumnis holte die Vorinstanz dann auch im Rahmen der auf Beschwerdeebene eingeleiteten Vernehmlassung nicht nach. So hielt sie in ihrer Eingabe vom 14. Januar 2019 – wiederum ohne die Abklärungen der FiZ zu würdigen – vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Infolgedessen ist der Beschwerdeführerin aus der unterbliebenen Berücksichtigung des eingereichten Beweismittels sowie der daraus folgenden unzureichenden Begründung der vorinstanzlichen Verfügung ein Rechtsnachteil erwachsen. 3.3.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich – angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochten Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre und damit ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eine Heilung aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt (vgl. zu allem BVGE 2014/22 E. 5.3, m.w.H.). Darüber hinaus ist – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. dazu BGE 137 I 195 E. 2.3.2 und auch BVGE 2008/47 E. 3.3.4, je m.w.H.). 3.3.4 Im vorliegenden Fall kann offengelassen werden, ob es sich bei der fehlenden Beachtung des Berichts der FiZ vom 27. April 2017 um einen

D-6702/2018 schweren Mangel handelt, da die Vorinstanz – nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde explizit eine unzureichende Auseinandersetzung mit den im Bericht der FiZ vertretenen Ansichten gerügt hatte – auch in ihrer Vernehmlassung auf diese Vorbringen in keiner Weise einging. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs konnte dementsprechend auf Beschwerdeebene nicht durch eine nachträgliche Gehörsgewährung geheilt werden. Obwohl die Beschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), erscheint es angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur formell korrekten Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann bleibt durch eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz der Instanzenzug gewahrt, was umso wichtiger erscheint, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3; 2008/47 E. 3.3.4; 2008/14 E. 4.1). 3.4 Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als begründet. Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, weshalb eine (erneute) Kassation an die Vorinstanz angezeigt ist. Unter diesen Umständen braucht auf die weitere formelle Rüge (das SEM habe zu Unrecht kein eigenes [Partei-] Gutachten erstellen lassen) nicht weiter eingegangen zu werden. 4. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird. Die angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2018 ist aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VWVG zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei ist sie im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens insbesondere gehalten, den von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht der FiZ angemessen zu berücksichtigen und ausreichend zu würdigen. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weiteren Begehren und Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahren sein werden und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird.

D-6702/2018 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos geworden. 5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Verfahren wurde mit Eingabe vom 4. September 2020 eine Kostennote eingereicht. Der darin vom Rechtsvertreter geltend gemachte Arbeitsaufwand von 5.5 Stunden erscheint angemessen und der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 200.– steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 9–134 VGKE). Da Spesen gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten und nicht als unbelegte Pauschale auszuzahlen sind, ist die geltend gemachte Spesenpauschale von Fr. 15.– somit nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche eine Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist somit in Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) auf Fr. 1'100.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6702/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. 2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 23. Oktober 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'100.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Kathrin Rohrer

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