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Bundesverwaltungsgericht 24.11.2017 D-6676/2016

November 24, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,446 words·~32 min·2

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. September 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6676/2016

Urteil v o m 2 4 . November 2017 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Simona Risi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. September 2016 / N (…).

D-6676/2016 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, seinen Heimatstaat erstmals Ende Dezember 2013. Nach einem etwa zehntägigen Aufenthalt in der Türkei kehrte er nach Syrien zurück. Am 25. Februar 2014 reiste er erneut in die Türkei und hielt sich dort bis im Mai 2015 auf. Anschliessend gelangte er über Griechenland und weitere unbekannte Länder in die Schweiz, wo er am 4. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte (vgl. Vorakten [nachfolgend: Vi-act.] A22/12 Ziff. 2.01 S. 4, Ziff. 5 S. 6 f.). A.b Die Tochter des Beschwerdeführers, C._______ (N […]) reiste bereits am 21. Juni 2015 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im EVZ Kreuzlingen ein Asylgesuch. A.c Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 12. August 2015 (Vi-act. A22/12) und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 16. Juni 2016 (Vi-act. 34/28) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei als selbständiger Unternehmer tätig gewesen und habe über diverse Ausschreibungen oft staatliche Aufträge erhalten. Am 1. September 2013 sei er beauftragt worden, (…) zu reparieren. Zur Ausführung der (…)Arbeiten habe er die Fahrzeuge an das (…)Unternehmen seines Kollegen D._______ in B._______ übergeben. Diesem seien die Fahrzeuge von der Freien Syrischen Armee (FSA) gestohlen worden, was sein Kollege den Behörden gemeldet habe. Zudem habe D._______ ihn der FSA gegenüber als Eigentümer der Fahrzeuge angegeben und dieser den mit ihm geschlossenen Vertrag ausgehändigt. Er selbst sei am 3. Oktober 2013 geschäftlich nach E._______ gegangen und habe erst zwei Tage später von seiner Frau telefonisch vom Diebstahl erfahren. An jenem Tag sei der militärische Sicherheitsdienst bei seiner Familie zu Hause vorbeigekommen und habe geschäftliche Unterlagen beschlagnahmt. Er habe sich dann telefonisch bei einem Unteroffizier des Sicherheitsdienstes, den er von seiner früheren beruflichen Tätigkeit her gekannt habe, nach den Gründen für die Mitnahme der Unterlagen erkundigt. Dieser habe ihm gesagt, er werde beschuldigt, die FSA zu unterstützen. Vier oder fünf Tage nach dem Diebstahl seien auch Mitglieder der FSA bei seiner Familie vorbeigegangen. Sie hätten ihm die Zusammenarbeit mit der Regierung vorgeworfen. Er habe sich

D-6676/2016 in der Folge etwas mehr als zwei Monate im Dorf F._______ beim Vermieter seiner Geschäftswohnung in einem Keller versteckt. Auch dort sei nach ihm gefragt worden; sein Vermieter habe angegeben, er sei weggegangen. Sodann habe er die Ausreise via G._______ in die Türkei durch zwei Begleitpersonen organisieren können; am 25. Dezember 2013 habe er die syrisch-türkische Grenze passiert. Da er seine Familie habe wiedersehen wollen und sich seine Ersparnisse bei seinem Vater befunden hätten, habe er sich zur Rückkehr nach Syrien entschieden. Am 4. oder 5. Januar 2014 sei er an der türkisch-syrischen Grenze von der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) verhaftet worden, welche ihn 17 Tage lang festgehalten habe (Vi-act. A22/12 Ziff. 7.01 S. 7); respektive sei er auf dem Weg in sein Dorf von einer Patrouille der Yekîneyên Parastina Gel (YPG; kurdische Volksverteidigungseinheit) angehalten, auf deren Posten mitgenommen und drei Stunden befragt worden, bevor man ihn wieder habe gehen lassen (Vi-act. A34/28 F51). Am 22. Januar 2014 hätten vier Mitglieder der YPG, darunter auch ein Cousin von ihm, ihn bei seinen Eltern zu Hause abgeholt und nach einer Befragung während etwa 20 Tagen im Bezirk H._______ festgehalten. Auch seitens der PKK/YPG sei ihm vorgeworfen worden, die (…) der FSA überlassen zu haben. Möglicherweise sei es bei seiner Festnahme auch einfach darum gegangen, ihn dafür zu bestrafen, dass von seiner Familie keiner in den Krieg gezogen sei, während weiter entfernte Verwandte sich zum Dienst gemeldet und Angehörige verloren hätten. Für seine Freilassung habe er 1.5 Millionen syrische Lira bezahlt. Er gehe davon aus, dass ihn die YPG sonst dem Regime übergeben hätte. Nach der Freilassung habe er sich eine Woche lang bei seinem Vater im Dorf I._______ versteckt. Da er Angst gehabt habe, dass einer seiner Geschäftspartner etwas gegen ihn tun könnte respektive weil die YPG im Dorf erneut nach ihm geschickt habe, habe er Syrien etwa eine Woche nach der Freilassung, am 25. Februar 2014, erneut verlassen. Im November 2014 sei seine Frau mit den vier gemeinsamen Kindern von B._______ nach I._______ gegangen. Im Mai 2015 sei seine Tochter C._______ in die Türkei gereist; etwa im Oktober 2015 hätten auch seine Frau und die übrigen drei Kinder Syrien verlassen. A.d Zum Beweis seiner Identität und seiner Geschäftstätigkeit reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und einen Mitgliederausweis der Handelskammer aus dem Jahr 2011 im Original sowie einen Vertrag mit einer staatlichen Behörde, einen Handelsregistereintrag und eine Schuldenaufstellung eines staatlichen (…)unternehmens (alle drei in Kopie) zu den Akten (Vi-act. A33/1).

D-6676/2016 B. Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu festgestellten Widersprüchlichkeiten zwischen seinen und den Aussagen seiner Tochter C._______ (Vi-act. A37/3). Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2016 Stellung (Viact. 42/4). C. Mit Verfügung vom 26. September 2016 – eröffnet am 28. September 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug erachtete es als unzumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme an (Vi-act. 48/12). Gleichentags wies das SEM auch das Asylgesuch der Tochter C._______ ab und nahm diese ebenfalls vorläufig in der Schweiz auf. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme zufolge Unzulässigkeit anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (Akten des Beschwerdeverfahrens [nachfolgend BVGer-act.] 1). E. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit gut (BVGer-act. 2). Dieser Beleg wurde am 14. November 2016 eingereicht (BVGer-act. 3). F. Mit Vernehmlassung vom 30. November 2016 führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen

D-6676/2016 oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten (BVGer-act. 5). G. Der Beschwerdeführer reichte am 20. Dezember 2016 eine Replik ein (BVGer-act. 6). H. Die Ehefrau des Beschwerdeführers (J._______, N […]) stellte am 4. Juli 2016 ein Asylgesuch in N._______. Am 21. Februar 2017 wurden sie und die drei mit ihr reisenden Kinder (die minderjährigen Kinder K._______ und L._______ [ebenfalls N {…}] sowie der volljährige Sohn M._______ [N {…}]) im Rahmen eines Dublin-Verfahrens in die Schweiz überstellt und reichten am 27. Februar 2017 im EVZ Basel Asylgesuche ein. Der Entscheid des SEM über diese Gesuche steht noch aus. I. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist

D-6676/2016 daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des ablehnenden Entscheids aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits – betreffend die drohende Verfolgung aufgrund des (…)diebstahls respektive der Zusammenarbeit mit dem Regime – unglaubhaft (vgl. sogleich E. 4.1.1) und betreffend die Haft seitens der YPG überdies nicht asylrelevant (vgl. E. 4.1.2). 4.1.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers und die Aussagen seiner Tochter C._______ zu den Zeitpunkten und den Umständen der angeblichen Suche nach ihm durch die Behörden und die FSA würden sich fundamental widersprechen. So habe er gesagt, die Behörden seien bereits etwa zwei oder drei Tage nach seinem Weggang von zu Hause am 3. Oktober 2013 bei seiner Familie vorbeigegangen und hätten seine Unterlagen und

D-6676/2016 seinen Reisepass beschlagnahmt, was er gleichentags telefonisch von seiner Frau erfahren habe (Vi-act. A34/28 F25, F96 ff.). Vier oder fünf respektive zwei, drei oder vier Tage darauf (Vi-act. A34/28 F49, F99) seien Leute der FSA bei seiner Familie aufgetaucht. Dies habe ihm seine Frau ebenfalls umgehend mitgeteilt (Vi-act. A34/28 F137 ff., F145). Seine Tochter habe hingegen gesagt, es habe nach seinem Weggang nach E._______ etwa vier bis fünf Monate gedauert, bis Leute des Regimes erstmals zur Familie nach Hause gekommen seien. Diese hätten an der Türe mit ihrer Mutter gesprochen, die Familie beschimpft und sich dann wieder entfernt. Danach habe es nochmals lange Zeit gedauert, bis mutmassliche Mitglieder der FSA zu Hause nach ihm gefragt hätten. Nochmals vier bis fünf Monate darauf seien erneut Vertreter des Regimes gekommen, hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt und die Wohnung durchsucht, wobei sie Papiere und Unterlagen mitgenommen hätten (N 675 651, act. A25/13 F18ff.). Die diesbezüglichen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 27. Juli 2016 (Vi-act. 42/4) seien nicht überzeugend. Zum einen müsse angenommen werden, dass seine Frau der Tochter, die im Oktober 2013 fast (…) Jahre alt gewesen sei, von der damaligen behördlichen Suche erzählt habe, auch damit diese gewarnt gewesen wäre, wenn sich die Behörden plötzlich an sie gewandt hätten. Zum anderen könne auch davon ausgegangen werden, dass C._______ von ihren jüngeren Geschwistern und/oder Nachbarn davon erfahren hätte. Dass sie ausserdem auch vom angeblichen, zwei bis fünf Tage darauffolgenden Besuch der FSA nichts erfahren hätte, sei ebenfalls als unrealistisch zu werten. C._______ habe geltend gemacht, dass die Familie nach dem Weggang des Beschwerdeführers nichts mehr von diesem gehört und sich entsprechend Sorgen gemacht habe; umso mehr befremde es, dass sie auch von den zwei Telefongesprächen, die er angeblich mit seiner Frau in der ersten Woche nach seinem Weggang geführt hatte, nichts gewusst habe (N […], act. A25/13 F9, F55). Im Übrigen müsse davon ausgegangen werden, dass seine Frau und/oder C._______ ihn über eine weitere behördliche Suche und eine erneute Suche durch die FSA informiert hätten. Bereits aufgrund dieser Widersprüche und Ungereimtheiten könne ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Familie in B._______ von Vertretern des Regimes und der FSA gesucht worden sei. Ausserdem habe er selbst betreffend seinen Reisepass widersprüchliche Aussagen gemacht. Bei der BzP habe er angegeben, er habe den Pass verloren respektive sei dieser zu Hause in B._______ geblieben (Vi-act. A22/12 Ziff. 4.02 S. 6), während er bei der Anhörung angegeben habe, dieser sei von den Behörden beschlagnahmt worden. Die Erklärung, dass er bei der BzP angehalten worden sei, sich kurz zu fassen, sei unbehelflich.

D-6676/2016 Sodann würden weitere Elemente gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung sprechen. Zunächst basiere diese ausschliesslich auf Hörensagen, was den Ansprüchen an die Glaubhaftmachung nur schwerlich zu genügen vermöge. Weiter falle auf, dass er gleich von drei Seiten – dem syrischen Staat, der FSA und der YPG – Verfolgung geltend mache, was sehr unwahrscheinlich sei. Zudem sollen alle Verfolgungsmassnahmen von Seiten des Staats sowohl in B._______ als auch an zwei Orten in E._______ innert kürzester Zeit erfolgt sein. Angesichts der Lage, die schon damals in B._______ und in E._______ geherrscht habe, erscheine dies als höchst unwahrscheinlich. Ebenso unwahrscheinlich sei das geschilderte Verhalten der Beamten des militärischen Sicherheitsdienstes, die sich angeblich vom Vermieter des Beschwerdeführers in F._______ ohne Weiteres hätten abwimmeln lassen, während der Fall gleichzeitig höchste Priorität genossen haben soll (Vi-act. A34/28 F152). Überdies sei nicht schlüssig, weshalb der Beschwerdeführer unter den beschriebenen Umständen nur aufgrund des Reparatur-Vertrags vom Regime beschuldigt worden sein soll, die Fahrzeuge der FSA gegeben zu haben. Zum einen hätten diese bei der angeblichen Entwendung nicht unter seiner, sondern der Obhut seines Auftragnehmers gestanden, zum anderen sei er zum Zeitpunkt des Diebstahls nachweislich nicht vor Ort gewesen. Weshalb die Behörden nicht vielmehr den Auftragnehmer verdächtigt haben sollten (Vi-act. A34/28 F110 ff.), erschliesse sich ebenfalls nicht. Ferner mute realitätsfern an, dass der Beschwerdeführer allerorten über Beziehungen verfügt habe, so dass er sofort die gewünschten beziehungsweise notwendigen Informationen erhalten habe, um persönlich unbehelligt zu bleiben. Insgesamt scheine höchst zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer den Auftrag zur (…) überhaupt erhalten habe, zumal er seine Aufträge für den Staat so beschrieben habe, dass er (…) beschafft habe (Vi-act. A34/28 F61 ff., F71). Bezeichnenderweise habe er betreffend den Reparaturauftrag keine Beweismittel eingereicht. Die abgegeben Unterlagen seien bestenfalls Indizien dafür, dass er Geschäftsmann gewesen sei und möglicherweise wirklich staatliche Aufträge erhalten habe. Vielleicht habe er in diesem Zusammenhang auch in E._______ gearbeitet und tatsächlich längere Zeit dort bleiben müssen, jedoch aus anderen als den genannten Gründen. So habe er gesagt, alle Wege aus E._______ seien plötzlich zu gewesen (Vi-act. 34/28 F142). Bereits lange vor Oktober 2013 sei die Lage in E._______ höchst explosiv und sehr gefährlich gewesen. Betreffend die Verfolgung seitens der FSA sei schliesslich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine solche anlässlich der BzP nicht erwähnt habe und die

D-6676/2016 diesbezüglich bei der Anhörung gemachten Erklärungsversuche als Schutzbehauptungen zu qualifizieren seien. 4.1.2 Da nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zusammenarbeit mit dem Staat respektive dem Diebstahl zweier (…) seitens der syrischen Behörden und der FSA gesucht worden sei, sei auch unglaubhaft, dass die YPG ihn aus diesem Grund belangt habe. Auch die geltend gemachte Haft habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner teilweise widersprüchlichen, oberflächlichen, tatsachenwidrigen und wenigen plausiblen Angaben nicht glaubhaft gemacht. Er habe auf Nachfrage hin weder ausführen können, was für Fragen ihm bei der Befragung durch die YPG konkret gestellt worden seien, noch detailliert schildern können, wie er die Inhaftierung erlebt habe (Vi-act. A34/28 F166 ff., F177 ff.). Zudem hätten die angegeben Daten nicht den behaupteten Wochentagen entsprochen (Vi-act. A34/28 F51). Falls er dennoch von der YPG festgehalten worden sein sollte, sei dies offenbar nicht gestützt auf ein asylrechtliches Motiv sondern zur Erpressung von Lösegeld geschehen, wobei nach Angaben des Beschwerdeführers allenfalls Missfallen der Verwandtschaft sowie Hass und Neid auf seinen wirtschaftlichen Erfolg eine Rolle gespielt hätten. In jedem Fall sei das Vorbringen auch mangels Intensität und mangels begründeter, objektiv nachvollziehbarer Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen als nicht asylrelevant zu werten. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig erstellt (vgl. E. 4.2.1). Im Übrigen könne die überwiegende Mehrheit der im angefochtenen Entscheid aufgeführten Ungereimtheiten ohne Weiteres entkräftet werden, so dass die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen in einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen zu bejahen sei. Er habe deshalb Anspruch auf Asyl (vgl. E. 4.2.2). 4.2.1 Die Vorinstanz habe bei ihrem Entscheid die Tatsache unberücksichtigt gelassen, dass N._______ die Schweiz am 4. Oktober 2016 um Übernahme seiner Frau und der drei dort verbliebenen Kinder ersucht habe. Aus seinen Aussagen ergebe sich, dass seine Ehefrau als Einzige alle Verfolgungsmassnahmen ihm gegenüber in B._______ mitbekommen habe. So hätte sie als direkte Zeugin des von ihm und seiner Tochter C._______ geltend gemachten Sachverhalts dienen und die vermeintlichen Widersprüche in den Schilderungen auflösen können. Die Aussage seiner Frau sei für die Glaubhaftmachung der von ihm geltend gemachten Verfolgung von zentraler Bedeutung. Trotzdem habe das SEM den Asylentscheid ge-

D-6676/2016 fällt, ohne den Abschluss des Dublin-Verfahrens abzuwarten. Der Ausschluss seiner Ehefrau aus seinem Asylverfahren habe zu einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung geführt. Damit habe das SEM den Untersuchungsgrundsatz verletzt, was die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Folge haben müsse. 4.2.2 Überdies habe die Vorinstanz den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Deren Erkenntnis, dass seine Aussagen in wesentlichen Punkten unglaubhaft seien, gründe auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG. Die Abwesenheit seiner Tochter anlässlich des ersten Besuchs der Behörden (im Oktober 2013) erkläre sehr wohl deren Unwissenheit über dieses Ereignis. Auch wenn sie damals (…) Jahre alt gewesen sei, könne nicht schlechthin davon ausgegangen werden, dass ihre Mutter ihr vom Behördenbesuch erzählt habe. Auch eine Warnung vor einem denkbaren weiteren Behördenbesuch habe sich erübrigt angesichts dessen, dass C._______ aufgrund der schlimmen Situation in B._______ ohnehin schon stark verängstigt und sehr vorsichtig gewesen sei. Inwiefern es unrealistisch sei, dass die Tochter von den Besuchen des Regimes und der FSA nichts mitbekommen habe, habe die Vorinstanz nicht dargelegt. Sodann hätten die Telefonanrufe zwischen ihm und seiner Frau in den Tagen nach seinem Weggang am 3. Oktober 2013 stattgefunden, als sich seine Tochter noch keine Sorgen um ihn gemacht habe, weshalb nicht erstaunlich sei, dass sie von den Anrufen nichts gewusst habe. Die Aussagen von C._______ hätten sich auf die kontaktlose Zeit zwischen Dezember 2013 und November 2014 bezogen. Dass er vom zweiten Behördenbesuch und der damit verbundenen Hausdurchsuchung nichts gewusst habe, liege an eben jener Kontaktlosigkeit; seine Familie habe wohl nach allem Erlebten schlicht vergessen, ihn über diese zweite Suche zu informieren. Ohnehin könnten jedoch die Ungereimtheiten in den Aussagen seiner Tochter nicht ihm, der grundsätzlich sehr detailreiche und substantiierte Aussagen gemacht habe, zur Last gelegt werden. Hinsichtlich seines Reisepasses habe er bei der BzP und zunächst auch bei der Anhörung angegeben, dass der Pass in B._______ zurückgeblieben sei (vgl. Vi-act. A22/12 Ziff. 4.02 S. 6, A34/28 F16). Hernach habe er konkretisiert, dass der Pass zu Hause durch die Behörden beschlagnahmt worden sei (vgl. Vi-act. A34/28 F23). Es treffe zu, dass es schwierig sei, Aussagen, die ausschliesslich auf Hörensagen basierten, auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Mit der Aussage

D-6676/2016 seiner Ehefrau könnten seine Asylgründe jedoch glaubhaft gemacht werden. Ausserdem habe er plausibel geschildert, weshalb er von drei Seiten verfolgt worden sei und in welchem Zusammenhang diese Verfolgungen gestanden hätten. Die Argumentation, wonach eine Verfolgung seitens der Behörden, der FSA und der YPG unwahrscheinlich sei, sei jedoch ohnehin unsachlich und unbegründet. Dasselbe gelte für den Vorwand, die Lage in B._______ und E._______ hätte rasche Verfolgungsmassnahmen unmöglich gemacht. Zwar sei die Situation Ende 2013 kritisch gewesen, jedoch habe damals noch immer die Assad-Regierung die Kontrolle über diese Gebiete gehabt (vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 2. aktualisierte Fassung Oktober 2014, S. […]) und daher problemlos zwei zeitnahe Verfolgungshandlungen durchführen können (vgl. Vi-act. A34/28 F195). Dass sein Vermieter schliesslich die Behörden ohne weiteres habe abwimmeln können, habe daran gelegen, dass er als Chauffeur für dasselbe staatliche (…)unternehmen gearbeitet habe, mit dem er (Beschwerdeführer) zusammengearbeitet habe (vgl. Vi-act. 34/28 F146) und die Behörden ihm deshalb vertraut hätten. Des Weiteren habe er einleuchtend geschildert, weshalb gerade er verdächtigt worden sei (vgl. Vi-act. 34/28 F110-122). Es sei naheliegend, dass sich der Staat an ihn gewandt habe und es sei angesichts des herrschenden Konflikts auch nicht überraschend, dass er des Diebstahls verdächtigt worden sei. Angesichts seiner erfolgreichen Geschäftstätigkeit sei auch nicht erstaunlich, dass er vielerorts über gute Beziehungen verfügt habe. Beweismittel zum besagten Auftrag besitze er schlicht nicht (vgl. Vi-act. A34/28 F119). Hingegen würden die eingereichten Unterlagen eindeutig seine selbständige Tätigkeit, die Aufträge für den Staat und seine Anwesenheit in E._______ belegen. Seine Aufträge hätten neben der Beschaffung von (…) auch im Zusammenhang mit der (…) von E._______ gestanden und die Reparatur und den Handel mit Fahrzeugen beinhaltet (vgl. Vi-act. A34/28 F4-8, F61 ff.). Über die Verfolgung seitens der FSA habe er bereits anlässlich der BzP berichtet. Dass diese Aussagen nicht ins Protokoll aufgenommen worden seien, sei vermutlich auf Übersetzungsprobleme zurückzuführen. Wie er bei der Anhörung angegeben habe, stamme die bei der Erstbefragung eingesetzte Dolmetscherin aus dem Irak, weshalb es teilweise Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe (vgl. A34/28 F173). Hinsichtlich der Verfolgung durch die YPG habe er schliesslich glaubhafte Aussagen gemacht; insbesondere habe er spontan die Umstände der Mit-

D-6676/2016 nahme neben der türkischen Grenze, die Dauer und Folgen der ersten Einvernahme, das Datum, den Ort und die Umstände der endgültigen Festnahme, die ihm gemachten Vorwürfe und die Umstände seiner Freilassung geschildert (vgl. Vi-act. A34/28 F51, F164 f.). Überdies habe er dargelegt, welche Fragen ihm durch die YPG gestellt worden seien (vgl. Vi-act. A34/28 F166 ff., F177 ff.). Auch wenn der (...)Diebstahl als Vorwand benutzt worden sei, so komme für die Verhaftung ein bedeutsames und asylrechtlich relevantes Motiv in Frage, nämlich – wie die Vorinstanz selbst eingeräumt habe – die unterstellte politische Einstellung. Von ihm als Kurde sei nämlich erwartet worden, dass er sich der YPG/PKK anschliesse. Zwar sei er schliesslich durch die Zahlung von 1.5 Millionen syrischer Lira freigekommen, doch sei er anschliessend von dem YPG-Beamten, der das Geld erhalten habe, zur Ausreise aufgefordert worden (vgl. Vi-act. A34/28 F51, F55, F59). Hätte er dieser Aufforderung keine Folge geleistet, so hätte man ihn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder inhaftiert, zumal die YPG erneut nach ihm geschickt habe (vgl. Vi-act. A34/28 F52). Zusammenfassend würden die glaubhaften Aussagen allfällige Unstimmigkeiten überwiegen. Da er habe glaubhaft machen können, dass er in Syrien wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und seiner politischen Anschauung an Leib und Leben und in seiner Freiheit gefährdet wäre, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Da keine Ausschlussgründe vorliegen würden (vgl. Art. 53 AsylG), sei ihm Asyl zu gewähren. 4.3 Mit ihrer Vernehmlassung stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass mit dem Entscheid über das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht habe zugewartet werden müssen, da zum damaligen Zeitpunkt unklar gewesen sei, ob und wann seine Angehörigen legal in die Schweiz gelangen könnten. Ein Dublin-Verfahren sei zum Zeitpunkt des Asylentscheids noch nicht hängig gewesen; erst am 4. Oktober 2016 sei ein entsprechendes Übernahmegesuch seitens der (…) Behörden [von N._______] gestellt worden, wobei dies für das SEM nicht vorhersehbar gewesen sei. Im Übrigen seien die festgestellten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Tochter offenkundig und die diesbezüglichen Erklärungsversuche nicht überzeugend. Sodann erscheine es als erfahrungswidrig, dass er sich an genaue, schon lange zurückliegende Daten (wie den 3. Oktober 2013, den 25. Dezember 2013 oder den 22. Januar 2014) habe erinnern können, jedoch nicht in der Lage gewesen sei, die zeitliche Abfolge der geltend gemachten Ereignisse zu Hause in

D-6676/2016 B._______ konsistent wiederzugeben, obwohl er darüber angeblich umgehend von seiner Ehefrau informiert worden sei. Zudem habe er den Inhalt der angeblichen Gespräche mit seiner Frau sehr knapp wiedergegeben. Es erhelle nach wie vor nicht, weshalb nur aufgrund des Vertrags ausschliesslich der Beschwerdeführer ins Visier der Behörden und der FSA geraten sein solle. 4.4 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer aus, das SEM hätte aufgrund der Kenntnis um seine bereits getätigten Bemühungen, seine Familie in die Schweiz zu holen, deren Einreise und Befragung für die Beurteilung seines Asylgesuchs abwarten müssen. Die Ausführungen in der Replik betreffend die Erinnerung konkreter Daten legten den Schluss nahe, das SEM habe einseitig nach Gründen gesucht, die gegen seine Vorbringen sprechen würden. Es sei kaum erstaunlich, dass er sich nach zwei (Zeitpunkt BzP) bzw. drei Jahren (Zeitpunkt Anhörung) nicht mehr genau an die kurzen Zeitspannen zwischen seinem Weggang aus B._______ und dem Aufsuchen durch die Behörden und später durch die FSA erinnere, zumal er diese Vorfälle nicht selber erlebt habe. Die dreistündige Einvernahme und anschliessende zwanzigtägige Inhaftierung durch die YPG seien schliesslich geeignet, als (psychische) Folter im Sinne des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe qualifiziert zu werden. 5. Nachfolgend prüft das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf ihre Rechtmässigkeit. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Mit dem Gehörsanspruch von Art. 29 VwVG (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV) korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen.

D-6676/2016 Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht behandeln Asylgesuche und -beschwerden von Familienmitgliedern praxisgemäss koordiniert. So wurden zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde die SEM-Dossiers der volljährigen Kinder des Beschwerdeführers C._______ (N […]) und M._______ (N […]) sowie die Befragungsprotokolle der Ehefrau J._______ und der minderjährigen Tochter K._______ (beide N […]) beigezogen. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids befand sich die Ehefrau des Beschwerdeführers jedoch noch nicht in der Schweiz und eine Einreise war noch nicht absehbar. Das Dublin-Verfahren wurde durch die (…) Behörden [von N._______] erst rund eine Woche nach Erlass der Verfügung des SEM am 4. Oktober 2016 eingeleitet (vgl. Vi-act. „Dublin in“). Demnach war das SEM nicht gehalten, die (im Entscheidzeitpunkt in unbestimmter Zukunft gelegene) Einreise und Befragung der Ehefrau abzuwarten. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer – dem es obliegt, seine Asylgründe selbst glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG) – umfassend befragt und sich in der angefochtenen Verfügung ausführlich mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-

D-6676/2016 stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1-3 AsylG; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1). 5.2.1 Das SEM hat zutreffend erwogen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Tochter Widersprüche enthalten, welche die Vorbringen des Beschwerdeführers infrage stellen (insb. in Bezug auf die Zeitpunkte der Suche nach ihm und das Vorgehen der Behörden und der FSA, vgl. dazu Vi-act. A48/12 Ziff. II/1 S. 4 f. und vorne E. 4.1.1). Diese Ungereimtheiten vermochte der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht auszuräumen. Für die Beurteilung des Asylgesuchs entscheidend ist sodann vor allem, dass seine Aussagen hinsichtlich der angeblich drohenden Verfolgung seitens der syrischen Behörden und seines Untertauchens weder als substantiiert noch als schlüssig erscheinen: Aufgrund seiner Aussagen und der eingereichten Beweismittel betreffend seine geschäftliche Tätigkeit kann zwar davon ausgegangen werden, dass er sich als selbständiger Unternehmer betätigte und es erscheint durchaus als möglich, dass er einen Auftrag zur Überholung zweier staatlicher (…) erhalten hat, die schliesslich in die Hände der FSA fielen. Dass die syrischen Behörden ihn in der Folge zu kontaktieren versuchten, erscheint ebenfalls als plausibel, wobei die diesbezüglichen Ausführungen oberflächlich blieben. Nicht glaubhaft ist aufgrund der widersprüchlichen und unsubstantiierten Schilderung jedoch, dass sich der Beschwerdeführer während über zwei Monaten bei seinem Vermieter versteckt haben will. So äusserte er sich widersprüchlich in Bezug auf die dort erhaltene Verpflegung (vgl. A34/28 F49, F156). Ausserdem führte er aus, die Zeit bei seinem Vermieter sei „die schwierigste Zeit neben der Zeit in H._______“ gewesen (A34/28 F156). Dennoch berichtete er über die mehr als zweimonatige Zeitspanne lediglich, dass er ständig Angst gehabt und sich um seine Kinder gesorgt habe; überdies habe er nicht duschen können. Genauer vermochte er sein Versteck oder seinen dortigen Tagesablauf dagegen nicht zu beschreiben. Es kann dem Beschwerdeführer daher nicht geglaubt werden, dass sich die Zeit zwischen dem 3. Oktober 2013 und der ersten Ausreise so abgespielt hat, wie von ihm geltend gemacht. Des Weiteren vermochte er nicht überzeugend darzulegen, weshalb die syrischen Behörden ihn infolge des Diebstahls der Fahrzeuge – ausserhalb seines Handlungsbereichs – als Verräter ansehen und ihm deshalb nach dem Leben trachten würden (vgl. Vi-act. A34/28, F198).

D-6676/2016 Insgesamt hat das SEM unter korrekter Berücksichtigung des Beweismassstabs der Glaubhaftmachung und in Vornahme einer nachvollziehbaren Gesamtwürdigung im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass eine drohende Verfolgung seitens der syrischen Behörden nicht glaubhaft gemacht wurde. Hinsichtlich des vermeintlichen Widerspruchs betreffend den Verbleib seines Reisepasses kann auf die Erklärung auf Beschwerdeebene abgestellt werden (vgl. E. 4.2.2, zweiter Abschnitt in fine), was an der dargelegten Einschätzung hingegen nichts zu ändern vermag. 5.2.2 Eine Verfolgung durch die FSA machte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung nicht geltend. Erst bei der Anhörung führte er aus, er sei auch seitens der FSA gesucht worden (vgl. insb. Vi-act. A34/28 F49, F115, F136 ff., F145). Übersetzungsschwierigkeiten, die die Nichtprotokollierung der geltend gemachten Suche durch die FSA erklären könnten, ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer betreffend Richtigkeit und Vollständigkeit unterschriftlich bestätigten Protokoll der BzP nicht. Selbst wenn jedoch die FSA bei seiner Frau nach ihm gefragt haben sollte, ist nach dem Gesagten eine im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nicht erstellt. 5.2.3 Betreffend die angeblich erlittene Verfolgung seitens der YPG kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. E. 4.1.2). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung geltend machte, er sei am 4. Januar 2014 von der Türkei nach Syrien zurückgekehrt. An der Grenze sei er von der YPG/PKK verhaftet worden und 17 Tage in Haft geblieben (vgl. Vi-act. A22/12 Ziff. 7.01 S. 7). Bei der Anhörung gab er im Widerspruch dazu an, nach dem Grenzübertritt von einer Patrouille der YPG angehalten und auf deren Posten befragt worden zu sein. Erst am 22. Januar 2014 sei er von seinen Eltern zu Hause mitgenommen und im Anschluss 20 Tage lang inhaftiert worden. Die Zeit der Haft bei der YPG schilderte er sodann auf mehrfache Nachfrage hin höchst oberflächlich (vgl. Vi-act. A34/28 F163-179). Nicht nachvollzogen werden kann auch Folgendes: Seinen Angaben zufolge hielt sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Syrien Anfang Januar 2014 ebenso wie nach der Freilassung aus der angeblichen Verhaftung bei seinen Eltern auf. Dennoch nahm er in jener Zeit keinen Kontakt zu seiner Frau auf, obwohl er gerade zurückgekommen sein soll, um seine Familie wiederzusehen (Vi-act. A22/12 Ziff. 7.01 S. 8; B8/16 Ziff. 2.02 S. 4 ff. und Ziff. 7.01 S. 10 f.). Seine Frau und die Kinder hielten sich ab November 2014 ebenfalls in I._______ beim Vater des Beschwerdeführers auf (vgl. Vi-act. A34/28 F190, B8/16 Ziff. 2.02 S. 4). Dennoch berichtete seine Frau

D-6676/2016 anlässlich ihrer BzP, dass der Beschwerdeführer nur einmal aus Syrien ausreiste und danach nicht mehr zurückkehrte (vgl. Vi-act. B8/18 Ziff. 7.01 S. 11), obgleich davon ausgegangen werden muss, dass ihre Schwiegereltern ihr von dessen Rückkehr erzählt hätten. Die Vorbringen im Zusammenhang mit der Haft bei der YPG erweisen sich demnach – wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt – als widersprüchlich, unsubstantiiert und wenig plausibel, weshalb sie nicht geglaubt werden können und ihre Asylrelevanz nicht zu prüfen ist. 5.2.4 Nach dem Gesagten drohte dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Flucht im Dezember 2013 respektive Februar 2014 keine unmittelbar bevorstehende asylrelevante Verfolgung. Ferner bestehen keine Anzeichen dafür, dass er aktuell begründete Furcht haben könnte, bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges. Derzeit lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Dabei ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 [als Referenzurteil publiziert], E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5). Wie die syrischen Behörden den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im jetzigen Zeitpunkt konkret behandeln würden, ist aufgrund der aktuellen Lage nicht abschliessend beurteilbar. Indes ist keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür ersichtlich, dass er als Regimegegner eingestuft und asylrelevant verfolgt würde. Insbesondere seine Befürchtung, im Falle einer Rückkehr nach Syrien als Verräter hingerichtet zu werden (vgl. Viact. A34/28 F198), hat sich mangels Vorliegens glaubhafter und asylrelevanter Vorfluchtgründe als objektiv unbegründet erwiesen. Daraus ist nicht etwa zu schliessen, er sei aktuell in seinem Heimatstaat aufgrund des herrschenden Krieges nicht gefährdet. Indessen ist die aus der aktuellen Situation in Syrien resultierende Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt

D-6676/2016 von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen. Dieser generellen Gefährdung wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen (vgl. die Dispositivziffern 4-7 der angefochtenen Verfügung). 5.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat. Die Vorinstanz hat somit zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7. Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als unzumutbar, weshalb sie dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom 2. November 2016 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.

D-6676/2016 9.2 Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. November 2016 auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. den Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte am 20. Dezember 2016 eine Kostennote ein (Beilage zu BVGer-act. 6). Demnach beliefen sich seine Bemühungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren (Aufwände ab dem 12. Oktober 2016) auf 15.1 Stunden; der geltend gemachte Stundenansatz liegt bei Fr. 200.-. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 25.20 aufgeführt. Dieser Aufwand erscheint als nicht vollumfänglich notwendig, weshalb er zu kürzen ist. Insgesamt ist von einem notwendigen Aufwand von 12 Stunden auszugehen. Der in der Kostennote zur Anwendung gebrachte Stundenansatz ist im Rahmen des amtlichen Honorars ebenfalls zu kürzen, da bei amtlicher Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- ausgegangen wird (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dem amtlichen Rechtsvertreter ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von gerundet Fr. 1'970.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6676/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'970.- ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs

Simona Risi

Versand:

D-6676/2016 — Bundesverwaltungsgericht 24.11.2017 D-6676/2016 — Swissrulings