Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D66/2012/sed Urteil v om 1 8 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A.______, Kamerun, (…), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2011 / (…).
D66/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Besitz von ihr nicht zustehenden Ausweisen (…) ihren Heimatstaat am 6. Dezember 2011 auf dem Luftweg in Richtung Zürich verliess, wo sie am 7. De zember 2011 im Transitbereich des Flughafens am Weiterflug nach B.______ gehindert wurde, dass es sich bei den erwähnten Ausweisen gemäss dem Bericht des Fachdienstes der Flughafenpolizei Zürich vom 7. Dezember 2011, welcher die beiden bei der Beschwerdeführerin sichergestellten Ausweise am selben Tag untersuchte, um missbräuchlich verwendete Dokumente handelt, dass die Beschwerdeführerin vor dem auf den 8. Januar 2012 angesetzten Rückflug psychisch auffällig und deshalb am 7. Dezember 2011 in C.______ eingewiesen beziehungsweise dort zwecks einer viertätigen Diagnose interniert wurde, dass am 13. Dezember 2011 für die Beschwerdeführerin erneut ein Rückflug gebucht wurde, dass die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2011 um Asyl nachsuchte, wobei sie durch das Bundesamt schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten, dass das BFM ihr gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihr für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2011 summarisch befragt und am 27. Dezember 2011 durch den Dienst Flughafenverfahren des BFM einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde, dass sie dabei im Wesentlichen vorbrachte, sie sei in D.______ geboren und kenne weder ihre Herkunft noch die Namen ihrer Familienangehörigen (…), da sie im Kindesalter beim Spielen mit anderen Kindern von (…) Männern mit einem Fahrzeug entführt und in
D66/2012 ein Haus in einem ihr unbekannten, weit entfernten Dorf (…) gebracht worden sei, dass sie dort während einer Zeitdauer, die sie nicht bemessen könne, bis zu ihrer Flucht in einem Zimmer gehalten worden sei, wo sie sich habe prostituieren müssen und das sie nie habe verlassen dürfen, dass es ihr gelungen sei, im Rahmen ihrer Tätigkeit illegal einen gewissen Geldbetrag anzusparen, welchen sie vor ihren Entführern verborgen gehalten habe, dass sie eines Tages einem Freier ihre Situation geschildert habe, woraufhin ihr dieser versprochen habe, ihr zu helfen, und ihr bei seiner Rückkehr gesagt habe, er habe die Erlaubnis, sich draussen mit ihr zu unterhalten, dass sie mit dem Freier nach draussen gegangen und dann in sein Auto gestiegen sei, woraufhin sie zusammen mit ihm zum Flughafen von E.______ gefahren sei, dass sie dort dem Freier ihre Ersparnisse ausgehändigt habe, während sie von ihm Ausweispapiere, ein Flugticket und einen kleinen Geldbetrag erhalten habe, wobei er ihr das weitere Vorgehen erklärt und alles Gute gewünscht habe, dass sie daraufhin ohne Begleitperson die Kontrollen passiert habe und nach Zürich gereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Dezember 2011 – eröffnet am 31. Dezember 2011 – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, dass bereits die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Identität, Herkunft und Biografie mangels Vollständigkeit erhebliche Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit weckten,
D66/2012 dass die Asylvorbringen bezüglich Entführung, Aufenthalt in Gefangenschaft und Flucht aus dieser unsubstanziiert und deshalb als gänzlich unglaubhaft zu qualifizieren seien, dass schliesslich die Schilderung der Umstände der Ausreise aus dem Heimatstaat realitätsfremd erscheine, dass persönliche Eindrücke des angeblich jahrelangen Leidenswegs gänzlich fehlten und die Beschwerdeführerin trotz expliziter und wiederholter Aufforderung nicht in der Lage gewesen sei, das Erlebte und die zusammenhängenden Umstände im Detail zu schildern, sondern immer wieder versucht habe, den Fragen auszuweichen, und vage geantwortet habe, um dann schliesslich zu Protokoll zu geben, die Antwort auf die Frage nicht zu kennen, dass unter diesen Umständen in Bezug auf die geltend gemachten Vorbringen offensichtlich auf ein Konstrukt zu schliessen sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass insbesondere in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auf das ärztliche Attest der C.______ vom (…) zu verweisen sei, welches ihre Reisefähigkeit bestätige, und den Ärzten keine Schwangerschaft bekannt sei beziehungsweise kein Schwangerschaftstest gemacht worden sei, wobei ihr Vorbringen, zirka im (…) Monat schwanger zu sein, ebenfalls kein Wegweisungshindernis darstelle, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Januar 2012 (vorab per Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter Kosten und Entschädigungsfolge beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundes gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten vorschusses ersuchte, und zudem beantragte, im Sinne einer vor sorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die
D66/2012 Kontaktaufnahme mit dem Heimat oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, dass sie eventualiter über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren sei, dass sie schliesslich beantragte, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Januar 2012 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 50 und Art. 52 VwVG), dass somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich
D66/2012 vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 Abs. 1 AsylG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Überprüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, dass diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
D66/2012 dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen, zumal sie sich – abgesehen davon, dass die Schwangerschaft nunmehr seit drei Monaten bestehen würde – einzig auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränken, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 732), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
D66/2012 flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihr in Kamerun droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die in Kamerun herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass vor dem Hintergrund der offensichtlich unglaubhaften Verfol gungsvorbringen entgegen den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen ist, sie besitze in ihrem Heimatstaat kein tragfähiges soziales oder familiäres Beziehungsnetz, dass die noch junge Beschwerdeführerin, welche gemäss ihren Angaben in Kamerun den Primarschulunterricht besucht hat, soweit aktenkundig, zudem an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet, wobei diesbezüglich auch auf das erwähnte ärztliche Attest der C.______ zu verweisen ist, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, sie würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AsylG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht der Beschwerdeführerin ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass auch eine allfällig bestehende Schwangerschaft der Beschwerdeführerin im geltend gemachten Stadium an ihrer Transportfähigkeit nichts ändern würde, umso weniger, als sich diesbezüglich aus den Akten keine Anhaltspunkte für Komplikationen ergeben,
D66/2012 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe unter anderem beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht werden dürfen (Art. 97 Abs. 1 AsylG), dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG), dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Dezember 2011 abgelehnt hat, weshalb formal die Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind, dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. ac AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet,
D66/2012 dass folglich der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, abzuweisen ist, dass aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, die Beschwerdeführerin sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D66/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Daniel Widmer Versand: