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Bundesverwaltungsgericht 21.12.2012 D-6596/2012

December 21, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,491 words·~12 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6596/2012

Urteil v o m 2 1 . Dezember 2012 Besetzung

Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien

A.______, geboren am (…) B.______, geboren am (…), Iran, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2012 / N (…).

D-6596/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, die im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen am 3. Oktober 2012 um Asyl nachsuchten, den Iran gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin Ende September 2012 zusammen mit ihrem Ehemann bzw. Vater und ihrer volljährigen Tochter bzw. Schwester (N (…)) verliessen und sich in die Türkei begaben, dass die Beschwerdeführerin bei der Kurzbefragung vom 18. Oktober 2012, die im EVZ Kreuzlingen durchgeführt wurde, angab, sie, ihr Sohn und ihre volljährige Tochter hätten über von der belgischen Botschaft in Teheran ausgestellte Visa verfügt und seien am 2. Oktober 2012 von Istanbul aus nach Belgien geflogen, dass ihr Ehemann in der Türkei zurückgeblieben sei, dass sie in Belgien von ihrem Schlepper Bahnfahrkarten erhalten hätten und am 3. Oktober 2012 mit dem Zug in die Schweiz gereist seien, dass sie weder in Belgien noch in einem anderen Staat um Asyl nachgesucht habe und auch nicht daktyloskopisch erfasst worden sei, dass eine bereits am 4. Oktober 2012 vom BFM vorgenommene daktyloskopische Abfrage in der EURODAC-Datenbank keine Resultate ergab, dass das BFM der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2012 das rechtliche Gehör zu einer Überstellung nach Belgien und Deutschland gewährte, dass sie sagte, sie seien nur auf der Durchreise und ihr Ziel sei die Schweiz gewesen, dass das zuständige belgische Immigration Office, Federal Public Service Home Affairs, dem Rückübernahmeersuchen des BFM vom 21. November 2012 am 3. Dezember 2012 zustimmte, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 – eröffnet am 12. Dezember 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Belgien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

D-6596/2012 dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. Dezember 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Belgien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe und das Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen ihrer Tochter bzw. Schwester zu vereinigen, dass sie zudem um die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und – soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

D-6596/2012 dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-

D-6596/2012 währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung), dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung), dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II- Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen ist, dass die belgische Botschaft in Teheran den Beschwerdeführenden am 4. September 2012 ein Visum für eine Einreise in den Schengen-Raum mit Gültigkeitsdauer vom 17. September 2012 bis 20. Oktober 2012 ausstellte, dass die Beschwerdeführenden gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin mit dem belgischen Visum in Belgien eingereist und anschliessend über Deutschland am 3. Oktober 2012 in die Schweiz gelangt sind (act. A7/12 S. 5 und 7), dass die belgischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden unter Anwendung von Art. 9 Dublin-II-VO ausdrücklich zugestimmt haben (act. A20/1), dass das BFM deshalb zu Recht Belgien für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens als grundsätzlich zuständig erachtet hat,

D-6596/2012 dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des vom BFM gewährten rechtlichen Gehörs zur grundsätzlichen Zuständigkeit Belgiens und einer Wegweisung nach Belgien lediglich sagte, die Schweiz sei Ziel ihrer Reise gewesen (act. A 7/12 S. 10), dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Schwester der Beschwerdeführerin, der in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, lebe zusammen mit ihrem Ehemann und einem Kind in der Schweiz, dass die Beschwerdeführerin als Kind bis zur Heirat der Schwester im gleichen Haushalt gelebt habe, dass die Beschwerdeführerin durch die Trennung von ihrer Schwester eine wichtige Bezugsperson verlöre und in Belgien auf sich allein gestellt wäre, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit diesem Aspekt auch nicht ansatzweise auseinandergesetzt habe, womit sie die Begründungspflicht verletzt habe, dass diese Einwände nicht stichhaltig sind, dass die Beschwerdeführerin wünscht, die Schweiz solle aus humanitären Gründen von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen, dass gemäss Art. 7 der Dublin-II-VO der (andere) Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, falls der Asylbewerber einen Familienangehörigen hat, dem das Recht auf Aufenthalt im Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, und die betroffenen Personen dies wünschen, dass Art. 2 Bst. i der Dublin-II-VO als "Familienangehörige" den Ehegatten beziehungsweise dauerhaften Partner der asylsuchenden Person und die minderjährigen Kinder von solchen Paaren oder des Antragstellers definiert, dass die Schwester bzw. Tante der Beschwerdeführenden (N 389 859), die seit rund 13 Jahren in der Schweiz lebt, indessen keine Familienangehörige im Sinne der Dublin-II-VO ist, weshalb unter diesem Aspekt nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden abgeleitet werden kann,

D-6596/2012 dass diese verwandtschaftliche Beziehung keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung: Recht jedes Mitgliedstaates auf freiwillige Übernahme der Zuständigkeit) darstellt, dass Belgien somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig ist, dass das BFM aufgrund der Offenkundigkeit dieses Umstandes nicht auf diesen Aspekt eingehen musste, weshalb es seiner Begründungspflicht in ausreichender Weise nachkam und der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde, dass die Beschwerdeführenden geltend machen, Belgien sei in letzter Zeit in die Schlagzeilen gelangt, da es mehrere Iraner und Afghanen ins Heimatland zurückgeschafft habe, was Art. 3 EMRK verletze, dass sie damit einwenden, Belgien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten, dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, den Beschwerdeführenden obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, dass die belgischen Behörden in ihrem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10), dass die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte geltend machen, wonach Belgien, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non- Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK,

D-6596/2012 dass die Beschwerdeführerin im Übrigen anlässlich der Befragung vom 18. Oktober 2012 keine solchen Befürchtungen vorbrachte, dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Belgien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639), dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten keine konkrete und ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochten, dass ihre Überstellung nach Belgien gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II- Verordnung) gibt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und, da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645), dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-

D-6596/2012 heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Anträge um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Anordnung vorsorglicher Massnahmen und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch den vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos werden, dass der Antrag, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen der volljährigen Tochter der Beschwerdeführerin bzw. der Schwester des Beschwerdeführers zu vereinigen, gegenstandslos ist, da über die von der Tochter bzw. Schwester eingereichte Beschwerde mit Urteil E-6472/2012 vom 19. Dezember 2012 bereits rechtskräftig entschieden wurde, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6596/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

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