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Bundesverwaltungsgericht 03.03.2010 D-6668/2009

March 3, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,958 words·~10 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)

Full text

Abtei lung IV D-6668/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 . März 2010 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, China, zurzeit in Belgien, vertreten durch Rechtsanwältin Christina von Gunten, _______, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Revisionsgesuch; Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens; Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2009 / D-7046/2009. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6668/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Gesuchsteller am 2. Januar 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass gemäss vorinstanzlichen Abklärungen die Fingerabdrücke des Gesuchstellers am 1. Dezember 2004 in Belgien in der Fingerabdruckdatenbank Eurodac erfasst worden waren, dass sich der Gesuchsteller zu jenem Zeitpunkt in Belgien aufgehalten und in Brüssel ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das BFM am 3. März 2009 gestützt auf den betreffenden Eurodac-Treffer an Belgien ein Ersuchen um Übernahme des Gesuchstellers stellte, dass das BFM dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 4. März 2009 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährte, indem ihm mitgeteilt wurde, möglicherweise sei Belgien für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig, weshalb er nach Belgien weggewiesen würde, dass am 11. März 2009 eine Antwort der belgischen Behörden beim BFM einging, dass der Gesuchsteller durch seine vormalige Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 13. März 2009 zum Abklärungsergebnis des BFM Stellung nahm, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juli 2009 – eröffnet am 22. Juli 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Belgien anordnete, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Belgien sei gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und habe am 11. März 2009 einer Übernahme des Gesuchstellers zugestimmt, D-6668/2009 dass in den von der Rechtsvertreterin beim BFM eingereichten Eingaben vom 16. März 2009 und 30. April 2009 (jeweils Eingangsdaten) geltend gemacht worden sei, es sei für den Gesuchsteller im Falle einer Rückkehr nach Belgien sehr schwierig, da er dort nicht arbeiten dürfe und keine Perspektiven bestünden, dass im Weiteren erwähnt worden sei, dem Gesuchsteller drohe in Belgien die Abschiebung in die Volksrepublik China, und es bestünden bereits diesbezügliche Kontakte zwischen den belgischen und den chinesischen Behörden, dass weder die Einwände des Gesuchstellers noch die eingereichten Beweismittel gegen die Zuständigkeit Belgiens für das Asylverfahren des Gesuchstellers sprechen würden, dass demnach auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Gesuchsteller mit Faxeingabe vom 22. Juli 2009 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Recht auf Selbsteintritt nach der Dublin-Verordnung auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch zuständig zu erklären, dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur rechtmässigen Eröffnung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, im Sinne vorsorglicher Massnahmen von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde abzusehen, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, dass in prozessualer Hinsicht dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, D-6668/2009 dass der vormalige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2009 das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abwies und betreffend den Entscheid über weitere Anträge auf einen späteren Zeitpunkt verwies, dass in der besagten Zwischenverfügung ausgeführt wurde, der Gesuchsteller habe in Belgien erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen, dass bei dieser Sachlage laut den einschlägigen Staatsverträgen (so namentlich dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin] und der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) Belgien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Gesuchsteller zuständig sei, dass das BFM die belgischen Behörden am 3. März 2009 gestützt auf die vorstehend erwähnten Abkommen um Wiederaufnahme des Gesuchstellers ersucht habe und die belgischen Behörden einer Wiederaufnahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e VO-II-Dublin am 11. März 2009 zugestimmt hätten, dass hinsichtlich der Rüge, wonach das BFM durch die mangelhafte Eröffnung der angefochtenen Verfügung Art. 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) verletzt habe, auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1269/2009 vom 19. März 2009 zu verweisen sei, dass im erwähnten Urteil der Verfahrensmangel geheilt worden sei, was sich auch vorliegend rechtfertige, dass Beschwerden gemäss Art. 107a AsylG (Dublin-Verfahren) keine aufschiebende Wirkung hätten, D-6668/2009 dass gemäss Art. 55 Abs. 3 VwVG der Instruktionsrichter die aufschiebende Wirkung erteilen könne, dass auf Beschwerdeebene zwecks Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der EMRK-Konformität des belgischen Asylverfahrens auf das bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte, den Gesuchsteller betreffende Urteil der belgischen Behörden vom 7. Juni 2008 hingewiesen worden sei, dass es diesbezüglich jedoch anzumerken gelte, die Ausübung von allgemeiner Kritik an ausländischen Asylverfahren falle nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Fallkonstellation von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bereits bejaht worden sei, dass der vormalige Instruktionsrichter in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1269/2009 vom 19. März 2009, D-1534/2009 vom 13. März 2009, E-2089/2009 vom 7. April 2009, und E-3805/2009 vom 24. Juni 2009 hinwies, dass Belgien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei, dass deshalb davon auszugehen sei, Belgien halte sich an die daraus resultierenden Verpflichtungen, dass vorliegend somit lediglich zu prüfen sei, ob in casu begründete Anhaltspunkte im Sinne von Art. 107a AsylG für eine Konventionsverletzung durch Belgien bestünden, dass dies zu verneinen ist, bildeten doch Abweichungen zur hiesigen Asylpraxis für sich allein noch keine begründete Anhaltspunkte für eine Konventionsverletzung durch die belgischen Behörden, dass der Gesuchsteller im Weiteren nicht schlüssig nachweise, er habe den belgischen Instanzenzug unter Einschluss ausserordentlicher Rechtsmittel (Revision) ausgeschöpft, D-6668/2009 dass somit von einer angeblich unmittelbar drohenden Verletzung der von der EMRK gewährten Rechte durch die belgischen Behörden nicht gesprochen werden könne, dass nach dem Gesagten keine begründeten Anhaltspunkte im Sinne von Art. 107a AsylG für eine Konventionsverletzung durch Belgien bestünden, dass der Gesuchsteller am 23. Juli 2009 nach Belgien ausgeschafft wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 22. Juli 2009 am 24. Juli 2009 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass die Beschwerdeinstanz unter anderem erwog, grundsätzlich sei die Aktualität des Rechtsschutzinteresses Prozessvoraussetzung zur Behandlung einer Beschwerde, dass in denjenigen Fällen, in denen das Rechtsschutzbedürfnis im Verlaufe des Verfahrens dahinfalle, das Verfahren indes als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei, dass die Gegenstandslosigkeit vorliegend mithin zu bejahen sei, dass der Gesuchsteller durch seine neu mandatierte Rechtsvertretung mit Eingabe vom 23. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht um die revisionsmässige Aufhebung des Abschreibungsentscheids vom 24. Juli 2009 ersuchte, dass er ferner die unentgeltliche Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) beantragen liess, dass auf weitere Anträge, die Gesuchsvorbringen und die Beilagen – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht am 26. Oktober 2009 den Eingang der Rechtsschrift bestätigte, dass der Gesuchsteller am 23. Februar 2010 eine ergänzende Eingabe machte, D-6668/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass es grundsätzlich zuständig ist, über Revisionsgesuche gegen seine Entscheide zu befinden (vgl. Art. 45 VGG), dass geltend gemacht wird, der Abschreibungsentscheid sei revisionsweise aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen, dass festzustellen sei, der Abschreibungsentscheid verletze das rechtliche Gehör, lasse erhebliche Tatsachen unberücksichtigt und Rechtsbegehren unbeurteilt, dass gemäss Praxis der Asylrekurskommission, die vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich übernommen wird, ein Abschreibungsentscheid nicht in Revision gezogen werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 33), dass eine eingehende Rechtsschrift jedoch als jenes Rechtsmittel entgegenzunehmen ist, dessen gesetzliche Voraussetzungen es erfüllt, und nicht als jenes, als welches es von der Partei unrichtigerweise bezeichnet wurde (vgl. ULRICH ZIMMERLI/WALTER KÄLIN/REGINA KIENER, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 254 f.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 50 und 198), dass die zu beurteilende Eingabe nicht als Revisionsgesuch, sondern als Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens entgegenzunehmen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht als allgemeine Beschwerdeinstanz auf dem Gebiet des Bundesverwaltungsrechts auch für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederaufnahme eines von ihm abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens zuständig ist, D-6668/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG), dass der Gesuchsteller durch den Abschreibungsentscheid vom 24. Juli 2009 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, dass er daher zur Einreichung des Gesuchs legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass ein abgeschriebenes Verfahren insbesondere bei Vorliegen von Revisionsgründen wieder aufgenommen werden kann (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Rz. 3.225, S. 189), dass der Beschwerdeführer in seiner als gegenstandslos abgeschriebenen Beschwerde um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersucht hatte, dieses Gesuch jedoch keine Würdigung fand (vgl. Art. 121 Bst. c BGG), dass das abgeschriebene Verfahren somit wieder aufzunehmen ist, zumal zu Unrecht nicht über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung befunden wurde (vgl. EMARK 2000 Nr. 29), dass im Übrigen gemäss Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertretung vom 23. Oktober 2009, der Kontakt zwischen Beschwerdeführer und Rechtsvertretung durch den Vollzug der Wegweisung nach Belgien nicht abgebrochen ist, womit auch diesbezüglich neue erheblich Tatsachen vorliegen und ein aktuell noch vorhandenes Rechtsschutzinteresse hinreichend glaubhaft gemacht wird, dass insgesamt das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens demnach gutzuheissen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind, dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des D-6668/2009 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass in der eingereichten Kostennote ein Totalbetrag von Fr. 2'445.– geltend gemacht wird, dass die zeitlichen Aufwendungen zur Begründung der Eingabe aber nicht vollumfänglich als notwendig respektive wesentliche Teile der Argumentation im Kontext der als Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens entgegenzunehmenden Eingabe nicht als sachgerecht erscheinen, weshalb die vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Parteientschädigung angemessen zu kürzen und der Gesamtbetrag auf Fr. 1'400.– festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-6668/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Gesuch um Revision wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird gutgeheissen. 3. Der Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2009 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'400.--. 6. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt (Kopie zu den Akten N _______) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 10

D-6668/2009 — Bundesverwaltungsgericht 03.03.2010 D-6668/2009 — Swissrulings