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Bundesverwaltungsgericht 23.10.2015 D-6650/2015

October 23, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,539 words·~18 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6650/2015

Urteil v o m 2 3 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2015 / N (…).

D-6650/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich seiner Befragung durch das SEM vom 24. Juni 2015 im Wesentlichen geltend machte, er habe seinen Heimatstaat Eritrea im (…) 2008 in Richtung B._______ verlassen, wo er sich bis (…) 2012 aufgehalten habe, dass er in der Folge über C._______ nach D._______ weitergereist sei, dort (…) in Gefangenschaft verbracht habe, bis er von den (…) Behörden ein Flugticket und ein Visum erhalten habe, womit er nach E._______ geflogen sei, dass er zirka (…) Tage später in B._______ zurückgereist sei, wo er sich während nahezu eines Jahres aufgehalten habe, bis er nach F._______ weitergereist sei, dass er nach einem (…) Aufenthalt in F._______ auf dem Seeweg weitergereist sei und dabei im Mai 2015 auf See aufgegriffen, nach G._______ gebracht und von den italienischen Behörden registriert worden sei, dass er sich in der Folge von der Unterkunft entfernt habe und über H._______ und I._______ am 21. Mai 2015 illegal in die Schweiz gelangt sei, dass das SEM dem Beschwerdeführer ebenfalls am 24. Juni 2015 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte, dass er diesbezüglich erklärte, er möchte bei seiner Freundin und seinem Kind leben, welche sich in der Schweiz aufhielten, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten […]), dass das SEM die italienischen Behörden am 22. Juli 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen

D-6650/2015 oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass dieses Ersuchen unbeantwortet blieb, dass das SEM mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 – eröffnet am 9. Oktober 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) einen Nichteintretensentscheid fällte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien anordnete, verbunden mit der Anordnung, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären, dass im Sinne einer vorsorglicher Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vorbrachte, er habe seine Freundin, J._______ (N […]), im Jahr 2013 / 2014 im B._______ kennengelernt und mit ihr einige Zeit zusammengewohnt, wobei sie schwanger geworden sei, dass seine Freundin im (…) 2014 in die Schweiz gereist sei und hier um Asyl nachgesucht habe,

D-6650/2015 dass er ihr im Jahr 2015 nachgereist sei, da er wieder mit ihr zusammenleben und ihr gemeinsames Kind, K._______ (ebenfalls N […]) aufziehen wolle, dass er in Italien registriert und untergebracht worden sei, jedoch von Anfang an nicht dort habe bleiben wollen und in Italien auch kein Verfahren durchlaufen habe, weshalb er dort weder Schutz noch einen Status erhalten habe, dass er einen Auszug aus dem Geburtsregister betreffend K._______ (geboren am […] 2014 in L._______) in Kopie sowie eine Schreiben von J._______ vom 15. Oktober 2015 als Beweismittel einreichte, dass J._______ in ihrem Schreiben ausführt, sie habe mit ihrem Freund, dem Beschwerdeführer, im Jahr 2013 bis 2014 im B._______ zusammengelebt, sei schwanger geworden und daraufhin in die Schweiz weitergereist, dass ihr der Beschwerdeführer im Jahr 2015 nach Italien und dann in die Schweiz nachgereist sei, sie von ihm ein Kind habe, zum zweiten Mal mit einem gemeinsamen Kind schwanger sei und der Beschwerdeführer mit ihr, ihrem Sohn und ihrem künftigen gemeinsamen Kind zusammenleben möchte, dass diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe auf Art. 10 Dublin-III-VO und Art. 8 EMRK verwiesen und ausgeführt wird, die Vorinstanz sei nicht vertieft auf die geltend gemachten familiären Bindungen eingegangen und habe die Familienverhältnisse nicht vertieft geprüft, wobei sie in der angefochtenen Verfügung das gemeinsame Kind nicht einmal erwähnt und die tiefe Bindung des Beschwerdeführers mit seiner Freundin verkannt habe, dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass am 21. Oktober 2015 (Datum des Poststempels) eine Fürsorgebestätigung vom 20. Oktober 2015 nachgereicht wurde,

D-6650/2015 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),

D-6650/2015 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung (Art. 8–15) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum

D-6650/2015 Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz von einem Drittstaat auf dem Seeweg illegal nach Italien gelangte, wo er von den dortigen Behörden registriert wurde, dass das SEM die italienischen Behörden am 22. Juli 2015 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin- III-VO), dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass, wenn ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun (Art. 10 Dublin-III- VO), dass der Beschwerdeführer aus dieser Bestimmung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass zwar das Asylverfahren von J._______, welche am (…) 2014 in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat, erstinstanzlich noch hängig ist, dass es sich indessen bei J._______ in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht um eine Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt, zumal zwischen ihr und dem Beschwerdeführer keine dauerhafte Beziehung im Sinne dieser Bestimmung besteht, dass der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe diese Frage ungenügend geprüft, nicht zutrifft, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung erklärte, die Beziehung mit seiner Freundin beziehungsweise der Kindsmutter habe im

D-6650/2015 Heimatstaat noch nicht bestanden, sondern er habe J._______ bei seinem (zweiten) Aufenthalt im B._______ im Jahr 2014 kennengelernt, welcher fast ein Jahr gedauert habe (vgl. vorinstanzliche Akten […]), während sich J._______ gemäss ihren Aussagen in ihrem Asylverfahren vor ihrer Weiterreise in die Schweiz lediglich von (…) bis (…) 2014 im B._______ aufgehalten hat, dass die Vorinstanz unter diesen Umständen eine dauerhafte Beziehung in zutreffender Weise verneinte und sich diesbezüglich weitergehende Abklärungen erübrigten, dass sich auch aus dem Schreiben von J._______ nichts anderes ergibt, zumal darin ausgeführt wird, sie habe im Jahr 2013 bis 2014 im B._______ mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt und dieser sei ihr im Jahr 2015 nach Italien und in die Schweiz nachgereist, dass nach Durchsicht der Akten zudem der Einwand, die Vorinstanz habe das angebliche gemeinsame Kind nicht erwähnt, nicht zutrifft, dass der Beschwerdeführer auch aus diesem Blickwinkel aus Art. 10 in Verbindung mit Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal er seine Vaterschaft lediglich behauptet, indessen deren Nachweis nicht erbracht hat, umso weniger als in dem in Kopie eingereichten Auszug aus dem Geburtsregister kein Kindsvater erwähnt wird, dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, und der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3), dass der Beschwerdeführer die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zuständigkeit Italiens auch mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu negieren vermag, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen,

D-6650/2015 dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systemischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass auch das jüngst in diesem Zusammenhang ergangene Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) vom 4. November 2014, das sich auf eine Familie mit minderjährigen Kindern bezieht, nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung führt, zumal darin erneut festgestellt wurde, dass Überstellungen nach Italien allein aufgrund der dortigen Strukturen und allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften nicht ausgeschlossen seien, dass die Schweizer Behörden im Falle des Beschwerdeführers, der sich bei der Befragung am 24. Juni 2015 als gesund bezeichnete (vgl. vorinstanzliche Akten […]), aufgrund der Aktenlage nicht gehalten waren, vorgängig besondere Garantien von den italienischen Behörden bezüglich der Unterbringung und Betreuung einzuholen,

D-6650/2015 dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen bei der Befragung vom 24. Juni 2015 und in der Rechtsmitteleingabe vom 15. Oktober 2015, wonach es für ihn keinen Grund gebe, nach Italien zurückzukehren, und er mit J._______ und dem gemeinsamen Kind zusammenbleiben möchte, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, dass es diesbezüglich aber dem Beschwerdeführer obliegt, darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, Italien würde in seinem konkreten Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen und ihm den notwendigen Schutz verweigern oder ihn menschenunwürdigen Lebensumstände aussetzen (vgl. EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011), dass der Beschwerdeführer keine solchen Anhaltspunkte darzulegen vermag, dass kein Grund zur Annahme besteht, dass die italienischen Behörden dem Beschwerdeführer die Wiederaufnahme verweigern respektive in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass auch keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hindeuten würden, Italien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die Rechte, die ihm aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien zustehen, vorenthalten,

D-6650/2015 dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass Dublin-Rückkehrende zudem nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden, und sich darüber hinaus – neben den staatlichen Einrichtungen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei mit J._______ in die Schweiz nachgereist und möchte mit ihr und dem gemeinsamen Kind zusammenbleiben, darauf hinzuweisen ist, dass Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu berücksichtigen ist, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 2012, S. 235 f.; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 1999, S. 365; Urteil des EGMR K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer] vom 12. Juli 2001, Nr. 25702/94, § 150), dass in casu das Bestehen einer tatsächlichen, gelebten und gefestigten Beziehung im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung verneint wurde, wobei vorweg auf die vorstehenden Erwägungen im Zusammenhang mit Art. 2 Bst. g Dublin- III-VO zu verweisen ist, dass in den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zudem in zutreffender Weise darauf hingewiesen wurde, dass J._______ in der Schweiz über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, weshalb sich der Beschwerdeführer auch aus diesem Grund nicht auf Art. 8 EMRK berufen könne, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine

D-6650/2015 gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,

D-6650/2015 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6650/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

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