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Bundesverwaltungsgericht 08.07.2009 D-655/2009

July 8, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,295 words·~11 min·1

Summary

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung

Full text

Abtei lung IV D-655/2009 {T 0/2} Urteil v o m 8 . Juli 2009 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Eritrea, alle vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Kathrin Stutz, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreise und Familienasyl; Verfügung des BFM vom 6. Januar 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-655/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (A._______) reichte am 19. Oktober 2006 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 5. Juni 2008 stellte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und gewährte ihm Asyl. B. Am 11. September 2008 stellte der Beschwerdeführer für seine angebliche Lebenspartnerin (B._______) und die beiden angeblich gemeinsamen Kinder (C._______ und D._______) ein Gesuch um Familienzusammenführung. C. Mit Verfügung vom 6. Januar 2009 bewilligte das BFM die Einreise für B._______ sowie C._______ und D._______ nicht und lehnte die entsprechenden Asylgesuche ab. D. Mit Beschwerde vom 30. Januar 2009 (Poststempel) beantragten die Beschwerdeführenden, der Entscheid des BFM vom 6. Januar 2009 sei aufzuheben und es sei die Einreise in die Schweiz sowie das Gesuch um Familienzusammenführung zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Auf die Begründung wird, soweit eintscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 25. Februar 2009 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VwVG zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 17. März 2009 eingeladen. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2009 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 19. März 2009 ge- D-655/2009 währte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden Gelegenheit bis zum 13. April 2009 zur Replik. G. Mit Stellungnahme vom 3. April 2009 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden Kopien von Fotos der Partnerin sowie der Kinder ein. H. Mit Schreiben vom 12. Juni 2009 reichten die Beschwerdeführenden die Taufscheine der beiden Kinder ein. Diese seien in Eritrea eingescannt und ihnen per Mail zugestellt worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-655/2009 3. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner von Flüchtlingen sowie ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Besondere Umstände sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während längerer Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat; im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht vom anerkannten Flüchtling getrennt wurden (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 7 E. 5.4. und 6.1.; 2000 Nr. 11). Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist derjenige des Asylbeziehungsweise Beschwerdeentscheides. 3.1 Das BFM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung vom 6. Januar 2009 aus, der Beschwerdeführer habe vor seiner Flucht über Jahre alleine in E._______/F._______ gewohnt. Die Mutter der Kinder des Beschwerdeführers, mit welcher er nie verheiratet gewesen sei, wohne noch bei ihren Eltern. Die Kinder des Beschwerdeführers lebten noch heute bei dessen Eltern. Die vorrangige familiäre Beziehung unterhielten die Kinder offensichtlich mit ihren in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Grosseltern. Von einer tatsächlich gelebten familiären Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen in Eritrea könne unter den geschilderten Umständen nicht ausgegangen werden. Somit sei durch die Flucht keine bestehende Familiengemeinschaft auseinandergerissen worden. 3.2 In ihrer Beschwerde vom 30. Januar 2009 hielten die Beschwerdeführenden entgegen, der Beschwerdeführer (A._______) sei vor seiner Flucht aus Eritrea Soldat der eritreischen Armee gewesen. Er habe auf dem Camp von E._______ leben müssen. Seine Familie und die Familie seiner Ehefrau lebten in G._______. Während seines Urlaubes habe er sich bei seiner Familie in G._______ aufgehalten. Als Soldat D-655/2009 habe er nur ein kleines Einkommen gehabt. Wegen finanzieller Probleme hätten er und seine Ehefrau mit den Kindern keine eigene Wohnung beziehen können. Die Familie seiner Ehefrau sei in G._______ direkter Nachbar seiner Familie. Deshalb hätten sie beschlossen, dass die Kinder bei der Familie des Beschwerdeführers lebten und die Ehefrau bei ihrer Familie bliebe. Seine Ehefrau halte sich aber oft bei ihren Schwiegereltern auf. Die Festtage seien jeweils zusammen bei seiner Familie gefeiert worden. Auch die freien Wochenenden hätten sie gemeinsam bei seiner Familie verbracht. Der Beschwerdeführer habe immer den Wunsch gehabt, mit seiner Frau und den Kindern eine eigene Wohnung zu beziehen. Er habe dies aber aufgrund seines geringen Einkommens nicht finanzieren können. Die Beschwerdeführenden hätten somit, soweit es möglich gewesen sei, zusammengelebt. Das Familienleben sei durch die Flucht des Beschwerdeführers getrennt worden. 3.3 Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2009 darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich in den beiden Befragungen anlässlich seines Asylgesuchs jeweils als ledig bezeichnet und auch keine Partnerin angegeben habe (A1, S. 2 und A9, S. 1). Im Weiteren habe er angegeben, er habe sich mit der Mutter seiner Kinder zerstritten. Daher lebten die Kinder bei seinen Eltern (A9, S. 4). Der Beschwerdeführer verstehe unter Familie seine Herkunftsfamilie. Dies werde durch die Schilderung seiner finanziellen Schwierigkeiten deutlich (A9, S. 9). Zudem habe es der Beschwerdeführer zwar bedauert, dass er aufgrund des Militärdienstes seine künstlerische Entwicklung nicht habe weiter entwickeln können, habe bezeichnenderweise aber kein Wort darüber verloren, dass er deswegen auf ein Familienleben habe verzichten müssen (A1, S. 5). Schliesslich habe er entgegen den Angaben in der Beschwerdeschrift vom 30. Januar 2009 nicht in einem Camp gelebt, sondern in einem normalen Zimmer ausserhalb der Kaserne (A1, S. 1). Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Flucht eine bestehende Familiengemeinschaft auseinandergerissen worden sei. 3.4 In seiner Replik vom 3. April 2009 (Poststempel) weist der Beschwerdeführer darauf hin, er habe aus finanziellen Gründen nicht geheiratet. Der knappe Sold habe nur für die Miete eines kleinen Zimmers gereicht. Deshalb sei er auf die finanzielle Unterstützung seiner Eltern angewiesen gewesen. Er sei für seine Eltern eine Belastung gewesen. Er habe immer mit seiner Partnerin und den Kindern zusam- D-655/2009 menleben wollen. Sie hätten sich zwar wegen den finanziellen Problemen auch gestritten, sich aber nicht getrennt. Die Familie des Beschwerdeführers und diejenige seiner Partnerin seien Nachbarn. Da es für die Partnerin und deren Familie schwierig gewesen sei, auch die Kinder zu versorgen, lebten die Kinder bei den Eltern des Beschwerdeführers. Zurzeit lebten sowohl seine Partnerin als auch die beiden Kinder bei seinen Eltern. Er habe von der Schweiz aus regelmässigen Kontakt mit seiner Partnerin. Sie habe ihm ebenfalls neuere Fotos von ihr und den Kindern zugestellt. Für die Partnerin und die Kinder des Beschwerdeführers werde die Lage in Eritrea immer schwieriger. Der Beschwerdeführer sei durch seine Flucht ins Ausland von seiner Partnerin und den Kindern getrennt worden. Vorher habe eine Familiengemeinschaft bestanden. 3.5 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 2. November 2006 und der Anhörung vom 14. November 2007 ist zu schliessen, dass er vor seiner Flucht aus Eritrea weder mit der angeblichen Partnerin noch mit den angeblichen Kindern eine gelebte Familiengemeinschaft führte. Gemäss eigenen Angaben haben die beiden angeblichen Kinder bei seinen Eltern, folglich den Grosseltern gelebt. Seine angebliche Partnerin wohnte jedoch bei ihren eigenen Eltern. Somit waren bei der Flucht des Beschwerdeführers auch die angebliche Partnerin und die Kinder nicht in einem Familienbund vereint. Die Beschwerdeführenden beteuern zwar, dass die beiden Familien in unmittelbarer Nachbarschaft wohnten. Umso erstaunlicher ist es, dass die angebliche Partnerin beziehungsweise die Mutter nicht mit ihren beiden Kindern zusammen gewohnt haben soll. Erst mit Replik vom 3. April 2009 wird vorgebracht, die Mutter beziehungsweise Partnerin würde seit Kurzem zusammen bei den Eltern des Beschwerdeführers und folglich mit ihren Kindern zusammenleben. Diese Angabe, welche nicht mit schlüssigen Belegen untermauert wird, erweckt jedoch den Eindruck der nachträglichen Anpassung des Sachverhalts, gilt mithin als nachgeschoben und ist als unglaubhaft zu werten. 3.6 Augenfällig ist auch die unterschiedliche Bezeichnung der Partnerin des Beschwerdeführers während der Verfahren. Anlässlich seines Asylgesuchs und auch gemäss Gesuch um Familienzusammenführung vom 11. September 2009 sprach er im Zusammenhang mit B._______ immer von seiner Lebenspartnerin beziehungsweise der Mutter seiner Kinder und gab auch seinen Zivilstand anlässlich der Befragung und der Anhörung übereinstimmend als ledig an (A1, S. 2 und A9, S. 1). D-655/2009 Den vollständigen Namen "B._______" seiner Partnerin gab der Beschwerdeführer erstmals bei der Gesuchstellung um Familienzusammenführung bekannt. Während des Asylverfahrens sprach der Beschwerdeführer von "H._______" als Mutter seiner Kinder (A9, S. 4). In der Beschwerde vom 30. Januar 2009 wird erstmals von der Ehefrau gesprochen, währenddem in der Replik vom 3. April 2009 argumentiert wird, der Beschwerdeführer habe aus finanziellen Gründen nicht geheiratet und auf einmal wieder von der Partnerin gesprochen wird. Die unterschiedliche Bezeichnung des Verhältnisses zwischen A._______ und B._______ spricht eindeutig gegen eine gelebte Liebesbeziehung und für die Unglaubhaftigkeit der diesbezüglich gemachten Angaben im vorliegenden Verfahren. 3.7 Der Beschwerdeführer verstrickte sich in weitere Unstimmigkeiten. Während des Asylverfahrens erwähnte er mit keinem Wort, wie wichtig ihm seine eigene Familie sei und er unbedingt mit dieser in Eritrea eine eigene Wohnung hätte beziehen wollen. Auch die Angaben zu seinem Aufenthalt in E._______ sind widersprüchlich. In der Beschwerde vom 30. Januar 2009 führte er aus, vor seiner Flucht aus Eritrea Soldat der eritreischen Armee gewesen zu sein. Er habe deshalb auf dem Camp von E._______ leben müssen. In der Anhörung vom 2. November 2006 gab er jedoch zu Protokoll, er habe nicht in der Kaserne sondern in einem normalen Zimmer gelebt. Es entsteht unweigerlich der Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Angaben je nach Verfahrensart und Verfahrensstand situationsbezogen anpasst. Gesamthaft gesehen sind die diesbezüglichen Angaben jedoch unsubstanziiert und unglaubhaft und vermögen die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz nicht umzustossen. An dieser Einschätzung ändern auch die in Kopie eingereichten Fotos seiner angeblichen Lebenspartnerin und der angeblichen Kinder nichts, zumal sich aus diesen Dokumenten keine Beziehung zum Beschwerdeführer ableiten lässt und die Identität der abgebildeten Personen unbekannt bleibt. An dieser Einschätzung vermögen auch die mit Schreiben vom 12. Juni 2009 nachgereichten, eingescannten und angeblich per Mail in die Schweiz geschickten Taufscheine der beiden Kinder nichts zu ändern. Da es sich bei diesen Dokumenten nicht um Originale handelt, ist deren Beweiswert tief anzusetzen. 3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Die Beschwerdeführenden lebten – selbst bei D-655/2009 Wahrunterstellung der entsprechenden Verwandtschafts- beziehungsweise Partnerschaftsverhältnisse – vor der Flucht des Beschwerdeführers nicht in einer Familiengemeinschaft zusammen, weshalb die Familiengemeinschaft durch die Flucht auch nicht getrennt wurde. Die sich in Eritrea aufhaltenden Beschwerdeführenden verfügen in ihrer Heimat über ein intaktes soziales Umfeld und können auf die Unterstützung ihrer Familien zählen. Zudem wird im Verfahren nicht vorgebracht, dass die Kinder und/oder die Partnerin in Eritrea unter irgendwelchen Repressalien seitens der staatlichen Behörden zu leiden hätten. 4. Somit ist die Verfügung des BFM vom 6. Januar 2009 im Ergebnis zu bestätigen. Den Beschwerdeführenden ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtenen Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden indes nicht als aussichtslos zu erachten waren, hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 25. Februar 2009 das Gesuch der bedürftigen Beschwerdeführenden um Erlass der Verfahrenskosten gut und verzichtete in der Folge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, die finanzielle Lage der Beschwerdeführenden habe sich zwischenzeitlich verändert, weshalb diese weiterhin als mittellos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu erachten sind. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) D-655/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: Seite 9

D-655/2009 — Bundesverwaltungsgericht 08.07.2009 D-655/2009 — Swissrulings