Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6547/2023
Urteil v o m 4 . Dezember 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.
Parteien
1. A._______, geboren am (…), und deren Kinder 2. B._______, geboren am (…), 3. C._______, geboren am (…), Georgien, alle vertreten durch Delia Moldovanyi, Rechtsanwältin, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (…), Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (sicherer Heimatstaat); Verfügung des SEM vom 20. November 2023.
D-6547/2023 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerinnen suchten am 24. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurden in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region D._______ zugewiesen, wo sie am 3. Oktober 2023 die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung mandatierten. Am 9. November 2023 fanden die jeweiligen Anhörungen statt. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen vor, im Zusammenhang mit einer von ihrem Ehemann eingegangenen Bürgschaft regelmässig von Geldeintreibern bedroht worden zu sein. Sowohl ihr Ehemann als auch die Geldeintreiber hätten sie davor gewarnt, die Polizei einzubeziehen, weshalb sie darauf verzichtet habe. Darüber hinaus sei sie aufgrund ihrer oppositionellen politischen Gesinnung Diskriminierungen auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt gewesen. A.c Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 bestätigten im Wesentlichen die Vorbringen ihrer Mutter. Weiter erklärten beide, mit der derzeitigen Regierung in Georgien nicht einverstanden zu sein. A.d Zum Beleg ihrer Identität reichten sie ihre Identitätskarten zu den Akten. B. B.a Am 16. November 2023 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf – zusammen mit den editionspflichtigen Akten – an die Beschwerdeführerinnen zur Stellungnahme.
B.b In ihrer Stellungnahme desselben Tages machten die Beschwerdeführerinnen – handelnd durch ihre zugewiesene Rechtsvertretung – im Wesentlichen geltend, die Nichtanzeige bei der Polizei hänge mit der begründeten Furcht zusammen, dass allfällige rechtliche Schritte zu weiteren Belästigungen durch die Geldeintreiber geführt hätten. Ungeachtet dessen hätten sie in den Anhörungen nicht sämtliche Probleme schildern können. Namentlich sei die Diskriminierung der Beschwerdeführerin 3 infolge ihrer Homosexualität ebenfalls ausschlaggebend für die Ausreise gewesen. Sie habe in diesem Zusammenhang Schikanen in der Schule erlebt und sei einmal von einem Polizisten nach ihrem Geschlecht gefragt worden. Vor diesem Hintergrund werde die Zuteilung ins erweiterte Verfahren sowie eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin 3 beantragt.
D-6547/2023 C. Mit Verfügung vom 20. November 2023 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Ebenfalls am 20. November 2023 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. E. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 27. November 2023 (Datum des Poststempels) erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen die abschlägige Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsvertretung. Zudem sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Der Beschwerde beigelegt war eine Kopie der angefochtenen Verfügung. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. November 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. G. Ebenfalls am 28. November 2023 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Vertretungsvollmacht vom 24. November 2023 nach.
D-6547/2023 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird, kann festgehalten werden, dass dieser von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-6547/2023 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Bundesrat habe Georgien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Entsprechend bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Die Beschwerdeführerinnen vermöchten diese Regelvermutung nicht umzustossen. So sei hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung respektive Diskriminierung seitens privater Dritter festzustellen, dass es die Beschwerdeführerinnen unterlassen hätten, sich in diesem Zusammenhang an die zuständigen (Strafverfolgungs-)Behörden zu wenden, die schutzwillig und schutzfähig seien. Bezüglich der geltend gemachten Unzufriedenheit mit der derzeitigen Regierung in Georgien sei festzuhalten, dass dieses Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei, da es sich hierbei nicht um eine gezielte, gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG handle. Zur Stellungnahme zum Verfügungsentwurf erwog die Vorinstanz, dass damit keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, welche eine Änderung des dargelegten Standpunktes rechtfertigen könnten. Auch wenn «Homophobie» in der georgischen Gesellschaft verbreitet sei, gelte die Regelvermutung, dass die georgischen Behörden auch in diesem Kontext schutzwillig seien und die entsprechenden gesetzlich festgehaltenen Schutzbestimmungen durchsetzen würden. Hinweise, wonach die Regelvermutung für die Beschwerdeführerin 3 nicht gelten sollte, seien den Akten keine zu entnehmen. Entsprechend würden die Anträge auf Zuteilung ins erweiterte Verfahren sowie die Durchführung einer ergänzenden Anhörung der Beschwerdeführerin 3 abgelehnt.
D-6547/2023 5.2 Dem halten die Beschwerdeführerinnen – unter Verweis auf diverse Menschenrechtsberichte sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin 38 K 467/20 A vom 1. April 2022 – entgegen, der georgische Staat sei nicht willens, die Beschwerdeführerin 3 vor den beschriebenen Diskriminierungen und Belästigungen verschiedener Art zu schützen, auch wenn die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung in Georgien gesetzlich verboten sei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
6.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der Bundesrat Georgien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung somit aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3).
Die Beschwerdeführerinnen vermögen mit ihren Vorbringen die vorgenannte Regelvermutung nicht umzustossen. Es wird zwar nicht bestritten, dass Homosexuelle in Georgien im Alltag verschiedenen Benachteiligungen ausgesetzt sein können, indessen haben die Beschwerdeführerinnen nicht vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin 3 jemals den Versuch unternommen hätte, hinsichtlich der geltend gemachten Vorfälle bei den lokalen Behörden respektive einer höheren (gerichtlichen) Instanz Schutz zu erlangen. Damit hat sie die Schutzsuche in Georgien offensichtlich nicht ausgeschöpft, wozu sie jedoch gehalten gewesen wäre. Aufgrund der Subsidiarität des Asyls hätte sie sich an die zuständigen Behörden in Georgien
D-6547/2023 wenden müssen, bevor sie in der Schweiz um Schutz ersucht hat. Insbesondere ist das pauschale Vorbringen auf Beschwerdeebene, dass die Annahme staatlichen Schutzes vor Verfolgung und Diskriminierung Homosexueller in Georgien nicht der Realität entspreche, nach dem Gesagten unbehelflich. An dieser Einschätzung vermag auch das zitierte Urteil eines deutschen Verwaltungsgerichts nichts zu ändern, zumal dieses für die Schweiz nicht verbindlich ist. Auch die in der Beschwerde zitierten Berichte zur Situation von Homosexuellen in Georgien vermögen die beschriebene Regelvermutung der bestehenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der georgischen Behörden nicht umzustossen, zumal sie keinen konkreten Bezug zur Person der Beschwerdeführerin 3 und deren individuellen Asylvorbringen aufweisen. Der Beschwerdeführerin 3 gelingt es unter diesen Umständen nicht darzulegen, dass ihr die zuständigen staatlichen Organe den erforderlichen Schutz aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verweigert hätten oder in Zukunft verweigern würden.
6.3 Die Vorinstanz hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn sie das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-6547/2023 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihnen – wie vorstehend ausgeführt – nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Zusammen mit der Einstufung als «Safe Country» bezeichnete der Bundesrat Georgien auch als Heimat- oder Herkunftsstaat, in den eine
D-6547/2023 Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG; Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Die Bezeichnung von Staaten, in welche die Wegweisung prinzipiell zumutbar ist, setzt unter anderem politische Stabilität (namentlich das Fehlen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt) sowie das Vorhandensein einer medizinischen Grundversorgung voraus (Art. 18 Abs. 1 Bst. a und b VVWAL). Auch diese Regelvermutung kann aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise widerlegt werden. 8.3.2 Unbestritten ist vorliegend, dass in Georgien weder Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Im vorliegenden Fall sprechen sodann – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen – keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug. Die Beschwerdeführerinnen können in Georgien mit (…) auf eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen (vgl. SEM- Akte A35 F34 f.). Weiter kommt der Beschwerdeführerin 1 ihre langjährige Berufserfahrung als (…) beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegen (vgl. SEM-Akte A35 F18 ff.). Ausserdem leiden die Beschwerdeführerinnen den Akten zufolge an keinen nennenswerten gesundheitlichen Problemen (vgl. SEM-Akten A35/10 F6; A36 F6 ff.; A37 F5). Was die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten, jedoch weder substantiierten noch belegten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin 3 anbelangt, ist sie sodann auf die medizinischen Institutionen in ihrem Heimatstaat zu verweisen. Entgegen den unsubstantiierten Beschwerdevorbringen liegen insbesondere keine konkreten Hinweise dafür vor, dass Georgien der Beschwerdeführerin 3 eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. 8.3.3 Sodann ist auch aus dem Kindeswohl gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) kein Vollzugshindernis abzuleiten. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 halten sich erst seit relativ kurzer Zeit in der Schweiz auf, so dass ihnen eine Reintegration in der Heimat problemlos gelingen dürfte. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
D-6547/2023 auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 4 AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
D-6547/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Bettina Hofmann